BGH Beschluss vom 10.05.2007 – V ZB 90/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Mai 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Mai 2007 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss
der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 24. Mai 2006
wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
15.000 €.
Gründe
Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang die-
ses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums des Beteiligten zu 2. Der
Verkehrswert des Objekts wurde auf 40.000 € festgesetzt.
In dem ersten Versteigerungstermin gab einzig die Terminsvertreterin der
Beteiligten zu 1 im eigenen Namen ein Gebot von 15.000 € ab. Das Amtsge-
richt versagte den Zuschlag gemäß § 85a Abs. 1 ZVG. Vor dem zweiten Ver-
steigerungstermin bat es die Terminsvertreterin um Mitteilung, ob ihr Gebot auf
den Erwerb des Versteigerungsobjekts oder nur darauf gerichtet gewesen sei,
einem anderen Interessenten den Erwerb des Objekts für weniger als die Hälfte
des Wertes zu ermöglichen. Die Anfrage blieb unbeantwortet. In dem neuen
Versteigerungstermin gab allein der Beteiligte zu 3 ein Gebot von 15.000 € ab.
Das Amtsgericht hat den Zuschlag auf dieses Gebot gemäß § 85a Abs. 1
ZVG versagt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1
ist erfolglos geblieben. Mit ihrer - von dem Beschwerdegericht zugelassenen -
Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Ziel der Zuschlagserteilung weiter.
II.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat das Vollstreckungsgericht
den Zuschlag auf das von dem Beteiligten zu 3 in dem zweiten Versteigerungs-
termin abgegebene Gebot zu Recht wegen Nichterreichens der 5/10-
Wertgrenze versagt. Das von der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 in dem
ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebot habe für das Vollstreckungs-
gericht erkennbar unter dem geheimen Vorbehalt des fehlenden Erwerbswillens
gestanden und sei deshalb nach § 116 Abs. 2 BGB nichtig. Es habe zurückge-
wiesen werden müssen mit der Folge, dass in dem zweiten Versteigerungster-
min wiederum die 5/10-Grenze gegolten habe. Dem stehe die Rechtskraft des
Beschlusses über die Zurückweisung des Gebots in dem ersten Versteige-
rungstermin nicht entgegen.
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft
und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet.
1. Die Versagung des Zuschlags ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die
Voraussetzungen des § 85a Abs. 1 ZVG sind erfüllt. Das Meistgebot des Betei-
ligten zu 3 erreicht die Hälfte des Grundstückswerts nicht. Das Beschwerdege-
richt geht zu Recht davon aus, dass die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG in
dem zweiten Versteigerungstermin fortbestand. Das von der Terminsvertreterin
der Beteiligten zu 1 in dem ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebot war
zwar entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht nach § 116 Satz 2
BGB nichtig, aber unwirksam.
Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 24. November
2005, V ZB 98/05, NJW 2006, 1355 f.), an der er - trotz kritischer Stimmen in
der Rechtsprechung und in der Literatur - in der Sache und im Ergebnis festhält
(Senatsbeschluss vom heutigen Tag, V ZB 83/06, Umdruck S. 6 ff., zur Veröf-
fentlichung in BGHZ bestimmt). Danach ist das Eigengebot eines Gläubigerver-
treters, der ausschließlich erreichen will, dass in einem neuen Versteigerungs-
termin zu Gunsten des Gläubigers unter Umgehung des in der Vorschrift des §
85a Abs. 1 ZVG (auch) zum Ausdruck kommenden Schuldnerschutzes der Zu-
schlag auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der Hälfte des Grundstückswerts
erteilt werden kann, rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam. Es ist nicht
geeignet, die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen.
2. Das Beschwerdegericht hat für den Senat bindend festgestellt, dass
das Eigengebot, das die Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 in dem ersten
Versteigerungstermin abgegeben hat, nur darauf gerichtet war, zu Gunsten der
Beteiligten zu 1 die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG zu beseitigen. Der gegen
diese Feststellung erhobene Angriff der Rechtsbeschwerde ist nicht begründet
(§§ 96 ZVG, 577 Abs. 2 Satz 4, 559 Abs. 2 ZPO). Denn bei einem auf die
Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG gerichteten Eigengebot des Gläubi-
gervertreters spricht eine tatsächliche Vermutung für die missbräuchliche Ab-
sicht, den von dem Gesetz bezweckten Schuldnerschutz zu unterlaufen (Se-
natsbeschluss vom heutigen Tag, V ZB 83/06, Umdruck S. 18 ff.). Anhaltspunk-
te dafür, dass die Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 mit ihrem Gebot ein
rechtlich zulässiges Ziel verfolgt hat, werden von der Rechtsbeschwerde nicht
aufgezeigt.
3. Die Unwirksamkeit des von der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1
in dem ersten Versteigerungstermin abgegebenen Gebots hat zur Folge, dass
die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG weiterhin von Amts wegen zu beachten
ist. Auch wenn die fehlerhaft auf § 85a ZVG gestützte Zuschlagsversagung
nicht angefochten wurde, ist das Vollstreckungsgericht nicht gehindert, die
Wirksamkeit des Gebots in einem neuen Versteigerungstermin erneut zu prüfen
(Senatsbeschluss vom heutigen Tag, V ZB 83/06, Umdruck S. 21 ff.).
4. Somit hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Betei-
ligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts zu Recht zurückgewiesen.
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der Be-
teiligten zu 1, die Gerichtsgebühren zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz; eine
Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsverstei-
gerungssachen grundsätzlich nicht statt (Senat, Beschl. v. 21. September 2006,
V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267 m.w.N.). Der Wert der Rechtsbeschwerde
ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestim-
men, dessen Erteilung die Beteiligte zu 1 erstrebt. Er entspricht damit dem
Meistgebot des Beteiligten zu 3 (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Krüger RiBGH Dr. Klein ist infolge Lemke
Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Krüger
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 17.03.2006 - 40 a K 143/04 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 24.05.2006 - 6 T 180/06 -