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BGH Urteil vom 12.06.2007 – 1 StR 73/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
12. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
12. Juni 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
Dr. Graf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Nebenklägervertreterin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hof vom 9. Oktober 2006 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den
Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebens-
langen Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklag-
te mit seiner Revision, die er auf die Verletzung förmlichen und sachlichen
Rechts stützt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Am 26. Dezember 2005 war H. G. , das spätere Tatopfer, mit
seinem Bruder T. und seinen Eltern zu Besuch bei der Großmutter. Diese
wohnte in einem Mehrfamilienhaus, in dem auch der Angeklagte und seine
Ehefrau eine Wohnung hatten. Kurz vor Mitternacht gingen die beiden Brüder in
den Keller des mehrstöckigen Mietshauses, um Bettzeug zu holen, weil die
Familie übernachten wollte. T. G. hatte einen Schlüsselbund dabei, an
dem sich der Wohnungsschlüssel zur Wohnung der Großmutter und weitere
Schlüssel befanden. Auf dem Rückweg in die oberen Stockwerke hatten sich
die Brüder scherzend unterhalten. Versehentlich gerieten sie vor die Wohnung
des Angeklagten, die im Stockwerk über der Wohnung der Großmutter lag.
T. G. versuchte nun, mit einem der Schlüssel die Wohnungstür des An-
geklagten zu öffnen. Nachdem dies nicht gelang, probierte er unter weiterem
Scherzen und Lachen der Brüder andere Schlüssel aus. Dabei stand er an der
rechten Türseite, wo sich der Türanschlag befand. Sein Bruder H. G.
stand links - an der Seite des Türschlosses -, leicht nach hinten versetzt auf-
recht neben ihm. Er hielt Bettdecken mit beiden Armen umschlungen vor sei-
nem Körper und machte seinem Bruder scherzend Vorhaltungen, er sei nur zu
ungeschickt, um die Tür zur Wohnung der Großmutter aufsperren zu können.
Der Angeklagte hatte Geräusche an seiner Wohnungstür gehört. Auf sein
Bitten hatte die Ehefrau den Fernseher im Wohnzimmer leiser gestellt. Der An-
geklagte hörte zwei Männerstimmen vor seiner Tür und erkannte ein Scherzen
und Lachen - so das Landgericht -. Es war jetzt 23.50 Uhr. Der Angeklagte
nahm in der Küche aus dem Besteckkasten in der Schublade ein 28,6 cm lan-
ges, einseitig geschliffenes Messer mit einer Klingenlänge von 15 cm und be-
gab sich damit zur Wohnungstür. Er wollte die beiden vor seiner Tür befindli-
chen Personen überraschen und ging davon aus, dass sie mit seinem Handeln
nicht rechnen würden. Er öffnete die Tür blitzschnell, wobei er einen Schritt zu-
rücktrat, dann zumindest einen Schritt nach außen machte und auf den die
Bettdecken haltenden H. G. zustach. Er setzte mit angehobenem
Arm in einer bogenförmigen Bewegung einen wuchtigen Stich, der von der lin-
ken äußeren Brusthälfte nahezu waagerecht zum Herzen vordrang, den Herz-
muskel auf eine Länge von 3 cm durchdrang und in der hinteren linken Brust-
korbhöhle endete. Der Stichkanal betrug 16,5 cm. Zum Zwecke der Ausführung
des Stiches nutzte der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers
aus und nahm zumindest billigend in Kauf, dass er es töten werde. Trotz dieser
Stichverletzung lief H. G. noch in die Wohnung seiner Großmutter,
wo er infolge Verblutens gegen 0.55 Uhr verstarb.
Der Angeklagte begab sich, unmittelbar nachdem er zugestochen hatte,
wieder in die Küche seiner Wohnung, wischte das Blut vom Messer ab und leg-
te es zurück in die Schublade. Dann ging er ins Wohnzimmer, setzte sich und
sah fern.
Die dem Angeklagten entnommene Blutprobe ergab bei Rückrechnung
auf die Tatzeit eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,84 Promille.
2. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen,
er habe zwar die beiden Männerstimmen gehört, jedoch nicht wahrgenommen,
was und worüber sie gesprochen hätten. Er habe Angst bekommen, an anderer
Stelle des Urteils ist in diesem Zusammenhang von Panik die Rede. Er habe an
den Überfall in seiner Gegend auf die "N. " gedacht und dass die Einbrecher
noch nicht festgenommen seien. Deshalb sei er in die Küche gegangen und
habe nach dem ersten Besten gegriffen. Als er die Tür geöffnet habe, habe er
einen Mann gesehen, über dessen Arm ein weißes Tuch gehangen habe. Es
hätte eine Pistole darunter sein können, die dieser jederzeit hätte benutzen
können. Er habe eine Abwehrbewegung gemacht, um zu erschrecken. Er habe
niemanden verletzen, sondern nur - wie es an anderer Stelle der Urteilsgründe
in diesem Zusammenhang heißt: "überraschen" und - wegjagen wollen.
3. Die Strafkammer hält diese Einlassung aufgrund der durchgeführten
Beweisaufnahme für widerlegt und geht - sachverständig beraten - von der vol-
len Schuldfähigkeit des trinkgewohnten Angeklagten aus.
III.
1. Der Beschwerdeführer rügt mit der Aufklärungsrüge die unterlassene
Verlesung der ermittlungsrichterlichen Vernehmungsprotokolle vom 27. De-
zember 2005 (am Morgen nach der Tatnacht) und vom 13. Januar 2006 (Haft-
prüfungstermin). Diese jeweils ein Geständnis enthaltenden Protokolle hätten
die Konstanz der Aussagen des Angeklagten während des gesamten Verfah-
rens ergeben.
Die Rüge ist unbegründet. Die Kammer war nicht gedrängt, die benann-
ten Protokolle zu verlesen. Der vorgetragene Inhalt des ermittlungsrichterlichen
Protokolls vom 27. Dezember 2005 und des in Bezug genommenen Haftbefehls
entspricht den Bekundungen des Angeklagten bei der polizeilichen Erstverneh-
mung durch KHK K. . Diese wurden durch dessen Zeugenvernehmung in die
Hauptverhandlung eingeführt. Die vorgetragene und im Haftprüfungsprotokoll
vom 13. Januar 2006 niedergelegte Aussage des Angeklagten entspricht seiner
Einlassung in der Hauptverhandlung. Beide Aussagen waren somit Gegenstand
der Hauptverhandlung. Ob zwischen diesen Aussagen Konstanz besteht, ist
eine Frage der Bewertung, die die Revision anders beurteilt, als die Strafkam-
mer es getan hat. Die Urteilsgründe belegen, worauf sich die Bewertung der
Strafkammer stützt. All dies unterliegt ohnehin der sachlich-rechtlichen Überprü-
fung.
2. Die übrigen Verfahrensbeschwerden versagen aus den Gründen, die
der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt hat.
IV.
Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.
1. Der Angeklagte hat sich im Kern damit verteidigt, er habe aus Angst
und in Panik gehandelt, weil er geglaubt habe, vor seiner Tür seien Einbrecher,
die in seine Wohnung eindringen wollten. Demgegenüber hat die Strafkammer
festgestellt, der Angeklagte habe gewusst, dass er es nicht mit Einbrechern zu
tun gehabt habe.
Die dem zu Grunde liegende Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu be-
anstanden.
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, es kommt nicht darauf
an, ob das Revisionsgericht die angefallenen Erkenntnisse anders gewürdigt
hätte. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob die Beweiswürdigung rechts-
fehlerhaft ist. Dies ist - von dem hier nicht einschlägigen Gesichtspunkt über-
spannter Anforderungen an die Überzeugungsbildung abgesehen - im Wesent-
lichen nur der Fall, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lücken-
haft oder unklar ist, oder gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungs-
wissen verstößt (st. Rspr., vgl. zusammenfassend Schoreit in KK 5. Aufl. § 261
Rdn. 51 m. zahlr. Nachw.).
b) Die Strafkammer stützt die genannte Annahme auf eine umfassende
Gesamtwürdigung, in die sie die zahlreichen, in diesem Zusammenhang we-
sentlichen Beweisanzeichen - das durch eingehende Darlegung des Inhalts sei-
ner ersten polizeilichen Vernehmung im einzelnen belegte inkonstante Aussa-
geverhalten des Angeklagten ebenso wie die Aussage des Zeugen T. G. ,
die Augenscheinseinnahme vom Tatort, das Verletzungsbild des Getöteten und
das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat - eingehend und
rechtsfehlerfrei gewürdigt hat.
c) Dies gilt auch hinsichtlich der in das Gesamtergebnis miteingeflosse-
nen Würdigung des von der Strafkammer eingenommenen Augenscheins am
Tatort. Er hat ergeben, dass der Angeklagte im Innern der Wohnung hören
konnte, dass vor der Wohnungstür gelacht und gescherzt wurde. Die Straf-
kammer hat dabei die Tatsache, dass der Fernseher im Wohnzimmer leiser
gestellt wurde, ebenso in ihre Überlegungen einbezogen, wie die Alkoholisie-
rung des Angeklagten zur Tatzeit, die ihn - wie sie nach sachverständiger Bera-
tung ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt hat - in seiner Wahrnehmung und sei-
nen kognitiven Fähigkeiten nicht beeinträchtigt hat. Ihr Ergebnis, der Angeklag-
te, der eingeräumt hat, zwei Männerstimmen gehört zu haben, habe erkannt,
dass diese Männer lachten und scherzten, wird dadurch nicht gefährdet. Auch
wenn - wie die Strafkammer nicht verkannt hat - die situative Konstellation zur
Tatzeit bei der Augenscheinseinnahme nicht exakt rekonstruierbar war, so ist
dieser dennoch deshalb nicht jegliche Eignung abzusprechen, Aussagen zu
widerlegen und in Zweifel zu ziehen (vgl. BGH, Urt. vom 6. Oktober 1987
- 1 StR 455/87).
d) Auch sonst sind Rechtsfehler bei der in Rede stehenden Beweiswür-
digung nicht ersichtlich. Zwar deutet der Umstand, dass ein Wohnungsinhaber
nachts hört, wie von außen versucht wird, die Wohnungstür aufzuschließen,
zunächst darauf hin, dass dieser glaubt, der Aufschließende wolle unberechtigt
in die Wohnung eindringen, sei also ein Einbrecher. Hier hat die Strafkammer
jedoch mit eingehender und nachvollziehbarer, auf konkrete Tatsachen gestütz-
te Begründung festgestellt, der Angeklagte habe bemerkt, dass vor seiner Tür
gut hörbar gelacht und gescherzt wurde. Die Annahme, Einbrecher, die gegen
Mitternacht in eine Wohnung eindringen wollten, hätten dabei nicht so laut ge-
lacht und gescherzt, dass ihre Anwesenheit vor der Tür im Wohnungsinnern
ohne weiteres bemerkt werden konnte, erscheint nicht fern liegend; sie ist je-
denfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso wenig überschreitet es
die dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung gezogenen Grenzen, wenn er fol-
gert, der in seinen kognitiven Fähigkeiten nicht eingeschränkte Angeklagte, der
das Lachen und Scherzen bemerkt habe, habe deshalb erkannt, dass keine
Einbrecher vor der Tür stehen.
e) Hinzu zu alledem kommt aber noch, dass der Angeklagte nach dem
Öffnen der Tür auch noch gesehen hatte, dass ihm keine Gefahr drohte. Aller-
dings hatte er während des Ermittlungsverfahrens in einem Haftprüfungstermin
und in der Hauptverhandlung angegeben, er habe nach Öffnen der Tür einen
Mann gesehen, über dessen Arm ein weißes Tuch gehangen habe; weil er be-
fürchtet habe, unter dem Tuch könne eine Pistole sein, habe er eine Abwehr-
bewegung gemacht.
Die Strafkammer hat bei der Bewertung dieser Aussage rechtsfehlerfrei
erwogen, dass er bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung von einer "Ab-
wehr" noch nicht gesprochen hatte, hier war lediglich die Rede davon, dass er
zugestochen habe. Auch von einer (vermuteten) Pistole war keine Rede, eben-
so wenig bei seiner richterlichen Vernehmung am Tag nach der Tat.
Die Strafkammer stützt ihre Bewertung der in Rede stehenden Behaup-
tung des Angeklagten aber nicht nur auf sein hierauf bezogenes rechtsfehlerfrei
als inkonstant bewertetes Aussageverhalten, sondern auch auf die von ihr
ebenso rechtsfehlerfrei als glaubhaft angesehene Aussage des Zeugen T.
G. . Diese ergibt, dass H. G. , als er vor der Tür stand und vom
Angeklagten gesehen wurde, die Bettdecken mit beiden Armen umschlungen
hielt und dass seine Hände - ohne Pistole - vor den Bettdecken sichtbar waren.
Die Möglichkeit, dass angesichts der konkreten Umstände des Falles die Wahr-
nehmungsfähigkeit des Angeklagten eingeschränkt gewesen sei, ist rechtsfeh-
lerfrei ausgeschlossen. Auf dieser Grundlage durfte die Strafkammer die nach-
geschobene Einlassung des Angeklagten, er habe eine Pistole befürchtet, als
widerlegt ansehen.
2. Ging der Angeklagte aber schon vor Öffnen der Tür davon aus, dass
die Personen vor der Tür keine Einbrecher waren und hat er nach Öffnen der
Tür auch noch gesehen, dass ihm von diesen keine Gefahr drohte, so kann sich
die Frage nicht stellen, wie das Verhalten des Angeklagten rechtlich zu bewer-
ten wäre, wenn es auf der Grundlage der irrtümlichen Annahme einer Notwehr-
lage (Putativnotwehr) erfolgt wäre.
3. Auch der Tötungsvorsatz ist rechtsfehlerfrei bejaht.
Äußerst gefährliche Gewalthandlungen legen trotz der hohen Hemm-
schwelle gegen die Tötung eines Menschen die Annahme von zumindest be-
dingtem Tötungsvorsatz nahe (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz,
bedingter 3, 33, 38 jew. m.w.N.). Der Täter handelt bereits dann mit bedingtem
Vorsatz, wenn er den Erfolgseintritt als nur möglich und nicht ganz fern liegend
erkennt, gleichwohl sein gefährliches Handeln ausführt und ihm dabei ein sol-
cher Erfolg gleichgültig ist. Ein solcher Täter handelt deshalb vorsätzlich, weil er
mit jeder eintretenden Möglichkeit einverstanden ist (vgl. BGHSt 40, 304, 306 f.
m.w.N.). Die Strafkammer stellt hauptsächlich auf die Art und Weise der Stich-
führung ab, nämlich den gezielten Stich in die linke äußere Brusthälfte, der mit
solcher Wucht gesetzt wurde, dass er das Herz durchdrang. Dies legt nahe,
dass dem Angeklagten die Folgen seiner Tat, der Tod des Opfers, zumindest
gleichgültig waren (vgl. auch BGH, Urt. vom 30. August 2006 - 2 StR 198/06).
Die Strafkammer hat der Sache nach auch geprüft, ob hier Besonderheiten vor-
liegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Sie hat jedoch eine
Beeinträchtigung der Bewusstseinsbildung wegen des vorangegangenen Alko-
holkonsums im Anschluss an die Sachverständige rechtsfehlerfrei ausgeschlos-
sen. Ebenso hat sie Angst und Panik mit nachvollziehbaren Erwägungen aus-
geschlossen. Dazu zieht sie das planvolle und gezielte Vorgehen sowie das
Leistungsverhalten vor, während und nach der Tat heran. Rechtsfehler sind
auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Der Senat hat erwogen, ob
sich an alledem deshalb etwas ändert, weil ein nachvollziehbares Motiv für die
Tat nicht ausdrücklich festgestellt ist. Dies war zu verneinen. Die Einlassung
des Angeklagten, er habe mit dem aus nächster Nähe wuchtig gegen das Herz
geführten Messerstich nicht einmal verletzen - und demzufolge erst Recht nicht
töten - wollen, liegt offensichtlich neben der Sache und ist als Grundlage für
eine Feststellung zum Inhalt des Vorsatzes des Angeklagten nicht geeignet. Sie
hindert dementsprechend die Strafkammer nicht an der Annahme eines Tö-
tungsvorsatzes, die sich nach dem äußeren Tatgeschehen aufdrängt. Der
Grundsatz, dass es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten
ist, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorlie-
gen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH
NStZ-RR 2005, 147; 2003, 371 (L); NStZ 2004, 35, 36 m.w.N.), gilt auch hier.
4. Ebenso hält auch die Annahme von Heimtücke i. S. d. § 211 StGB
rechtlicher Überprüfung stand.
Zu den hier offensichtlich vorliegenden objektiven Voraussetzungen des
Mordmerkmals der Heimtücke muss das sogenannte Ausnutzungsbewusstsein
hinzukommen; der Täter muss also die äußeren Umstände der Arg- und Wehr-
losigkeit des Opfers wahrgenommen und sie bewusst zur Tatbegehung instru-
mentalisiert haben (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 264, 265 m.w.N.). Auch dies hat
die Strafkammer rechtsfehlerfrei bejaht. Der weder durch Alkohol noch sonst in
seinen kognitiven Fähigkeiten beeinträchtigte Angeklagte hatte die Art der Un-
terhaltung - Lachen und Scherzen - vor der Tür gehört und er hatte nach dem
Öffnen der Tür gesehen, dass das Opfer "die Hände vor den von ihm gehalte-
nen Bettdecken" hatte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte das Opfer nach ei-
gener Angabe "überraschen" wollte. Dies trägt die Annahme, dass der Ange-
klagte die für die Arg- und Wehrlosigkeit maßgeblichen Umstände nicht nur rea-
lisiert, sondern sie auch für seine Tat instrumentalisiert hat.
5. Auch im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des
Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Nack Wahl Boetticher
RiBGH Dr. Kolz und RiBGH Dr. Graf befinden sich in Urlaub und sind deshalb an der Unterschrift gehindert.
Nack Nack