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BGH Urteil vom 12.06.2007 – VI ZR 110/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 12. Juni 2007 B l u m Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 133 B, 157 B, C, E, Hb

Zur Auslegung eines Teilungsabkommens.

BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 110/06 - OLG Schleswig

LG Kiel

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Grei-

ner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

vom 26. April 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, verlangt - gestützt auf das

am 29. Juni 1984 zwischen den Parteien abgeschlossene Rahmen-

Teilungsabkommen

(künftig: TA) - von der Beklagten, einem Kfz-

Haftpflichtversicherer, 55 % der Aufwendungen, die ihr aus Anlass eines Unfal-

les des bei ihr krankenversicherten S. entstanden sind. Zu dem Verkehrsunfall

ist es gekommen, weil der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten

Fahrzeugs von einem Parkplatz kommend seitlich in das vorfahrtsberechtigte

Fahrzeug des S. fuhr. Der behandelnde Arzt einer nahe gelegenen Klinik, in die

S. mit dem Rettungswagen gebracht worden ist, diagnostizierte ein Halswirbel-

säulenschleudertrauma. Die Aufwendungen der Klägerin für den Krankentrans-

port, den Rettungswageneinsatz, Krankengeld und Lohnersatzleistungen sowie

die ambulante Behandlung betragen 3.890,16 €. Die Beklagte lehnt den Aus-

gleich von 55 % nach § 1 Abs. 7 TA ab, weil der Kausalzusammenhang zwi-

schen dem versicherten Wagnis und dem Körperschaden nicht nachgewiesen

sei. In dem vorangegangenen Rechtsstreit des S. gegen die Beklagte und den

Fahrer des versicherten Fahrzeugs sei durch ein interdisziplinäres Gutachten

bewiesen worden, dass S. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

durch den Unfall nicht im Bereich der Halswirbelsäule verletzt worden sei.

2

Die für den Streitfall maßgebenden Regelungen in § 1 und § 3 des Tei-

lungsabkommens lauten wie folgt:

"§ 1

(1) Kann eine diesem Abkommen beigetretene Krankenkasse ("K") ge-

gen eine natürliche oder juristische Person, die bei einem diesem

Abkommen beigetretenen Versicherer ("H") haftpflichtversichert ist,

gemäß § 116 SGB X Ersatzansprüche aus Schadenfällen ihrer Ver-

sicherten oder deren mitversicherten Familienangehörigen (Ge-

schädigte) geltend machen, so verzichtet die "H" auf die Prüfung der

Haftungsfrage.

(2) Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens ist in der Kraft-

fahrt-Haftpflichtversicherung ein Kausalzusammenhang zwischen

dem Schadenfall und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs; ….

(3) bis (6) …

(7) Die "H" ersetzt der "K" vorbehaltlich des Abs. 8

a)

in Fällen der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung sowie in Fällen der

Haftung nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes, Luftver-

kehrsgesetzes und des § 833 Satz 1 BGB

55 v. H.

b)

in übrigen Fällen der allgemeinen Haftpflichtversicherung

45 v. H.

der ihr anlässlich des Schadenfalles aufgrund Gesetzes erwachse-

nen Aufwendungen.

(8) ...

§ 3

Die "K" hat auf Verlangen der "H" im Zweifelsfalle die Ursächlichkeit

des fraglichen Schadenfalles für den der Kostenanforderung zugrun-

de liegenden Krankheitsfall nachzuweisen."

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten

hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-

folgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass die

Klägerin nach Maßgabe von § 1 Abs. 7 lit. a TA i.V.m. § 116 SGB X von der

Beklagten 55 % ihrer Aufwendungen verlangen könne. Der in § 1 Abs. 2 TA

vorausgesetzte "Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem

Gebrauch eines Kraftfahrzeugs" sei im Streitfall gegeben. Sinn eines Teilungs-

abkommen wie des streitgegenständlichen sei es, die personellen und materiel-

len Aufwendungen einzusparen, die dadurch entstünden, dass bei allen zwei-

felhaften Schadenfällen eine außergerichtliche oder gerichtliche Klärung her-

beigeführt werde. Mit dieser Zielsetzung hätten sich die Partner des Abkom-

mens auf eine Beteiligungsquote geeinigt, hier 55 %, die auf allgemeinen Erfah-

rungswerten beruhe und über das Gesetz der großen Zahl für beide Partner zu

einem gerechten Ausgleich der Vor- und Nachteile führe. Demzufolge sei in

Fällen der vorliegenden Art nicht Anspruchsvoraussetzung eine durch Sachver-

ständigenbeweis nachgewiesene unfallbedingte Körperverletzung des Versi-

cherten. Ein Schadenfall sei vielmehr bereits dann zu bejahen, wenn wie im

Streitfall auf den Körper des Krankenversicherten durch den Anstoß der Kraft-

fahrzeuge eingewirkt worden sei und dieser zeitnah mit dem Unfallgeschehen

über Beschwerden der Halswirbelsäule klage. Entgegen der Ansicht der Be-

klagten sei § 3 TA im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Aus der systemati-

schen Stellung im Aufbau des TA ergebe sich, dass § 3 TA nichts mit der An-

wendbarkeit des Abkommens zu tun habe, da alle maßgeblichen Bestimmun-

gen hierzu in § 1 TA enthalten seien. § 3 TA betreffe die haftungsausfüllende

Kausalität. Der Wortlaut der Regelung differenziere zwischen Schadenfall und

Krankheitsfall. Daraus sei abzuleiten, dass § 3 TA sicherstellen solle, dass

Spätschäden, für die Ausgleich verlangt werde, noch mit dem vorausgehenden

Schadenfall in kausalem Zusammenhang stünden.

II.

6

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Teilungsabkommen im

Streitfall anwendbar. Da die Beklagte eine unfallbedingte Verletzung des S. be-

streitet, kommt es darauf an, ob der Klägerin ein vertraglicher Anspruch auf der

Grundlage des Teilungsabkommen aus dem Schadenfall infolge des Verzichts

auf die Prüfung der Haftungsfrage in § 1 Abs. 1 TA zusteht (vgl. hierzu Senats-

urteile vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863; vom 23. März 1993

- VI ZR 164/92 - VersR 1993, 841, 842 und vom 29. September 1970 - VI ZR

191/68 - VersR 1970, 1108, 1109). Dies kann nur aufgrund einer Auslegung der

fraglichen Regelungen in § 1 Abs. 1 und 2 und § 3 TA beantwortet werden

(§§ 133, 157 BGB), da über deren Sinn die Parteien streiten.

7

a) Bei dem Teilungsabkommen handelt es sich um einen Vertrag, des-

sen örtlicher Geltungsbereich sich über den Bereich eines Oberlandesgerichts

hinaus erstreckt und der als solcher deshalb vom Revisionsgericht selbst aus-

gelegt werden kann (Senat, BGHZ 164, 117, 119; Urteile vom 8. Februar 1983

- VI ZR 48/81 - VersR 1983, 534, 535; vom 7. Februar 1984 - VI ZR 90/82 -

VersR 1984, 526, 527; vom 23. März 1993 - VI ZR 164/92 - aaO; vom

4. November 1997 - VI ZR 375/96 - VersR 1998, 124, 125 und vom 27. März

2001 - VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863, 864; ferner BGHZ 20, 385, 389; 40, 108,

110; Urteile vom 5. Mai 1969 - VII ZR 176/66 - VersR 1969, 641, 642 und vom

14. Juli 1976 - IV ZR 239/74 - VersR 1976, 923, 924). Dies wird von keiner Par-

tei bezweifelt und ergibt sich auch daraus, dass die Beklagte ihren Sitz im Be-

zirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg hat, wohingegen der Sitz

der Klägerin im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ist.

8

b) Abweichend vom Berufungsgericht, dem die Revisionserwiderung

weitgehend folgt, vertritt die Revision die Auffassung, dass der in § 1 Abs. 1 TA

vereinbarte Verzicht nur gelte, wenn der Krankenversicherte erwiesenermaßen

den Gesundheitsschaden durch den Unfall erlitten habe, weil ein Anspruchs-

übergang auf die Krankenkasse gemäß § 116 SGB X nur stattfinde, wenn Sozi-

alleistungen kongruent zu einem Schadensersatzanspruch erbracht würden.

Dementsprechend könne "Schadenfall" im Sinne des § 1 Abs. 1 TA im Hinblick

auf § 116 SGB X nur die Körperverletzung bedeuten, die nach den gesetzlichen

Vorschriften (§ 823 Abs. 1 BGB; § 23 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223, 229 StGB;

§§ 7, 8 StVG) den Schadensersatzanspruch des Geschädigten begründe, der

bei schadenskongruenten Leistungen auf die Krankenkasse übergehe. Infolge

dessen sei nach § 1 Abs. 2 TA der Anwendungsbereich des Teilungsabkom-

mens nur eröffnet, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der unfallbeding-

ten Körperverletzung des Krankenversicherten - dem "Schadenfall" - und dem

Gebrauch des Kraftfahrzeugs gegeben sei. Da im Streitfall eine Körperverlet-

zung durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs nicht nachweisbar sei, stelle sich

die Frage nicht, was aus § 3 TA folgen würde, wenn das Abkommen anwend-

bar wäre.

9

c) Dabei bleibt außer Betracht, dass der Begriff "Schadenfall" sowohl in

§ 1 Abs. 1 und 2 TA als auch in § 3 TA verwendet wird. Anhaltspunkte dafür,

dass die Vertragsparteien darunter Unterschiedliches verstanden hätten, sind

ersichtlich nicht gegeben und werden von den Beteiligten auch nicht behauptet.

Mit der Auslegung der Revision lässt sich aber schwerlich vereinbaren, dass

die Partner des Abkommens in § 3 TA im Zweifelsfall einen Kausalitätsnach-

weis für die Verursachung der Kosten durch den "Schadenfall" vorgesehen ha-

ben. Dessen hätte es nicht bedurft, wenn - wie die Revision meint - bereits nach

§ 1 Abs. 1 TA die Kausalitätsfrage vom dort geregelten Verzicht auf die Prüfung

der Haftungsfrage ausgenommen würde. Das von der Revision vertretene Ver-

ständnis von einem "Schadenfall" vernachlässigt außerdem den systemati-

schen Aufbau des Teilungsabkommens. Nach § 1 Abs. 2 TA ist der Anwen-

dungsbereich des Teilungsabkommens eröffnet, wenn "der Kausalzusammen-

hang zwischen dem Schadenfall und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs" ge-

geben ist. Der Wortlaut "Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens"

weist darauf hin, dass § 1 Abs. 1 TA erst Bedeutung gewinnen kann, wenn § 1

Abs. 2 TA erfüllt ist. Dazu passt nicht, dass die Voraussetzungen für die An-

wendung des Abkommens definiert würden nach der Regelung in § 1 Abs. 1

TA, noch bevor dessen Anwendung eröffnet wäre. Hinzu kommt, dass die Kran-

kenkasse nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen (BGHZ 113, 222, 224 f.,

m.w.N.; Zöller/Greger ZPO, 26. Aufl., Rn. 17 vor § 284) als Anspruchstellerin

die Körperverletzung des Krankenversicherten durch den Gebrauch des Kraft-

fahrzeugs zu beweisen hätte, obwohl der Haftpflichtversicherer bei Anwendung

des Teilungsabkommens auf die Prüfung der Haftungsfrage, die grundsätzlich

die Körperverletzung als Haftungsvoraussetzung umfasst, verzichten würde, § 1

Abs. 1 TA. Dagegen, dass von vornherein vom Verzicht auf die Prüfung der

Haftungsfrage in § 1 Abs. 1 TA der Nachweis des Ursachenzusammenhangs

ausgenommen werden sollte, spricht wiederum die Regelung einer Ausnahme

in § 3 TA, wonach der Versicherer nur im Zweifelsfall einen Kausalitätsnach-

weis für die Verursachung der Kosten durch den Schadenfall verlangen kann.

Dessen hätte es bei einem eingeschränkten Verzicht in § 1 Abs. 1 TA - wie be-

reits gesagt - nicht bedurft.

10

d) Bei dieser Sachlage bedarf es einer Auslegung, mit der vom Wortlaut

ausgehend der Sinngehalt der Regelungen unter Berücksichtigung der Interes-

senlage der Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ermittelt wird

(vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR

384/04 - BB 2006, 1300).

11

Da die Partner des Abkommens Versicherer sind, ist - worauf die Revisi-

onserwiderung zutreffend hinweist - davon auszugehen, dass die Wortwahl

dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses üblichen Sprachgebrauch im

Rechtsverkehr zwischen Versicherern entspricht. Danach ist der Begriff "Scha-

denfall" in Teilungsabkommen im Zusammenhang mit dem versicherten Wagnis

zu verstehen (vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 1967 - II ZR 138/64 - VersR

1967, 270, 271; vom 6. Juli 1977 - IV ZR 147/76 - VersR 1977, 854, 855 und

vom 23. Februar 1977 - IV ZR 59/76 - VersR 1977, 418, 419). Bei Kraftfahr-

zeugunfällen umfasst das versicherte Wagnis nach § 10 AKB die Befriedigung

begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche, die

aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen

den Versicherungsnehmer oder gegen mitversicherte Personen erhoben wer-

den, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs Personen-, Sach- oder Vermö-

gensschäden herbeigeführt werden. Dementsprechend ist im Streitfall nach § 1

Abs. 2 TA Voraussetzung für die Anwendung des Teilungsabkommens der ur-

sächliche Zusammenhang zwischen "dem Schadenfall und dem Gebrauch ei-

nes Kraftfahrzeugs". Hierdurch soll gewährleistet sein, dass der Haftpflichtversi-

cherer nur in Fällen zu zahlen hat, in denen er zur Deckung verpflichtet sein

kann. Andererseits kann die Krankenkasse Ausgleichsansprüche geltend ma-

chen, sofern es im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs zu

einem Personenschaden des Krankenversicherten gekommen ist, für den die

Krankenkasse Kosten aufgewendet hat.

12

Dieses Verständnis des Begriffes "Schadenfall" gibt auch Sinn für § 1

Abs. 1 TA. Danach ist nicht Voraussetzung für einen Schadenfall im Sinne der

betreffenden Klauseln, dass die Krankenkasse unter den zu beweisenden

rechtlichen Voraussetzungen des § 116 SGB X aufgrund ihrer Aufwendungen

für den Geschädigten Ausgleich verlangen kann und demzufolge jedenfalls eine

durch den Unfall verursachte Körperverletzung nachzuweisen hat. Vielmehr

reicht aus, dass nach einem Unfall durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs,

sei es auch aufgrund einer fehlerhaften Diagnose, ein Schleudertrauma festge-

stellt wurde und die Krankenkasse dafür Kosten aufgewendet hat.

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Die Regelungen in § 1 Abs. 1 und 2 TA werden ergänzt durch die Klausel

in § 3 TA. Nach dieser kann der Haftpflichtversicherer von der Krankenkasse im

Zweifelsfall den Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen Schaden-

fall und dem der Kostenanforderung zugrundeliegenden Krankheitsfall verlan-

gen. Nach ihrem Wortlaut schränkt § 3 TA den unbedingten Verzicht auf die

Prüfung der Haftungsfrage in § 1 Abs. 1 TA ein. Damit stellen die Regelungen

ein geschlossenes System dar. Die Krankenkasse hat nach § 1 Abs. 2 TA den

Kausalzusammenhang zwischen Schadenfall und versicherter Risikoquelle zu

beweisen, was gemäß § 1 Abs. 1 TA grundsätzlich zu einem umfassenden Ver-

zicht auf die Prüfung der Haftungsfrage durch den Haftpflichtversicherer führt.

Hingegen kann in Zweifelsfällen der Haftpflichtversicherer den Beweis des Ur-

sachenzusammenhangs zwischen dem Schadenfall und den Aufwendungen für

den konkreten Krankheitsfall von der Krankenkasse verlangen. Allerdings hat

der Haftpflichtversicherer, da es sich um eine für ihn günstige Ausnahme von

dem umfassenden Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage in § 1 Abs. 1 TA

handelt, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ein solcher

Zweifelsfall gegeben ist (vgl. Zöller/Greger aaO).

14

Der erkennende Senat sieht - anders als das Berufungsgericht - im Wort-

laut des § 3 TA keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Beschränkung der

Nachweispflicht des Ursachenzusammenhangs zwischen Schadenfall und den

der Kostenforderung zugrunde liegenden Aufwendungen auf Spätschäden. Ei-

ne derartige Einengung der Regelung in § 3 TA lässt sich nicht ohne weiteres

schon aus dem Wort "Krankheitsfall" im Gegensatz zu "Schadenfall" herleiten.

Auch Sinn und Zweck des Teilungsabkommens legen eine solche Auslegung

nicht nahe. Den Partnern des Abkommens bleibt es unbenommen, den Aus-

schluss der Prüfung der Haftungsfrage und damit den Rationalisierungseffekt

des Teilungsabkommens (vgl. hierzu Wussow, Teilungsabkommen zwischen

Sozialversicherern und Haftpflichtversicherern, 4. Aufl. I. 1.; Plagemann/Schaf-

hausen NZV 1991, 49 f.; Lang/Stahl/Küppersbusch NZV 2006, 628, 631) zu

beschränken (vgl. Senat, BGHZ 164, 117, 118 f. m.w.N.). Dies ist im Streitfall

durch § 3 TA erfolgt.

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2. Da von der Beklagten nicht in Frage gestellt wird, dass S. mit dem

Rettungswagen in die Klinik gebracht wurde und in ärztliche Behandlung kam,

nachdem sein Fahrzeug durch den bei der Beklagten versicherten Pkw ange-

fahren worden ist, ist der Anwendungsbereich des Teilungsabkommens nach

§ 1 Abs. 2 TA eröffnet. Es handelt sich unzweifelhaft um einen Schadenfall im

Kausalzusammenhang mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges. Die Klägerin

träfe nach § 1 Abs. 1 TA grundsätzlich keine weitere Beweispflicht für die Haf-

tungsfrage, die auch den Ursachenzusammenhang zwischen der Schädigung in

Form der Körperverletzung und dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des bei

der Beklagten Versicherten umfasst. Doch macht die Beklagte einen Zweifels-

fall im Sinne des § 3 TA geltend. Ob die Beklagte danach den Nachweis des

Ursachenzusammenhangs der einzelnen Krankheitskosten mit dem Schadens-

fall verlangen könnte, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls nach entspre-

chendem Vortrag der Parteien zu prüfen haben. Der Anspruch der Klägerin ist

jedenfalls nicht schon deshalb abzuweisen, weil die Klage des geschädigten S.

gegen die Beklagte und den bei ihr Versicherten aufgrund einer Beweislastent-

scheidung erfolglos geblieben ist. Deshalb steht einem Anspruch der Klägerin

auch § 242 BGB nicht entgegen (vgl. BGHZ 20, 385, 390).

III.

16

Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-

weisen.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

LG Kiel, Entscheidung vom 06.05.2005 - 4 O 27/05 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.04.2006 - 9 U 86/05 -