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BGH Urteil vom 03.07.2007 – 5 StR 37/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 3. Juli 2007 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 2007,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Richterin
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten
gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Au-
gust 2006 werden verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsan-
waltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte hat die
Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-
letzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, seine Unterbrin-
gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstre-
ckung der Freiheitsstrafe sowie der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt. Die
jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen des Angeklagten und der
Staatsanwaltschaft – diese beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch und
in der Aussetzungsfrage vom Generalbundesanwalt vertreten – bleiben ohne
Erfolg.
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I.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-
fen:
Der Angeklagte hat es sich zur Aufgabe gemacht, Straftäter nicht un-
gestraft davonkommen zu lassen. In einem Selbstbedienungsladen vermute-
te er am 16. Juni 2005, dass eine Kundin, die Geschädigte, drogensüchtig
sei und einen Ladendiebstahl begehen würde. Deshalb folgte er ihr, die als-
bald eine Packung Rasierklingen entwendete oder zu entwenden versuchte.
Der Angeklagte informierte hiervon eine Verkäuferin und forderte sie auf, so-
fort die Ladentür zu verschließen. Als die Geschädigte nunmehr schnellen
Schrittes das Geschäft verlassen wollte, ergriff der Angeklagte sie und zog
sie, als sie versuchte, sich ihm zu entreißen und zu flüchten, im Würgegriff
zurück in das Geschäft, wobei er einen Arm um ihren Hals legte und sie auf
diese Weise hinter sich herzog. Hierbei wurden mehrere Warenständer um-
gestoßen. Nachdem es der Geschädigten gelungen war, sich dem Angeklag-
ten zu entwinden, verfolgte er sie in eine nahe gelegene Bäckerei. Dort
drängte der Angeklagte die Geschädigte in einen Hinterraum und brachte sie
bäuchlings zu Boden. Sodann fixierte er die laut um Hilfe rufende, von Panik
erfasste Geschädigte, indem er ihr ein Knie in den Rücken drückte und ihr
gleichzeitig einen Arm im Würgegriff um den Hals legte und ihren Kopf auf
diese Weise fest nach oben zog, während er mit der anderen Hand telefo-
nisch die Polizei benachrichtigte. Er versuchte, der Geschädigten einen un-
bekannt gebliebenen Gegenstand als Knebel in den Mund zu schieben, um
sie am Schreien zu hindern. Die Geschädigte erlitt Schmerzen und Würge-
male am Hals. Der wiederholten Aufforderung einer Bäckereiverkäuferin, die
Geschädigte sofort loszulassen, kam der Angeklagte nicht nach. Erst einem
Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes des Selbstbedienungsladens gelang es,
den Angeklagten dazu zu bewegen, die Geschädigte loszulassen. Der Ange-
klagte hielt sein Handeln für gerechtfertigt. Er war der Auffassung, dass er
auch zum Einsatz stärkerer Körpergewalt im Rahmen seiner Festnahme-
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handlung berechtigt sei, da die Geschädigte sich durch Flucht immer wieder
ihm zu entziehen versuchte.
Der Angeklagte leidet an einer ausgeprägten paranoiden Persönlich-
keitsstörung (ICD-10 F 60.0). Er ist fünfmal vorbestraft.
II.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
Zutreffend hat das Landgericht in der Tat des Angeklagten – ange-
sichts des Würgegriffs, des festen rückwärtigen Hochziehens des Kopfes und
des Knebelungsversuchs gegen das bäuchlings am Boden liegende, dort mit
Kniedruck in den Rücken fixierte Opfer – eine gefährliche Körperverletzung in
der Form einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 223 Abs. 1,
§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gefunden. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht
eine etwaige Rechtfertigung des Verhaltens des Angeklagten durch das
Recht zur vorläufigen Festnahme aus § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO ausge-
schlossen. Das auch in diesem Zusammenhang geltende Verhältnismäßig-
keitsprinzip verbietet es regelmäßig – jedenfalls bei Straftaten von geringem
Gewicht –, zur Fluchtverhinderung Handlungen vorzunehmen, die zu einer
ernsthaften Gesundheitsbeschädigung oder zu einer unmittelbaren Lebens-
gefährdung führen (BGHSt 45, 378, 381; Boujong in KK 5. Aufl. § 127
Rdn. 19; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 127 Rdn. 19; Meyer-
Goßner, StPO 50. Aufl. § 127 Rdn. 14; jeweils m.w.N.).
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Dass ein Irrtum des Angeklagten über die Rechtswidrigkeit der Tat je-
denfalls vermeidbar war (§ 17 StGB), hat das Landgericht rechtsfehlerfrei
begründet. Dabei hat es auf die vorangegangenen Strafverfahren, nament-
lich auf die Verurteilung durch das Landgericht Berlin vom 3. März 2003 we-
gen gefährlicher Körperverletzung in fünf der hiesigen Tatkonstellation ähnli-
chen Fällen abgestellt und hervorgehoben, dass dem Angeklagten durch die-
ses Urteil die Grenzen des Festnahmerechts aus § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO
eindringlich vor Augen geführt worden sind.
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Zum anderen hat das Landgericht die weitere Möglichkeit eines Ver-
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botsirrtums, nämlich die Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit nach §§ 20,
21 StGB (vgl. BGHSt 40, 341, 349), ausgeschlossen. So hat es ausgeführt,
dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten „auch nicht durch seine Krank-
heit begrenzt oder ausgeschlossen“ war; vielmehr habe die diagnostizierte
schwere Persönlichkeitsstörung „lediglich eine erhebliche Verminderung der
Fähigkeit, nach der gewonnenen Einsicht zu handeln“, bewirkt. Eine völlige
Ausschließung der Schuldfähigkeit des Angeklagten wegen seiner Erkran-
kung hat das Landgericht ohne Rechtsfehler verneint.
Die Strafzumessung ist im Ergebnis angesichts der einschlägigen
Vorverurteilungen beanstandungsfrei.
Schließlich hat das Landgericht ohne Rechtsfehler alle Voraussetzun-
gen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach
§ 63 StGB als gegeben befunden. So hat es die mit dem psychiatrischen
Sachverständigen festgestellte ausgeprägte paranoide Persönlichkeitsstö-
rung (ICD-10 F 60.0) angesichts ihres Ausmaßes als schwere andere seeli-
sche Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB bewertet und ist zu der prognosti-
schen Beurteilung gelangt, dass von dem Angeklagten infolge seines Zu-
standes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für
die Allgemeinheit gefährlich ist. Dabei hat das Landgericht, namentlich auf
die nicht unerheblichen Gefahren für die Gesundheit der Geschädigten frühe-
rer Taten des Angeklagten abstellend, auch dem Gesichtspunkt der Verhält-
nismäßigkeit hinreichend Rechnung getragen.
III.
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Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ebenfalls erfolglos.
1. Das gilt insbesondere auch, soweit sich das Rechtsmittel gegen die
Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe und der Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung richtet. Das Landgericht
hat den ihm innerhalb des § 56 StGB gegebenen weiten Beurteilungsspiel-
raum (BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 – 5 StR 97/07; Tröndle/Fischer, StGB
54. Aufl. § 56 Rdn. 11, 25), der gleichermaßen für die Entscheidung nach
§ 67b StGB gilt, nicht überschritten. Das Landgericht hat die Aussetzungs-
entscheidungen auf der Grundlage übereinstimmender vertretbarer Erwä-
gungen getroffen (UA S. 20, 22 f.).
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a) Dabei hat das Landgericht die Gesichtspunkte, die einer günstigen
Prognose widerstreiten können, ausweislich der hierzu getroffenen Urteils-
feststellungen und ihrer Verwertung für die Gefährlichkeitsprognose nicht
etwa vernachlässigt: Der Angeklagte ist – neben zweier Verfahrenseinstel-
lungen wegen Schuldunfähigkeit – fünfmal verurteilt worden. Insbesondere
ist er durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. März 2003 wegen gefährli-
cher Körperverletzung in fünf Fällen, in einem Fall tateinheitlich begangen mit
Freiheitsberaubung und fahrlässiger Körperverletzung, sowie wegen Urkun-
denfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Mona-
ten mit Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt worden.
Diesen fünf Fällen der gefährlichen Körperverletzung ist gemein, dass der
Angeklagte gegen Verkäufer unversteuerter Zigaretten unter Überschreitung
seiner Rechte aus § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO intensiv von Pfefferspray und in
einem Fall gravierend von Handschellen Gebrauch machte. Zumindest auch
zweien der anderen genannten Verurteilungen liegt die Verfolgung vermeint-
licher Straftäter oder die Verwendung von Reizgas zugrunde. Bei Begehung
der hier abgeurteilten Tat vom 16. Juni 2005 stand der Angeklagte deshalb
unter Bewährung. Bislang besteht keine Krankheitseinsicht des Angeklagten.
Vielmehr hat er „immer wieder betont, dass seine Handlungen durch das ihm
zustehende Festnahmerecht gedeckt gewesen seien“. Kontakte zum sozial-
psychiatrischen Dienst und eine nervenärztliche Behandlung, zu der er sich
im Rahmen einer Bewährungsaufsicht bereit erklärt hatte, brach der Ange-
klagte schließlich ab.
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b) In Erkenntnis aller dieser Umstände hat sich das Landgericht
gleichwohl zu der für die Aussetzung erforderlichen positiven Prognose
durchgerungen. Es hat dabei maßgeblich auf die Erkenntnis abgestellt, dass
„der Angeklagte durch sein Verhalten in den letzten Jahren auch gezeigt (ha-
be), dass er durchaus in der Lage (sei), sich an Regularien zu halten“ (UA
S. 22). So habe er trotz fehlender entsprechender Unrechtseinsicht bei sei-
nen Festnahmeaktionen nunmehr auf den ihm ausdrücklich verwehrten Ein-
satz von Pfefferspray verzichtet. Er habe auch die weiteren Bewährungswei-
sungen zunächst eingehalten. Hiervon ausgehend hat das Landgericht auf
die Wirkkraft erneuter Bewährungsweisungen (§ 67b Abs. 2, §§ 68b, 56c,
56d StGB) vertraut. Neben erneuten Behandlungsweisungen und der Unter-
stellung unter einen Bewährungshelfer hat das Landgericht den Angeklagten
nunmehr zulässigerweise ferner angewiesen, zukünftig jegliche Festnahme-
handlung (§ 127 StPO) zu unterlassen.
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Angesichts der bislang partiell bewiesenen Einbindungsfähigkeit des
Angeklagten, der gerade selbst auf Regelverstöße anderer besonders emp-
findlich reagiert, und der ihm unmissverständlich klar gemachten letzten Be-
währungschance durfte das Landgericht ohne Überschreitung des ihm zuge-
billigten weiten Beurteilungsspielraums die für eine Aussetzung von Strafe
und Maßregel erforderliche positive Prognose noch einmal bejahen. Dies gilt
jedenfalls vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte bei erneuter einschlägi-
ger Straffälligkeit mit solchem Regelverstoß bewusst schwerste Sanktionie-
rung riskieren würde, da ihm ein dann sicher zu erwartender Widerruf der
Aussetzungen des Vollzugs der zuletzt verhängten und der hier verhängten
Strafe und insbesondere des zeitlich nicht fest begrenzten Maßregelvollzugs
deutlich vor Augen geführt wurde.
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2. Auch darüber hinaus birgt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Vorteil des
Angeklagten.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal