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BGH Beschluss vom 03.12.2009 – IX ZB 238/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 238/08

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer

und Dr. Pape

am 3. Dezember 2009

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der

20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. August 2008

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

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Der Kläger legte gegen ein klageabweisendes amtsgerichtliches Urteil

Berufung ein und beantragt Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungs-

frist. Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung mit Beschluss vom

7. August 2008 zurückgewiesen.

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Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger Aufhebung dieses Be-

schlusses und Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist, hilfsweise

Zurückverweisung.

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II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2

Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig, § 574 Abs. 2 ZPO.

Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückver-

weisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Der angefochtene Beschluss unterliegt schon deshalb der Aufhebung,

weil er nicht mit Gründen versehen ist (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Be-

schlüsse, die mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden können, müssen

den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird, denn

das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt

auszugehen, den das Berufungs- oder Beschwerdegericht festgestellt hat

(§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu

einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Berufungs-

gerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im

zivilprozessualen Sinne (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 9. März 2006

- IX ZB 17/05, NZI 2006, 481; v. 27. März 2008 - IX ZB 144/07, ZIP 2008,

1034 f Rn. 3 f).

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Das Landgericht hat seinen Rechtsauführungen keinen Sachverhalt vor-

angestellt. Auch aus den Entscheidungsgründen selbst ist der entscheidungs-

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erhebliche Sachverhalt nicht zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich daraus

auch nicht, wann mit welcher Begründung ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt

wurde.

Der Beschluss des Landgerichts kann damit keinen Bestand haben. Er

ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsge-

richt zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO).

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende rechtliche Ge-

sichtspunkte hin:

a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und

des Bundesgerichtshofs dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche

Gehör zu garantieren (vgl. zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 23. Januar 2008 - XII

ZB 155/07, NJW-RR 2008, 930 Rn. 6 m.w.N.). Daher gebieten es die Verfah-

rensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und auf recht-

liches Gehör, den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnun-

gen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht

mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 88, 118, 123 ff;

BVerfG NJW-RR 2002, 1005; BGHZ 151, 221, 227; BGH, Beschl. v. 23. Januar

2008 aaO).

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b) Der Rechtsbeschwerdeführer konnte sich für den Transport der Beru-

fungsbegründungsschrift eines privaten Kurierdienstes, nämlich des Postvertei-

lungsdienstes des Anwaltsvereins bedienen. In der Auswahl dieses Dienstes ist

ein Verschulden des Anwalts grundsätzlich nicht zu sehen (vgl. BVerfG, NJW-

RR 2002 aaO S. 1006; BGH, Beschl. v. 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98, NJW-RR

1998, 1443, 1444; v. 22. Mai 2007 - VI ZB 59/05, NJW-RR 2008, 141, 142; v.

23. Januar 2008 aaO Rn. 10). Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach den üblichen

Postlaufzeiten des Kurierdienstes mit einem fristgerechten Eingang zu rechnen

war (BGH, Beschl. v. 22. Mai 2007 aaO; v. 23. Januar 2008 aaO Rn. 10 f). Ent-

gegen der Auffassung des Landgerichts durfte also der Prozessbevollmächtigte

der Klägerin einen Kurierdienst des Anwaltsvereins nutzen und musste den

Schriftsatz nicht in den Nachtbriefkasten einwerfen oder zur Wachtmeisterei

bringen.

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c) Hat der Rechtsanwalt das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungs-

gemäß aufgegeben, dass es nach den Vorkehrungen des in Anspruch genom-

menen Kurierdienstes den Empfänger fristgerecht erreichen konnte, ist er nicht

gehalten, sich vor Fristablauf durch Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Be-

rufungsgerichts von einem rechtzeitigen Eingang zu überzeugen (BGH, Beschl.

v. 23. Januar 2008 aaO). Gerade wenn man mit der Rechtsprechung den Be-

vollmächtigten im besonderen Maße für verpflichtet hält, für hinreichend sichere

Ausgangskontrollen bei der Absendung fristwahrender Schriftsätze zu sorgen,

kann er regelmäßig nicht auch noch gehalten sein, den Eingang seiner Schrift-

sätze bei Gericht zu überwachen (BVerfGE 79, 372, 375 f; BVerfG NJW 1992,

38).

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Eine Nachfragepflicht kommt nur in Betracht, wenn hierfür ein konkreter

Anlass vorliegt (BVerfGE 42, 120, 126; BVerfG NJW 1992, 38, 39). Ein solcher

konkreter Anlass besteht nicht schon darin, dass der Anwalt in der noch laufen-

den Berufungsbegründungsfrist noch keine auf seinen Schriftsatz bezogene

Verfügung des Gerichts erhalten hat. Denn allein daraus mussten sich ihm noch

keine Zweifel aufdrängen, dass sein Schriftsatz nicht bei Gericht eingegangen

sein könnte. Eine Erkundigungspflicht hätte nur eine Mitteilung des Gerichts

ausgelöst, die unzweideutig ergeben hätte, dass etwas fehlgelaufen ist (BVerfG

NJW 1992, 38, 39).

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Allerdings geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung im

Rahmen des § 167 ZPO davon aus, dass der Kläger oder sein Prozessbevoll-

mächtigter verpflichtet sind, bei einer Klageeinreichung ohne Kostenvorschuss

nach angemessener Frist wegen einer ausgebliebenen Vorschussanforderung

bei Gericht nachzufragen (BGHZ 69, 361, 363 f m.w.N.; 168, 306, 311 Rn. 18

m.w.N.). Das beruht jedoch darauf, dass der Kläger oder Prozessbevollmächtig-

te in diesen Fällen noch nicht alles getan hat, was das Verfahrensrecht von ih-

nen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zustellung fordert. Der Kläger,

bzw. sein Prozessbevollmächtigter wissen, dass die von ihnen zu veranlassen-

de Zahlung noch aussteht (BGHZ 168, 306, 311 f Rn. 19).

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Diese Erkundigungspflicht ist auf die Verpflichtung zur rechtzeitigen Ein-

reichung der Berufungsbegründung nicht übertragbar. Hat der Anwalt diese

rechtzeitig und ordnungsgemäß abgeschickt, so dass er auf den rechtzeitigen

Eingang bei Gericht vertrauen darf, hat er alles Erforderliche für den Fortgang

des Verfahrens getan.

Ganter

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

AG Hannover, Entscheidung vom 09.04.2008 - 454 C 11978/07 -

LG Hannover, Entscheidung vom 07.08.2008 - 20 S 23/08 -