BGH Beschluss vom 24.05.2007 – IX ZR 125/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 24. Mai 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
19. Mai 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat keinen die Entscheidung tragenden Rechtssatz
aufgestellt, der von einem in der Senatsentscheidung vom 18. Dezember 2003
(IX ZR 199/02, ZIP 2004, 319, 322) aufgestellten und diese tragenden Rechts-
satz abweicht. Der Senat geht vielmehr in ständiger Rechtsprechung davon
aus, dass das Gewähren einer inkongruenten Deckung unabhängig vom Vorlie-
gen einer Liquiditätskrise ein Beweisanzeichen für eine Gläubigerbenachteili-
gungsabsicht darstellen kann (z.B. BGH, Urt. v. 2. April 1998 - IX ZR 232/96,
ZIP 1998, 830, 835; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 133 Rn. 20). Zwar kann die be-
zeichnete Indizwirkung einer inkongruenten Deckung entfallen, wenn sie bereits
zu einer Zeit vereinbart worden ist, in welcher der Schuldner zweifelsfrei liquide
ist oder - aus Sicht des Gläubigers - zu sein scheint. Verdächtig wird die Inkon-
gruenz aber schon, sobald erste ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
des Schuldners auftreten (z.B. BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97,
ZIP 1999, 406, 407). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausge-
gangen.
Verfahrensgrundrechte der Beklagten sind nicht verletzt. Die Annahme
des Berufungsgerichts, die Abtretung der Kaufpreisforderung sei erfüllungshal-
ber erfolgt, beruht angesichts des Wortlauts der notariellen Abtretungsvereinba-
rung und des Umstandes, dass die Forderung von der Beklagten eingezogen
werden sollte und eingezogen worden ist, nicht auf Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG).
Der Schuldner, der anstelle der Erfüllung eines fälligen und eingeforderten An-
spruchs von sich aus im Wege der Abtretung eine Sicherheit mit der Absicht zur
Verfügung stellt, dass der Gläubiger sich hieraus befriedige, gewährt eine in-
kongruente Deckung (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998,
2008, 2011; Urt. v. 18. November 2004 - IX ZR 299/00, ZIP 2005, 769, 770).
Auch das rechtliche Gehör der Beklagten ist gewahrt. Das Berufungsge-
richt hat den Vortrag der Beklagten, sie habe die Schuldnerin für zahlungsfähig
gehalten, nicht übergangen, sondern sachlich gewürdigt. Bei der Frage, ob die
Beklagte den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin kannte, kam
es nicht auf Unterlagen an, welche der Beklagten nicht zur Verfügung standen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 15.01.2004 - 4 O 1290/03 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.05.2004 - 5 U 13/04 -