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BGH Urteil vom 13.06.2007 – VIII ZR 352/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 13. Juni 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

HGB § 89b

Zu der für einen Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers analog § 89b HGB erfor-

derlichen Einbindung in die Absatzorganisation des Herstellers.

BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 352/04 - OLG Stuttgart

LG Stuttgart

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst,

die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch

für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. November 2004 wird zu-

rückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte zu 2, deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklag-

te zu 1 ist, produziert unter anderem Leder, das als Bezug für Autositze ver-

wendet werden kann. Im Jahr 1997 gelang es den Klägern, eine Geschäftsbe-

ziehung zur Firma G. mit Sitz in Shanghai

(VR China) herzustellen, die Ledersitzbezüge für Autos herstellt und Zulieferer

des Fahrzeugherstellers V. Shanghai ist. Am 3. Dezember 1997

schlossen die Kläger als Gesellschafter der GbR H. und die

Beklagte zu 2 einen Vertrag über ein "Exklusivverkaufsrecht für den chinesi-

schen Automobilzulieferanten V.R. China", der unter anderem folgende Be-

stimmungen enthält:

"1. Die Partei A (Beklagte zu 2) erteilt der Partei B (GbR H. ) das Exklusiv-Vertriebs- und Verkaufsrecht ihres Automobilleders für das in Punkt 5 bezeichnete Zulieferunternehmen der Automobillederbe- züge in der VR China.

2. Beide Parteien sind verpflichtet, die Qualitätsanforderungen ordnungs-

gemäß durchzuführen und zu belegen.

3. Die Partei B unternimmt geeignete Anstrengungen, um Aufträge für die Partei A hereinzuholen und tritt dabei als Käufer auf eigene Rechnung auf.

4. Die Partei B verpflichtet sich, Automobilleder für die VR China aus- schließlich bei der Partei A zu kaufen und für keinen anderen Automobil- lederhersteller in irgend einer Weise tätig zu werden.

5. Das Exklusiv-Vertriebs- und Verkaufsrecht der Partei B bezieht sich auf die Firma G. , ... Shanghai, VR China. ... Die Ausweitung des Exklusiv-Vertriebs- und Verkaufsrechts auf weite- re Firmen bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

6. Die Partei A verpflichtet sich, die Partei B sofort von ihr bekannt gewor- denen direkten oder indirekten Beschaffungsversuchen von Automobil- leder für den Kunden gemäß Punkt 5 zu unterrichten.

...

8. Der Vertrag tritt mit dem ersten rechtsgültigen Kaufvertrag zwischen den Parteien in Kraft. ... Kündigungsmöglichkeit für beide Seiten besteht mit einer Frist von sechs Monaten zum Kalenderjahresende."

3

Mit Schreiben vom 23. Juni 2000 kündigte die Beklagte zu 2 den Vertrag

zum 31. Dezember 2000 und setzte anschließend die Geschäftsbeziehung zur

Firma G. unmittelbar fort.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Kläger von den Beklagten

Ausgleich gemäß § 89b HGB, wobei sie erstinstanzlich zunächst nur einen

Teilbetrag von 15.000 € gefordert haben. Die Beklagte zu 2 hat Widerklage er-

hoben, mit der sie Ansprüche aus einem Liefervertrag I in Höhe von

38.058,90 €, aus Lieferverträgen II bis IV in Höhe von 186.738,27 € und einen

Verzugsschaden von 32.642,57 €, jeweils nebst Zinsen, geltend gemacht hat.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage unter Abwei-

sung im Übrigen wegen der Ansprüche aus dem Liefervertrag I nebst Zinsen

stattgegeben.

4

Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung haben die Kläger die

Klageforderung auf 21.000 € erhöht und die vollständige Abweisung der Wider-

klage begehrt. Die Beklagte zu 2 hat Anschlussberufung eingelegt, mit der sie

ihre im Wege der Widerklage geltend gemachten Ansprüche aus den Lieferver-

trägen II bis IV in Höhe von 186.738,27 € nebst Zinsen weiterverfolgt hat. Da-

gegen haben die Kläger unter anderem hilfsweise mit einem - die Klageforde-

rung übersteigenden - Anspruch auf Ausgleich gemäß § 89b HGB aufgerech-

net, den sie mit insgesamt 293.909,45 € beziffert haben. Das Oberlandesgericht

hat auf die Berufung der Kläger unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Üb-

rigen die Widerklage abgewiesen, soweit sie auf den Liefervertrag I gestützt

war. Auf die Anschlussberufung der Beklagten zu 2 hat es die Kläger als Ge-

samtschuldner zur Zahlung von 171.475,60 € nebst Zinsen verurteilt; die wei-

tergehende Anschlussberufung hat es zurückgewiesen.

5

Mit ihrer vom Berufungsgericht wegen des mit der Klage geltend ge-

machten und hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Ausgleichsanspruchs nach

§ 89b HGB zugelassenen Revision verfolgen die Kläger diesen Anspruch kla-

geweise und im Wege der Hilfsaufrechnung in vollem Umfang weiter. Ihre Be-

schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, soweit die Kläger vom Beru-

fungsgericht auf die Widerklage zur Zahlung von 171.475,60 € nebst Zinsen

verurteilt worden sind, hat der Senat mit Beschluss vom 26. September 2006

zurückgewiesen, wobei er die Entscheidung über die gegenüber diesem Zah-

8

lungsanspruch hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auf Aus-

gleich dem Revisionsverfahren vorbehalten hat.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit in

der Revisionsinstanz noch von Interesse, ausgeführt:

Den Klägern stehe ein Anspruch auf Ausgleich analog § 89b HGB nicht

zu. Die Kläger hätten die Stellung eines Vertragshändlers gehabt. Auf einen

solchen sei § 89b HGB nur dann analog anwendbar, wenn sich das Vertrags-

verhältnis zum Hersteller/Lieferanten nicht in einer bloßen Verkäufer-Käufer-

Beziehung erschöpfe, sondern der Vertragshändler im Innenverhältnis wie ein

Handelsvertreter in die Vertriebsorganisation des Herstellers eingebunden und

verpflichtet sei, während der Vertragslaufzeit oder nach Vertragsende seinen

Kundenstamm durch Übermittlung der Kundendaten auf den Unternehmer zu

übertragen, so dass dieser sich die Vorteile des Kundenstamms ohne weiteres

nutzbar machen könne.

9

Schon die Voraussetzung einer Vertragspflicht zur Überlassung des

Kundenstamms sei hier nicht erfüllt. Zwar habe für die Beklagte zu 2 nach Be-

endigung der Vertragsbeziehung der Parteien die tatsächliche Möglichkeit be-

standen, sich die von den Klägern aufgebaute und nach deren Vortrag während

der Vertragslaufzeit wesentlich erweiterte Geschäftsverbindung mit der Firma

G. nutzbar zu machen. Es sei jedoch keine rechtliche Verpflichtung der

Kläger begründet worden, nach Vertragsende die Geschäftsverbindung mit der

Firma G. in der Weise auf die Beklagte zu 2 zu übertragen, dass diese den

Kunden G. ausschließlich für sich habe verwerten können und eine Fort-

setzung der Vertragsbeziehung der Kläger zur Firma G. bezüglich des von

der Beklagten zu 2 hergestellten Automobilleders auf dem chinesischen Markt

rechtlich verbindlich ausgeschlossen gewesen wäre.

10

Auch die weitere Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 89b

HGB, eine dem Handelsvertreter vergleichbare Einbindung des Vertragshänd-

lers in die Absatzorganisation des Herstellers/Lieferanten, liege nicht vor. Eine

Einbindung der Kläger in das Vertriebssystem der Beklagten zu 2 derart, dass

sie wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare

Aufgaben zu erfüllen gehabt hätten, lasse sich aus dem Vertrag vom

3. Dezember 1997 und aus der weiteren Handhabung während der Vertragszeit

nicht herleiten. Die Vereinbarung eines Alleinvertriebsrechts zugunsten der Klä-

ger und einer ausschließlichen Bezugsbindung zugunsten der Beklagten reich-

ten dafür nicht aus. Die durch den Vertrag begründeten beiderseitigen Informa-

tionspflichten seien Ausfluss des vereinbarten Exklusiv-Vertriebs- und Verkaufs-

rechts der Kläger und begründeten keine Interessenwahrnehmungspflicht der

Kläger gegenüber der Beklagten zu 2, die derjenigen eines Handelsvertreters

vergleichbar wäre.

11

Die Behauptung der Kläger, sie hätten die von ihnen mit der Firma

G. geschlossenen Verträge der Beklagten zu 2 jeweils zur Genehmigung

vorlegen müssen, hätten die Kläger nicht bewiesen. Nach dem Vertrag hätten

sie der Beklagten zu 2 weder die Werbung neuer Kunden noch einen weiteren

Ausbau der Geschäftsverbindung mit der Firma G. geschuldet. Das Han-

deln der Kläger auf eigene Rechnung habe auch seinen Ausdruck darin gefun-

den, dass sie bei einem Teil des von der Beklagten zu 2 gelieferten Leders

durch Lochen (Veredeln) einen erheblichen Weiterverarbeitungsmehrwert er-

zielt hätten, den sie der Firma G. zusätzlich in Rechnung gestellt hätten.

II.

12

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Den Klä-

gern steht gegenüber der Beklagten zu 2 ein Ausgleichsanspruch entsprechend

§ 89b HGB, für den der Beklagte zu 1 als persönlich haftender Gesellschafter

der Beklagten zu 2 gemäß § 161 Abs. 2, § 128 Satz 1 HGB einzustehen hätte,

schon dem Grunde nach nicht zu. Deshalb sind sowohl die Klage gegen beide

Beklagte als auch die Aufrechnung der Kläger gegen die Ansprüche der Be-

klagten zu 2 aus den Lieferverträgen II bis IV in Höhe von 171.475,60 €, die als

solche nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, unbegründet.

13

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Rege-

lung über den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in § 89b HGB auf das

hier vorliegende Vertragshändlerverhältnis der Kläger zu der Beklagten zu 2

grundsätzlich analoge Anwendung finden kann. Voraussetzung dafür sind je-

doch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Einbin-

dung des Vertragshändlers in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lie-

feranten und die Verpflichtung des Vertragshändlers, dem Hersteller oder Liefe-

ranten seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser bei Vertrags-

ende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen

kann (BGHZ 29, 83, 87 ff.; 34, 282, 286; 68, 340, 343; Senatsurteil vom

17. April 1996 - VIII ZR 5/95, WM 1996, 1555, unter II 1; Senatsurteil vom

12. Januar 2000 - VIII ZR 19/99, WM 2000, 877, unter II 1 a; Senatsurteil vom

28. Juni 2006 - VIII ZR 350/04, WM 2006, 1919, unter II 1).

14

1. Schon das Vorliegen der erstgenannten Voraussetzung hat das Beru-

fungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Für eine analoge Anwendung von § 89b

HGB muss das Rechtsverhältnis zwischen dem Vertragshändler und dem Her-

steller oder Lieferanten nach der Rechtsprechung derart ausgestaltet sein, dass

es sich nicht in einer bloßen Verkäufer-Käufer-Beziehung erschöpft, sondern

den Händler in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten so ein-

gliedert, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter

vergleichbar Aufgaben zu erfüllen hat (Senatsurteil vom 12. Januar 2000, aaO;

Senatsurteil vom 22. Oktober 2003, VIII ZR 6/03, WM 2004, 991 = NJW-RR

2004, 898, unter II). Daran fehlt es hier.

15

a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beklagte zu 2 überhaupt eine Absatz-

organisation für den chinesischen Markt unterhielt. Nach dem eigenen Vortrag

der Kläger konnten Lieferungen jedenfalls zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt

ausschließlich an die Firma G. erfolgen, die eine Monopolstellung für die

Herstellung von Automobillederbezügen innehatte und als einzige über eine

Lizenz für die Belieferung der chinesischen Automobilhersteller verfügte. Des-

halb war den Absatzinteressen der Beklagten zu 2 auf dem chinesischen Markt

durch die Aufnahme einer wechselseitig exklusiven, reinen Lieferbeziehung zu

den Klägern, die ihrerseits das Leder an die Firma G. weiterverkaufen

konnten, in bestmöglicher Weise gedient; eine weitergehende Absatzförderung

konnte nicht erfolgen.

16

b) Jedenfalls hatten die Kläger nicht wirtschaftlich in erheblichem Umfang

Aufgaben zu erfüllen, die denjenigen eines Handelsvertreters vergleichbar wa-

ren.

17

aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schuldeten sie der

Beklagten zu 2 weder die Werbung neuer Kunden noch einen weiteren Ausbau

der Geschäftsverbindung mit der Firma G. . Sie traf zwar nach dem mit der

Beklagten zu 2 geschlossenen Vertrag (Nr. 3) die Pflicht, geeignete Anstren-

gungen zu unternehmen, um Aufträge für die Beklagte zu 2 hereinzuholen. Sie

unterlagen auch - wie ein Handelsvertreter (BGH, Urteil vom 12. März 2003

- VIII ZR 197/02, NJW-RR 2003, 981, unter III 3 a m.w.N.) - einem Konkurrenz-

verbot, weil sie sich verpflichtet hatten, Automobilleder für die VR China aus-

schließlich bei der Beklagten zu 2 zu kaufen und für keinen anderen Automobil-

lederhersteller in irgend einer Weise tätig zu werden (Nr. 4 des Vertrags). Diese

Verpflichtungen und Bindungen stehen aber in unmittelbarem Zusammenhang

damit, dass die Beklagte zu 2 den Klägern für die VR China ein exklusives Ver-

triebs- und Verkaufsrecht eingeräumt hatte und deshalb darauf angewiesen

war, dass die Kläger davon Gebrauch machten, wenn sie auf dem chinesischen

Markt überhaupt Leder absetzen wollte.

18

Insofern regeln die genannten Vereinbarungen eher eine Gegenleistung

der Kläger für die Gewährung des Alleinvertriebsrechts durch die Beklagte zu 2,

als dass sie ihnen Handelsvertreteraufgaben als vertragscharakteristische Pri-

märleistungspflichten im Sinne von § 86 Abs. 1 HGB auferlegen. Ein Alleinver-

triebsrecht in einem bestimmten Gebiet und eine ausschließliche Bezugsver-

pflichtung sowie die damit verbundene Verpflichtung, den Verkauf zu betreiben,

reichen für die Annahme, der Vertragshändler habe Aufgaben eines Handels-

vertreters zu erfüllen, regelmäßig nicht aus (BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - I ZR

244/86, NJW-RR 1988, 1305, unter D 2). Hier spricht dagegen ferner, dass der

Vertrag der Parteien nach Nr. 8 erst mit Abschluss eines (ersten) Kaufvertrags

zwischen den Parteien in Kraft treten sollte, der Vertrag über das Exklusivver-

kaufsrecht allein also noch keine Pflicht der Kläger begründete, sich um den

Abschluss von Geschäften mit der Firma G. zu bemühen und die Interes-

sen der Beklagten zu 2 dadurch zu wahren, dass sie nicht für andere Automo-

billederhersteller tätig waren.

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bb) Die Kläger traf zudem keine Benachrichtigungs- und Mitteilungs-

pflichten im Sinne von § 86 Abs. 2 HGB. Die Berichtspflicht des Handelsvertre-

ters soll zum einen dazu dienen, dem vertretenen Unternehmen einen Überblick

über die konkrete Anbahnungs- und Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters

zu verschaffen. Zum andern besteht der Sinn der Berichtspflicht des Handels-

vertreters darin, dem vertretenen Unternehmen stets die Informationen zukom-

men zu lassen, derer es bedarf, um sich ein möglichst umfassendes Bild über

die Marktsituation, das Angebot von Wettbewerbsunternehmen, die Absatzlage

und die Geschmacksrichtung des Publikums zu verschaffen (Thume in

Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 1, 3. Aufl.,

Rdnr. 532 f.).

20

Berichte mit diesem Inhalt und dieser Zielsetzung waren in der Vertrags-

beziehung der Parteien nicht vorgesehen und für die Beklagte zu 2 auch nicht

von Bedeutung. Das Berufungsgericht hat Informationspflichten der Kläger le-

diglich im Zusammenhang damit angenommen, dass die Beklagte zu 2 ihre

Produktion hinsichtlich Lieferzeit und Liefermenge den Geschäftsabschlüssen

der Kläger mit der Firma G. anpassen musste. Dadurch begründete Mittei-

lungspflichten der Kläger hat es zu Recht als Ausfluss des vereinbarten Exklu-

siv-Vertriebs- und Verkaufsrechts angesehen; sie überschreiten das im Rah-

men einer bloßen Verkäufer-Käufer-Beziehung Übliche nicht. Dasselbe gilt für

die wechselseitige Verpflichtung der Parteien, "die Qualitätsanforderungen ord-

nungsgemäß durchzuführen und zu belegen" (Nr. 2 des Vertrags). Soweit die

Revision geltend macht, die Kläger hätten der Beklagten zu 2 jeden Vertrags-

schluss mit der Firma G. und die jeweiligen Lieferbedingungen (Ort, Zeit)

anzeigen müssen, ergibt sich eine solche Verpflichtung weder aus dem Vertrag

der Parteien noch aus den sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts;

übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.

21

Die Kläger unterlagen weiter nicht produkt- oder tätigkeitsbezogenen

Weisungen der Beklagten zu 2. Im Handelsvertreterverhältnis besteht ein Wei-

sungsrecht des Unternehmers (§ 665 BGB), solange die Weisungen nicht die

Selbständigkeit des Handelsvertreters im Kern antasten (BGH, Urteil vom

13. Januar 1966 - VII ZR 9/64, NJW 1966, 882, unter 2 b). Hier waren dagegen

die Kläger in der Ausgestaltung des Verkaufs gegenüber der Firma G. völ-

lig frei. Die Behauptung der Kläger, sie hätten die von ihnen mit G. ge-

schlossenen Verträge der Beklagten zu 2 jeweils zur Genehmigung vorlegen

müssen, bevor die Ware an die Kläger geliefert worden sei, hat das Berufungs-

gericht - von der Revision unangegriffen - als nicht bewiesen angesehen. So-

weit die Revision geltend macht, die Beklagte zu 2 habe sich bei technischen

Abstimmungen oder Qualitätsproblemen in Abstimmung mit den Klägern direkt

an die Firma G. oder deren Abnehmerin, V. , gewandt, geht das

ebenfalls über die auch in sonstigen Verkäufer-Käufer-Beziehungen, insbeson-

dere bei Lieferketten, üblichen Gepflogenheiten nicht hinaus.

22

cc) Für eine bloße Verkäufer-Käufer-Beziehung und gegen ein handels-

vertreterähnliches Vertragshändlerverhältnis zwischen den Parteien spricht

schließlich, dass die Kläger nicht darauf beschränkt waren, das von der Beklag-

ten zu 2 erworbene Leder an die Firma G. weiterzuverkaufen. Nach den

Feststellungen des Berufungsgerichts haben sie vielmehr zumindest einen Teil

des Leders vor dem Weiterverkauf (durch Lochen) veredelt und auf diese Wei-

se einen Weiterverarbeitungsmehrwert erzielt. Dabei waren sie in Art und Um-

fang des Angebots dieser Leistung frei. Unabhängig davon, in welchem Umfang

sie tatsächlich davon Gebrauch gemacht haben, hatten sie deshalb auch inso-

fern zwischen der Beklagten zu 2 und der Firma G. eher die Stellung eines

im eigenen Interesse auftretenden - bei Bedarf weiterverarbeitenden - Zwi-

schenhändlers als diejenige eines im Interesse der Beklagten zu 2 tätigen (§ 86

Abs. 1 Hs. 2 HGB) Absatzmittlers.

23

2. Scheitert mithin ein Ausgleichsanspruch der Kläger analog § 89b HGB

schon daran, dass sie nicht derart in eine Absatzorganisation der Beklagten

zu 2 eingegliedert waren, dass sie wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem

Handelsvertreter vergleichbar Aufgaben zu erfüllen hatten, kann offen bleiben,

ob das Berufungsgericht auch das Vorliegen der zweiten Voraussetzung für

eine analoge Anwendung von § 89b HGB im Vertragshändlerverhältnis - die

rechtliche Verpflichtung des Vertragshändlers, dem Hersteller oder Lieferanten

die Daten der von ihm gewonnenen Kunden während oder spätestens am Ende

der Vertragslaufzeit zu übermitteln - zutreffend verneint hat oder ob, wie die

Revision meint, einer solchen Verpflichtung in dem hier gegebenen atypischen

Fall die im Vertragshändlervertrag erfolgte freiwillige Bekanntgabe des einzigen

in Betracht kommenden Kunden gleichstehen kann.

Ball

Dr. Wolst

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Koch

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.08.2003 - 24 O 459/02 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.11.2004 - 10 U 154/03 -