Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.05.2007 – V ZB 83/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Mai 2007

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

ZVG §§ 71 Abs. 1, 79, 85a Abs. 1 und 2, 95

a) Das Eigengebot des Gläubigervertreters in der Zwangsversteigerung von Grundstücken, das ausschließlich darauf gerichtet ist, zu Gunsten des Gläubigers und zu Lasten des Schuldners die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen, ist rechts- missbräuchlich und deshalb unwirksam.

b) Bei dem Eigengebot eines Gläubigervertreters spricht eine tatsächliche Vermutung für die missbräuchliche Absicht, den von dem Gesetz bezweckten Schuldnerschutz zu unter- laufen.

c) Wurde ein unwirksames Gebot, das unter der Hälfte des Verkehrswerts des Grundstücks lag, nicht nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückgewiesen, sondern der Zuschlag nach § 85a Abs. 1 ZVG versagt, ist das Vollstreckungsgericht an der erneuten Prüfung der Wirksam- keit des Gebots in einem neuen Versteigerungstermin selbst dann nicht gehindert, wenn die fehlerhafte Zuschlagsentscheidung nicht angefochten wurde.

BGH, Beschl. v. 10. Mai 2007 - V ZB 83/06 - LG Wuppertal

AG Wuppertal

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Mai 2007 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss

der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 17. Mai 2006

wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

22.000 €.

Gründe

I.

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Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang die-

ses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums des Beteiligten zu 2. Der

Verkehrswert des Objekts wurde auf 57.000 € festgesetzt.

In dem ersten Versteigerungstermin gab einzig die Terminsvertreterin der

Beteiligten zu 1 im eigenen Namen ein Gebot von 20.000 € ab. Das Amtsge-

richt versagte den Zuschlag gemäß § 85a Abs. 1 ZVG. In dem zweiten Verstei-

gerungstermin am 27. Januar 2006 blieb der Beteiligte zu 3 mit einem Gebot

von 22.000 € Meistbietender. Der Terminsvertreter der Beteiligten zu 1 bean-

tragte die sofortige Erteilung des Zuschlags. Dem kam das Amtsgericht nicht

nach, sondern bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den

Zuschlag auf den 3. Februar 2006.

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Mit Schreiben vom 27. Januar 2006 wandte sich das Amtsgericht an die

Vertreterin der Beteiligten zu 1, die den ersten Versteigerungstermin wahrge-

nommen hatte, und bat um Darlegung, ob ihr damaliges Gebot auf den Erwerb

des Versteigerungsobjekts oder nur darauf gerichtet gewesen sei, einem ande-

ren Interessenten den Erwerb des Objekts für weniger als die Hälfte des Wertes

zu ermöglichen. Diese - an die Anschrift der Beteiligten zu 1 gerichte-

te - Anfrage erreichte die Adressatin nicht; eine Antwort der Vertreterin blieb

folglich aus.

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Mit Beschluss vom 3. Februar 2006 hat das Amtsgericht den Zuschlag

auf das von dem Beteiligten zu 3 abgegebene Gebot gemäß § 85a Abs. 1 ZVG

versagt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist

erfolglos geblieben. Mit ihrer - von dem Beschwerdegericht zugelassenen -

Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Ziel der Zuschlagserteilung weiter.

II.

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Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat das Vollstreckungsgericht

den Zuschlag auf das von dem Beteiligten zu 3 in dem zweiten Versteigerungs-

termin abgegebene Gebot zu Recht wegen Nichterreichens der 5/10-

Wertgrenze versagt. Das von der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 in dem

ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebot habe für das Vollstreckungs-

gericht erkennbar unter dem geheimen Vorbehalt des fehlenden Erwerbswillens

gestanden und sei deshalb nach § 116 Abs. 2 BGB nichtig. Es habe daher zu-

rückgewiesen werden müssen mit der Folge, dass in dem zweiten Versteige-

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rungstermin wiederum die 5/10-Grenze des § 85a ZVG gegolten habe. Dem

stehe die Rechtskraft des Beschlusses über die Versagung des Zuschlags in

dem ersten Versteigerungstermin nicht entgegen.

Das hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft

und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet.

1. Die Versagung des Zuschlags ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die

Voraussetzungen des § 85a Abs. 1 ZVG sind erfüllt. Das Meistgebot des Betei-

ligten zu 3 erreicht die Hälfte des Grundstückswerts nicht. Das Beschwerdege-

richt nimmt zu Recht an, dass die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG in dem

zweiten Versteigerungstermin am 27. Januar 2006 fortbestand. Das von der

Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 in dem ersten Versteigerungstermin ab-

gegebene Gebot war nämlich unwirksam.

9

Das entspricht den Grundsätzen, die der Senat in seiner Entscheidung

vom 24. November 2005 (V ZB 98/05, NJW 2006, 1355 f.) entwickelt hat. Da-

nach ist das Eigengebot eines Gläubigervertreters, der von vornherein nicht an

dem Erwerb des Grundstücks interessiert ist, sondern nur erreichen will, dass

einem anderen der Zuschlag auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der Hälfte des

Grundstückswerts erteilt werden kann, unwirksam und deshalb nicht geeignet,

die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen. An dieser Recht-

sprechung, die bei einigen Instanzgerichten und in der Literatur auf Kritik ge-

stoßen ist (LG Detmold Rpfleger 2006, 491, 492; AG Stade Rpfleger 2006, 275;

Eickmann, ZfIR 2006, 653 ff.; Hasselblatt, NJW 2006, 1320 ff.; Hintzen, Rpfle-

ger 2006, 145 ff.; Weis, BKR 2006, 120 ff.; zustimmend dagegen LG Bonn,

Beschl. v. 13. November 2006, 6 T 196/06, dokumentiert bei Juris; LG Dessau

Rpfleger 2006, 557, 558; Geisler, jurisPR-BGHZivilR 3/3006 Anm. 1; im Ergeb-

nis auch Rimmelspacher/Bolkart, WuB VI E. § 85a ZVG 1.06), hält der Senat in

der Sache und im Ergebnis fest. Er stützt sich allerdings nicht mehr auf die der

Entscheidung vom 24. November 2005 zugrunde liegende Erwägung (V ZB

98/05, NJW 2006, 1355, 1356), dass Gebote, mit denen der Bieter nicht die

Erteilung des Zuschlags - auch nicht in einem weiteren Versteigerungstermin

für weniger als die Hälfte des Verkehrswerts - erreichen will, sondern in Wahr-

heit andere Zwecke verfolgt, keine Gebote im Sinne des Zwangsversteige-

rungsgesetzes sind.

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2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist das Eigengebot

der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 nicht nach § 116 Satz 2 BGB nichtig.

Dabei kann offen bleiben, ob diese Vorschrift - wie die Rechtsbeschwerde

meint - schon deshalb nicht eingreift, weil sie bei amtsempfangsbedürftigen Wil-

lenserklärungen generell keine Anwendung

findet

(ähnlich Rimmelspa-

cher/Bolkart, aaO, m.w.N.). Denn der geheime Vorbehalt des fehlenden Er-

werbswillens ist jedenfalls dann unschädlich, wenn der Bieter in dem ersten

Versteigerungstermin ein Gebot unter der Hälfte des Grundstückswerts abgibt.

Ein solches Gebot kann schon objektiv nicht zu dem Erwerb des Grundstücks

führen, weil der Zuschlag nach § 85a Abs. 1 ZVG zwingend zu versagen ist. Es

ist deshalb aber nicht unwirksam (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB

98/05 NJW 2006, 1355). Das gilt auch dann, wenn ein an dem Erwerb des

Grundstücks interessierter Bieter ein solches Gebot nur abgibt, um die Rechts-

folgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen. Die Anwendung der

§§ 116 ff. BGB scheidet hier von vornherein aus, weil der Bieter genau die

Rechtsfolge erreichen will, die das Gesetz an sein Gebot knüpft (Senat, Beschl.

v. 24. November 2005, aaO). Auch der Vorbehalt des fehlenden Erwerbswillens

ändert daran nichts (Rimmelspacher/Bolkart, aaO). Denn das Gebot ist gerade

nicht auf den - nach § 85a Abs. 1 ZVG ausgeschlossenen - Erwerb des Grund-

stücks, sondern nur auf die Versagung des Zuschlags und die Beseitigung der

Wertgrenzen gerichtet; der Vorbehalt geht also nicht dahin, das Erklärte nicht

zu wollen (§ 116 Satz 1 BGB).

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3. Das Eigengebot der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 ist jedoch

rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam, weil es ausschließlich zu dem

Zweck abgegeben wurde, die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG in einem neu-

en Versteigerungstermin zu Fall zu bringen (Rimmelspacher/Bolkart, aaO; Hor-

nung, Rpfleger 2000, 363, 365 f.; ähnlich LG Neubrandenburg Rpfleger 2005,

42, 43; vgl. auch Schiffhauer in Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG,

12. Aufl., § 85a Rdn. 3; Kirsch, Rpfleger 2000, 147, 148 f.; a.A. OLG Koblenz

Rpfleger 1999, 407 f.; LG Kassel Rpfleger 1986, 397; Stöber, ZVG, 18. Aufl.,

§ 85a Rdn. 2.3; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 10. Aufl.,

S. 599 f.; Alff, Rpfleger 2005, 44; ohne Bedenken auch OLG Düsseldorf

Rpfleger 1989, 36, 37).

12

a) Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und

Glauben (§ 242 BGB) gilt auch im Verfahrensrecht, und zwar sowohl im Er-

kenntnis- wie im Vollstreckungsverfahren (st. Rspr.; vgl. nur Senat, BGHZ 43,

289, 292; 48, 351, 354 sowie BGHZ 1, 181, 184; 57, 108, 111; BGH, Beschl. v.

20. Dezember 2006, VII ZB 88/06, WM 2007, 364, 366 [zur Veröffentlichung in

BGHZ vorgesehen]; w.N. bei Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB [2005],

§ 242 Rdn. 1028 ff. und 1048 ff.). Er verpflichtet die Parteien zu redlicher Pro-

zessführung und verbietet insbesondere den Missbrauch prozessualer Befug-

nisse (vgl. Senat, BGHZ 44, 367, 371 f.; BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006, VII ZB

16/06, NJW 2006, 3214, 3215; Beschl. v. 20. Dezember 2006, aaO; w.N. bei

Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., vor § 1 Rdn. 232 f.). Rechtsmissbräuchlich

und damit unzulässig ist die Ausübung solcher Befugnisse, wenn sie nicht den

gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten (BGH,

Beschl. v. 29. Juni 2006, IX ZB 245/05, NJW-RR 2006, 1482, 1483), aber funk-

tionsfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient (vgl. BGH, Urt. v.

14. Oktober 1991 - II ZR 249/90, NJW 1992, 569, 570 f.; allgemein Zeiss, Die

arglistige Prozesspartei, S. 150 ff., 179 ff.).

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b) In dem Verfahren der Zwangsversteigerung kommt dieser Grundsatz

vielfach zur Anwendung. So hat der Senat bereits entschieden, dass die Ableh-

nung des Rechtspflegers wegen Besorgnis der Befangenheit rechtsmissbräuch-

lich ist, wenn sie lediglich der Verschleppung dient (Beschl. v. 14. April 2005, V

ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227). Nach der Rechtsprechung der Instanzge-

richte gilt das auch für andere Anträge und Rechtsmittel des Schuldners, mit

denen dieser keinen Rechtsschutz sucht, sondern das Verfahren verzögern will

(vgl. OLG Köln Rpfleger 1980, 233, 234; LG Trier Rpfleger 1991, 70 f.; ebenso

Stöber, aaO, Einl. Rdn. 8.5). Bei dem Gläubiger wird die Zweckentfremdung

prozessualer Befugnisse etwa dann als missbräuchlich angesehen, wenn er

Haupt- und Nebenforderungen sukzessive geltend macht, um eine Aufhebung

des Verfahrens nach §§ 30 Abs. 1 Satz 3, 29 ZVG zu vermeiden und durch die

wiederholte Einstellung und Fortsetzung des ohne ernsthafte Versteigerungs-

absicht betriebenen Verfahrens einen permanenten Zahlungsdruck auf den

Schuldner auszuüben (LG Bonn Rpfleger 1990, 433, 434; 2001, 365, 366; LG

Erfurt Rpfleger 2005, 375; LG Lüneburg Rpfleger 1987, 469; im Einzelfall ab-

lehnend OLG Düsseldorf Rpfleger 1991, 28, 29 und LG Dessau Rpfleger 2004,

724 f.; zu der missbräuchlichen Ausübung anderer Gläubigerbefugnisse OLG

Celle WM 1987, 1438 f.; LG Braunschweig Rpfleger 1998, 482, 483; Kirsch,

Rpfleger 2006, 373, 376 f.; Stöber, aaO, § 30 Rdn. 2.15 m.w.N.).

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Dieselben Erwägungen gelten für das Recht auf Abgabe von Geboten.

Es soll jedem Erwerbsinteressenten die Möglichkeit verschaffen, als Meistbie-

tender den Zuschlag zu erhalten und Eigentümer des Grundstücks zu werden

(§§ 81 Abs. 1, 90 Abs. 1 ZVG). Seine Ausübung ist daher rechtsmissbräuchlich,

wenn der Bieter daran nicht interessiert ist, sondern andere, rechtlich zu miss-

billigende Zwecke verfolgt. Auch das ist in der Rechtsprechung anerkannt. So

wird das Gebot eines zahlungsunfähigen oder -unwilligen Bieters allgemein als

rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn es in der Absicht abgegeben wird, die

Verwertung des Grundstücks zu hintertreiben (OLG Nürnberg Rpfleger 1999,

87 f.; AG Bremen Rpfleger 1999, 88 f.; AG Dortmund Rpfleger 1994, 119 f.; e-

benso Stöber, aaO, § 71 Rdn. 2.10; vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 1995, 35 f.;

OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 376 f.; LG Essen Rpfleger 1995, 34 f.; LG Mainz

JurBüro 2001, 214) oder die Wiederversteigerung zugunsten eines Dritten zu

manipulieren (OLG Naumburg Rpfleger 2002, 324, 325). Verboten ist somit die

Ausübung des Bietrechts zur Verfolgung unlauterer oder gesetzeswidriger Zwe-

cke.

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c) Danach sind Gebote, mit denen die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG

in einem neuen Versteigerungstermin zu Fall gebracht werden soll, nicht gene-

rell wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam.

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aa) Nicht rechtsmissbräuchlich handelt der Bieter, wenn er die von dem

Gesetz (§ 85a Abs. 1 und 2 ZVG) eröffnete Möglichkeit wahrnimmt, das Grund-

stück nach der Versagung des Zuschlags in einem weiteren Versteigerungs-

termin für weniger als die Hälfte des Grundstückswerts ersteigern zu können

(Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 98/05, NJW 2006, 1355; Hornung,

aaO, 365; Rimmelspacher/Bolkart, aaO; insoweit zutreffend auch OLG Koblenz

aaO, 407; LG Kassel aaO, 397; Stöber, aaO, § 85a Rdn. 2.3). Seine Absicht

widerspricht dem Zweck eines Gebots nicht, weil sie letztendlich auf die Ertei-

lung des Zuschlags gerichtet ist. Sie wird deshalb von der Rechtsordnung nicht

missbilligt, sondern ausdrücklich anerkannt. Denn nach § 85a ZVG sind unter

dem Mindestgebot liegende Gebote zwar nicht zuschlagsfähig, aber wirksam

und damit auch geeignet, den erstrebten Wegfall der Wertgrenzen herbeizufüh-

ren. Der Zweck der Vorschrift steht dem nicht entgegen. Sie soll im Interesse

des Eigentümers die Verschleuderung von Grundstücken verhindern und ein

wirtschaftlich vertretbares Ergebnis bei der Versteigerung bewirken (BGH,

Beschl. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 128/03, NJW-RR 2004, 302, 303). Der Bie-

ter ist aber nicht verpflichtet, sein Interesse an einem möglichst preiswerten Er-

werb des Grundstücks hinter das gegenteilige Interesse des Schuldners zurück-

treten zu lassen (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 98/05, aaO).

Denn ihm gegenüber ist der Schuldner nur insofern geschützt, als er durch die

Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins gewissermaßen eine zweite

Chance erhält, nämlich die Aussicht auf weitere Bietinteressenten und ein ent-

sprechend höheres Meistgebot, aber auch Zeit, um die Vollstreckung doch noch

abzuwenden. Einen dauerhaften Schutz, wie er bei der Versteigerung bewegli-

cher Sachen durch das Mindestgebot nach § 817a Abs. 1 ZPO gewährleistet

wird, sieht § 85a ZVG dagegen nicht vor.

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bb) Das Bietrecht wird ferner nicht schon immer dann missbraucht, wenn

der Bieter einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Erwerbszweck ver-

folgt; denn der Grundsatz von Treu und Glauben schließt taktische Gebote

- etwa mit dem Ziel, die Bietkonkurrenten hochzutreiben und den Verwertungs-

erlös zu steigern - nicht aus (insoweit zutreffend Eickmann, aaO, 654).

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d) Es spricht indes viel dafür, dass dem Gläubiger bei der Abgabe sol-

cher taktischer Gebote engere Grenzen gezogen sind und dass er bereits dann

rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er in dem ersten Versteigerungstermin

mangels Bietinteressenten ein nicht zuschlagsfähiges Gebot unter der Hälfte

des Verkehrswerts abgibt, damit das Grundstück von ihm in einem neuen Ver-

steigerungstermin ohne Rücksicht auf die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG

verwertet werden kann. Missbilligenswert kann dieses Verhalten deswegen

sein, weil das Zwangsversteigerungsgesetz nach seiner Systematik und seiner

Zweckrichtung dem Gläubiger eine solche Verfahrensweise an sich nicht offen

hält. Ihm gegenüber soll das durch § 85a Abs. 1 ZVG geschützte Interesse des

Schuldners nämlich nach der Konzeption des Gesetzes erst zurücktreten, wenn

es sich schon einmal gegen ein tatsächlich vorhandenes Erwerbsinteresse

durchgesetzt hat (vgl. Rimmelspacher/Bolkart, aaO).

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aa) Nach dem Regelungszusammenhang der §§ 85a, 74a und 77 ZVG

entfallen die Wertgrenzen in einem neuen Versteigerungstermin erst und nur

dann, wenn der Zuschlag bereits einmal nach §§ 74a Abs. 1, 85a Abs. 1 ZVG

versagt worden ist. Voraussetzung ist somit die Abgabe eines der Höhe nach

unzureichenden Meistgebots. Eine ergebnislose Versteigerung, in der kein Ge-

bot abgegeben wird oder sämtliche Gebote erloschen sind, wird von diesen

Vorschriften dagegen nicht erfasst und führt deshalb auch nicht zu einem Weg-

fall der Wertgrenzen (vgl. dazu vor allem Hornung, Rpfleger 2000, 363, 366 f.

gegen Kirsch, Rpfleger 2000, 147, 149; aber auch Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 74a

Rdn. 4.3 und § 85a Rdn. 3.3 m.w.N.). Ihre Folgen ergeben sich vielmehr aus

§ 77 ZVG. Danach wird das Verfahren zunächst einstweilen eingestellt und

nach dem zweiten ergebnislosen Termin entweder aufgehoben oder auf Antrag

des Gläubigers als Zwangsverwaltung fortgesetzt. Das Fehlen von Bietern fällt

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damit in den Risikobereich des Gläubigers, während der Schuldner nach einer

ergebnislosen Versteigerung weiterhin durch die Wertgrenzen der §§ 74a, 85a

ZVG vor einer Verschleuderung des Grundstücks geschützt wird. Diese gesetz-

liche Risikoverteilung würde unterlaufen, wäre es dem Gläubiger gestattet, nur

deshalb ein Gebot abzugeben, um das Verfahren ohne Rücksicht auf die Wert-

grenzen fortsetzen zu können.

bb) Eine solche Verfahrensweise zielt im Gegenteil unmittelbar darauf

ab, den von § 85a ZVG bezweckten Schutz des Schuldners zu vereiteln.

(1) Die Verfahrensregeln der Zwangsversteigerung sollen grundsätzlich

gewährleisten, dass das versteigerte Grundstück zu einem seinem Wert ent-

sprechenden Gebot zugeschlagen und auf diese Weise eine wertrichtige De-

ckung der auf ihm ruhenden Lasten erreicht wird (BGH, Urt. v. 24. Oktober

1978, VI ZR 67/77, NJW 1979, 162, 163 - insoweit in BGHZ 72, 234 f. nicht ab-

gedruckt). Neben der Konkurrenz der Bieter ist der Gegensatz zwischen dem

Wunsch potentieller Erwerber, den Preis möglichst niedrig zu halten, und dem

Interesse der Gläubiger, dass ihre Rechte durch das Gebot gedeckt werden,

geeignet, diesem Ziel zu dienen. Wenn diese Interessenkonkurrenz entfällt,

läuft der Schuldner Gefahr, zugleich das Grundstück weit unter Wert zu verlie-

ren und infolge des unzulänglichen Erlöses die davon nicht getilgten Gläubiger-

forderungen erfüllen zu müssen. Davor soll er durch die Regelung des § 114a

ZVG bewahrt werden (BGHZ 117, 8, 14). Diese Vorschrift schützt den Schuld-

ner aber nur dann, wenn der Ersteher zur Befriedigung aus dem Grundstück

berechtigt ist. Deshalb hat der Gesetzgeber auch für den Fall Vorsorge getrof-

fen, dass der erstrangig betreibende Gläubiger nicht bereit ist, dem Wunsch

eines anderen Bieters nach einem möglichst preiswerten Erwerb des Grund-

stücks entgegenzuwirken.

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So sollte bereits die Regelung des § 74a ZVG, welche - wie § 114a

ZVG - durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvoll-

streckung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) aus dem Zwangsvollstre-

ckungsnotrecht in das Zwangsversteigerungsgesetz übernommen wurde, nicht

nur die - allein antragsberechtigten - Inhaber nachrangiger Rechte, sondern

mittelbar auch den Schuldner vor einer Verschleuderung des Grundstücks

schützen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 1/3668 S. 16). Auf

eine von Amts wegen zu berücksichtigende Wertgrenze, wie sie mit § 817a

Abs. 1 ZPO für die Versteigerung beweglicher Sachen eingeführt wurde, hat der

Gesetzgeber zunächst verzichtet. Die Rechtsprechung musste deshalb auf die

allgemeine Vollstreckungsschutzklausel des § 765a ZPO zurückgreifen, um den

verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Schuldners auch in der Zwangs-

versteigerung zu gewährleisten (vgl. nur BVerfGE 46, 325, 332 f.). Dem hat der

Gesetzgeber in der Zwangsvollstreckungsnovelle vom 1. Februar 1979 (BGBl. I

S. 127) durch die Einführung des § 85a ZVG Rechnung getragen. Er ging da-

von aus, dass Vorschriften fehlten, um der Verschleuderung von Grundstücken

wirksam zu begegnen (Zweiter Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs.

8/2152, S. 1), und wollte die Verschleuderung deshalb durch eine § 817a ZPO

entsprechende, von Amts wegen zu berücksichtigende Regelung verhindern

(Begründung des Gesetzentwurfs, aaO, S. 52; vgl. auch S. 46 und BT-Drs.

7/3838, S. 1, 9, 13 und 18). Ziel der Regelung ist es also, den Schuldner unab-

hängig von dem Antrag eines nachrangigen Gläubigers vor der Gefahr zu be-

wahren, dass der erstrangig betreibende Gläubiger bereit ist, das Grundstück

unter der Hälfte seines Werts zu verwerten. Sie ersetzt damit die insoweit feh-

lende Konkurrenz zwischen Gläubiger- und Bieterinteresse und schützt den

Schuldner gerade auch gegenüber dem betreibenden Gläubiger.

23

Dieser Schutz liefe leer, wenn der betreibende Gläubiger die Wertgrenze

des § 85a Abs. 1 ZVG nach Belieben zu Fall bringen könnte. Denn dadurch

wird der von dem Gesetz bezweckte Schuldnerschutz nicht nur vereitelt, son-

dern die vorher nicht bestehende Gefahr der Verschleuderung erst begründet.

Entscheidend ist dabei nicht, ob der Gläubiger das Grundstück im konkreten

Fall tatsächlich unter der Hälfte seines Werts verwerten will (vgl. Hintzen, Rpfle-

ger 2006, 145, 146) oder ob die Beseitigung der Wertgrenzen möglicherweise

auch zu einer Konkurrenz neuer Bietinteressenten und damit zu entsprechend

hohen Meistgeboten führen kann (so AG Stade Rpfleger 2006, 275; Alff, Rpfle-

ger 2005, 44; Eickmann, ZfIR 2006, 653, 655; Hasselblatt, NJW 2006, 1320,

1324; Hintzen, Rpfleger 2006, 145, 146). Als mit dem Gesetzeszweck nicht

vereinbar kann vielmehr schon die Absicht des Gläubigers anzusehen sein, den

zwingend vorgeschriebenen Schutz des Schuldners zu unterlaufen.

24

(2) Dass § 85a ZVG nicht nur von dem Gedanken des Schuldnerschut-

zes getragen ist, steht dieser Wertung nicht entgegen (so aber Hasselblatt,

aaO, 1323). Die Vorschrift soll zwar auch dem Interesse des Gläubigers gerecht

werden, dass eine Verwertung des unbeweglichen Vermögens möglich bleiben

muss (Zweiter Bericht des Rechtsausschusses, aaO, 15). Sie sieht deshalb vor,

dass der Zuschlag - anders als bei der Versteigerung beweglicher Sachen - nur

einmal wegen Nichterreichens der 5/10-Grenze versagt werden darf. In den

§§ 74a Abs. 4, 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG hat der Gesetzgeber diese Regelung

zudem auf die 7/10-Grenze des § 74a Abs. 1 ZVG erstreckt, um eine weitere

Verzögerung des Verfahrens auszuschließen (Begründung des Gesetzent-

wurfs, aaO, S. 52). Durch den "Grundsatz der Einmaligkeit", der in diesen Vor-

schriften zum Ausdruck kommt, wird dem

Interesse des Gläubigers

aber erst in dem neuen Versteigerungstermin der Vorrang eingeräumt (BGH,

Beschl. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 128/03, NJW-RR 2004, 302, 303; Hornung,

Rpfleger 2000, 363, 364 f.). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Gläubiger weder

nach dem Vorbild von § 74a Abs. 1 Satz 2 ZVG noch auf andere Weise ge-

schützt. Das zeigt, dass sein Verwertungsinteresse den - einmaligen - Schutz

des Schuldners nach § 85a Abs. 1 ZVG nicht weiter einschränken soll.

25

(3) Ob die 1979 eingeführte Vorschrift des § 85a ZVG der aktuellen Lage

auf dem Grundstücksmarkt nicht mehr gerecht wird und deshalb zugunsten des

Gläubigers geändert werden sollte (so vor allem Eickmann, aaO, 655), hat al-

lein der Gesetzgeber zu entscheiden. Nach Treu und Glauben, also auch bei

der hier zu beurteilenden Frage des Rechtsmissbrauchs, kann der mit der ge-

setzlichen Regelung bezweckte Interessenausgleich nicht korrigiert werden.

Denn das Gesetz trägt den Schwankungen des Grundstückmarkts bereits da-

durch Rechnung, dass es die schuldnerschützende Wertgrenze des § 85a

Abs. 1 ZVG nach dem aktuellen Verkehrswert des Grundstücks bestimmt

(§§ 85a Abs. 2 Satz 1, 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG).

26

e) Mit Rücksicht auf diese gesetzlichen Schuldnerschutzmechanismen ist

jedenfalls dann die Grenze zum Rechtsmissbrauch überschritten, wenn ein

Terminsvertreter eines zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigten

Gläubigers von seinem eigenen Bietrecht Gebrauch macht, um zu Gunsten des

Gläubigers den von § 85a ZVG bezweckten Schuldnerschutz zu unterlaufen.

27

aa) Das folgt aus der Sonderregelung in § 85a Abs. 3 ZVG. Danach ist

der Zuschlag nicht gemäß § 85a Abs. 1 ZVG zu versagen, wenn das Meistge-

bot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben

wird und einschließlich des Kapitalwerts der bestehen bleibenden Rechte zu-

sammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Er-

löses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswerts erreicht. Dem liegt der

Gedanke zugrunde, dass der Schuldner in diesem Fall bereits durch die Befrie-

digungswirkung nach § 114a ZVG vor einer Verschleuderung des Grundstücks

geschützt ist (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 8/693, S. 52).

Die Regelung hat aber auch zur Folge, dass ein Gläubiger, dessen Forderung

die Hälfte des Grundstückswerts erreicht oder nur um den Kapitalbetrag der

bestehen bleibenden Rechte und den durch Zahlung zu berichtigenden Teil des

geringsten Gebots (§ 49 Abs. 1 ZVG) unterschreitet, die Rechtsfolgen des

§ 85a Abs. 2 ZVG nicht selbst herbeiführen kann, sondern auf einen Rettungs-

erwerb zu den Bedingungen des § 114a ZVG beschränkt ist. Das zeigt, dass

das Gesetz ein alleiniges Interesse des Gläubigers an der Beseitigung der

Wertgrenzen jedenfalls hier nicht anerkennt.

28

Dass ein Gläubiger, dessen Forderung weit genug unter dem Verkehrs-

wert liegt, die Erteilung des Zuschlags nach § 85a Abs. 3 ZVG durch ein ent-

sprechend niedriges Gebot vermeiden kann, steht dem nicht entgegen. Denn

ein solches Gebot wird von § 85a Abs. 1 und 2 ZVG nur deshalb erfasst, weil

der Gläubiger

trotz § 114a ZVG die Möglichkeit hat, das Grundstück

- wirtschaftlich betrachtet - unter der Hälfte seines Werts zu ersteigern. Sein

Interesse an einem möglichst preiswerten Grundstückserwerb ist damit ebenso

berechtigt wie das eines anderen Bieters. Daraus folgt aber nicht, dass der

Gläubiger befugt ist, die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 2 ZVG herbeizuführen,

wenn er den Zuschlag nicht erteilt haben will.

29

bb) Diese gesetzliche Regelung wird unterlaufen, wenn ein Terminsver-

treter des zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigten Gläubigers im

eigenen Namen ein Gebot abgibt, um zu Gunsten des Gläubigers die Grenze

des § 85a Abs. 1 ZVG zu Fall zu bringen. Denn er unternimmt es, das zu errei-

chen, was dem Gläubiger selbst aufgrund der Regelungen der §§ 85a Abs. 3,

114a ZVG nicht in gleicher Weise möglich ist. Er macht dann von einer ihm

formell zustehenden Befugnis Gebrauch, die wegen des verfolgten Zwecks

rechtsmissbräuchlich ist.

30

Die missbräuchliche Abgabe eines solchen Eigengebots setzt keine Wei-

sung des Gläubigers zum Bietverhalten seines Terminvertreters voraus. Denn

zum einen muss sich der Gläubiger das Verhalten seines Vertreters jedenfalls

nach dem Rechtsgedanken der Vorschrift des § 278 BGB zurechnen lassen

(vgl. etwa Staudinger/Looschelders/Olzen, aaO, § 242 Rdn. 224; MünchKomm-

BGB/Roth, 4. Aufl. 2003, § 242 Rdn. 189). Zum anderen kann nur derjenige

Bieter den Wegfall der Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG in einem neuen Ver-

steigerungstermin herbeiführen, der mit seinem Gebot nicht lediglich die Umge-

hung des in der Vorschrift (auch) zum Ausdruck kommenden Schuldnerschut-

zes beabsichtigt.

31

cc) Die Vorschriften des § 81 Abs. 2 und 3 ZVG rechtfertigen keine ande-

re Beurteilung (so aber OLG Koblenz Rpfleger 1999, 407, 408; vgl. auch LG

Detmold Rpfleger 2006, 491, 492; Hintzen, Rpfleger 2006, 145, 146). Durch sie

hat der Gesetzgeber zwar das verdeckte Gebot für einen Dritten ermöglicht und

damit das praktische Bedürfnis anerkannt, die Identität des Bieters und die wirk-

liche Interessenlage geheim zu halten (BGH, Urt. v. 14. Juli 1954, VI ZR 99/53,

DB 1954, 974). Daraus folgt aber nur, dass das Gebot eines Strohmanns als

solches weder sittenwidrig noch aus anderen Gründen unwirksam ist (BGH a-

aO; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 71 Rdn. 2.9). Eine Befugnis zur Verfolgung unlau-

terer oder gesetzeswidriger Zwecke lässt sich aus den Vorschriften des § 81

Abs. 2 und 3 ZVG jedoch nicht herleiten.

32

4. Nach diesen Grundsätzen ist das Eigengebot, das die Terminsvertre-

terin der Beteiligten zu 1 in dem ersten Versteigerungstermin abgegeben hat,

als rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam zu bewerten. Denn nach den

für den Senat bindenden Feststellungen des Beschwerdegerichts war es aus-

schließlich darauf gerichtet, die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG in einem

neuen Versteigerungstermin zu Gunsten des Gläubigers und zu Lasten des

Schuldners zu beseitigen.

33

a) Der dagegen gerichtete Angriff der Rechtsbeschwerde ist nicht be-

gründet (§§ 96 ZVG, 577 Abs. 2 Satz 4, 559 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdege-

richt hat seine tatrichterliche Überzeugung darauf gestützt, dass das Gebot von

der Terminsvertreterin der betreibenden Gläubigerin abgegeben wurde. Danach

ergebe sich seine wirkliche Zielrichtung bereits aus der von den Kreditinstituten

geübten Praxis, durch in dem ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebote

die Wertgrenzen für den zweiten Termin zu beseitigen. Anhaltspunkte dafür,

dass das Gebot auf die Erteilung des Zuschlags in einem neuen Versteige-

rungstermin gerichtet sein könnte, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt.

Die Rechtsbeschwerde zeigt solche Anhaltspunkte auch nicht auf und stellt

nicht in Frage, dass derartige Eigengebote von Terminsvertretern der Gläubiger

in der Praxis üblich sind (so auch Alff, Rpfleger 2005, 44; Hasselblatt, NJW

2006, 1320, 1321; Hintzen, Rpfleger 2006, 145; Weis, BKR 2006, 120 und 121).

Sie beanstandet lediglich, dass die Beweiskraft dieser Indizien nicht ausreiche,

um den von dem Beschwerdegericht gezogenen Schluss zu rechtfertigen. Die-

se Rüge hat keinen Erfolg.

34

b) Die Rechtsbeschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Stel-

lung als Terminsvertreter des betreibenden Gläubigers in der Senatsentschei-

dung vom 24. November 2005 (V ZB 98/05, NJW 2006, 1355, 1356) nur als

eines von mehreren Indizien dafür aufgeführt wird, dass der Bieter möglicher-

weise nicht an der Zuschlagserteilung interessiert ist. Ob die tatrichterliche

Würdigung des Beschwerdegerichts danach gegen Denkgesetze verstößt, weil

sie die Ambivalenz einer Indiztatsache verkennt (vgl. dazu nur Senat, BGHZ

158, 269, 273), bedarf jedoch keiner Entscheidung. Es kommt auch nicht darauf

an, ob der Umstand, dass die Beteiligte zu 1 die Anfrage des Vollstreckungsge-

richts vom 27. Januar 2006 nicht an ihre Terminsvertreterin weitergeleitet hat,

als Beweisvereitelung zu würdigen ist, und welche Rückschlüsse das Fernblei-

ben der Terminsvertreterin in dem zweiten Versteigerungstermin zulässt. Denn

bei einem Eigengebot des Gläubigervertreters spricht eine tatsächliche Vermu-

tung für die missbräuchliche Absicht, den von dem Gesetz bezweckten Schuld-

nerschutz zu unterlaufen.

35

aa) Diese Vermutung trägt den besonderen Gegebenheiten des Zwangs-

versteigerungsverfahrens Rechnung. Nach § 71 Abs. 1 ZVG muss das Vollstre-

ckungsgericht jedes Gebot sofort auf seine Wirksamkeit prüfen (vgl. nur Stöber,

aaO, § 71 Rdn. 2.8). Dabei hat es weder die Möglichkeit der Beweisaufnahme,

noch ist der Bieter verpflichtet, die mit dem Gebot verfolgte Absicht zu offenba-

ren. Das Vollstreckungsgericht kann diese Absicht deshalb nur den Umständen

entnehmen, die ihm bei der Abgabe des Gebots bekannt sind. Ob der Gläubi-

gervertreter tatsächlich von der Möglichkeit Gebrauch macht, das Grundstück in

einem neuen Versteigerungstermin unter der Hälfte seines Werts zu ersteigern,

kann - und muss (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 98/05, aaO,

1356) - das Gericht naturgemäß erst berücksichtigen, wenn es nach diesem

Termin erneut über die Wirksamkeit des Gebots zu befinden hat. Entgegen der

Auffassung der Rechtsbeschwerde (ebenso LG Detmold Rpfleger 2006, 491,

492; Eickmann, ZfIR 2006, 653, 654 f.; Hasselblatt, NJW 2006, 1320, 1323 f.;

Hintzen, Rpfleger 2006, 145, 146; Weis, BKR 2006, 120, 121) sind praktische

Schwierigkeiten kein Grund, objektiv begründete Zweifel zurücktreten zu las-

sen. Vielmehr muss das Vollstreckungsgericht einen Missbrauch des Bietrechts

mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln verhindern, um den gesetzlich

vorgeschriebenen Schuldnerschutz zu gewährleisten. Es ist deshalb - wie in

anderen Fällen des Rechtsmissbrauchs - gehalten, die missbräuchliche Absicht

des Gläubigervertreters zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund konkreter An-

haltspunkte mit der in dem Verfahren der Zwangsversteigerung erreichbaren

Sicherheit festgestellt werden kann.

36

bb) Vor diesem Hintergrund lässt die Stellung als Terminsvertreter des

Gläubigers im Regelfall den Schluss zu, dass ein auf die Rechtsfolgen des

§ 85a Abs. 1 und 2 ZVG gerichtetes Eigengebot dazu dient, den von dem Ge-

setz bezweckten Schuldnerschutz zu unterlaufen. Denn in dieser Funktion bie-

ten Mitarbeiter von Kreditinstituten üblicherweise nicht aus eigenem Interesse

(Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 98/05, aaO, 1356). Zudem wider-

spräche ihre Absicht, das Grundstück nach dem Wegfall der Wertgrenzen mög-

lichst preiswert zu ersteigern, der im Innenverhältnis bestehenden Pflicht, das

Interesse ihres Arbeitgebers an der bestmöglichen Verwertung des Grund-

stücks zu wahren (vgl. Kirsch, Rpfleger 2000, 147, 148). Wegen dieser Interes-

senkollision führt die an die Vertretung des Gläubigers geknüpfte Vermutung

nicht zu einer unzumutbaren Beschränkung des Bietrechts, zumal der Termins-

vertreter im Einzelfall die Möglichkeit hat, der Zurückweisung seines Gebots

nach § 72 Abs. 2 ZVG zu widersprechen und ein gesetzeskonformes Interesse

glaubhaft zu machen. Der Vermutung steht auch nicht entgegen, dass sie durch

das Vortäuschen eines solchen Interesses oder durch die Einschaltung Dritter

umgangen werden kann (vgl. nur die entsprechenden Empfehlungen von Has-

selblatt, aaO, 1324; Hintzen, aaO, 147; v. Seldeneck, InfoM 2006, 142; Weis,

aaO, 121). Denn zum einen verhindert sie eine besonders einfache und ent-

sprechend verbreitete Form des Rechtsmissbrauchs. Zum anderen kann das

Vollstreckungsgericht ihrer Umgehung wirksam begegnen, indem es - nach

Gewährung rechtlichen Gehörs - auf seine in anderen Verfahren gewonnene

Personen- und Sachkenntnis zurückgreift (vgl. OLG Nürnberg Rpfleger 1999,

87; LG Mainz JurBüro 2001, 214; AG Bremen Rpfleger 1999, 88, 89; AG Dort-

mund Rpfleger 1994, 119, 120; auch Eickmann, ZfIR 2006, 653, 655).

37

c) Die Rechtsprechung des Senats zu dem verdeckten Meistgebot eines

dinglich Berechtigten (Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 9/05, NJW-RR 2005,

1359, 1361) steht der Annahme der Unwirksamkeit des Eigengebots der Ter-

minsvertreterin der Beteiligten zu 1 nicht entgegen. Danach handelt ein Gläubi-

ger zwar gegenüber seinem Schuldner arglistig, wenn er im Hinblick auf § 114a

ZVG einen Dritten an seiner Stelle bieten lässt und sich dann gegenüber dem

Schuldner auf die Teile seiner Forderung beruft, die bei einem eigenen Gebot

erloschen wären. Die Wirksamkeit des Gebots wird von einem solchen Vorge-

hen jedoch nicht berührt. Denn § 114a ZVG soll nicht bestimmte Gebote oder

das Bieten durch bestimmte Personen, sondern nur verhindern, dass ein mit

seinem Gebot innerhalb der 7/10-Grenze liegender Berechtigter das Grund-

stück in der Zwangsversteigerung günstig erwirbt und sodann den durch sein

Meistgebot nicht gedeckten Restbetrag seiner persönlichen Forderung gegen

den Schuldner in voller Höhe geltend macht (Beschl. v. 14. April 2005, V ZB

9/05, aaO m. w. N.). Die Unwirksamkeit des verdeckten Meistgebots würde die

mit der Vorschrift angestrebte erweiterte Befriedigungswirkung verfehlen. Der

Zweck des § 114a ZVG gebietet deshalb seine gegebenenfalls vor dem Pro-

zessgericht durchzusetzende Anwendung auch auf den dinglichen Gläubiger,

der den materiell-rechtlichen Folgen eines eigenen Meistgebots zu entgehen

versucht. Hier verfolgt der rechtsmissbräuchlich Handelnde hingegen eine an-

dere Zielrichtung, die auch eine andere Sanktion erfordert. Er will das Objekt

nicht ersteigern, sondern erreichen, dass es ein anderer ohne die zu Gunsten

des Schuldners gezogenen Wertgrenzen erwerben kann. Der Rechtsmiss-

brauch des dinglich Berechtigten besteht nicht darin (wie aber in dem Fall des

verdeckten Meistgebots), den Zuschlag unter Vermeidung der für ihn nachteili-

gen Wirkungen des § 114 ZVG zu bekommen, sondern darin, den möglichen

Zuschlag auf ein Eigengebot zu vermeiden, indem ein nicht zuschlagsfähiges

Fremdgebot initiiert wird. Das kann sinnvollerweise nur zur Folge haben, dass

das Fremdgebot unwirksam ist.

38

5. Die Unwirksamkeit des von der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1

in dem ersten Versteigerungstermin abgegebenen Gebots hat zur Folge, dass

die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG weiterhin von Amts wegen zu beachten

ist.

39

a) Das Gebot hätte nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückgewiesen werden müs-

sen (vgl. OLG Nürnberg Rpfleger 1999, 87; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 71

Rdn. 2.10). Nachdem dies unterblieben war, konnte und musste seine Unwirk-

samkeit bei der Beschlussfassung über den Zuschlag in dem ersten Versteige-

rungstermin berücksichtigt werden. Bei dieser Entscheidung war das Vollstre-

ckungsgericht nach § 79 ZVG nicht an die rechtsfehlerhafte Zulassung des Ge-

bots gebunden (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 1988, 690, 691; Stöber, aaO, § 72

Rdn. 5.4). Es hätte den Zuschlag also schon deshalb versagen müssen, weil

kein wirksames Meistgebot vorlag (§ 81 Abs. 1 ZVG; vgl. OLG Naumburg

Rpfleger 2002, 324, 325; LG Mainz JurBüro 2001, 214; allgemein Stöber, ZVG,

18. Aufl., § 71 Rdn. 2.8, und § 81 Rdn. 2.1). Die stattdessen auf § 85a Abs. 1

ZVG gestützte Versagung des Zuschlags ist rechtswidrig, weil auch diese Vor-

schrift ein wirksames Meistgebot voraussetzt (vgl. nur Stöber, aaO, § 85a

Rdn. 2.5).

40

b) Trotz dieser Entscheidung kann und muss die Unwirksamkeit des Ge-

bots weiterhin berücksichtigt werden. Sie ist deshalb entscheidungserheblich,

weil nur ein wirksames Gebot geeignet ist, den in § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG vor-

gesehenen Wegfall der Wertgrenzen herbeizuführen. Das ergibt sich aus dem

Zweck der Vorschrift. Sie räumt - wie ausgeführt - dem Verwertungsinteresse

des Gläubigers nur für den Fall den Vorrang ein, dass der Schuldner schon

einmal nach § 85a Abs. 1 ZVG vor einer Verschleuderung des Grundstücks

geschützt wurde. Hieran fehlt es, wenn in dem ersten Versteigerungstermin

kein wirksames Gebot abgegeben wurde. Denn dann bestand von vornherein

nicht die Möglichkeit, das Grundstück in diesem Termin zu verwerten. Das hat

zur Folge, dass der Schuldner auch in dem neuen Versteigerungstermin durch

die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG geschützt wird (Rimmelspacher/Bolkart,

aaO).

41

c) Die fehlerhafte Begründung der ersten Zuschlagsentscheidung ändert

daran nichts. Sie ist nach dem Zweck des § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG unbeacht-

lich und hindert das Vollstreckungsgericht nicht, die zu Unrecht unterstellte

Wirksamkeit des Gebots zu überprüfen. Denn nach § 79 ZVG ist das Gericht

bei der erneuten Beschlussfassung über den Zuschlag ebenfalls nicht an seine

bis dahin getroffenen Entscheidungen gebunden. Es soll damit in die Lage ver-

setzt werden, das gesamte bisherige Versteigerungsverfahren neu und unab-

hängig von seinen früheren Entscheidungen zu würdigen (Senat, Beschl. v.

26. Oktober 2006, V ZB 188/05, NJW-RR 2007, 194, 197 [insoweit zur Veröf-

fentlichung in BGHZ vorgesehen]). Danach steht die zu Unrecht auf § 85a

Abs. 1 ZVG gestützte Versagung des Zuschlags der nachträglichen Berücksich-

tigung des missbräuchlichen Bieterverhaltens ebenso wenig entgegen wie die

fehlerhafte Zulassung des Gebots.

42

d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde (ebenso Hasselblatt,

NJW 2006, 1320, 1323; Hintzen, Rpfleger 2006, 145, 146 f.; Weis, BKR 2006,

120, 121) ist die erneute Überprüfung der Wirksamkeit des Gebots auch nicht

deshalb ausgeschlossen, weil die fehlerhafte Versagung des Zuschlags nicht

angefochten wurde und damit - jedenfalls formell - rechtskräftig ist.

43

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 26. Oktober 2006,

V ZB 188/05, NJW-RR 2007, 194, 197 f.) sind nur die mit einem eigenen

Rechtsmittelzug ausgestatteten Verfahren der Verkehrswertfestsetzung (§ 74a

Abs. 5 ZVG), der einstweiligen Einstellung gemäß §§ 30 a bis 30 f ZVG und des

Vollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO von der Regelung des § 79 ZVG

ausgenommen. Im Übrigen erfasst die Vorschrift alle Vorentscheidungen des

Vollstreckungsgerichts, die von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft worden

sind. Das schließt auch die nach § 95 ZVG anfechtbaren Entscheidungen über

die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung und Fortsetzung des Ver-

fahrens ein. Denn die Anfechtbarkeit dieser Zwischenentscheidungen beruht

auf ihrer besonderen Bedeutung für das weitere Verfahren und lässt deshalb

nicht den Schluss zu, dass die von § 79 ZVG bezweckte Überprüfung der

Rechtmäßigkeit des gesamten Verfahrens diese grundlegenden Entscheidun-

gen nicht erfassen soll. Nichts anderes gilt für die nach §§ 96 ff. ZVG, 567 ff.

ZPO anfechtbare Entscheidung über die Versagung des Zuschlags. Denn auch

sie wirkt nach § 86 ZVG grundsätzlich wie eine einstweilige Einstellung oder wie

die Aufhebung des Verfahrens; wegen der Rechtsfolgen des § 85a Abs. 2 Satz

2 ZVG bleibt ihre Rechtmäßigkeit für die erneute Beschlussfassung über den

Zuschlag auch dann von Bedeutung, wenn das Verfahren - wie hier - nach

§§ 85a Abs. 2 Satz 1, 74 a Abs. 3 Satz 1 ZVG von Amts wegen fortgesetzt wor-

den ist. Ihre Anfechtbarkeit steht einer Überprüfung nach § 79 ZVG daher

ebenso wenig entgegen wie in den Fällen des § 95 ZVG (Stöber, ZVG,

18. Aufl., § 79 Rdn. 4.5).

44

bb) Ob der - nicht mehr abänderbare - Beschluss über die Versagung

des Zuschlags gleichwohl der materiellen Rechtskraft fähig ist, bedarf keiner

Entscheidung. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, erwüchse nach allgemei-

nen Grundsätzen (vgl. nur Senat, Urt. v. 13. November 1998, V ZR 29/98, NJW-

RR 1999, 376, 377) nur der Ausspruch über die Versagung des Zuschlags in

Rechtskraft, nicht aber die

ihm zugrunde

liegende Beurteilung der

- für § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG entscheidenden - Vorfrage nach der Wirksamkeit

des missbräuchlich abgegebenen Gebots.

45

6. Nach alledem hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde

der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 3. Februar

2006 zu Recht zurückgewiesen.

IV.

46

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der Be-

teiligten zu 1, die Gerichtsgebühren zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz; eine

Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsverstei-

gerungssachen grundsätzlich nicht statt (Senat, Beschl. v. 21. September 2006,

V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267 m.w.N.). Der Wert der Rechtsbeschwerde

ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestim-

men, dessen Erteilung die Beteiligte zu 1 erstrebt. Er entspricht damit dem

Meistgebot des Beteiligten zu 3 (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG).

Krüger RiBGH Dr. Klein ist infolge Lemke Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Schmidt-Räntsch Roth

Krüger

Vorinstanzen:

AG Wuppertal, Entscheidung vom 03.02.2006 - 402 K 12/04 -

LG Wuppertal, Entscheidung vom 17.05.2006 - 6 T 138/06 -