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BGH Beschluß vom 30.09.2003 – VI ZB 60/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. September 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 233 Fc
Den Prozeßbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Verschulden an dem
verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlaßt, daß der Schriftsatz so
rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, daß er nach den normalen Postlauf-
zeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen müssen. Wenn dem Prozeßbe-
vollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung
der normalen Postlaufzeiten führen können, darf er darauf vertrauen, daß diese ein-
gehalten werden.
BGH, Beschluß vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - AG Hannover LG Hannover
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Wellner, Diederichsen,
Stöhr und Zoll
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse
der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. August
2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das
Landgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.255,39
Gründe:
I.
Die Klägerin hat gegen ein ihre Klage abweisendes Urteil des Amtsge-
richts Hannover vom 7. Februar 2002, das ihr am 25. März 2002 zugestellt
worden ist, am 25. April 2002 Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag ist die Be-
rufungsbegründungsfrist bis zum 25. Juni 2002 verlängert worden. Mit Schrift-
satz vom 24. Juni 2002, der den Eingangsstempel des Landgerichts vom
26. Juni 2002 trägt, hat die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die eingelegte
Berufung begründet. Auf die entsprechende Mitteilung des Landgerichts über
den verspäteten Eingang der Berufungsbegründungsschrift, welche der Pro-
zeßbevollmächtigten der Klägerin am 3. Juli 2002 zugestellt worden ist, hat
diese mit Schriftsatz vom 4. Juli 2002 vorsorglich Wiedereinsetzung in den vo-
(cid:0)
rigen Stand beantragt. Sie hat hierzu vorgetragen, daß die Berufungsbegrün-
dung ausweislich des Postausgangsbuchs und der zur Glaubhaftmachung vor-
gelegten eidesstattlichen Versicherung ihrer Fachangestellten am 24. Juni
2002 persönlich in der örtlichen Poststelle abgegeben worden sei. In der ei-
desstattlichen Versicherung heißt es weiter, dies sei ca. 17.10 Uhr erfolgt. Die
Leerungszeiten der Postfiliale seien täglich um 8.00 Uhr und um 17.30 Uhr,
wobei die Postbedienstete zugesichert habe, daß alle abgegebenen Schreiben
auch am 24. Juni 2002 die Postfiliale verließen. Die Prozeßbevollmächtigte der
Klägerin hat hierzu weiter vorgetragen, daß grundsätzlich davon auszugehen
sei, daß ein Brief von der örtlichen Postfiliale nach Hannover an einem Tag
den Empfänger erreiche. Darüber hinaus hat sie dargelegt, daß ihre Ange-
stellte am Nachmittag des 25. Juni 2002 mit der zuständigen Abteilung des
Landgerichts telefoniert und sich von einem Mitarbeiter den Eingang der Beru-
fungsbegründungsschrift vorsorglich habe bestätigen lassen.
Das Landgericht hat mit Beschlüssen vom 1. August 2002 die Berufung
der Klägerin gegen das am 7. Februar 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts
Hannover als unzulässig verworfen und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat es nicht als hinreichend glaubhaft
erachtet, daß die Klägerin ohne Verschulden an der Wahrung der verlängerten
Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen sei. Da die Berufungsbegrün-
dungsschrift erst am Tag vor Fristablauf zur Post abgegeben worden sei, habe
sich die Klägerin bzw. ihre Prozeßbevollmächtigte nicht darauf verlassen kön-
nen, daß diese bereits am Folgetag in Hannover ausgeliefert werde. Nach dem
eigenen Vortrag der Klägerin hätten Zweifel an dem rechtzeitigen Zugang be-
standen, denn die Angestellte ihrer Prozeßbevollmächtigten wolle am 25. Juni
2002 telefonisch bei der Geschäftsstelle nach dem Eingang der Berufungsbe-
gründung nachgefragt haben. Indes sei der Klägerin eine entsprechende
Glaubhaftmachung durch die eidesstattliche Versicherung der Angestellten
ihrer Prozeßbevollmächtigten nicht gelungen. Abgesehen davon, daß nicht
nachvollziehbar sei, daß sich die Angestellte habe verbinden lassen, obwohl
die Telefonnummer der Geschäftsstelle ausweislich der Akten dort bekannt
gewesen sei, könne diese auch den Namen des Mitarbeiters nicht angeben.
Eine Notiz über dieses wichtige Telefonat sei offenbar nicht gefertigt worden.
Es verblieben schon deswegen Zweifel, ob ein Telefonat mit dem behaupteten
Inhalt am 25. Juni 2002 überhaupt stattgefunden habe, zumal sich die Akten an
diesem Tage noch auf der Geschäftsstelle befunden hätten und der zuständige
Geschäftsstellenbeamte erklärt habe, daß er sich ziemlich genau erinnere, daß
er keine Auskunft über den Eingang der Berufungsbegründungsschrift gegeben
habe. Es bleibe daher die Möglichkeit offen, daß die Fristversäumung ver-
schuldet gewesen sei, weshalb Wiedereinsetzung nicht gewährt werden könne.
Gegen die ihr am 12. August 2002 zugestellten Beschlüsse des Landge-
richts vom 1. August 2002 hat die Klägerin am 11. September 2002 Rechtsbe-
schwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist um
zwei Monate mit Schriftsatz vom 12. November 2002, eingegangen am selben
Tage, begründet.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238, 574 Abs. 1
Satz 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig (vgl. §§ 574 ff ZPO). Sie ist
auch begründet und führt zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Be-
rufungsgericht (§ 577 Abs. 4 ZPO).
1. Den Prozeßbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Ver-
schulden an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlaßt,
daß der Schriftsatz so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, daß er
nach den normalen Postlaufzeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen
müssen. Wenn dem Prozeßbevollmächtigten keine besonderen Umstände be-
kannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen kön-
nen, darf er darauf vertrauen, daß diese eingehalten werden (st. Rspr., vgl.
BGH, Beschluß vom 5. Juli 2001 - VII ZB 2/00 - BRAK-Mitt. 2001, 215 m. Anm.
Borgmann; Beschluß vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97 - NJW 1998, 1870).
Da keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die im vorliegenden
Fall zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeit hätten führen können,
hätte das Berufungsgericht Feststellungen dazu treffen müssen, ob die Pro-
zeßbevollmächtigte der Klägerin darauf vertrauen durfte, daß der Brief nach
den normalen Postlaufzeiten am Folgetag fristgerecht beim Berufungsgericht
eingeht.
2. In diesem Falle käme es entgegen der Auffassung des Berufungsge-
richts nicht darauf an, ob die Klägerin glaubhaft gemacht hat, daß der Ange-
stellten ihrer Prozeßbevollmächtigten auf entsprechende telefonische Nachfra-
ge am 25. Juni 2002 seitens des Berufungsgerichts mitgeteilt worden ist, die
Berufungsbegründungsschrift sei eingegangen. Der Prozeßbevollmächtigte,
der auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen darf, ist nämlich
nicht
verpflichtet, sich nach dem Eingang des Schriftsatzes telefonisch zu erkundi-
gen (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Juli 2001 - VII ZB 2/00 - aaO; Beschluß vom
8. April 1992 - XII ZB 34/92 - NJW-RR 1992, 1020, 1021).
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll