BGH Urteil vom 18.12.2003 – IX ZR 199/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 18. Dezember 2003 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
InsO § 131 Abs. 1, § 133 Abs. 1; ZPO § 286 C
a) Leistet der Schuldner zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags, den der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung angedroht hat, bewirkt dies eine inkongruente Deckung.
b) Der für eine Inkongruenz notwendige zeitliche Zusammenhang zwischen der Dro- hung mit einem Insolvenzantrag und der Leistung des Schuldners endet je nach La- ge des Einzelfalls nicht mit Ablauf der von dem Gläubiger mit der Androhung gesetz- ten Zahlungsfrist. Rückt der Gläubiger von der Drohung mit dem Insolvenzantrag nicht ab und verlangt er von dem Schuldner fortlaufend Zahlung, kann der Lei- stungsdruck über mehrere Monate fortbestehen.
c) Die durch die Androhung eines Insolvenzantrags bewirkte inkongruente Deckung bildet auch bei Anfechtungen nach § 133 Abs. 1 InsO in der Regel ein starkes Be- weisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und eine Kenntnis des Gläubigers hiervon.
d) Ist dem Gläubiger eine finanziell beengte Lage des Schuldners bekannt, kann die Inkongruenz einer Deckung auch im Rahmen von § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO ein nach § 286 ZPO zu würdigendes Beweisanzeichen für die Kenntnis von einer Gläubiger- benachteiligung sein.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02 - OLG Celle LG Lüneburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die
Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des
13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Februar
2002 und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüne-
burg vom 10. Mai 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
als die Anfechtungsklage wegen der Zahlungen einschließlich der
als Kassenpfändungen bezeichneten ab dem 12. März 1999 in
Höhe von insgesamt 34.922,17 € (68.301,83 DM) nebst Zi nsen
abgewiesen worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.245,51 € (2.436 DM)
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. August
2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen
Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revi-
sionsinstanz - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem am 3. Januar 2000 beantragten und am
10. Februar 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der
R. GmbH, die im Mai 1998 gegründet wurde. Diese hatte für ihre Arbeit-
nehmer Sozialversicherungsbeiträge an die verklagte Innungskrankenkasse als
Einzugsstelle zu leisten. Die Schuldnerin führte die fälligen Gesamtsozialversi-
cherungsbeiträge zu keinem Zeitpunkt rechtzeitig ab. Anfang Februar 1999
standen Beiträge seit Dezember 1998 in Höhe von gut 8.100 DM offen. Darauf
leistete die Schuldnerin am 5. Februar 1999 eine Teilzahlung von 5.123,95 DM.
Die Schuldnerin zahlte an den von der Beklagten beauftragten Gerichtsvollzie-
her am 12. März 1999 einen Betrag von 3.109,69 DM, am 29. Juni 1999 einen
Betrag von 11.693,06 DM. Dreimal kündigte die Beklagte der Schuldnerin einen
Insolvenzantrag an.
Mit Schreiben vom 15. März 1999 wies sie auf rückständige Beiträge für
die Monate Dezember 1998 und Januar sowie Februar 1999 in Höhe von ins-
gesamt 15.479,95 DM hin und führte aus: Haftungsrechtliche Regelungen
zwängen die Krankenkassen, umgehend den Insolvenzantrag zu stellen, wenn
die Beiträge für zwei Monate unbeglichen seien. Nicht einziehbare Beitragsfor-
derungen würden den Krankenkassen aus Mitteln der Insolvenzausfallversiche-
rung durch die Arbeitsämter erstattet, allerdings nur für die vor der Insolvenzer-
öffnung liegenden drei Monate. Wegen der verfahrensrechtlichen Fristen ver-
gingen vom Tage der Insolvenzantragstellung bis zur gerichtlichen Verfahrens-
eröffnung jedenfalls mehrere Wochen. Die Krankenkassen seien daher gehal-
ten, Insolvenzanträge bereits vor Ablauf der Drei-Monats-Frist zu stellen, späte-
stens, wenn zwei Monatsbeiträge rückständig seien. In Anbetracht dieser Um-
stände sehe sie, die Beklagte, sich gezwungen, am 24. März 1999 gegen
14.00 Uhr den Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht abzugeben, wür-
de sich aber sehr freuen, wenn es der Schuldnerin gelänge, durch vorherige
Zahlung des Beitragsrückstands den Insolvenzantrag abzuwenden. Zahlungen
der Schuldnerin erfolgten am 25. März
(1.408,40 DM), am 26. März
(6.700,60 DM), am 15. April
(5.531,16 DM) und am 29. April 1999
(1.341,20 DM).
Die nächste Ankündigung eines Insolvenzantrags erfolgte mit Schreiben
vom 17. Mai 1999 wegen Rückständen für März und April 1999 in Höhe von
20.297,71 DM mit Frist bis zum 26. Mai 1999 gegen 14.00 Uhr. Zahlungen gin-
gen ein am 25. Mai (5.000 DM), am 2. Juni (700 DM), am 4. Juni (2.951,20 DM)
und am 8. Juni 1999 (5.103,45 DM). Der dritte Insolvenzantrag wurde in ähn-
licher Weise mit Schreiben vom 13. September 1999 angekündigt wegen
Beitragsrückständen für Juni und Juli 1999 in Höhe von 10.775,99 DM. Zugleich
wurde auf die am 15. September 1999
fällig werdenden Beiträge von
9.397,64 DM verwiesen und die Schuldnerin aufgefordert, die rückständigen
Beiträge sofort und unbedingt binnen einer Woche zu zahlen, andernfalls un-
verzüglich ein Insolvenzantrag beim Amtsgericht abgegeben werde. Zahlungen
der Schuldnerin erfolgten am 22. September (10.775,99 DM), am 1. Dezember
(229,90 DM und 11.321,18 DM) und am 16. Dezember 1999 (2.436 DM).
Der Kläger hat mit der Anfechtungsklage Rückzahlung sämtlicher ge-
nannter Beträge in Höhe von zusammen 73.425,80 DM gefordert. Die Vorin-
stanzen haben die Klage abgewiesen. Gegen das Berufungsurteil richtet sich
die zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Rückgewähr mit Ausnah-
me der Teilzahlung vom 5. Februar 1999 weiterverfolgt, insgesamt noch
68.301,83 DM (34.922,17 €).
Entscheidungsgründe
Die Revision führt wegen des am 16. Dezember 1999 gezahlten Betra-
ges von 1.245,51 € (2.436 DM) zur Verurteilung der Inn ungskrankenkasse und
wegen der übrigen Zahlungen, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens
sind, zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I.
In Höhe von 1.245,51 € (Zahlung vom 16. Dezember 1999 ) ist die Klage
nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO
(inkongruente Deckung) begründet.
1. Die Zahlung erfolgte im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens. Daß sie die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligt
hat, ist in den Vorinstanzen nicht in Zweifel gezogen worden. Das Berufungsge-
richt hat die Anfechtung nach dieser Vorschrift jedoch nicht durchgreifen lassen,
weil die Beklagte keine Befriedigung erlangt habe, die ihr nicht oder nicht in der
Art oder nicht zu der Zeit zugestanden habe. Zwar habe die Beklagte zur Ab-
wendung eines Insolvenzantrags gezahlt. Hieraus folge jedoch nicht die Inkon-
gruenz der Leistung, weil die Zwangssituation - anders als bei Zahlungen zur
Abwendung der Zwangsvollstreckung - erst mit der Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens, also mit einem weiteren Handlungsschritt, entstehe, den der Gläubiger
nicht beeinflussen könne. Mithin nutze der Gläubiger, der mit einer Insolvenzan-
tragstellung drohe, nicht die staatliche Gewalt, um sich Vorteile gegenüber an-
deren Gläubigern zu verschaffen.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Die Gewährung einer Deckung ist nach § 131 Abs. 1 InsO als inkon-
gruent anzusehen, wenn sie zur Abwendung eines von dem Gläubiger ange-
drohten Insolvenzverfahrens erfolgt.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine
während der "kritischen Zeit" im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Siche-
rung oder Befriedigung als inkongruent anzusehen (BGHZ 128, 196, 199; 136,
309, 312; Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01, ZIP 2002, 1159, 1160). Das die
Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip wird eingeschränkt,
wenn für die Gesamtheit der Gläubiger nicht mehr die Aussicht besteht, aus
dem Vermögen des Schuldners volle Deckung zu erhalten. Dann tritt die Be-
fugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbe-
ständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen Forderungen zu verschaffen,
hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurück (BGHZ 136, 309, 313). Die-
zeitlich deutlich nach vorn verlagert worden. Die Vorschriften verdrängen in den
letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag den Prioritätsgrundsatz zugun-
sten der Gleichbehandlung der Gläubiger. Rechtshandlungen, die während die-
ses Zeitraums auf hoheitlichem Zwang beruhen, sind daher inkongruent (BGH,
Urt. v. 11. April 2002, aaO S. 1160 f; v. 17. Juli 2003 - IX ZR 215/02, ZIP 2003,
1900, 1902; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 131 Rn. 20; MünchKomm-
InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 26; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 131 Rn. 15; a.A. Küb-
ler/Prütting/Paulus, InsO § 130 Rn. 23). Seit der Entscheidung vom 9. Septem-
ber 1997 (BGHZ 136, 309, 311 ff) hat der Bundesgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung angenommen, daß eine inkongruente Deckung im Sinne des
Anfechtungsrechts auch dann vorliegt, wenn der Schuldner in der gesetzlichen
Krise zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung
geleistet hat. Dabei kommt es für die insolvenzrechtliche Beurteilung nicht dar-
auf an, ob die Zwangsvollstreckung im verfahrensrechtlichen Sinne schon be-
gonnen hatte, als die Leistung des Schuldners erfolgte (BGH, Urt. v. 15. Mai
2003 - IX ZR 194/02, ZIP 2003, 1304, 1305).
bb) Ein frühzeitig gestellter Insolvenzantrag entspricht den gesetzlichen
Zielen der Gläubigergleichbehandlung und einer eventuellen Sanierung des
Schuldners. Daher ist die Ankündigung als solche rechtlich nicht zu beanstan-
den. Daraus folgt jedoch nicht, daß auf einen Insolvenzantrag hin geleistete
Zahlungen als kongruente Deckungen anzusehen sind. Der Bundesgerichtshof
hat die Frage bisher nicht eindeutig entschieden. Jedoch hat der erkennende
Senat in dem noch zur Konkursordnung ergangenen Urteil vom 29. April 1999
(IX ZR 163/98, ZIP 1999, 973, 974) bereits ausgesprochen, daß die von einer
inkongruenten Deckung ausgehenden Beweisanzeichen in ganz besonderem
Maße zutreffen, wenn der Empfänger die ihm gewährte Sicherheit durch Dro-
hung mit einem Konkursantrag erhalten hat (vgl. Fischer, Festschrift für Kirch-
hof 2003 S. 73, 75 f).
(1) Den mit einem frühzeitigen Insolvenzantrag verfolgten Zielen läuft es
zuwider, den Antrag zur Durchsetzung von Ansprüchen eines einzelnen Gläu-
bigers zu benutzen. Wer den Insolvenzantrag dazu mißbraucht, erhält eine Lei-
stung, die ihm nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung auf diesem
Wege nicht zukommen soll. Die so erlangte Deckung ist deshalb inkongruent.
Der Gläubiger, der den Insolvenzantrag gestellt hat, hat in der Regel kein recht-
lich geschütztes Interesse, Zahlungen des Schuldners als Erfüllung anzuneh-
men. Derartige Zahlungen führen typischerweise dazu, daß in einem später
doch noch eröffneten Insolvenzverfahren der Gläubigergesamtheit eine deutlich
verringerte Masse zur Verfügung steht.
Es kommt deshalb nicht darauf an, welche Absicht der Gläubiger im Ein-
zelfall mit der Antragstellung verbindet. Alle dadurch bewirkten Leistungen sind
inkongruent, weil sie weder dem Inhalt des Schuldverhältnisses entsprechen
noch mit Zwangsmitteln erlangt worden sind, die - wie die Maßnahmen der Ein-
zelzwangsvollstreckung - dem einzelnen Gläubiger zur Durchsetzung seiner
Ansprüche vom Gesetz zur Verfügung gestellt werden. Die Rechtsfolge der In-
kongruenz trifft daher Gläubiger, die auf solche Weise Befriedigung erlangen,
grundsätzlich unabhängig davon, ob sie wiederholt und gezielt so vorgehen
oder zum ersten Mal einen Insolvenzantrag gestellt haben. Im Gegensatz zu
einer im Wege der Einzelzwangsvollstreckung oder zu deren Abwendung er-
langten Deckung, die nur dann inkongruent ist, wenn die Rechtshandlung im
Zeitraum der gesetzlichen Krise vorgenommen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai
2003 - IX ZR 169/02, ZIP 2003, 1506, 1508, zur Veröffentlichung in BGHZ vor-
gesehen), ist die aufgrund eines Insolvenzantrags erzielte Deckung stets inkon-
gruent. Denn der Insolvenzantrag ist niemals ein geeignetes Mittel, um Ansprü-
che außerhalb eines Insolvenzverfahrens durchzusetzen (vgl. Fischer, aaO
S. 81).
(2) Entsprechendes gilt, wenn der Insolvenzantrag - wie im Streitfall -
nicht gestellt, sondern nur angedroht ist. Die Androhung kann bei dem Schuld-
ner eine ähnliche - eher noch stärkere - Drucksituation erzeugen wie ein in Aus-
sicht gestellter Akt der Einzelzwangsvollstreckung. Wer die Ankündung eines
Insolvenzantrags anstelle der gesetzlich vorgesehenen Zwangsvollstreckungs-
maßnahmen einsetzt, kann anfechtungsrechtlich keinesfalls besser stehen,
wenn er auf diese Weise Zahlung erhält. Eine die Inkongruenz begründende
Drucksituation ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich die mit der Mahnung
verbundenen Hinweise auf ein mögliches Insolvenzverfahren nicht im Unver-
bindlichen erschöpfen, sondern gezielt als Mittel der persönlichen Anspruchs-
durchsetzung verwendet werden. Wo bei der mit einem angekündigten Insol-
venzantrag zusammenhängenden Zahlungsaufforderung die Grenze zwischen
einer unbedenklichen Mahnung und einer die Inkongruenz begründenden Dro-
hung verläuft, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn die Beklagte sann
der Schuldnerin, die sich bereits in finanzieller Bedrängnis befand, nach dem
Inhalt der übermittelten Mahnschreiben ein Verhalten an, welches auf die eige-
ne Bevorzugung auf Kosten der übrigen Gläubiger hinauslief und damit dem
Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger widersprach.
(3) Eine zur Abwendung der Einzelvollstreckung erbrachte Leistung ist
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof inkongruent, wenn der
Schuldner zur Zeit der Leistung aus seiner - objektivierten - Sicht (BGH, Urt. v.
15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, ZIP 2003, 1304, 1305) damit rechnen muß, daß
ohne sie der Gläubiger nach dem kurz bevorstehenden Ablauf einer letzten
Zahlungsfrist mit der ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung beginnt.
Auch im Falle der Drohung mit einem Insolvenzantrag muß ein Zurechnungszu-
sammenhang zwischen der Androhung und der Zahlung bestehen. Dieser kann
zeitlich allerdings nicht abstrakt bestimmt werden, sondern hängt wesentlich
von dem Inhalt der Androhung ab. Entscheidend ist auch hier die aus objekti-
vierter Sicht zu beurteilende Wirkung der Androhung, die je nach Lage des Ein-
zelfalls über eine vom Gläubiger eingeräumte letzte Zahlungsfrist hinausgehen
kann.
b) Danach ist die am 16. Dezember 1999 erbrachte Leistung nach § 131
Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Das kann der Senat selbst entscheiden, weil der
Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
aa) Die Handlung wurde im letzten Monat vor Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens vorgenommen.
bb) Sie gewährte der Innungskrankenkasse eine inkongruente Deckung.
Denn die Zahlung liegt noch innerhalb des Zeitraums, der von der durch die
wiederholten Androhungen aufgebauten Drucksituation erfaßt wird. Jedenfalls
vor Ablauf von drei Monaten nach der letztmalig eingeräumten Frist konnte die
Schuldnerin, von der nicht nur eine einmalige Zahlung, sondern ein Dauerver-
halten verlangt wurde, nicht davon ausgehen, die nachdrücklich ausgesproche-
nen Drohungen, einen Insolvenzantrag zu stellen, hätten sich erledigt. Der
Schuldnerin war im Streitfall nahegelegt worden, die Zahlungsrückstände ge-
genüber der Beklagten deutlich unterhalb der Schwelle des notfalls durch Dritt-
leistungen abgedeckten Drei-Monats-Zeitraums zu halten. Nach der von dem
Kläger zu den Akten gereichten "Beitragsauskunft" über den Zeitraum vom
23. Juni 1999 bis zum 18. Januar 2000 war der Sollstand im Verhältnis zur Be-
klagten in der zweiten Jahreshälfte 1999 im wesentlichen unverändert geblie-
ben und hatte sich bei Rückständen in Höhe von knapp 2½ Monatsbeiträgen
zur gesetzlichen Sozialversicherung eingependelt. Die Beklagte hat diese Auf-
stellung in den Tatsacheninstanzen nicht angezweifelt. In diesem konkreten
Zusammenhang wird die Zahlung vom 16. Dezember 1999, durch welche der
Sollstand auf knapp 16.000 DM zurückgeführt wurde, was nach den vorgeleg-
ten Unterlagen ungefähr dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag von zwei Mo-
naten entspricht, von den Androhungen, namentlich der
letzten vom
13. September 1999, noch erfaßt.
II.
1. Wegen der Beiträge von 229,90 DM und 11.321,18 DM, welche die
Innungskrankenkasse durch die Zahlungen der Schuldnerin vom 1. Dezember
1999 erlangt hat, hat das Berufungsgericht eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1
Nr. 2 und 3 InsO ebenfalls an der mangelnden Inkongruenz scheitern lassen.
Aus den Gründen zu I. kann das Urteil auch insoweit keinen Bestand haben
2. Wegen dieser Zahlung ist der Rechtsstreit jedoch nicht zur Endent-
scheidung reif (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Die bisherigen tatsächlichen
Feststellungen ermöglichen keine abschließende Würdigung, ob die Schuldne-
rin am 1. Dezember 1999 im Sinne von § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO zahlungsunfä-
hig war oder ob die Beklagte die Gläubigerbenachteiligung zu diesem Zeitpunkt
gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 InsO kannte.
a) Zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2
InsO (siehe hierzu BGHZ 149, 178, 184 ff; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR
175/02, ZIP 2003, 410, 411) hat das Berufungsgericht keine Feststellungen ge-
troffen
b) Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 131 Abs. 1
Nr. 3 InsO hat der Gläubiger, der weiß, daß der Schuldner wegen seiner finan-
ziell beengten Lage in absehbarer Zeit nicht mehr fähig ist, sämtliche Insol-
venzgläubiger zu befriedigen (HK-InsO/Kreft, aaO § 131 Rn. 21).
aa) Nach § 131 Abs. 2 Satz 1 InsO steht der Kenntnis der Benachteili-
gung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend
auf die Benachteiligung schließen lassen. Der Gläubiger muß solche Tatsachen
kennen, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Beurteilung zweifelsfrei er-
gibt, daß der Schuldner infolge seiner Liquiditäts- und Vermögenslage in ab-
sehbarer Zeit seine Zahlungspflichten nicht mehr in vollem Umfang erfüllen
kann und daß dann Insolvenzgläubiger wenigstens teilweise leer ausgehen (vgl.
MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 54; HK-InsO/Kreft, aaO § 131 Rn. 22; zu
§ 30 Nr. 2 KO vgl. BGHZ 128, 196, 202 f; 135, 140, 148 f; zu § 31 KO vgl. BGH,
Urt. v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, ZIP 1998, 248, 251; v. 21. Januar 1999
- IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 408; v. 26. September 2002 - IX ZR 66/99, ZIP
2003, 128, 129).
bb) Entsprechende Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen
hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Sie sind nicht entbehrlich; denn die
Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kann nicht allein wegen
der Inkongruenz der Zahlungen bejaht werden. Da die Inkongruenz bereits tat-
bestandsmäßige Voraussetzung der Vorschrift ist, kann sie nicht zugleich als
selbständige, zusätzliche Beweislastregel innerhalb dieser Norm dienen (vgl.
HK-InsO/Kreft, aaO § 131 Rn. 24; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 63 f).
Allein aus der Inkongruenz der Deckung darf deshalb die Kenntnis des Anfech-
tungsgegners von der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger nicht gefolgert
werden. Das zeigt auch der Umkehrschluß aus § 131 Abs. 2 Satz 2 InsO.
Dies schließt indes nicht aus, der Inkongruenz - wie bei § 133 Abs. 1
InsO - gemäß § 286 ZPO unter bestimmten Voraussetzungen die Bedeutung
eines Beweisanzeichens für die Kenntnis des Gläubigers beizumessen.
(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum
früheren Recht bildet eine inkongruente Deckung in der Regel ein starkes Be-
weisanzeichen für die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und für die
Kenntnis des Gläubigers von dieser Absicht (BGHZ 123, 320, 326; 138, 291,
308; Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 515; v. 20. Novem-
ber 2001 - IX ZR 159/00, ZIP 2002, 228, 229 f). Voraussetzung ist allerdings
daß die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zu-
mindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlaß bestand, an der Li-
quidität des Schuldners zu zweifeln (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR
329/97, ZIP 1999, 406, 407). Nach überwiegender Meinung in der Literatur hat
diese Regel grundsätzlich auch unter der Geltung der Insolvenzordnung Be-
stand (vgl. Fischer, aaO S. 83; FK-InsO/Dauernheim, InsO 3. Aufl. § 133
Rn. 12; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 133 Rn. 16; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133
Rn. 30; HK-InsO/Kreft, aaO § 133 Rn. 20, 24; Nerlich in: Nerlich/Römermann,
InsO § 133 Rn. 25 f; Stiller, aaO S. 800; Huber, Festschrift Kirchhof S. 247, 255;
Winter EWiR 2003, 171, 172).
Die von den Anhängern der Gegenansicht (Henckel, aaO S. 836 ff
Rn. 50 ff; Kübler/Prütting/Paulus, aaO § 133 Rn. 6) angeführten Gründe, die
sich die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung zu eigen gemacht
hat, geben dem Senat keine Veranlassung, von seinem Standpunkt für das
neue Recht abzurücken. Die zur Konkursordnung entwickelten Grundsätze sind
vielmehr auf die Anfechtung inkongruenter Deckungen nach § 133 Abs. 1 InsO
zu übertragen. Denn die tatsächliche Lebenserfahrung, daß der Gläubiger eine
andere als die ihm gebührende Leistung sehr oft nur deshalb fordern und an-
nehmen wird, weil er Sorge hat, daß er die an sich geschuldete Leistung wegen
eines befürchteten Vermögensverfalls des Schuldners nicht mehr erhalten wer-
de, besteht unabhängig von der jeweiligen Ausgestaltung der materiell-
rechtlichen Anfechtungstatbestände (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133
Rn. 29 f).
(2) Die Berücksichtigung der mit einer inkongruenten Deckung verbun-
denen Indizwirkung wird durch die Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 Satz 2
InsO nicht verdrängt. Es ist ein wesentliches Anliegen der Insolvenzordnung,
das Anfechtungsrecht gegenüber den Anfechtungstatbeständen der Konkurs-
ordnung zu verschärfen (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 85, 156, 158, 160 sowie
Vorblatt unter B 3). Für die Annahme, der Gesetzgeber hätte als Ausgleich für
die weiter gefaßten Anfechtungstatbestände zu Lasten der Masse in das Sy-
stem des zivilprozessualen Beweisrechts eingreifen wollen, liefert die Entste-
hungsgeschichte keinen Anhalt (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 159, 265 f).
(3) Für § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO folgt daraus, daß der Inkongruenz dann
ein gemäß § 286 ZPO zu berücksichtigendes Beweisanzeichen für eine Kennt-
nis des Anfechtungsgegners von einer Gläubigerbenachteiligung zu entnehmen
sein kann, wenn er - was vom Insolvenzverwalter zu beweisen ist - bei Vor-
nahme der Handlung wußte, daß sich der Schuldner in einer finanziell beengten
Lage befand (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 63; HK-InsO/Kreft,
§ 131 Rn. 24). Wollte man die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung im
Rahmen von § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO gänzlich vernachlässigen, führte dies da-
zu, daß eine innerhalb von drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag erfolgte in-
kongruente Deckung nach § 133 Abs. 1 InsO leichter anfechtbar wäre als nach
§ 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Ein derartiger Wille kann dem Gesetzgeber nicht un-
terstellt werden.
(4) Die Bedeutung der Inkongruenz als Beweiszeichen hängt von deren
Art und Ausmaß ab. Wer - wie im Streitfall die Innungskrankenkasse - über Mo-
nate hinweg nur unvollständige Zahlungen erhält und sich sogar mehrmals ver-
anlaßt sieht, mit Nachdruck Insolvenzanträge anzudrohen, kennt im allgemei-
nen Umstände, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen (§ 131
Abs. 2 Satz 1 InsO). Dies trifft in besonderem Maße auf einen Gläubiger zu,
dessen Außenstände beim Schuldner trotz der entfalteten vielfältigen Beitrei-
bungsmaßnahmen nicht zurückgehen, möglicherweise sogar noch ansteigen. In
einem solchen Fall ist es Sache des Gläubigers, Tatsachen vorzutragen und
gegebenenfalls zu beweisen, welche die Kenntnis von derartigen Umständen
ernsthaft in Frage stellen.
Die Wiedereröffnung des Berufungsrechtszugs gibt der Beklagten Gele-
genheit, auf der Grundlage der hier erarbeiteten Grundsätze weiter vorzutragen
und das gegen sie sprechende Beweiszeichen zu entkräften.
III.
Die übrigen Zahlungen - mit Ausnahme derjenigen vom 12. März 1999
und 29. Juni 1999 an den Gerichtsvollzieher - stellen aus den Gründen zu I.
ebenfalls inkongruente Deckungen dar. Die Deckungshandlungen wurden au-
ßerhalb der Drei-Monats-Frist des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO vorgenom-
men, so daß nur eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO in Betracht
kommt.
1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Schuldnerin die Zah-
lungen mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat. Es hat nicht festzustel-
len vermocht, daß die Beklagte von einem Vorsatz der Schuldnerin gewußt ha-
be. Zwar werde - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - diese Kenntnis ver-
mutet, wenn der andere Teil gewußt habe, daß die Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners drohe und die Handlung die Gläubiger benachteilige (§ 133 Abs. 1
Satz 2 InsO). Daran fehle es jedoch. Allein aus der schleppenden Zahlungswei-
se der Schuldnerin im Jahre 1999 lasse sich nicht feststellen, daß die Beklagte
mit der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin habe rechnen müssen.
2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Kenntnis der be-
klagten Innungskrankenkasse von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuld-
nerin abgelehnt hat, ist nicht tragfähig. Insbesondere hat das Berufungsgericht
die Beweisanforderungen zu Lasten des Klägers überspannt, weil es die Inkon-
gruenz der von der Innungskrankenkasse erlangten Deckung im Rahmen des
§ 286 ZPO nicht als erhebliches Beweisanzeichen zu seinen Gunsten gewertet
hat.
a) Die aus der Inkongruenz von Leistungen zur Abwendung eines ange-
drohten Insolvenzantrags folgenden Beweiserleichterungen sind bei der Vor-
satzanfechtung auch außerhalb der Drei-Monats-Frist des § 131 Abs. 1 Nr. 3
InsO anzuwenden. Wie unter II 2 b bb (2) schon dargelegt wurde, verdrängt die
Beweislastregel des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht etwaige Beweiserleichte-
rungen bei der Beweiswürdigung. Es gibt auch keinen durchgreifenden Grund,
inkongruente Deckungen zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens hiervon
auszunehmen. Der Umstand, daß die Beklagte vom Schuldner Leistungen ent-
gegennahm, obwohl sie zur Begründung der angekündigten Insolvenzanträge
erklärt hat, jener sei nach dem berechneten Beitragsrückstand von zwei Mona-
ten vermutlich zahlungsunfähig, deutet in ganz besonderem Maße darauf hin,
daß sie sich bewußt eine bevorzugte Befriedigung vor anderen Gläubigern ver-
schaffen wollte (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1999, aaO S. 974).
b) Der Rechtsstreit ist auch insoweit nicht zur Endentscheidung reif, weil
das Berufungsgericht Feststellungen zu einem Benachteiligungsvorsatz der
Schuldnerin nicht getroffen hat. Dies wird es nachzuholen haben. Dabei wird es
ebenfalls die Indizwirkung zu bedenken haben, die daraus folgt, daß die
Schuldnerin zur Abwendung von Insolvenzanträgen zahlte und der Beklagten
demzufolge eine inkongruente Deckung gewährte. In diesem Zusammenhang
wird auch zu berücksichtigen sein, daß ein Schuldner, der die Forderungen ei-
nes einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalb erfüllt, um diesen von einer
Zwangsvollstreckung abzuhalten, sogar dann mit Benachteiligungsvorsatz han-
deln kann, wenn es sich bei der Zahlung - weil diese vor dem Dreimonatszeit-
BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, ZIP 2003, 1506, 1509; v. 17. Juli
2003 - IX ZR 215/02, ZIP 2003, 1900, 1901 f; v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02,
ZIP 2003, 1799, 1800).
c) Sollte das Berufungsgericht einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
der Schuldnerin feststellen, wird bei der Prüfung einer Kenntnis der Beklagten
von diesem Vorsatz zu berücksichtigen sein, daß die Indizwirkung einer inkon-
gruenten Deckung um so weniger ins Gewicht fällt, je länger die Handlung vor
der Verfahrenseröffnung liegt. Sie kann sogar ganz entfallen, wenn die Hand-
lung bereits zu einer Zeit vorgenommen wird, in welcher noch keine ernsthaften
Zweifel an der Liquidität des Schuldners bestehen oder aus Sicht des Zah-
lungsempfängers zu bestehen scheinen (vgl. unter II 2 b bb sowie Münch-
Komm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 30; HK-InsO/Kreft, aaO § 133 Rn. 20, 23 f).
Insoweit hat die Beklagte vorgetragen und unter Zeugenbeweis gestellt, der
frühere Geschäftsführer der Schuldnerin habe ihr gegenüber wiederholt glaub-
haft erklärt, seine fortgesetzten Zahlungsprobleme seien ausschließlich durch
außerordentlich hohe Außenstände und die sehr schleppende Zahlungsweise
seiner Kunden begründet. Daß die Beklagte daraus nur auf eine vorübergehen-
de Zahlungsstockung schließen durfte und nicht von dauerhaft beengten finan-
ziellen Verhältnissen der Schuldnerin ausgehen mußte, erscheint zweifelhaft.
IV.
Die Überspannung der Beweisanforderungen hinsichtlich der Anfechtung
der zur Abwendung des angekündigten Insolvenzverfahrens geleisteten Zah-
lungen beeinflußt auch die Würdigung des Berufungsgerichts, aus dem Zah-
lungsverhalten der Schuldnerin und der Höhe der rückständigen Gesamtsozial-
versicherungsbeiträge allein könnten bezüglich der am 12. März 1999 und
29. Juni 1999 zur Abwendung drohender "Kassenpfändungen" an den Ge-
richtsvollzieher geleisteten Beträge über insgesamt 14.802,75 DM die nach
§ 133 Abs. 1 Sätze 1 und 2 InsO erforderliche Kenntnis der Beklagten nicht
festgestellt werden.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, diese Zahlungen, welche der
Kläger noch in der Revisionsinstanz - irrig - als "Kassenpfändungen" bezeichnet
hat, stellten Rechtshandlungen des Schuldners im Sinne dieser Vorschrift dar,
steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH,
Urt. v. 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, aaO S. 1507).
2. Im Ergebnis mit Recht hat es das Berufungsgericht auch abgelehnt,
die Beweiserleichterungen der Inkongruenz auf die Zahlungen an den Gerichts-
vollzieher anzuwenden. Sie scheitern - entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts - nicht schon daran, daß im Rahmen des § 133 InsO generell kein
Raum für derartige Beweisanzeichen sei, sondern daran, daß Zahlungen zur
Abwendung von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen außerhalb der ge-
setzlichen Krise grundsätzlich als kongruente Deckungen zu werten sind (vgl.
BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, aaO S. 1509). Eine Inkongruenz der
Zahlung vom 29. Juni 1999 wird auch nicht aus den in den Schreiben vom
15. März 1999 und 15. Mai 1999 enthaltenen Drohungen mit Insolvenzanträgen
zu folgern sein. Denn es spricht vieles dafür, daß die von den angekündigten
Insolvenzanträgen ausgehende Drucksituation am 29. Juni 1999 durch den von
der unmittelbar bevorstehenden "Kassenpfändung" ausgehenden Druck über-
lagert wurde.
3. Das Berufungsgericht hätte jedoch bedenken müssen, daß die zur
Abwendung der Einzelzwangsvollstreckung erbrachte Zahlung vom 12. März
1999 und in gesteigertem Maße diejenige vom 29. Juni 1999 in einer dem
Gläubiger möglicherweise bekannten Krisensituation erfolgt sein können. Hat
die Beklagte in einer aus ihrer Sicht kritischen Lage der Schuldnerin Zwangs-
vollstreckungsmaßnahmen ergriffen und die Schuldnerin zu deren Abwendung
gezahlt, liegt eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO nicht fern (vgl. hierzu
BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, aaO S. 1509 f; v. 17. Juli 2003
- IX ZR 215/02, aaO S. 1902; v. 17. Juli 2003 - ZR 272/02, aaO S. 1800 f).
Auch insoweit ist der Rechtsstreit zur abschließenden Würdigung des
von den Parteien gegebenenfalls noch zu ergänzenden Sachverhalts an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Kreft
Fischer
Ganter
Kayser
Vill