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BGH Beschluss vom 13.06.2007 – IV ZR 230/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 2007

durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,

Wendt, Felsch und Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thürin-

ger Oberlandesgerichts in Jena vom 26. Juli 2006 wird

auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Streitwert: 48.443,54 €

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für

die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlie-

gen. Die im Zusammenhang mit der Dateiabfrage geltend gemachten Zu-

lassungsgründe haben sich durch das Senatsurteil vom 17. Januar 2007

(IV ZR 106/06 - VersR 2007, 481) erledigt. Das Berufungsgericht hat in-

soweit richtig entschieden.

2

Die bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungsgrundes vorzu-

nehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat auch im Übrigen

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers ergeben. Da die beabsich-

tigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zurück-

zuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 -

NJW-RR 2005, 438 m.w.N.).

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Meiningen, Entscheidung vom 23.02.2005 - 3 O 870/04 -

OLG Jena, Entscheidung vom 26.07.2006 - 4 U 270/05 -