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BGH Urteil vom 04.07.2007 – 5 StR 132/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen bandenmäßiger Geldfälschung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Ju-
li 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richter Prof. Dr. Jäger
als beisitzende Richter,
Richterin am Landgericht
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt St.
Rechtsanwalt D.
als Verteidiger für den Angeklagten C. ,
als Verteidiger für den Angeklagten L. ,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten C. und die Revisio-
nen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-
richts Potsdam vom 29. September 2006 werden mit der
Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte C. der ge-
werbs- und bandenmäßigen Geldfälschung sowie der ver-
suchten gewerbs- und bandenmäßigen Geldfälschung
schuldig ist.
Der Angeklagte C. trägt die Kosten seines Rechtsmit-
tels, die Staatskasse die Kosten der Revisionen der Staats-
anwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstande-
nen notwendigen Auslagen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen bandenmäßi-
ger Geldfälschung und versuchter bandenmäßiger Geldfälschung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Den An-
geklagten L. hat es wegen Beihilfe zur versuchten bandenmäßigen
Geldfälschung sowie wegen bandenmäßigen unerlaubten Anbaus von Be-
täubungsmitteln schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheits-
strafe von zwei Jahren – unter Strafaussetzung zur Bewährung – verhängt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte C. mit seinem auf die
Sachrüge gestützten Rechtsmittel. Die Staatsanwaltschaft greift mit ihren zu
Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen das Urteil an und er-
strebt bei dem Angeklagten C. eine Verurteilung auch wegen ge-
werbsmäßiger Geldfälschung und wendet sich gegen die Strafzumessung;
hinsichtlich des Angeklagten L. beanstandet die Staatsanwaltschaft die
gewährte Strafaussetzung zur Bewährung. Diese vom Generalbundesanwalt
teilweise vertretenen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben im Wesent-
lichen ohne Erfolg. Auch die Revision des Angeklagten C. greift nicht
durch.
I.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
1. Der Angeklagte C. schloss sich im Januar 2004 mit vier an-
derweitig verfolgten Personen zusammen, um mit Hilfe des Li. , eines aus
Weißrussland stammenden Druckers mit Spezialkenntnissen im Bereich der
Herstellung von Wertzeichen, Fälschungen von Banknoten verschiedener
Währungen herzustellen. Die Gruppe hoffte, dadurch einen Gewinn von min-
destens 50.000 Euro für jedes ihrer Mitglieder zu erwirtschaften. Da Li.
nur zögerlich die Arbeit aufnahm und sich auch nicht besonders anstrengte,
kam es lediglich zur Herstellung von ca. 100 falschen 100-Dollar-Noten, die
allenfalls von durchschnittlicher Qualität waren. Einen Großteil hiervon ver-
nichtete Li. ; 19 dieser nachgemachten Geldscheine konnten bei dem
Halbbruder des Angeklagten C. sichergestellt werden.
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2. Im Mai 2004 sollte ein neuer Anlauf für die Herstellung falscher
Banknoten unternommen werden. Beteiligt waren neben Li. und dem An-
geklagten C. noch Y. und G. . Sie verlagerten die Fälscher-
werkstatt nach Caputh auf das Gelände einer ehemaligen Großgärtnerei. Es
kam aber lediglich zur Herstellung von Druckbögen für 50-Euro-Scheine.
Hierfür besorgte der Angeklagte L. , der sich der Bande angeschlossen
hatte, Druckfarben, Papier und Reinigungsmittel.
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3. Auf dem Gelände der aufgelassenen Großgärtnerei, auf dem die
Arbeiten zur Herstellung der gefälschten 50-Euro-Scheine stattfanden, be-
schloss die Bande – allerdings ohne Wissen des Angeklagten C. –
Cannabispflanzen anzubauen. Nachdem ein erster Versuch fehlgeschlagen
war, gelang es ihnen, 277 Cannabispflanzen zu züchten. Diese hatten eine
Wuchshöhe von 5 bis 25 cm erreicht, als der Anbau durch die Polizei im
Rahmen einer Durchsuchung entdeckt wurde.
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II.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft führen zwar zu einer Schuld-
spruchänderung beim Angeklagten C. , bleiben aber im Übrigen ohne
Erfolg.
1. Zutreffend rügt die Staatsanwaltschaft allerdings, dass hinsichtlich
des Angeklagten C. das Landgericht nicht zugleich das Tatbestands-
merkmal der Gewerbsmäßigkeit angenommen hat. Der Strafausspruch hat
dennoch Bestand.
a) Der Qualifikationstatbestand des § 146 Abs. 2 StGB enthält neben
dem vom Landgericht rechtsfehlerfrei bejahten Merkmal der bandenmäßigen
Begehung alternativ auch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit. Hierzu ver-
hält sich das Landgericht in den Urteilsgründen nicht. Aufgrund der von ihm
getroffenen Feststellungen ist – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht aus-
führt – dieses Tatbestandsmerkmal gleichfalls erfüllt. Gewerbsmäßigkeit im
Sinne des § 146 Abs. 2 StGB setzt keinen tatsächlichen wirtschaftlichen Er-
folg voraus. Vielmehr reicht es aus, wenn die Absicht, sich aus wiederholter
Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen,
bereits bei der Begehung der ersten Tat besteht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB
54. Aufl. vor § 52 Rdn. 62 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben,
weil – so die Feststellungen des Landgerichts – die Täter mit den ange-
schafften Druckanlagen jeweils mehrere Falschgeldserien auflegen wollten
und sich hieraus erhebliche Einkünfte versprochen haben.
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Da sich ausschließen lässt, dass der Angeklagte C. sich inso-
weit hätte anders verteidigen können, kann der Senat den Schuldspruch
selbst ergänzen. Die Gewerbsmäßigkeit ist ein Qualifikationsmerkmal und
deshalb in den Schuldspruch aufzunehmen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50.
Aufl. § 260 Rdn. 25). Dies gilt unabhängig davon, dass mit der Bandenmä-
ßigkeit bereits ein anderes Merkmal der Qualifizierung des § 146 Abs. 2
StGB im Schuldspruch ausgeurteilt worden ist.
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b) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft begegnet die An-
nahme eines minder schweren Falles der Geldfälschung durch das Landge-
richt im Fall 2 keinen Bedenken. Das Landgericht hat die erforderliche Ge-
samtwürdigung vorgenommen und rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die
Tat insoweit nicht zur Vollendung gelangte und der Tatbeitrag des Angeklag-
ten C. , der sich später nicht mehr um den weiteren Fortgang der Ar-
beiten kümmerte, verhältnismäßig gering war.
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c) Der Rechtsfolgenausspruch gegen den Angeklagten C. kann
insgesamt bestehen bleiben. Selbst wenn das Landgericht das Vorliegen des
weiteren Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmäßigkeit nicht ausgeurteilt
hat, nötigt dies nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht
hat nämlich jeweils die auf erhebliche Vorteile aus der Tat gerichtete krimi-
nelle Energie strafschärfend gewürdigt, was die Gewerbsmäßigkeit erfasst.
Es lässt sich deshalb ausschließen, dass das Landgericht zu einer anderen
Strafe gelangt wäre. Im Übrigen sind die verhängten Strafen auch angemes-
sen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO.
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2. Die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die dem Angeklagten
L. gewährte Strafaussetzung zur Bewährung bleiben ohne Erfolg. Das
Landgericht hat den ihm innerhalb des § 56 StGB gegebenen weiten Beurtei-
lungsspielraum nicht überschritten (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamt-
würdigung 4; BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 – 5 StR 37/07 – und Urteil vom
23. Mai 2007 – 5 StR 97/07). Es hat trotz des Bewährungsbruchs (vgl. dazu
BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 15), den es bei der Strafzumessung
ausdrücklich erörtert (UA S. 26), mithin nicht etwa übersehen hat, angesichts
neuer günstiger beruflicher und persönlicher Verhältnisse des Angeklagten
diesem vertretbar eine günstige Prognose gestellt. Namentlich sind ange-
sichts der Besonderheiten der letztlich erfolglos gebliebenen rechtsfehlerfrei
als minder schwere Fälle bewerteten Taten die besonderen Umstände im
Sinne des § 56 Abs. 2 StGB bejaht worden.
III.
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Die Revision des Angeklagten C. ist gleichfalls unbegründet.
Die umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechts-
fehler zu seinem Nachteil ergeben. Es ist nicht zu beanstanden, dass das
Landgericht im Fall 2 nach Zubilligung eines minder schweren Falles den
Strafrahmen des § 146 Abs. 3 StGB nicht nochmals nach Versuchsgrundsät-
zen (§§ 22, 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) gemildert hat. Im Hinblick auf die
ausgeprägte kriminelle Energie im Wiederholungsfall war das Landgericht
aus Rechtsgründen nicht gehalten, ohne Verbrauch des vertypten Milde-
rungsgrundes des Versuchs einen minder schweren Fall anzunehmen. Nach-
dem bereits hochwertige Druckvorlagen hergestellt waren, ist die Annahme
einer gewissen Nähe zur Tatvollendung vertretbar.
Basdorf Raum Brause
Schaal Jäger