BGH Urteil vom 12.06.2007 – VI ZR 70/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 12. Juni 2007 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
SGB VII § 108
§ 108 SGB VII ist auch im Rechtsstreit des Arbeitgebers eines geschädigten
Versicherten gegen den Schädiger anzuwenden.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - LG Stade
AG Langen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Stade vom 2. März 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte lud am 21. Juli 2001 P. und andere Nachbarn zum Richt-
fest für sein Haus ein. Bei dieser Gelegenheit half unter anderem auch P.,
Dachlatten und Dachpfannen aufs Dach zu bringen. Er stürzte dabei von der
Leiter, verletzte sich schwer und war geraume Zeit arbeitsunfähig.
Der Beklagte meldete den Unfall bei der Bauberufsgenossenschaft Han-
nover, an die er zuvor Beiträge bezahlt hatte. Diese kam für Behandlungskos-
ten und Rehabilitationsmaßnahmen auf.
Die Klägerin zahlte für ihren unfallverletzten Arbeitnehmer P. das Entgelt
fort und verlangt ihre Aufwendungen vom Beklagten ersetzt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht
nachweisen können, dass der Unfall auf einer Verkehrssicherungspflichtverlet-
zung des Beklagten - und nicht etwa auf Unaufmerksamkeit des P. - beruhe;
außerdem sei ihr Vortrag zu möglichen Verkehrssicherungspflichten unsubstan-
tiiert. Der Widerklage des Beklagten auf Rückzahlung bereits geleisteter 500 €
gab es statt.
Die Berufung der Klägerin war im Ergebnis erfolglos. Mit der vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der
Entgeltfortzahlung im Wesentlichen deshalb abgelehnt, weil zugunsten des Be-
klagten § 104 SGB VII eingreife. Der Beklagte sei Unternehmer eines nicht ge-
werbsmäßigen Hausbaus gewesen. Zu diesem Unternehmen habe P. am Un-
falltag in einer "sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung" im Sinn
des § 104 Abs. 1 SGB VII gestanden. Dies ergebe sich aus der beigezogenen
Akte der Bauberufsgenossenschaft Hannover. P. sei eine beschäftigtenähnliche
Person gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII gewesen, weil seine Tätigkeit von
wirtschaftlichem Wert für den Beklagten und nach ihrem Gesamtbild arbeitneh-
merähnlich gewesen sei.
Da die Klägerin einen Anspruch geltend mache, den sie gemäß § 6
EFZG von P. auf sich übergeleitet habe, sei § 104 Abs. 1 SGB VII anzuwenden.
Diese Bestimmung schließe Ansprüche wegen Personenschäden aus und da-
mit auch solche wegen Verdienstausfalls.
Umgekehrt könne der Beklagte bereits geleistete 500 € gemäß § 812
Abs. 1 Satz 1 BGB zurückfordern; § 814 BGB greife nicht ein.
II.
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend erkennt das Berufungsgericht, dass die
Klägerin infolge des Unfalls des P. vom 21. Juli 2001 keine eigenen, originären
Ansprüche gegen den Beklagten erworben hat, dass aber, nachdem sie als Ar-
beitgeberin P. mehrere Wochen das Arbeitsentgelt fortgezahlt hatte, Ansprüche
des P. gegen Dritte auf Schadensersatz wegen eines Verdienstausfalls gemäß
§ 6 EFZG, § 412 BGB auf sie übergegangen sind.
In Ermangelung tatsächlicher Feststellungen sind zugunsten der Revisi-
on die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch
der Klägerin gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht des Geschädig-
ten zu unterstellen. Auf dieser Grundlage ist die Folgerung des Berufungsge-
richts zutreffend, der Übergang dieses Anspruchs gehe dann ins Leere, wenn
der Beklagte zum Ersatz des Personenschadens nicht verpflichtet sei, weil die
Haftung des Beklagten für Personenschäden gemäß § 104 SGB VII gesperrt
sei. Das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII umfasst Ansprüche
auf Ersatz von Verdienstausfall. Zum Personenschaden zählt jeder Schaden,
der seine tatsächliche Grundlage in einem Gesundheitsschaden hat (Kasseler
Kommentar/Ricke, SGB VII, § 104 Rn. 5; Rapp in: LPK-SGB VII, § 104 Rn. 24).
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 104 SGB VII vor, gibt es einen
Anspruch des Versicherten P. gegen den Beklagten, der auf die Klägerin hätte
übergehen können, nur in den Ausnahmefällen vorsätzlicher Schädigung oder
bei einem Wegeunfall (vgl. AR-Blattei SD [Marschner], Kza. 1400.4 Rn. 15 ff.,
23; Jahnke NZV 1996, 169, 173; ebenso für Fälle des Haftungsprivilegs gemäß
§ 105 SGB VII: Dörner in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 7. Auflage, § 6
EFZG Rn. 12; Schmitt, EFZG, 5. Auflage, § 6 Rn. 36).
2. Das Berufungsgericht hat indessen die Tatbestandsvoraussetzungen
des § 104 SGB VII unter Verstoß gegen die Bestimmung des § 108 SGB VII für
gegeben erachtet.
Es hat den beigezogenen Akten der Bauberufsgenossenschaft Hannover
entnommen, dass der Beklagte Beiträge entrichtet und diese Berufsgenossen-
schaft nach dem Unfall Heilbehandlungskosten und Rehabilitationsmaßnahmen
für P. gezahlt, mithin ein Unfallversicherungsträger wegen des Unfalls vom
21. Juli 2001 ein Verfahren durchgeführt hat.
Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob in je-
nem Verfahren eine die Parteien bindende Entscheidung über das Vorliegen
eines Versicherungsfalls (§ 104 Abs. 1 SGB VII) erfolgt ist.
An eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung können die Zivilgerichte
gebunden sein (§ 108 Abs. 1 SGB VII). Eine solche Bindung kann sich auch auf
die Entscheidung erstrecken, ob der Geschädigte den Unfall als Versicherter
aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zu dem Beklagten im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII erlitten hat (vgl. Senat, BGHZ 166,
42, 44 f.), und damit darauf, ob die zum Unfall führende Verrichtung in innerem
Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, sowie darauf, ob der Un-
fallversicherungsträger zuständig ist (§ 108 Abs. 1 SGB VII).
Ist eine bindende Entscheidung ergangen, so ist das Zivilgericht an einer
eigenen Entscheidung der Frage, ob der Beklagte "Unternehmer" im Sinn des
§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII war, gehindert (vgl. BSGE 17, 153, 155; Kasseler
Kommentar/Ricke, aaO, § 108 SGB VII, Rn. 5).
Diese Bindung hat das Zivilgericht von Amts wegen zu berücksichtigen
(Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Auflage, Kap. 79 Rn. 5 m.w.N).
Sie setzt der eigenen Sachprüfung - auch des Revisionsgerichts (vgl. Senat,
BGHZ 158, 394, 397) - Grenzen. Ohne eine solche Bindung wären divergieren-
de Ergebnisse nicht auszuschließen. Diese könnten für den Geschädigten un-
tragbar sein, wenn etwa zwischen Zivilgericht und Unfallversicherungsträger
unterschiedliche Auffassungen über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls beste-
hen und der Geschädigte deshalb letztlich weder zivilrechtlichen Schadenser-
satz noch eine sozialversicherungsrechtliche Leistung aus der gesetzlichen Un-
fallversicherung erhielte (vgl. Senat, BGHZ 158, 394, 397; 164, 117, 119; 166,
42, 44).
Sind die Zivilgerichte nach diesen Grundsätzen gebunden, dürfen sie
- entgegen der Ansicht der Revision - nicht selbst prüfen, ob der Geschädigte
als Versicherter für das Unternehmen des Beklagten tätig geworden war (vgl.
Senat, BGHZ 166, 42, 44; Dahm in: Lauterbach, UV, 4. Aufl., § 108 Rn. 8; Kas-
seler Kommentar/Ricke, aaO, § 108 Rn. 5; Bereiter/Hahn, Gesetzliche Unfall-
versicherung, 5. Aufl., § 108 SGB VII, Rn. 5; Krasney NZS 2004, 68, 72).
3. Da das Berufungsgericht die aus § 108 SGB VII folgende Bindungs-
wirkung nicht beachtet hat, ist seine Entscheidung rechtsfehlerhaft und aufzu-
Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3
ZPO), weil die vom Berufungsgericht bisher getroffenen tatsächlichen Feststel-
lungen die abschließende Beurteilung der Bindung nach § 108 SGB VII nicht
gestatten.
a) Es ist nicht ersichtlich, dass § 104 Abs. 1 SGB VII aus sonstigen Grün-
den nicht anzuwenden wäre. Übergangenen Vortrag zu Anhaltspunkten für ei-
nen der Ausschlusstatbestände des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (Vorsatz oder
Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII) zeigt die Revision nicht auf.
b) Auf etwaige Feststellungen in den beigezogenen Akten nimmt das Be-
rufungsgericht nicht Bezug, sondern stellt lediglich fest, dass P. "Versicherter"
im Sinn von § 2 Abs. 2 SGB VII ("Wie-Beschäftigter") gewesen sei. Deshalb
kann dahin stehen, ob eine solche summarische Bezugnahme auf eine beige-
zogene Akte unzulässig ist, weil - was die Revision in Zweifel zieht - regelmäßig
angegeben werden muss, auf welchen Teil einer Beiakte Bezug genommen
werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1954 - IV ZR 126/53 - LM § 295
ZPO Nr. 9; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Auflage, § 313 Rn. 49).
Der Vermerk im Protokoll der Berufungsverhandlung vom 2. Februar
2006, die Beiakte sei Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, ver-
mag eine ordnungsgemäße Bezugnahme nicht zu ersetzen und führt nicht da-
zu, dass der erkennende Senat den gesamten Inhalt der Beiakte gemäß § 559
Abs. 1 ZPO berücksichtigen muss. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts,
einen für die Entscheidung möglicherweise bedeutsamen Sachverhalt anhand
von (Bei-) Akten selbst zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2005
- VIII ZR 130/04 - DAR 2006, 143).
c) Aufgrund der festgestellten Zahlungen der Bauberufsgenossenschaft
ist freilich naheliegend, dass dieser Unfallversicherungsträger einen Versiche-
rungsfall bejaht hat. Der erkennende Senat kann jedoch mangels jeglicher tat-
richterlicher Feststellungen hierzu nicht beurteilen, ob eine Entscheidung, die
regelmäßig gegenüber dem Geschädigten (hier: P.) ergeht, auch für die Pro-
zessparteien des vorliegenden Rechtsstreits unanfechtbar und damit bindend
ist.
d) Nach allem wird das Berufungsgericht im Rahmen des § 108 SGB VII
zu prüfen haben, ob die Bauberufsgenossenschaft eine die Parteien bindende
Entscheidung über das Vorliegen eines Versicherungsfalls (§§ 7 Abs. 1, 8, 104
SGB VII) durch Bescheid oder durch
formlose Mitteilung
(vgl. Wus-
sow/Schneider, aaO, Kap. 79 Rn. 7) getroffen hat.
aa) Hat der Unfallversicherungsträger bejaht, dass der Unfall ein Versi-
cherungsfall ist, wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob diese Entschei-
dung auch für die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bindend ist.
(a) Der Beklagte - für den eine die Leistungspflicht der Berufsgenossen-
schaft bejahende Entscheidung günstig wäre - wäre grundsätzlich an eine ver-
neinende Entscheidung nur dann gebunden, wenn er an dem Verwaltungsver-
fahren zwischen der Bauberufsgenossenschaft und P. gemäß § 12 Abs. 2
Satz 2 SGB X beteiligt worden war. Nach dieser Bestimmung ist ein Dritter auf
seinen Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen, wenn dessen
Ausgang für ihn rechtsgestaltende Wirkung hat und seine Rechtsstellung be-
rührt oder berühren kann (vgl. Senat, BGHZ 129, 195, 200 f.; 158, 394, 397 f.;
Wussow/Schneider, aaO, Kap. 79 Rn. 4). Diese Voraussetzungen liegen in der
Person des Beklagten vor. Wurde der Unfall des P. nämlich durch die Baube-
rufsgenossenschaft nicht als Versicherungsfall anerkannt, müsste der Beklagte
für den Personenschaden des P. selbst aufkommen, im gegenteiligen Fall da-
gegen nicht.
Wurde der Beklagte am Verwaltungsverfahren nicht in der gebotenen
Weise beteiligt, wäre eine Entscheidung der Bauberufsgenossenschaft ihm ge-
genüber selbst bei Bestandskraft der Entscheidung gegenüber dem Geschädig-
ten (vgl. Dahm in: Lauterbach, aaO, § 108 Rn. 12) grundsätzlich nicht bindend.
Eine solche Bindung träte erst dann ein, wenn er auf Anfrage erklärt, an einer
Wiederholung des Verwaltungsverfahrens kein Interesse zu haben (etwa weil
das Ergebnis ihm günstig ist), oder er keine Erklärung abgibt (vgl. Senat, BGHZ
129, 195, 201). Andernfalls wäre das Verwaltungsverfahren auf seinen Antrag
zu wiederholen und die Beteiligung nachzuholen (vgl. Rolfs in: Erfurter Kom-
mentar, 7. Auflage, § 108 Rn. 5; vgl. auch Obermayer/Riedl, VwVfG, 3. Auflage,
§ 13 Rn. 70). Dann könnte die Entscheidung auch ihm gegenüber bestandskräf-
tig werden und Bindungswirkung im vorliegenden Haftpflichtprozess haben.
Bis dahin hätte das Berufungsgericht sein Verfahren gemäß § 108 Abs. 2
SGB VII - gegebenenfalls unter Fristsetzung - auszusetzen und wäre an einer
eigenen Entscheidung über § 104 SGB VII gehindert (vgl. Senat, BGHZ 129,
195, 202; Dahm aaO).
(b) Auch für die Klägerin hat das Verwaltungsverfahren zwischen P. und
der Bauberufsgenossenschaft rechtsgestaltende Wirkung zumindest ab dem
Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen des § 6 EFZG für einen gesetzlichen
Übergang eventueller Ansprüche des P. vorlagen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli
1981 - 7 RAr 26/80 - SozR 1500 § 75 Nr. 37; Wussow/Schneider, aaO, Kap. 73
Rn. 72 m.w.N.). Wurde der Unfall des P. durch die Bauberufsgenossenschaft
als Versicherungsfall anerkannt, so stünde fest, dass die Haftung des Beklagten
für Personenschäden des P. gemäß § 104 SGB VII gesperrt ist und solche An-
sprüche deshalb auch nicht gemäß § 6 EFZG auf die Klägerin übergehen konn-
ten.
In einem solchen Fall einer für die Parteien unanfechtbaren und binden-
den, einen Versicherungsfall bejahenden Entscheidung wäre das angefochtene
Urteil im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
bb) Besteht dagegen eine die Parteien bindende Entscheidung, die das
Vorliegen eines Versicherungsfalls verneint, ist der Beklagte nicht gemäß § 104
SGB VII von der Haftung befreit, und das Berufungsgericht hätte insbesondere
zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen (gesetzlichen) Anspruch des P.
gegen den Beklagten - etwa wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
gemäß § 823 Abs. 1 BGB - gegeben sind. Hierzu hat das Berufungsgericht bis-
her - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Langen, Entscheidung vom 02.03.2005 - 3 C 651/04 (V) -
LG Stade, Entscheidung vom 02.03.2006 - 4 S 24/05 -