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BGH Beschluss vom 24.11.2005 – V ZB 98/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. November 2005

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Gebote in der Zwangsversteigerung, die unter der Hälfte des Grundstückswerts liegen, sind nicht allein aus diesem Grund unwirksam und zurückzuweisen; gibt ein an dem Erwerb des Grundstücks interessierter Bieter ein solches Gebot nur ab, um die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen, ist das we- der rechtsmissbräuchlich noch ist das Gebot unwirksam oder ein Scheingebot.

b) Das Eigengebot eines Gläubigervertreters ist unwirksam und zurückzuweisen, wenn er von vornherein nicht an dem Erwerb des Grundstücks interessiert ist, sondern das Gebot nur abgibt, damit in einem weiteren Versteigerungstermin ei- nem anderen der Zuschlag auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der Hälfte des Grundstückswerts erteilt werden kann.

BGH, Beschl. v. 24. November 2005 - V ZB 98/05 - LG Frankenthal (Pfalz)

AG Grünstadt

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-

Räntsch und Zoll und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss

des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Mai 2005 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert wird für alle Instanzen auf 25.500,00 € fest-

gesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang die-

ses Beschlusses bezeichneten Grundstücks wegen einer Hauptforderung von

127.822,97 €. Der Verkehrswert des Grundstücks wurde auf 165.000 € festge-

setzt.

2

In dem ersten Versteigerungstermin gab einzig der Terminsvertreter der

Beteiligten zu 2 im eigenen Namen ein Gebot von 3.000 € ab. Das Amtsgericht

hat den Zuschlag gemäß § 85 a Abs. 1 ZVG versagt. In dem zweiten Versteige-

rungstermin war derselbe Terminsvertreter der Beteiligten zu 2 wiederum an-

wesend; er gab jedoch kein Gebot ab. In dem dritten Versteigerungstermin, zu

welchem der Terminsvertreter der Beteiligten zu 2 ebenfalls erschienen war,

jedoch erneut kein Gebot abgab, blieb der Beteiligte zu 4 mit seinem Gebot von

57.000 € Meistbietender.

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Der Beteiligte zu 1 hat die Versagung des Zuschlags, hilfsweise die Ge-

währung von Vollstreckungsschutz beantragt.

Das Amtsgericht hat dem Beteiligten zu 4 den Zuschlag erteilt. Die sofor-

tige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit

der zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 die Versagung des

Zuschlags erreichen.

II.

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Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist dem Beteiligten zu 1 kein

Vollstreckungsschutz zu gewähren, weil der dem Beteiligten zu 4 erteilte Zu-

schlag keine mit den guten Sitten unvereinbare Härte für den Beteiligten zu 1

bedeute (§ 765a ZPO). Von einer Verschleuderung des Grundstücks könne

keine Rede sein, denn es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in einem

weiteren Versteigerungstermin wesentlich höhere Gebote abgegeben würden.

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Weiter meint das Beschwerdegericht, die Erteilung des Zuschlags verlet-

ze nicht den Anspruch des Beteiligten zu 1 auf Durchführung eines fairen Ver-

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fahrens. Zwar habe die Beteiligte zu 2 durch die Verhaltensweise ihres Ter-

minsvertreters die gesetzliche Mindestgrenze von 50 % des Grundstückswerts

für die Erteilung des Zuschlags zu Fall gebracht; aber das sei selbst bei einem

unterstellten einvernehmlichen Zusammenwirken zwischen Gläubiger, Bevoll-

mächtigtem und Ersteher nicht rechtsmissbräuchlich und nicht sittenwidrig.

Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO); sie

ist auch begründet.

1. Der angefochtene Beschluss unterliegt der unbeschränkten rechtli-

chen Überprüfung durch den Senat. Zwar hat das Beschwerdegericht die

Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Rechtsfrage zugelassen, ob der Zu-

schlag gemäß § 83 Nr. 6 ZVG wegen Unzulässigkeit der Zwangsversteigerung

aus einem sonstigen Grund zu versagen ist, wenn eine Bank als Gläubigerin in

dem ersten Versteigerungstermin durch ein Eigengebot ihres Terminsvertreters

die gesetzlichen Mindestgrenzen zu Fall bringt, um die Schutzvorschrift des

§ 85 a Abs. 1 ZVG zur Verhinderung der Verschleuderung von Grundstücken

zu umgehen. Aber eine damit eventuell vorgenommene Beschränkung wäre

unwirksam. Die Zulassung kann nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechts-

frage beschränkt werden, sondern die Beschränkung muss sich auf einen tat-

sächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreit-

stoffs beziehen (vgl. zur beschränkten Revisionszulassung BGH, Urt. v.

5. November 2003, VIII ZR 320/02, WM 2004, 853 m.w.N.). Eine danach un-

wirksame Beschränkung führte dazu, dass die Rechtsbeschwerde unbe-

schränkt zugelassen ist (vgl. wiederum zur beschränkten Revisionszulassung

BGH, Urt. v. 20. Mai 2003, XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371).

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2. Fehlerfrei verneint das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für

die Gewährung von Vollstreckungsschutz für den Beteiligten zu 1 nach § 765 a

Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde erhebt dagegen keine Einwände.

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3. Im Ergebnis ebenfalls zu Recht meint das Berufungsgericht, dass der

Zuschlag nicht nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen sei. Zu Unrecht nimmt es je-

doch an, dass dies darauf beruhe, dass hier die Voraussetzungen des § 85 a

Abs. 2 Satz 2 ZVG vorlägen. Die bisherigen Feststellungen tragen das nicht.

Der Zuschlag auf das von dem Terminsvertreter der Beteiligten zu 2 in dem ers-

ten Versteigerungstermin abgegebene Gebot war nur dann nach § 85 a Abs. 1

ZVG zu versagen, wenn es wirksam war. Für den - hier nahe liegenden - Fall,

dass es unwirksam war, hätte das Gebot nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückgewie-

sen werden müssen, mit der Folge, dass das Verfahren einstweilen einzustellen

gewesen wäre (§ 77 Abs. 1 ZVG).

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a) Gebote, die unter der Hälfte des Grundstückswerts liegen, sind nicht

allein aus diesem Grund unwirksam. Sie können nicht nach § 71 Abs. 1 ZVG

zurückgewiesen werden. Auf solche in dem ersten Verhandlungstermin abge-

gebenen Gebote kann jedoch der Zuschlag nicht erteilt werden; er ist zwingend

zu versagen (§ 85 a Abs. 1 ZVG). Erst wenn in einem weiteren Versteigerungs-

termin ein unter dem Mindestgebot nach § 85 a Abs. 1 ZVG liegendes Meistge-

bot abgegeben wird, kann der Zuschlag nicht erneut allein deshalb versagt

werden, weil das Gebot nicht die Hälfte des Grundstückswerts erreicht (§ 85 a

Abs. 2 Satz 2 ZVG).

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b) Ein unter dem Mindestgebot liegendes Gebot ist auch nicht unwirk-

sam, wenn es der an dem Erwerb des Grundstücks interessierte Bieter in der

ausschließlichen Absicht abgibt, einen weiteren Versteigerungstermin zu errei-

chen, um dann den Zuschlag auf sein weiter unter dem Mindestgebot liegendes

Gebot zu erhalten (OLG Koblenz Rpfleger 1999, 407). Ein Bieter, der ein wirk-

sames Gebot abgibt, ist nicht verpflichtet, sein Interesse an einem möglichst

preiswerten Erwerb des Grundstücks hinter das gegenteilige Interesse des

Schuldners zurücktreten zu lassen (Hornung, Rpfleger 2000, 363, 365).

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c) Das allein zur Herbeiführung der Versagung des Zuschlags und eines

weiteren Versteigerungstermins abgegebene Gebot eines an dem Erwerb des

Grundstücks interessierten Bieters ist kein Scheingebot. Der Bieter gibt ein

wirksames Gebot ab, um die gewünschte Rechtsfolge zu erreichen. Die An-

wendung der §§ 116 ff. BGB scheidet deshalb von vornherein aus.

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d) Schließlich ist die Abgabe eines solchen auf den Erwerb des Grund-

stücks gerichteten Gebots nicht rechtsmissbräuchlich. Der Bieter nimmt ledig-

lich die von dem Gesetz (§ 85 a Abs. 1 und 2 ZVG) eröffnete Möglichkeit wahr,

das Grundstück nach einer Versagung des Zuschlags in einem weiteren Ver-

steigerungstermin für weniger als die Hälfte des Grundstückswerts ersteigern

zu können.

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e) Das alles gilt jedoch nicht, wenn der Bieter von vornherein nicht an

dem Erwerb des Grundstücks interessiert ist. In diesem Fall ist sein Gebot un-

wirksam.

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aa) Das Gebot in der Zwangsversteigerung ist eine auf den Erwerb des

Grundstücks durch staatlichen Hoheitsakt (Zuschlag) gegenüber dem Vollstre-

ckungsgericht abzugebende Willenserklärung

(Dassler/Schiffhauer, ZVG,

11. Aufl., § 71 Anm. 1; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 71 Rdn. 2). Danach sind solche

Gebote, mit denen der Bieter nicht die Erteilung des Zuschlags - auch nicht in

einem weiteren Versteigerungstermin für weniger als die Hälfte des Verkehrs-

werts - erreichen will, sondern in Wahrheit andere Zwecke verfolgt, keine Gebo-

te im Sinne der Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes. Auf sie kann

der Zuschlag weder erteilt noch kann er versagt werden. Sie sind vielmehr nach

§ 71 Abs. 1 ZVG wegen Unwirksamkeit zurückzuweisen.

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bb) In einem solchen Fall stellt sich die in der Rechtsprechung und in der

Literatur diskutierte - von dem Beschwerdegericht aufgenommene - Frage nicht,

ob das unter dem Mindestgebot liegende Eigengebot eines Gläubigervertreters

rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig ist (vgl. OLG Koblenz Rpfleger 1999, 407,

408; Hornung, Rpfleger 2000, 363, 365), ob es als eine gegen Treu und Glau-

ben verstoßende Umgehung der Schuldnerschutzvorschrift des § 85 a Abs. 1

ZVG anzusehen ist (vgl. LG Neubrandenburg Rpfleger 2005, 42) oder ob es

sich um ein Scheingebot handelt (vgl. LG Kassel Rpfleger 1986, 397; Kirsch,

Rpfleger 2000, 147, 148); denn es liegt kein Gebot vor, dessen Wirksamkeit

anhand dieser Kriterien überprüft werden kann, sondern ein von vornherein un-

wirksames Gebot.

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4. In dem vorliegenden Fall spricht vieles dafür, dass der Terminsvertre-

ter der Beteiligten zu 2 in dem ersten Versteigerungstermin ein solches unwirk-

sames Gebot abgegeben hat. Zum einen war er als Vertreter der Beteiligten

zu 2 erschienen; in dieser Funktion geben Mitarbeiter von Kreditinstituten in der

Regel keine eigenen Gebote ab, die ernsthaft auf den Erwerb des Grundstücks

durch Zuschlag gerichtet sind, zumal hier die geringe Höhe des Gebots dem

wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten zu 2 an der bestmöglichen Verwertung

des Grundstücks widersprach. Zum anderen war der Terminsvertreter der Be-

teiligten zu 2 in dem zweiten Versteigerungstermin ebenfalls anwesend, hat a-

ber kein Gebot abgegeben. Da auch kein anderer Bieter geboten hat, legt seine

Verhaltensweise die Annahme nahe, dass er den Zuschlag nicht einmal zu ei-

nem weit unter dem Verkehrswert des Grundstücks liegenden Gebot (vgl. BGH,

Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 27/04, Rpfleger 2005, 151: 12 % des Ver-

kehrswerts) erhalten wollte. Das lässt möglicherweise darauf schließen, dass er

von Anfang an nicht an dem Erwerb des Grundstücks interessiert war.

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5. Da die Möglichkeit der Zurückweisung des Gebots nach § 71 Abs. 1

ZVG bisher weder von den Vorinstanzen noch von den Beteiligten bedacht

wurde, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das

Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Es muss aufklären, ob das von dem

Terminsvertreter der Beteiligten zu 2 abgegebene Gebot auf den Erwerb des

Grundstücks oder in Wahrheit - ohne Erwerbswillen - nur darauf gerichtet war,

die Rechtsfolgen des § 85 a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen, um dem Betei-

ligten zu 4 oder einem anderen Interessenten den Erwerb des Grundstücks für

weniger als die Hälfte des Grundstückswerts zu ermöglichen. In dem ersten Fall

kann das Beschwerdegericht nach dem vorstehend unter 3. a) bis d) Gesagten

seine angefochtene Entscheidung wiederherstellen; in dem zweiten Fall muss

es der Beschwerde des Schuldners stattgeben.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Zoll Stresemann

Vorinstanzen:

AG Grünstadt, Entscheidung vom 12.04.2005 - K 63/03 -

LG Frankenthal, Entscheidung vom 09.05.2005 - 1 T 76/05 -