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BGH Urteil vom 23.05.2007 – 5 StR 97/07

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 23. Mai 2007 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen

Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 2007,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Richterin

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I.1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das

Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Septem-

ber 2006 aufgehoben

a) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit dieser

Angeklagte wegen Beihilfe zur versuchten beson-

ders schweren räuberischen Erpressung in Tatein-

heit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung

und mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung verurteilt

worden ist,

b)

im Gesamtstrafenausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II.1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das ge-

nannte Urteil wird verworfen.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der

Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten

besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur

gefährlichen Körperverletzung und mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung sowie

wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr

und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewäh-

rung ausgesetzt. Der Angeklagte hat die Verurteilung wegen versuchten

Diebstahls zu der Einsatzstrafe von einem Jahr und vier Monaten Freiheits-

strafe hingenommen, die in Rechtskraft erwachsen ist. Er hat seine Revision

auf die Verurteilung wegen des weiteren Schuldspruchs beschränkt. Das

Rechtsmittel hat – in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundes-

anwalts – vollen Erfolg. Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer Revision ledig-

lich den Rechtsfolgenausspruch insoweit an, als das Landgericht dem Ange-

klagten Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt hat. Ihr vom Generalbun-

desanwalt vertretenes Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1. Das Landgericht hat neben dem Sachverhalt, der zur Verurteilung

wegen versuchten Diebstahls geführt hat, im Wesentlichen Folgendes fest-

gestellt:

Der Angeklagte E. wurde 1999, u. a. wegen schweren Raubes

und Vergewaltigung, zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Mona-

ten verurteilt, die er voll verbüßt hat, ferner 2004 und 2005 wegen vorsätzli-

chen Fahrens ohne Fahrerlaubnis je zu einer Geldstrafe.

Der Angeklagte besuchte am Abend des 16. April 2005 mit den wie er

aus der früheren Sowjetunion stammenden Mitangeklagten B. , Le.

und P. und dem später geschädigten Br.

eine Diskothek. Dort nahmen die jungen Männer in beträchtlichem Umfang

alkoholische Getränke und Ecstasytabletten zu sich. Mit bei einer Tankstelle

besorgten weiteren alkoholischen Getränken begaben sie sich in die

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Ein-Zimmer-Wohnung des Le. , um weiter zu „feiern“ (UA S. 11). Der

Angeklagte P. erhielt gegen 6.00 Uhr einen Anruf von seiner

Freundin, die ihm mitteilte, Br. hätte sie „angemacht“. P.

schrie Br. deshalb an, machte ihm Vorwürfe und packte ihn am Kragen.

Br. riss sich los und versetzte P. eine Ohrfeige. Dieser

schlug auf Br. mit der Faust ein. Br. bat den Angeklagten um Hilfe.

Dieses Ansinnen lehnte der Angeklagte mit den Worten ab, Br. solle ihn

in Ruhe lassen, und legte sich in das Bett des Le. . P.

drückte Br. mit einem Ladekabel über dessen Hals gegen die Wand,

schlug ihm ins Gesicht, drohte mit Schlägen, verlangte die Zahlung von

20.000 Euro, ersatzweise die Übergabe eines hochwertigen Pkw, widrigen-

falls das Kfz demoliert und die Mitglieder der Familie des Br. umge-

bracht würden. P. und B. veranlassten Le. , den

Br. zu bewachen, und verließen die Wohnung. Br. bat den Ange-

klagten abermals um Hilfe. Der Angeklagte äußerte indes erneut, man solle

ihn in Ruhe lassen. Nach geraumer Zeit führte Le. den Geschädigten

Br. in eine andere Wohnung im Nachbarhaus, wo P. und

B. ihre Drohung wiederholten.

2. Der Generalbundesanwalt und die Verteidigung verneinen auf der

Grundlage dieser Feststellungen übereinstimmend und zutreffend eine Bei-

hilfestrafbarkeit des Angeklagten.

Soweit das Landgericht einen Beihilfevorsatz in den die Hilfeersuchen

des Br. zurückweisenden Äußerungen des Angeklagten erkannt hat,

weil es dem Angeklagten bewusst gewesen sei, dass er damit die andauern-

den Übergriffe fördern würde, fehlt es vor dem Hintergrund der als Beweis-

grundlage lediglich zur Verfügung stehenden inhaltsarmen Pauschalge-

ständnisse aller Angeklagter an einer ausreichenden Tatsachengrundlage für

diese Schlussfolgerung (vgl. BGH StV 2002, 235; Tröndle/Fischer, StGB

54. Aufl. § 27 Rdn. 7).

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Eine Strafbarkeit wegen einer Beihilfe durch Unterlassen scheidet oh-

nehin aus. Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die

– vom Landgericht nicht näher festgestellte – übergeordnete Position des

Angeklagten in der unstrukturierten Zufallsgemeinschaft von Trinkgenossen

den Angeklagten nicht zum Überwachungsgaranten gemacht hat. Ferner

durfte der Angeklagte nicht nur deshalb als Beschützergarant angesehen

werden, weil der Angeklagte das Opfer Br. schon aus seiner Schulzeit

gekannt hatte (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 13 Rdn. 19 f.). Schließlich ist für

das Vorliegen von ingerenzbegründenden Umständen nichts festgestellt.

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Dem Senat ist es im Blick auf § 265 Abs. 1 StPO verwehrt, selbst auf

eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung durchzuentscheiden.

3. Der Revision der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg versagt. Das

Landgericht hat den ihm innerhalb des § 56 StGB gegebenen weiten Beurtei-

lungsspielraum nicht überschritten (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamt-

würdigung 4).

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Die Erwägung des Landgerichts, „es ist jedenfalls zugunsten des An-

geklagten davon auszugehen, dass sich der Angeklagte unter dem Eindruck

einer nicht unerheblichen Bewährungsstrafe und einer sechs Monate dau-

ernden Untersuchungshaft im Erwachsenenvollzug auch ohne Einwirkung

des Strafvollzuges künftig straffrei führen wird …“ (UA S. 49), beruht nicht auf

einer unzulässigen Anwendung des Zweifelssatzes, sondern ist Ausdruck

vertretbarer tatrichterlicher Überzeugung. Diese ist ausreichend tatsächlich

belegt, was sich ohne weiteres aus den nachfolgend dargelegten persönli-

chen Umständen ergibt. Bei der Prüfung der Kriminalitätsprognose hat das

Landgericht die verbüßte Jugendstrafe des Angeklagten bedacht, ihr aber

ohne Rechtsfehler wegen der lange zurück liegenden Taten keine aus-

schlaggebende Bedeutung beigemessen (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 202). Die

beiden Verurteilungen zu Geldstrafen wegen Verkehrsdelikten hat das Land-

gericht noch vertretbar ersichtlich nicht als Ausdruck einer fortwirkenden

rechtsfeindlichen Gesinnung des Angeklagten gewertet.

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Die mit der Prognoseentscheidung zusammenhängenden, für die Aus-

setzungsentscheidung angeführten konkreten Umstände (UA S. 49 f.) durften

– wie es das Landgericht getan hat – in der rechtlich gebotenen Gesamt-

schau als besondere im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gewertet werden (vgl.

BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1).

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal