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BGH Beschluss vom 22.05.2007 – VI ZB 59/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2007 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des

18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juni 2005

aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über

die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlan-

desgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 8.686,84 €

Gründe

I.

1

Der Beklagte hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am

17. März 2005 zugestellte Urteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung einge-

legt. Die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist lief am 17. Mai 2005, dem

Dienstag nach Pfingsten, ab. Am 13. Mai 2005, dem Freitag vor dem Pfingst-

wochenende, um 10.30 Uhr, gab der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die

Berufungsbegründungsschrift im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines

anderen Gerichtstermins beim Amtsgericht Bergheim ab im Vertrauen darauf,

dass der Schriftsatz durch den Kurierdienst des Anwaltsvereins Köln rechtzeitig

an das Oberlandesgericht weitergeleitet werde. Die Berufungsbegründung ging

jedoch erst am 18. Mai 2005 beim Oberlandesgericht Köln ein.

2

Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 22. Juni 2005 die Beru-

fung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln als unzulässig ver-

worfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsicht-

lich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Es meint,

der Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe sich - ohne vorherige Nachfra-

ge bei den zuständigen Mitarbeitern des Amtsgerichts bzw. des Kurierdienstes -

im Hinblick auf die bevorstehenden Pfingstfeiertage nicht ohne weiteres darauf

verlassen dürfen, dass die am 13. Mai 2005 beim Amtsgericht Bergheim abge-

gebene Berufungsbegründungsschrift rechtzeitig bis zum 17. Mai 2005 vom

Kurierdienst an das Oberlandesgericht weitergeleitet werde. Selbst wenn der

Kurierdienst in der Regel täglich Fahrten von den jeweiligen Amtsgerichten zu

den übergeordneten Gerichten durchführe, hätte der Prozessbevollmächtigte

des Beklagten berücksichtigen müssen, dass es auch in diesem Bereich gerade

vor oder nach Feiertagen zu Unregelmäßigkeiten kommen könne. Der Kurier-

dienst gebe auch keine Garantie für die fristgerechte bzw. sofortige Weiterlei-

tung von Schriftsätzen noch am selben Tag bzw. am Folgetage, sondern weise

ausdrücklich darauf hin, dass keine fristgebundenen Schriftsätze, deren Frist

am Tag der Abholung oder am darauf folgenden Tag ablaufe, über den Kurier-

dienst versendet werden dürften, sondern in diesen Fällen der Schriftsatz vorab

per Telefax übermittelt werden müsse. Letzteres hätte der Prozessbevollmäch-

tigte des Beklagten sicherheitshalber am 13. Mai 2005 tun können. Zumindest

hätte es ihm aber oblegen, am 17. Mai 2005, dem Tag des Fristablaufes, beim

Oberlandesgericht nachzufragen, ob die Berufungsbegründungsschrift dort vor-

liege, so dass er bei negativer Auskunft diese noch rechtzeitig per Telefax hätte

übersenden können. Da der Prozessbevollmächtigte des Beklagten diese Sorg-

faltsanforderungen nicht befolgt und statt dessen auf die rechtzeitige Weiterlei-

tung der Berufungsbegründungsschrift trotz deren zeitlich sehr kurzfristigen Ab-

gabe beim Amtsgericht vertraut habe, obwohl ihm das Risiko einer infolge der

Pfingstfeiertage verzögerten Weiterleitung an das Oberlandesgericht durch den

Kurierdienst hätte bekannt sein müssen, treffe ihn ein Verschuldensvorwurf,

welcher der Gewährung einer Wiedereinsetzung entgegenstehe.

II.

3

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde des Beklag-

ten ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238, 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und

auch im Übrigen zulässig (vgl. §§ 574 ff. ZPO). Sie ist auch begründet und führt

zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverwei-

sung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht (§ 577

Abs. 4 ZPO).

4

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und

des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BVerfG NJW 2000, 2657; VersR 2000, 118;

Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - VersR 2004, 354,

355 jeweils m.w.N.) dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung

durch die Deutsche Bundespost oder sonstige Kurierdienste nicht als Verschul-

den angerechnet werden, wenn das zu befördernde Schriftstück den jeweils

geltenden Bestimmungen des Beförderers entsprechend und so rechtzeitig auf-

gegeben wird, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkeh-

rungen des jeweiligen Beförderungsdienstes bei regelmäßigem Betriebsablauf

den Empfänger fristgerecht erreicht.

5

Dementsprechend hätte sich das Oberlandesgericht mit dem Vorbringen

des Beklagten befassen müssen, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge

könne man sich darauf verlassen, dass Schriftsätze vom Kurierdienst des An-

waltsvereins Köln spätestens am darauf folgenden Werktag bei den Empfän-

gergerichten eingingen. Die darüber hinausgehenden Überlegungen, die das

Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang anstellt, sind dagegen unerheb-

lich. Auch wenn der Kurierdienst keine Garantie für die fristgemäße Weiterlei-

tung von Schriftsätzen übernimmt, ergibt sich daraus noch kein Verschulden

eines Rechtsanwalts, der auf die üblichen Laufzeiten vertraut. Etwas anderes

ergibt sich hier auch nicht - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -

im Hinblick auf das bevorstehende Pfingstwochenende. Das Bundesverfas-

sungsgericht hat bereits entschieden, dass Differenzierungen danach, ob eine

eingetretene Verzögerung auf einer zeitweise besonders starken Beanspru-

chung der Leistungsfähigkeit der Post (etwa vor Feiertagen), auf einer vermin-

derten Dienstleistung der Post (beispielsweise an Wochenenden) oder auf der

Nachlässigkeit eines Bediensteten beruht, unzulässig sind und die Gerichte die

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit der Begründung versagen dür-

fen, der Betroffene habe "nach Sachlage" oder "erfahrungsgemäß" mit einer

Verzögerung der Sendung rechnen müssen (BVerfG NJW 2001, 1566, 1567).

6

Ist nach den üblichen Postlaufzeiten mit einem fristgerechten Eingang zu

rechnen, gereicht es dem Absender auch nicht zum Verschulden, weitere Si-

cherheitsmaßnahmen unterlassen zu haben, etwa durch Vorabübersendung

des Schriftsatzes per Telefax oder durch Einholung von Erkundigungen bei dem

Briefbeförderer oder dem Empfänger des Schriftsatzes (vgl. etwa Senatsbe-

schluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - aaO, m.w.N.).

7

Das Berufungsgericht wird mithin im Rahmen seiner erneuten Entschei-

dung über den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zu prüfen haben, ob

dessen Prozessbevollmächtigter nach den normalen Postlaufzeiten des Kurier-

dienstes mit dem fristgerechten Eingang der Berufungsbegründungsschrift beim

Oberlandesgericht rechnen konnte.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 08.03.2005 - 27 O 163/04 -

OLG Köln, Entscheidung vom 22.06.2005 - 18 U 70/05 -