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BGH Urteil vom 17.01.2007 – IV ZR 106/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 17. Januar 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

AKB § 7 (I) Abs. 2 Satz 3, (V) Abs. 4; VVG § 6 Abs. 3

Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers in der Uniwagnis-Datei lassen die Auf- klärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers (hier: Angaben zu Vorschäden) unberührt.

BGH, Urteil vom 17. Januar 2007 - IV ZR 106/06 - SaarländischesOLG LG Saarbrücken

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2007

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des

Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. März 2006

wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei ihr gehaltenen Kraft-

fahrzeug-Teilversicherung wegen eines von ihm behaupteten Diebstahls

seines PKW in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine

Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde.

Nach Darstellung des Klägers ereignete sich der Diebstahl seines

Fahrzeugs, das zum Zeitpunkt der Entwendung noch einen Wert von

7.500 € hatte, in der Zeit vom 15. bis zum 17. Februar 2004. Am

17. Februar 2004 zeigte der Kläger den Diebstahl bei der Polizei an, am

19. Februar 2004 unterrichtete er die Beklagte telefonisch von dem

Schadensfall. Der Bitte der Beklagten um Ausfüllung einer "Schadenmel-

dung für Fahrzeugentwendungen" sowie eines für den Sachverständigen

bestimmten Schadensformulars kam der Kläger unter dem 19. März 2004

nach. In dem für die Beklagte bestimmten Formular beantwortete der

Kläger die Fragen danach, ob das Fahrzeug zuvor bereits einmal be-

schädigt worden sei und der Kläger für diesen Schaden von dritter Seite

eine Entschädigung erhalten habe, jeweils mit "nein". In dem für den

Sachverständigen vorgesehenen Schadensformular vermerkte der Kläger

auf die Frage nach weiteren innerhalb des letzten Jahres durchgeführten

Reparaturen die Auswechslung des Zahnriemens sowie die Nachlackie-

rung der Stoßstange; erst auf Nachfrage der Beklagten beantwortete er

die Frage nach Anzahl und Art der reparierten bzw. unreparierten Vor-

schäden mit "keine".

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Tatsächlich war das Fahrzeug des Klägers am 25. Oktober 2002

bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Davon erfuhr die Beklagte

zunächst über eine Anfrage bei der vom Gesamtverband der Deutschen

Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) geführten so genannten Uniwagnis-

Datei. Aus dieser konnte die Beklagte entnehmen, dass wegen eines

Schadens am Fahrzeug des Klägers vom 25. Oktober 2002 Ansprüche

gegen den Haftpflichtversicherer erhoben, ein Reparaturschaden vorge-

legen hatte und dieser nach Gutachten abgerechnet worden war. Nach

Rückfrage bei jenem Haftpflichtversicherer erhielt die Beklagte am

25./26. März 2004 das damals erstellte Sachverständigengutachten, das

Reparaturkosten von 2.285,28 € auswies. Daraufhin lehnte die Beklagte

die vom Kläger für die behauptete Entwendung begehrte Versicherungs-

leistung ab, da dieser durch Nichtangabe der Vorschäden seine Oblie-

genheit nach § 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB verletzt habe.

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Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 7.000 € (Wert des

entwendeten Fahrzeugs abzüglich Selbstbeteiligung) abgewiesen. Die

Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger

sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in

VersR 2006, 1208 abgedruckt ist, meint, die Beklagte sei wegen Versto-

ßes des Klägers gegen seine Aufklärungsobliegenheit nach § 7 (I) Abs. 2

Satz 3, (V) Abs. 4 AKB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei. Deshalb

könne offen bleiben, ob das Fahrzeug des Klägers tatsächlich entwendet

worden sei.

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Der Kläger habe die Fragen nach Schäden am Fahrzeug vor dem

Versicherungsfall bzw. nach erhaltenen Entschädigungsleistungen so-

wohl in der Schadensmeldung für die Beklagte als auch in dem für den

Sachverständigen bestimmten Formular verneint und damit objektiv fal-

sche Angaben gemacht. Die übrigen vom Kläger in der "Schadenmel-

dung für Fahrzeugentwendungen" vorgenommenen Eintragungen ließen

den Schluss zu, dass er entgegen seiner Behauptung auch die objektiv

weder irreführenden noch missverständlichen Fragen zu den Vorschäden

im Fall der Entwendung verstanden habe.

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Die Verpflichtung des Klägers zur Offenbarung von Vorschäden sei

nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte nach der Schadensanzeige

bzw. Schadensmeldung Nachprüfungen angestellt habe. Das liege in der

Natur der Sache; hieraus könne der Kläger zunächst nichts für sich her-

leiten. Aber auch der Umstand, dass die Beklagte nach Eingang von

Schadensanzeige oder Schadensmeldung die vom GDV unterhaltene

Uniwagnis-Datei abgerufen und Auskunft über die vom Kläger ver-

schwiegenen Umstände verlangt habe, rechtfertige keine andere Beurtei-

lung. Ob das Aufklärungsbedürfnis des Versicherers verneint werden

könne, wenn dieser die Angaben des Versicherungsnehmers generell

durch eine Recherche in dieser Datei überprüfe, sei fraglich. Das komme

jedenfalls nur dann in Betracht, wenn die Datei eine umfassende und

vollständige Kenntnis über alle Vorschäden verschaffe und er deshalb

nicht befürchten müsse, dass mehr als das nunmehr Bekannte ver-

schwiegen worden sei. Eine solche vollständige Informationsmöglichkeit

biete die Uniwagnis-Datei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in-

dessen nicht. Eine Reihe vor allem kleinerer Versicherer sei an diese

Datei gar nicht angeschlossen. Schon deshalb sei nicht anzunehmen,

dass sie alle relevanten Daten enthalte. Abgesehen von der generellen

Fehleranfälligkeit von Computerdateien aufgrund versehentlich unter-

bliebener Eingabe oder nicht korrekter Übertragung von Daten sei zu be-

rücksichtigen, dass die Bestände der Uniwagnis-Datei auch systembe-

dingt unvollständig seien. Die der Datei angeschlossenen Versicherer

seien zwar gehalten, in jedem Fall einer Totalentwendung bestimmte Da-

ten des betroffenen Kraftfahrzeugs zu melden, etwa dessen Identitäts-

nummer, amtliches Kennzeichen sowie Fahrzeugtyp und mögliche Be-

schädigungen. Der jeweilige Name des Versicherungsnehmers werde je-

doch nur unter besonderen Voraussetzungen mitgeteilt, so bei Verdacht

eines Betruges zum Nachteil des Versicherers. Ob aber überhaupt eine

Meldung an die Datei erfolge, hänge nicht zuletzt davon ab, ob der zu-

ständige Sachbearbeiter diese Aufgabe erfülle und die entsprechenden

Daten auch korrekt übermittle. Daher sei nicht sichergestellt, dass alle

ein Fahrzeug betreffenden Daten in der Datei gespeichert seien. Enthalte

der Dateieintrag Namen und Telefonnummer des meldenden Versiche-

rers, könne der abfragende Versicherer dort zwar nachfragen, sei aber

auf die Bereitschaft zur Herausgabe dort vorhandener Informationen an-

gewiesen, deren Übermittlung regelmäßig auch einige Zeit in Anspruch

nehme. Auch im vorliegenden Fall habe die Beklagte aus der Uniwagnis-

Datei nur erfahren, dass wegen eines Schadens vom 25. Oktober 2002

Haftpflichtansprüche geltend gemacht und auf Gutachtenbasis abge-

rechnet worden waren. Die weiteren Informationen einschließlich des

Schadengutachtens habe sie erst auf Nachfrage von dem damaligen

Haftpflichtversicherer am 25./26. März 2004 erhalten. Für die Beklagte

habe daher sowohl vor als auch nach der Abfrage ein die Vorschäden

betreffendes Informations- und Aufklärungsbedürfnis bestanden.

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Die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG habe der Kläger nicht

widerlegt. Auch die weiteren, im Falle einer folgenlosen Obliegenheits-

verletzung erforderlichen Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit des

Versicherers seien gegeben. Der Kläger sei über den möglichen An-

spruchsverlust bei unwahren bzw. unvollständigen Angaben ausreichend

belehrt worden. Auch wenn der Versicherer, wie im vorliegenden Fall, die

Angaben des Versicherungsnehmers regelmäßig anhand von Recher-

chen in der Uniwagnis-Datei auf ihre Richtigkeit zu überprüfen pflege, sei

die korrekte Darstellung der Vorschäden eines angeblich entwendeten

Kraftfahrzeugs durch den Versicherungsnehmer für den Versicherer von

hohem Interesse für die Prüfung seiner Entschädigungspflicht, deren

Verschweigen also generell geeignet, die Interessen des Versicherers

ernsthaft zu gefährden. Den Kläger treffe auch ein erhebliches Verschul-

den.

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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

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1. Die Revision hält dem Berufungsurteil entgegen:

Das Berufungsgericht verkenne, dass es im vorliegenden Falle

schon an einem Aufklärungsbedürfnis der Beklagten gefehlt habe, weil

ihr die aufklärungsbedürftigen Tatsachen bereits bekannt gewesen seien.

Dann aber komme ein Berufen auf Leistungsfreiheit nicht in Betracht.

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Bei der Frage, ob Kenntnis des Versicherers sein Aufklärungsbe-

dürfnis entfallen lasse, komme es nicht darauf an, woher und auf wessen

Veranlassung er diese Kenntnis erlangt habe. Es reiche auch aus, wenn

er Kenntnis von Vorschäden aufgrund einer eigenen Recherche erlangt

habe. Das müsse insbesondere gelten, wenn der Versicherer seine

Sachbearbeiter anweise, regelmäßig eine Anfrage bei der Uniwagnis-

Datei durchzuführen. Aus einer solchen Anweisung folge nämlich, dass

der Versicherer den Angaben seiner Versicherungsnehmer zu Vorschä-

den grundsätzlich keinen Glauben schenke; dann aber diene die Frage

nach Vorschäden in dem Schadensmeldeformular ersichtlich nicht mehr

dazu, dem Versicherer die Kenntnis dieser Vorschäden zu verschaffen.

Unter Berücksichtigung der hier gegebenen zeitlichen Abläufe müsse

davon ausgegangen werden, dass die Beklagte schon im Zeitpunkt der

Übersendung der Schadensfragebögen an den Kläger Kenntnis von Vor-

schäden hatte. Dass die Uniwagnis-Datei nicht zuverlässig sei und nicht

in jedem Fall zu vollständigen Informationen führe, stehe nicht entgegen.

Erhalte der Versicherer über die Datei Kenntnis von einem Vorschaden,

seien ihm jedenfalls die konkret benannten Tatsachen als Kenntnis zuzu-

rechnen, so dass insoweit kein Aufklärungsbedürfnis mehr bestehe.

Selbst wenn also im vorliegenden Falle die Beklagte aus der Datei zu-

nächst nur erfahren habe, dass das Fahrzeug schon zuvor einen Repara-

turschaden erlitten hatte, stehe schon das einer Berufung auf Leistungs-

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freiheit entgegen. Denn insoweit sei die Beklagte - vergleichbar der

Nachfrageobliegenheit im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigeoblie-

genheit - gehalten gewesen, sich durch Nachfrage beim Haftpflichtversi-

cherer vollständige Kenntnis zu verschaffen.

2. Damit kann die Revision nicht durchdringen.

a) Nach § 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer

verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur

Minderung des Schadens dienlich sein kann. Diese Obliegenheit trägt

dem Gedanken Rechnung, dass der Versicherer, um sachgemäße Ent-

schlüsse fassen zu können, sich darauf verlassen können muss, dass

der Versicherungsnehmer von sich aus richtige und lückenlose Angaben

über den Versicherungsfall macht. Enttäuscht der Versicherungsnehmer

dieses Vertrauen, indem er vorsätzlich Fragen des Versicherers nicht

oder nicht richtig beantwortet, kann er sich hinterher nicht darauf beru-

fen, der Versicherer habe den wahren Sachverhalt noch rechtzeitig er-

fahren oder sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen

können (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - IV ZR 239/03 -

VersR 2005, 493 unter 2 a). Denn Letzteres würde eine Verkennung der

Aufklärungsobliegenheit bedeuten; sie würde in ihr Gegenteil verkehrt

und in ein Recht zur Lüge verwandelt werden, wenn der zur Aufklärung

gehaltene Versicherungsnehmer

ihre vorsätzliche Verletzung damit

rechtfertigen könnte, dass der Versicherer in der Lage gewesen sei, die

Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben zu durchschauen (Se-

natsurteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 133/80 - VersR 1982, 182, 183).

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Daraus folgt mit Blick auf die hier in Rede stehende Uniwagnis-

Datei: Dass sich aus einer Dateiabfrage für den Versicherer Erkenntnis-

möglichkeiten über vom Versicherungsnehmer aufzuklärende Umstände

ergeben, lässt die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers

zunächst und grundsätzlich unberührt; solche Erkenntnismöglichkeiten

lassen das Aufklärungsinteresse des Versicherers regelmäßig nicht ent-

fallen. Die Datei ist offenkundig darauf ausgerichtet, Versicherungsbe-

trug entgegenzuwirken. Sie zielt mithin nicht darauf, die Aufklärungsob-

liegenheit des Versicherungsnehmers zu verkürzen, sondern dient dazu,

deren vorsätzliche Verletzung aufzudecken. Wollte man, wie das Kam-

mergericht (VersR 2002, 703), bereits mit der generellen Weisung des

Versicherers, in Schadensfällen eine Dateiabfrage vorzunehmen, stets

und sogleich das Interesse des Versicherers an Aufklärung durch seinen

Versicherungsnehmer verneinen, würde der erstrebte Schutz vor Versi-

cherungsbetrug in einen Schutz für den unredlichen Versicherungsneh-

mer verkehrt. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich:

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b) Erfolgt die Dateiabfrage erst nach Eingang des vom Versiche-

rungsnehmer ausgefüllten Fragebogens des Versicherers, mit dem die-

ser die Aufklärungsobliegenheit näher konkretisiert - hier durch die Frage

nach Vorschäden -, hat diese Abfrage von vornherein keinerlei Einfluss

mehr auf das gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehende Aufklä-

rungsinteresse des Versicherers. Der Versicherungsnehmer hatte der

Aufklärungsobliegenheit zu genügen; hat er sie vorsätzlich verletzt und

wird diese Verletzung durch die Dateiabfrage aufgedeckt, liegt auf der

Hand, dass durch die so erlangte Kenntnis des Versicherers nicht nach-

träglich und gewissermaßen rückwirkend dessen Aufklärungsbedürfnis

entfallen kann.

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Ob im vorliegenden Falle von dieser Konstellation auszugehen ist,

ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit hin-

reichender Deutlichkeit, da darin nur festgehalten wird, die Abfrage sei

"nach der Schadenanzeige bzw. Schadenmeldung" erfolgt.

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c) Sollte davon auszugehen sein, dass die Dateiabfrage bereits

unmittelbar nach der (telefonischen) Schadensanzeige, also vor Eingang

der vom Versicherungsnehmer beantworteten Fragen nach Vorschäden

beim Versicherer erfolgt ist, lassen auch die daraus gewonnenen Er-

kenntnisse das Aufklärungsinteresse des Versicherers unberührt.

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aa) Allerdings hat der Senat (Urteil vom 26. Januar 2005 aaO)

ausgesprochen, ein Aufklärungsbedürfnis des Versicherers könne fehlen,

wenn der Versicherer trotz der unvollständigen Angaben seines Versi-

cherungsnehmers Kenntnis von den verschwiegenen Umständen habe.

Jener Entscheidung lag zugrunde, dass dem Versicherer der nicht ange-

gebene, erst wenige Monate zurückliegende Vorschaden (Kaskoscha-

den) schon deshalb bekannt war, weil er von ihm selbst reguliert worden

war. Der Versicherer hatte also - ohne dass es weiterer Nachforschun-

gen bedurfte, zu denen der Versicherer gerade nicht gehalten war (Se-

natsurteil aaO unter 2 a a.E.) - unmittelbare und aktuelle eigene Kennt-

nis von dem verschwiegenen Umstand. Das rechtfertigte es, ein Aufklä-

rungsbedürfnis des Versicherers mit der Folge zu verneinen, dass seine

Berufung auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung ohne Er-

folg blieb.

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bb) Das Berufungsgericht hat dieser Entscheidung daher mit Recht

entnommen, dass ein solcher Wegfall des Aufklärungsinteresses mit

Blick auf eine Abfrage der Uniwagnis-Datei allenfalls und nur dann in Be-

tracht kommen könnte, wenn dem Versicherer durch die mittels der Datei

erlangten Informationen eine umfassende und vollständige Kenntnis über

Vorschäden verschafft würde, er also nicht befürchten müsste, dass

mehr als das nunmehr Bekannte verschwiegen wird. Nach den von der

Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist aber

gerade das nicht der Fall; die Datei bietet derart vollständige Informatio-

nen aus den vom Berufungsgericht näher dargelegten Gründen nicht.

Hinzu kommt, dass sie solche Vorschäden ohnehin nicht erfassen kann,

die keinem Versicherer gemeldet wurden.

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Soweit die Revision erwägt, der Versicherer könne - ähnlich wie

bei erkennbar unvollständigen Angaben des Versicherungsnehmers im

Rahmen der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit - zu einer Nachfrage

gehalten sein, deren Unterlassen ihm die Sanktion der Leistungsfreiheit

nehme, verkennt sie Zweck, Rechtfertigung und Grundgedanken der

Aufklärungsobliegenheit, wie sie eingangs näher dargelegt sind. Es ist

Sache des Versicherungsnehmers, die ihm bekannten Umstände dem

Versicherer von sich aus vollständig zu offenbaren, nicht aber Sache des

Versicherers, durch Nachforschungen das zu ermitteln, was ihm der Ver-

sicherungsnehmer vorsätzlich verschwiegen hat.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.06.2005 - 14 O 365/04 -

OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.03.2006 - 5 U 405/05-40- -