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BGH Beschluß vom 30.09.2003 – VI ZB 60/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. September 2003

in dem Rechtsstreit

VI ZB 60/02

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO § 233 Fc

Den Prozeßbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Verschulden an dem

verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlaßt, daß der Schriftsatz so

rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, daß er nach den normalen Postlauf-

zeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen müssen. Wenn dem Prozeßbe-

vollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung

der normalen Postlaufzeiten führen können, darf er darauf vertrauen, daß diese ein-

gehalten werden.

BGH, Beschluß vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - AG Hannover LG Hannover

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2003 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Wellner, Diederichsen,

Stöhr und Zoll

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse

der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. August

2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch

über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das

Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 2.255,39

Gründe:

I.

Die Klägerin hat gegen ein ihre Klage abweisendes Urteil des Amtsge-

richts Hannover vom 7. Februar 2002, das ihr am 25. März 2002 zugestellt

worden ist, am 25. April 2002 Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag ist die Be-

rufungsbegründungsfrist bis zum 25. Juni 2002 verlängert worden. Mit Schrift-

satz vom 24. Juni 2002, der den Eingangsstempel des Landgerichts vom

26. Juni 2002 trägt, hat die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die eingelegte

Berufung begründet. Auf die entsprechende Mitteilung des Landgerichts über

den verspäteten Eingang der Berufungsbegründungsschrift, welche der Pro-

zeßbevollmächtigten der Klägerin am 3. Juli 2002 zugestellt worden ist, hat

diese mit Schriftsatz vom 4. Juli 2002 vorsorglich Wiedereinsetzung in den vo-

(cid:0)

rigen Stand beantragt. Sie hat hierzu vorgetragen, daß die Berufungsbegrün-

dung ausweislich des Postausgangsbuchs und der zur Glaubhaftmachung vor-

gelegten eidesstattlichen Versicherung ihrer Fachangestellten am 24. Juni

2002 persönlich in der örtlichen Poststelle abgegeben worden sei. In der ei-

desstattlichen Versicherung heißt es weiter, dies sei ca. 17.10 Uhr erfolgt. Die

Leerungszeiten der Postfiliale seien täglich um 8.00 Uhr und um 17.30 Uhr,

wobei die Postbedienstete zugesichert habe, daß alle abgegebenen Schreiben

auch am 24. Juni 2002 die Postfiliale verließen. Die Prozeßbevollmächtigte der

Klägerin hat hierzu weiter vorgetragen, daß grundsätzlich davon auszugehen

sei, daß ein Brief von der örtlichen Postfiliale nach Hannover an einem Tag

den Empfänger erreiche. Darüber hinaus hat sie dargelegt, daß ihre Ange-

stellte am Nachmittag des 25. Juni 2002 mit der zuständigen Abteilung des

Landgerichts telefoniert und sich von einem Mitarbeiter den Eingang der Beru-

fungsbegründungsschrift vorsorglich habe bestätigen lassen.

Das Landgericht hat mit Beschlüssen vom 1. August 2002 die Berufung

der Klägerin gegen das am 7. Februar 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts

Hannover als unzulässig verworfen und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat es nicht als hinreichend glaubhaft

erachtet, daß die Klägerin ohne Verschulden an der Wahrung der verlängerten

Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen sei. Da die Berufungsbegrün-

dungsschrift erst am Tag vor Fristablauf zur Post abgegeben worden sei, habe

sich die Klägerin bzw. ihre Prozeßbevollmächtigte nicht darauf verlassen kön-

nen, daß diese bereits am Folgetag in Hannover ausgeliefert werde. Nach dem

eigenen Vortrag der Klägerin hätten Zweifel an dem rechtzeitigen Zugang be-

standen, denn die Angestellte ihrer Prozeßbevollmächtigten wolle am 25. Juni

2002 telefonisch bei der Geschäftsstelle nach dem Eingang der Berufungsbe-

gründung nachgefragt haben. Indes sei der Klägerin eine entsprechende

Glaubhaftmachung durch die eidesstattliche Versicherung der Angestellten

ihrer Prozeßbevollmächtigten nicht gelungen. Abgesehen davon, daß nicht

nachvollziehbar sei, daß sich die Angestellte habe verbinden lassen, obwohl

die Telefonnummer der Geschäftsstelle ausweislich der Akten dort bekannt

gewesen sei, könne diese auch den Namen des Mitarbeiters nicht angeben.

Eine Notiz über dieses wichtige Telefonat sei offenbar nicht gefertigt worden.

Es verblieben schon deswegen Zweifel, ob ein Telefonat mit dem behaupteten

Inhalt am 25. Juni 2002 überhaupt stattgefunden habe, zumal sich die Akten an

diesem Tage noch auf der Geschäftsstelle befunden hätten und der zuständige

Geschäftsstellenbeamte erklärt habe, daß er sich ziemlich genau erinnere, daß

er keine Auskunft über den Eingang der Berufungsbegründungsschrift gegeben

habe. Es bleibe daher die Möglichkeit offen, daß die Fristversäumung ver-

schuldet gewesen sei, weshalb Wiedereinsetzung nicht gewährt werden könne.

Gegen die ihr am 12. August 2002 zugestellten Beschlüsse des Landge-

richts vom 1. August 2002 hat die Klägerin am 11. September 2002 Rechtsbe-

schwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist um

zwei Monate mit Schriftsatz vom 12. November 2002, eingegangen am selben

Tage, begründet.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238, 574 Abs. 1

Satz 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig (vgl. §§ 574 ff ZPO). Sie ist

auch begründet und führt zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Be-

rufungsgericht (§ 577 Abs. 4 ZPO).

1. Den Prozeßbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Ver-

schulden an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlaßt,

daß der Schriftsatz so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, daß er

nach den normalen Postlaufzeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen

müssen. Wenn dem Prozeßbevollmächtigten keine besonderen Umstände be-

kannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen kön-

nen, darf er darauf vertrauen, daß diese eingehalten werden (st. Rspr., vgl.

BGH, Beschluß vom 5. Juli 2001 - VII ZB 2/00 - BRAK-Mitt. 2001, 215 m. Anm.

Borgmann; Beschluß vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97 - NJW 1998, 1870).

Da keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die im vorliegenden

Fall zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeit hätten führen können,

hätte das Berufungsgericht Feststellungen dazu treffen müssen, ob die Pro-

zeßbevollmächtigte der Klägerin darauf vertrauen durfte, daß der Brief nach

den normalen Postlaufzeiten am Folgetag fristgerecht beim Berufungsgericht

eingeht.

2. In diesem Falle käme es entgegen der Auffassung des Berufungsge-

richts nicht darauf an, ob die Klägerin glaubhaft gemacht hat, daß der Ange-

stellten ihrer Prozeßbevollmächtigten auf entsprechende telefonische Nachfra-

ge am 25. Juni 2002 seitens des Berufungsgerichts mitgeteilt worden ist, die

Berufungsbegründungsschrift sei eingegangen. Der Prozeßbevollmächtigte,

der auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen darf, ist nämlich

nicht

verpflichtet, sich nach dem Eingang des Schriftsatzes telefonisch zu erkundi-

gen (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Juli 2001 - VII ZB 2/00 - aaO; Beschluß vom

8. April 1992 - XII ZB 34/92 - NJW-RR 1992, 1020, 1021).

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll