BGH Beschluss vom 24.11.2005 – V ZB 98/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. November 2005
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZVG § 71 Abs. 1, § 85a Abs. 1 und 2
a) Gebote in der Zwangsversteigerung, die unter der Hälfte des Grundstückswerts liegen, sind nicht allein aus diesem Grund unwirksam und zurückzuweisen; gibt ein an dem Erwerb des Grundstücks interessierter Bieter ein solches Gebot nur ab, um die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen, ist das we- der rechtsmissbräuchlich noch ist das Gebot unwirksam oder ein Scheingebot.
b) Das Eigengebot eines Gläubigervertreters ist unwirksam und zurückzuweisen, wenn er von vornherein nicht an dem Erwerb des Grundstücks interessiert ist, sondern das Gebot nur abgibt, damit in einem weiteren Versteigerungstermin ei- nem anderen der Zuschlag auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der Hälfte des Grundstückswerts erteilt werden kann.
BGH, Beschl. v. 24. November 2005 - V ZB 98/05 - LG Frankenthal (Pfalz)
AG Grünstadt
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-
Räntsch und Zoll und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss
des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Mai 2005 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert wird für alle Instanzen auf 25.500,00 € fest-
gesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang die-
ses Beschlusses bezeichneten Grundstücks wegen einer Hauptforderung von
127.822,97 €. Der Verkehrswert des Grundstücks wurde auf 165.000 € festge-
setzt.
In dem ersten Versteigerungstermin gab einzig der Terminsvertreter der
Beteiligten zu 2 im eigenen Namen ein Gebot von 3.000 € ab. Das Amtsgericht
hat den Zuschlag gemäß § 85 a Abs. 1 ZVG versagt. In dem zweiten Versteige-
rungstermin war derselbe Terminsvertreter der Beteiligten zu 2 wiederum an-
wesend; er gab jedoch kein Gebot ab. In dem dritten Versteigerungstermin, zu
welchem der Terminsvertreter der Beteiligten zu 2 ebenfalls erschienen war,
jedoch erneut kein Gebot abgab, blieb der Beteiligte zu 4 mit seinem Gebot von
57.000 € Meistbietender.
Der Beteiligte zu 1 hat die Versagung des Zuschlags, hilfsweise die Ge-
währung von Vollstreckungsschutz beantragt.
Das Amtsgericht hat dem Beteiligten zu 4 den Zuschlag erteilt. Die sofor-
tige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit
der zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 die Versagung des
Zuschlags erreichen.
II.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist dem Beteiligten zu 1 kein
Vollstreckungsschutz zu gewähren, weil der dem Beteiligten zu 4 erteilte Zu-
schlag keine mit den guten Sitten unvereinbare Härte für den Beteiligten zu 1
bedeute (§ 765a ZPO). Von einer Verschleuderung des Grundstücks könne
keine Rede sein, denn es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in einem
weiteren Versteigerungstermin wesentlich höhere Gebote abgegeben würden.
Weiter meint das Beschwerdegericht, die Erteilung des Zuschlags verlet-
ze nicht den Anspruch des Beteiligten zu 1 auf Durchführung eines fairen Ver-
fahrens. Zwar habe die Beteiligte zu 2 durch die Verhaltensweise ihres Ter-
minsvertreters die gesetzliche Mindestgrenze von 50 % des Grundstückswerts
für die Erteilung des Zuschlags zu Fall gebracht; aber das sei selbst bei einem
unterstellten einvernehmlichen Zusammenwirken zwischen Gläubiger, Bevoll-
mächtigtem und Ersteher nicht rechtsmissbräuchlich und nicht sittenwidrig.
Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO); sie
ist auch begründet.
1. Der angefochtene Beschluss unterliegt der unbeschränkten rechtli-
chen Überprüfung durch den Senat. Zwar hat das Beschwerdegericht die
Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Rechtsfrage zugelassen, ob der Zu-
schlag gemäß § 83 Nr. 6 ZVG wegen Unzulässigkeit der Zwangsversteigerung
aus einem sonstigen Grund zu versagen ist, wenn eine Bank als Gläubigerin in
dem ersten Versteigerungstermin durch ein Eigengebot ihres Terminsvertreters
die gesetzlichen Mindestgrenzen zu Fall bringt, um die Schutzvorschrift des
§ 85 a Abs. 1 ZVG zur Verhinderung der Verschleuderung von Grundstücken
zu umgehen. Aber eine damit eventuell vorgenommene Beschränkung wäre
unwirksam. Die Zulassung kann nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechts-
frage beschränkt werden, sondern die Beschränkung muss sich auf einen tat-
sächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreit-
stoffs beziehen (vgl. zur beschränkten Revisionszulassung BGH, Urt. v.
5. November 2003, VIII ZR 320/02, WM 2004, 853 m.w.N.). Eine danach un-
wirksame Beschränkung führte dazu, dass die Rechtsbeschwerde unbe-
schränkt zugelassen ist (vgl. wiederum zur beschränkten Revisionszulassung
BGH, Urt. v. 20. Mai 2003, XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371).
2. Fehlerfrei verneint das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für
die Gewährung von Vollstreckungsschutz für den Beteiligten zu 1 nach § 765 a
Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde erhebt dagegen keine Einwände.
3. Im Ergebnis ebenfalls zu Recht meint das Berufungsgericht, dass der
Zuschlag nicht nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen sei. Zu Unrecht nimmt es je-
doch an, dass dies darauf beruhe, dass hier die Voraussetzungen des § 85 a
Abs. 2 Satz 2 ZVG vorlägen. Die bisherigen Feststellungen tragen das nicht.
Der Zuschlag auf das von dem Terminsvertreter der Beteiligten zu 2 in dem ers-
ten Versteigerungstermin abgegebene Gebot war nur dann nach § 85 a Abs. 1
ZVG zu versagen, wenn es wirksam war. Für den - hier nahe liegenden - Fall,
dass es unwirksam war, hätte das Gebot nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückgewie-
sen werden müssen, mit der Folge, dass das Verfahren einstweilen einzustellen
gewesen wäre (§ 77 Abs. 1 ZVG).
a) Gebote, die unter der Hälfte des Grundstückswerts liegen, sind nicht
allein aus diesem Grund unwirksam. Sie können nicht nach § 71 Abs. 1 ZVG
zurückgewiesen werden. Auf solche in dem ersten Verhandlungstermin abge-
gebenen Gebote kann jedoch der Zuschlag nicht erteilt werden; er ist zwingend
zu versagen (§ 85 a Abs. 1 ZVG). Erst wenn in einem weiteren Versteigerungs-
termin ein unter dem Mindestgebot nach § 85 a Abs. 1 ZVG liegendes Meistge-
bot abgegeben wird, kann der Zuschlag nicht erneut allein deshalb versagt
werden, weil das Gebot nicht die Hälfte des Grundstückswerts erreicht (§ 85 a
Abs. 2 Satz 2 ZVG).
b) Ein unter dem Mindestgebot liegendes Gebot ist auch nicht unwirk-
sam, wenn es der an dem Erwerb des Grundstücks interessierte Bieter in der
ausschließlichen Absicht abgibt, einen weiteren Versteigerungstermin zu errei-
chen, um dann den Zuschlag auf sein weiter unter dem Mindestgebot liegendes
Gebot zu erhalten (OLG Koblenz Rpfleger 1999, 407). Ein Bieter, der ein wirk-
sames Gebot abgibt, ist nicht verpflichtet, sein Interesse an einem möglichst
preiswerten Erwerb des Grundstücks hinter das gegenteilige Interesse des
Schuldners zurücktreten zu lassen (Hornung, Rpfleger 2000, 363, 365).
c) Das allein zur Herbeiführung der Versagung des Zuschlags und eines
weiteren Versteigerungstermins abgegebene Gebot eines an dem Erwerb des
Grundstücks interessierten Bieters ist kein Scheingebot. Der Bieter gibt ein
wirksames Gebot ab, um die gewünschte Rechtsfolge zu erreichen. Die An-
wendung der §§ 116 ff. BGB scheidet deshalb von vornherein aus.
d) Schließlich ist die Abgabe eines solchen auf den Erwerb des Grund-
stücks gerichteten Gebots nicht rechtsmissbräuchlich. Der Bieter nimmt ledig-
lich die von dem Gesetz (§ 85 a Abs. 1 und 2 ZVG) eröffnete Möglichkeit wahr,
das Grundstück nach einer Versagung des Zuschlags in einem weiteren Ver-
steigerungstermin für weniger als die Hälfte des Grundstückswerts ersteigern
zu können.
e) Das alles gilt jedoch nicht, wenn der Bieter von vornherein nicht an
dem Erwerb des Grundstücks interessiert ist. In diesem Fall ist sein Gebot un-
wirksam.
aa) Das Gebot in der Zwangsversteigerung ist eine auf den Erwerb des
Grundstücks durch staatlichen Hoheitsakt (Zuschlag) gegenüber dem Vollstre-
ckungsgericht abzugebende Willenserklärung
(Dassler/Schiffhauer, ZVG,
Gebote, mit denen der Bieter nicht die Erteilung des Zuschlags - auch nicht in
einem weiteren Versteigerungstermin für weniger als die Hälfte des Verkehrs-
werts - erreichen will, sondern in Wahrheit andere Zwecke verfolgt, keine Gebo-
te im Sinne der Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes. Auf sie kann
der Zuschlag weder erteilt noch kann er versagt werden. Sie sind vielmehr nach
§ 71 Abs. 1 ZVG wegen Unwirksamkeit zurückzuweisen.
bb) In einem solchen Fall stellt sich die in der Rechtsprechung und in der
Literatur diskutierte - von dem Beschwerdegericht aufgenommene - Frage nicht,
ob das unter dem Mindestgebot liegende Eigengebot eines Gläubigervertreters
rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig ist (vgl. OLG Koblenz Rpfleger 1999, 407,
408; Hornung, Rpfleger 2000, 363, 365), ob es als eine gegen Treu und Glau-
ben verstoßende Umgehung der Schuldnerschutzvorschrift des § 85 a Abs. 1
ZVG anzusehen ist (vgl. LG Neubrandenburg Rpfleger 2005, 42) oder ob es
sich um ein Scheingebot handelt (vgl. LG Kassel Rpfleger 1986, 397; Kirsch,
Rpfleger 2000, 147, 148); denn es liegt kein Gebot vor, dessen Wirksamkeit
anhand dieser Kriterien überprüft werden kann, sondern ein von vornherein un-
wirksames Gebot.
4. In dem vorliegenden Fall spricht vieles dafür, dass der Terminsvertre-
ter der Beteiligten zu 2 in dem ersten Versteigerungstermin ein solches unwirk-
sames Gebot abgegeben hat. Zum einen war er als Vertreter der Beteiligten
zu 2 erschienen; in dieser Funktion geben Mitarbeiter von Kreditinstituten in der
Regel keine eigenen Gebote ab, die ernsthaft auf den Erwerb des Grundstücks
durch Zuschlag gerichtet sind, zumal hier die geringe Höhe des Gebots dem
wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten zu 2 an der bestmöglichen Verwertung
des Grundstücks widersprach. Zum anderen war der Terminsvertreter der Be-
teiligten zu 2 in dem zweiten Versteigerungstermin ebenfalls anwesend, hat a-
ber kein Gebot abgegeben. Da auch kein anderer Bieter geboten hat, legt seine
Verhaltensweise die Annahme nahe, dass er den Zuschlag nicht einmal zu ei-
nem weit unter dem Verkehrswert des Grundstücks liegenden Gebot (vgl. BGH,
Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 27/04, Rpfleger 2005, 151: 12 % des Ver-
kehrswerts) erhalten wollte. Das lässt möglicherweise darauf schließen, dass er
von Anfang an nicht an dem Erwerb des Grundstücks interessiert war.
5. Da die Möglichkeit der Zurückweisung des Gebots nach § 71 Abs. 1
ZVG bisher weder von den Vorinstanzen noch von den Beteiligten bedacht
wurde, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das
Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Es muss aufklären, ob das von dem
Terminsvertreter der Beteiligten zu 2 abgegebene Gebot auf den Erwerb des
Grundstücks oder in Wahrheit - ohne Erwerbswillen - nur darauf gerichtet war,
die Rechtsfolgen des § 85 a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen, um dem Betei-
ligten zu 4 oder einem anderen Interessenten den Erwerb des Grundstücks für
weniger als die Hälfte des Grundstückswerts zu ermöglichen. In dem ersten Fall
kann das Beschwerdegericht nach dem vorstehend unter 3. a) bis d) Gesagten
seine angefochtene Entscheidung wiederherstellen; in dem zweiten Fall muss
es der Beschwerde des Schuldners stattgeben.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Zoll Stresemann
Vorinstanzen:
AG Grünstadt, Entscheidung vom 12.04.2005 - K 63/03 -
LG Frankenthal, Entscheidung vom 09.05.2005 - 1 T 76/05 -