BGH Beschluss vom 13.06.2007 – IV ZR 230/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Wendt, Felsch und Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thürin-
ger Oberlandesgerichts in Jena vom 26. Juli 2006 wird
auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: 48.443,54 €
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für
die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlie-
gen. Die im Zusammenhang mit der Dateiabfrage geltend gemachten Zu-
lassungsgründe haben sich durch das Senatsurteil vom 17. Januar 2007
(IV ZR 106/06 - VersR 2007, 481) erledigt. Das Berufungsgericht hat in-
soweit richtig entschieden.
Die bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungsgrundes vorzu-
nehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat auch im Übrigen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers ergeben. Da die beabsich-
tigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zurück-
zuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 -
NJW-RR 2005, 438 m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 23.02.2005 - 3 O 870/04 -
OLG Jena, Entscheidung vom 26.07.2006 - 4 U 270/05 -