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BGH Beschluss vom 12.06.2007 – VI ZR 206/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2007 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 14. Mai 2007 gegen den

Senatsbeschluss vom 17. April 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-

hörsrüge ist nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen

der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte

brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der

Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-

schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103

Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag

eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise

oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfG 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.

Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von der Be-

gründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde

entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-

setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser

Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, nachdem er

bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

das mit der Anhörungsrüge der Beklagten als übergangen beanstandete Vor-

bringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet hatte.

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So kann nicht schon deshalb angenommen werden, das Berufungsge-

richt habe sich mit dem spezifischen Verfahrensgegenstand des vorliegenden

Rechtsstreites nur unzureichend befasst, weil das Urteil des 7. Zivilsenats des

Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 12. September 2006 teil-

weise wortgleich formuliert ist mit dem vorausgegangenen Urteil vom 21. März

2006 im Verfahren 7 U 134/05. Das Gericht ist nicht gehindert, auf Entschei-

dungsgründe anderer Entscheidungen Bezug zu nehmen und eine wortgleiche

Begründung zu verwenden, wenn es sich um gleich gelagerte Fälle handelt und

in tatsächlicher Hinsicht keine Divergenzen gegeben sind. Im Bericht vom

29. September 2004 über die Festnahme des Klägers, der Gegenstand des

Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21. März 2006 ist, ging es

um den Vorwurf des Kokainkonsums, der vom Kläger nicht bestritten worden

ist. Somit handelte es sich nicht um eine Verdachtsberichterstattung oder um

eine Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren über eine unaufgeklärte

Straftat. Dementsprechend unterscheidet sich dieser Bericht nicht maßgeblich

von dem am 7. Juli 2005 veröffentlichten, der dem Streitfall zugrunde liegt. Die

im vorliegenden Berufungsurteil vorgenommene Angleichung der Formulierun-

gen setzt außerdem voraus, dass sich das Berufungsgericht in der Sache damit

auseinandergesetzt hat und sodann die bereits im früheren Urteil enthaltene

Begründung für den nunmehr zu entscheidenden Fall für ebenfalls zutreffend

erachtet hat. Das Berufungsgericht hat auch bei der Abwägung zwischen dem

Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung über ein öf-

fentliches Strafverfahren gegen den damit zwangsläufig verbundenen Einbruch

in den Persönlichkeitsbereich des Angeklagten die Umstände des Einzelfalles

berücksichtigt und seine Entscheidung zugunsten des Persönlichkeitsschutzes

unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grund-

sätze (vgl. BVerfGE 35, 202, 230 ff.; BVerfG, NJW 1993, 1463, 1464; Senat,

BGHZ 143, 199 ff.; Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006,

274, 275) getroffen. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Verken-

nung der Abwägungskriterien ist bei einer Gesamtbetrachtung der Urteilsbe-

gründung nicht gegeben. Auch wenn das Ergebnis der Sichtweise der Beklag-

ten widerspricht, so rechtfertigen Wertungsunterschiede im Einzelfall die Zulas-

sung der Revision nicht. Dass die Beklagte die angesprochenen Probleme

rechtlich anders beurteilt, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf recht-

liches Gehör.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 05.05.2006 - 324 O 760/05 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.09.2006 - 7 U 80/06 -