BGH Urteil vom 16.03.2005 – VIII ZR 130/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 16. März 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. März 2005 durch den Richter Dr. Beyer als Vorsitzenden und die Rich-
ter Dr. Leimert, Dr. Wolst, Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts
Berlin, Zivilkammer 52, vom 18. März 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Revisionsverfah-
ren wird abgesehen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit Kaufvertrag vom 27. Juni 2002 erwarb der Kläger von dem Beklagten
ein gebrauchtes Kraftfahrzeug. Der Vertrag enthält neben dem vorgedruckten
Text "abgelesener km-Stand ca." die Angabe "86000". Die tatsächliche Lauflei-
stung des Fahrzeugs belief sich auf mehr als 120.000 Kilometer. Der Kläger ist
vom Kaufvertrag zurückgetreten und nimmt den Beklagten auf Rückzahlung
des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs in An-
spruch.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die
Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsurteil enthält keinen
Tatbestand. Es nimmt weder auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Be-
zug noch gibt es die Berufungsanträge wieder.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 ZPO weder eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des
angefochtenen Urteils noch eine Wiedergabe der Berufungsanträge enthält. Auf
das Berufungsverfahren war das ab dem 1. Januar 2002 geltende Zivilprozeß-
recht anzuwenden, da die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht nach
dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde (§ 26 Nr. 5 EGZPO).
Ein Berufungsurteil, das keine Bezugnahme auf die tatsächlichen Fest-
stellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder
Ergänzungen enthält, unterliegt im Revisionsverfahren grundsätzlich von Amts
wegen der Aufhebung und Zurückverweisung, weil ihm die für die revisions-
lage fehlt (Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03, WM 2004,
1403). Gleiches gilt, wenn ein Berufungsurteil die Berufungsanträge nicht wie-
dergibt (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 99 m.w.Nachw.). Von der Aufhebung und
Zurückverweisung kann in einem solchen Fall ausnahmsweise nur dann abge-
sehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Ent-
scheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben und das Urteil
wenigstens sinngemäß erkennen läßt, was der Berufungskläger mit seinem
Rechtsmittel erstrebt hat.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Aus den Entscheidungs-
gründen des Berufungsurteils läßt sich weder ein ausreichendes Bild von dem
Sach- und Streitstand gewinnen noch werden das Klagebegehren und der Be-
rufungsantrag des Beklagten erkennbar. Auch nach dem ab dem 1. Januar
2002 geltenden Verfahrensrecht ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts,
den Sachverhalt anhand der Akten selbst zu ermitteln und festzustellen. Der
Antrag des Berufungsklägers braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wiederge-
geben zu werden, aus dem Zusammenhang muß aber wenigstens sinngemäß
deutlich werden, was er mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. Selbst an diesen
Mindestvoraussetzungen fehlt es aber im vorliegenden Fall. Die äußerst knapp
gefaßten Urteilsgründe beschränken sich in wenigen Sätzen auf die Darlegung
der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Rücktritt des Klägers vom
Kaufvertrag wirksam sei.
Da das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO entsprechende Darstellung nicht enthält, leidet es an einem von Amts we-
gen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel. Das Urteil ist daher aufzuheben
und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-
gericht zurückzuverweisen.
II.
In der neuen Berufungsverhandlung wird das Berufungsgericht die Frage
der Mangelhaftigkeit erneut zu prüfen haben, insbesondere, ob es auf die von
ihm als erheblich erachtete Rechtsfrage des Vorliegens einer Beschaffenheits-
vereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ankommt.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur
Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (Schuldrechtsmo-
dernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3138) ist die Unterscheidung zwischen einem
Fehler der verkauften Sache im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB a.F. und der Zusi-
cherung einer Eigenschaft im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB a.F. entfallen. Es
kommt nunmehr in erster Linie darauf an, ob die Sache bei Gefahrübergang die
vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist
entscheidend, ob sich die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Ver-
wendung eignet, sonst, ob sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die
der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 BGB). Fehlt es
hieran, so ist die Sache mangelhaft; die Rechte des Käufers bestimmen sich
dann nach § 437 BGB. Übernimmt der Verkäufer zusätzlich eine Garantie im
Sinne von § 276 Abs. 1 BGB, haftet er auch ohne Verschulden auf Schadens-
ersatz (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 311 a BGB; vgl. AnwKomm/
Dauner-Lieb, 2002, § 276 Rdnr. 19f; MünchKommBGB/Grundmann, 4. Aufl.,
§ 276 Rdnr. 175); auf einen Haftungsausschluß kann er sich nicht berufen
(§ 444 BGB). Nach neuem Recht entspricht die Garantie mithin eher der Eigen-
schaftszusicherung gemäß § 459 Abs. 2 BGB a.F. (vgl. BT-Drucks. 14/6040,
131 f.; AnwKomm/Dauner-Lieb, 2002, § 276 Rdnr. 19; MünchKommBGB/
Grundmann, 4. Aufl., § 276 Rdnr. 175; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB
(2004), § 434 Rdnr. 44). Daraus folgt, daß die zu § 459 Abs. 2 a.F. BGB ent-
wickelten Kriterien für das Vorliegen einer Zusicherung entgegen der Auffas-
sung des Berufungsgerichts allenfalls für die Frage herangezogen werden kön-
nen, ob eine Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB vorliegt (vgl. Staudin-
ger/Löwisch, BGB (2004), § 276 Rdnr. 144).
Auf die Frage, ob der Beklagte durch die Angaben zum km-Stand im
Kaufvertrag eine Garantie übernommen hat, kommt es indes dann nicht an,
wenn der Kläger weder Schadensersatzansprüche geltend macht, noch ein
Haftungsausschluß vorliegt, sondern die Parteien eine Gewährleistung vielmehr
ausdrücklich vereinbart haben. In diesem Fall ist allein fraglich, ob ein Sach-
mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB gegeben ist, weil die tatsächliche Lauf-
leistung des Kraftfahrzeugs von der im Kilometerzähler ausgewiesenen nach
oben abweicht. Dies wird das Berufungsgericht auch im Hinblick darauf zu prü-
fen haben, ob der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs auf Grund der ge-
samten Umstände erwarten darf, daß die tatsächliche Laufleistung des Fahr-
zeuges nicht wesentlich höher ist als der Kilometerzähler anzeigt (§ 434 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 BGB; vgl. dazu OLG Köln NJW-RR 1986, 988; OLG Bremen NJW
2003, 3713; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rdnr. 1284 f; Münch-
KommBGB/Westermann, 4. Aufl., § 434 Rdnr. 58). Sollte das Berufungsgericht
dies bejahen, käme es auf die Frage, ob die im Kaufvertrag enthaltene Angabe
"abgelesener km-Stand ca. 86000" eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne
des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt, nicht an.
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Hermanns