BGH Urteil vom 28.06.2006 – VIII ZR 350/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 28. Juni 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
HGB § 89b
Der Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers analog § 89b HGB ist nicht deshalb
von vornherein ausgeschlossen, weil der Händler nach Beendigung des Vertrags-
verhältnisses seine Kundenkartei einem Dritten überlässt, nachdem er zuvor in Erfül-
lung einer entsprechenden Vertragspflicht dem Hersteller die Daten der von ihm neu
geworbenen Kunden bekannt gegeben hat. Die Weitergabe der Kundenkartei kann
sich jedoch auf die Höhe des Anspruchs auswirken, soweit die Vorteile des Herstel-
lers (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB) oder die Nachteile des Vertragshändlers (§ 89b
Abs.1 Satz 1 Nr. 2 HGB) infolge der Nutzung der Kundendaten durch den Dritten
voraussichtlich geringer ausfallen werden.
BGH, Urteil vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 350/04 - OLG München LG München I
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 24. November 2004 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Inhaberin der
Firma B. , I. B. (künftig: Schuldnerin), mit
je einem Betrieb in H. und W. . Die Schuldnerin war mit ihrer
Firma langjährige Vertragshändlerin der Beklagten, einer Automobilherstellerin.
Zwischen ihnen bestand zuletzt für jeden der beiden Betriebe ein Vertragshänd-
lervertrag vom 1. Oktober 1996. Gemäß den Nummern 9.1 bis 9.4 dieser Ver-
träge ist die Schuldnerin der Beklagten zur umfassenden Berichterstattung über
die Geschäfts- und Verkaufstätigkeit, zur Teilnahme am Händlerbetriebsver-
gleich einschließlich der Vorlage der Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrech-
nungen sowie zur Erteilung von Auskünften und Gewährung von Einsicht in die
Geschäftsunterlagen verpflichtet. Nach Nummer 11.4 Buchst. a) der Verträge
ist die Beklagte unter anderem zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der
Händler Antrag auf Eröffnung des Konkurses stellt.
Mit Schreiben vom 24. November 1998 beziehungsweise 3. Dezember
1998 erklärte die Beklagte die ordentliche Kündigung des Vertrages hinsichtlich
des Betriebes in H. mit Wirkung zum 30. November 2000 und des Ver-
trages hinsichtlich des Betriebes in W. mit Wirkung zum 31. Dezember
2000. Am 30. Oktober 2000 stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Daraufhin kündigte die Beklagte mit
Schreiben vom 31. Oktober 2000 beide Vertragshändlerverträge unter Hinweis
auf deren Nummer 11.4 Buchst. a) mit sofortiger Wirkung.
Der Kläger übertrug unter anderem die Kundenkartei der Firma B.
auf den Ehemann der Schuldnerin, mit dessen Mietfor-
derungen für die Monate November und Dezember 2000 der Kaufpreis ver-
rechnet wurde. Mit Schreiben vom 5. März 2001 machte der Kläger bei der Be-
klagten Ausgleichsansprüche in entsprechender Anwendung des § 89b HGB
geltend, die er in dem vorliegenden Rechtsstreit weiterverfolgt.
Das Landgericht hat die zuletzt auf Zahlung von 398.517,24 € nebst Zin-
sen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlan-
desgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Se-
nat zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit hier noch von Interesse, ausgeführt:
Die Voraussetzungen für die analoge Anwendung des § 89b HGB auf die
Schuldnerin als Vertragshändlerin der Beklagten lägen vor. Die Schuldnerin sei
mit einem bestimmten Vertragsgebiet in das Vertriebssystem der Beklagten
eingegliedert gewesen und habe dieser gemäß Nummer 9.2 des Händlervertra-
ges fortlaufend über das Verkaufsgeschehen berichten, insbesondere unver-
züglich die Auftragseingangs- und Zulassungsmeldungen zuleiten müssen.
Die Anmeldung der Insolvenz durch die Schuldnerin habe die Beklagte
nach Nummer 11.4 Buchst. a) des Vertrages zur fristlosen Kündigung berech-
tigt. Der Ausschluss des Ausgleichsanspruchs wegen der Kündigung aus wich-
tigem Grund entsprechend § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB greife jedoch im vorliegen-
den Fall nicht. Ein kausales schuldhaftes Verhalten der Schuldnerin sei zu ver-
neinen.
Die Zahlung eines Ausgleichs sei aber zu versagen, da wegen der Über-
tragung der Kundenkartei der Firma B. auf den Ehe-
mann der Schuldnerin die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung
aller Umstände nicht der Billigkeit im Sinne des § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB ent-
spreche. Auszugehen sei von den in § 89b Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGB normierten
Voraussetzungen. Der Vorteil des Unternehmers sei durch den Verkauf des
Kundenstamms an einen Dritten in erheblicher Weise geschmälert. Die Beklag-
te habe zwar aufgrund der dem Händler nach Nummer 9.2 der Händlerverträge
obliegenden Berichtspflicht die Möglichkeit, die Kundenadressen zu nutzen und
die Kunden ihrerseits zu bewerben. Durch die Ausgleichszahlung solle der Un-
ternehmer jedoch die Möglichkeit erwerben, den Kundenstamm ohne störende
Einflüsse, welche dem Handelsvertreter zuzurechnen seien, nutzen zu können.
Die Schuldnerin habe die ihr obliegende, für den Ausgleichsanspruch wesentli-
che Kernpflicht, die Nutzung des Kundenstamms durch den Unternehmer ohne
Beeinträchtigung zu ermöglichen, nicht erfüllt, sondern den in dem Kunden-
stamm verkörperten Vermögenswert durch die Übertragung der Kundendaten
auf einen Dritten zur Erlangung eines wirtschaftlichen Gegenwertes verwertet.
Da der Erwerber der Ehemann der Schuldnerin sei, bestehe aufgrund seiner
persönlichen Nähe zu den bisherigen Kunden, der räumlichen Nähe der Kun-
den zu den bisherigen Betrieben und der bisherigen Erfahrungen der Kunden
mit dem Firmenservice in besonderem Maße die Gefahr für die Beklagte, dass
die Kunden bei dem Erwerber und seinen Firmen blieben und für die Beklagte
oder von ihr eingesetzte Händler nicht als Kunden zu gewinnen seien. Nach
§ 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB sei es Zweck des Ausgleichsanspruchs, die Nachteile
des Handelsvertreters auszugleichen, infolge der Vertragsbeendigung die von
ihm geschaffenen Kundenkontakte nicht mehr wie bisher nutzen zu können.
Hier habe der Kläger den ihm möglichen wirtschaftlichen Vorteil, in Zukunft Pro-
visionsansprüche aus Geschäften mit von ihm geworbenen Neukunden zu er-
langen, verwertet, indem er die Kundenkartei veräußert habe. Damit habe er
selbst eine Entscheidung über die Verwertung des von ihm geworbenen Kun-
denstammes getroffen. Ein schützenswertes Interesse, von seinem Unterneh-
mer in dieser Lage noch einen Ausgleich zu erhalten, sei zu verneinen. Die Bil-
ligkeit erfordere auch nicht die Gewährung eines reduzierten Ausgleichs. Auf
die Höhe des vereinbarten Erlöses komme es nicht an.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung in dem
entscheidenden Punkt nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den
von dem Kläger in entsprechender Anwendung des § 89b HGB geltend ge-
machten Ausgleichsanspruch von 398.517,24 € aus Gründen der Billigkeit ins-
gesamt verneint.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Re-
gelung über den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in § 89b HGB auf
das Vertragshändlerverhältnis der Schuldnerin zu der Beklagten entsprechende
Anwendung findet. Voraussetzung dafür sind nach der ständigen Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs die Einbindung des Vertragshändlers in die Ab-
satzorganisation des Herstellers oder Lieferanten und die Verpflichtung des
Vertragshändlers, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu
übertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kunden-
stamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83, 87 ff.;
34, 282, 286; 68, 340, 343; Senatsurteil vom 17. April 1996 – VIII ZR 5/95, WM
1996, 1555 unter II 1; Senatsurteil vom 12. Januar 2000 – VIII ZR 19/99, WM
2000, 877 unter II 1 a, jew. m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen hat das Beru-
fungsgericht anhand der Bestimmungen der Vertragshändlerverträge vom
1. Oktober 1996 rechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung unbeanstan-
det bejaht.
Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung darauf, der Kläger habe
durch die Übertragung der Kundenkartei auf den Ehemann der Schuldnerin die
Verpflichtung des Vertragshändlers zur Überlassung des Kundenstammes ver-
letzt, die nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine
Voraussetzung für die entsprechende Anwendung des § 89b HGB im Vertrags-
händlerverhältnis ist. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist da-
durch der entsprechenden Anwendung des § 89b HGB nicht nachträglich die
Grundlage entzogen worden. Es ändert sich nichts daran, dass die Schuldnerin
ihren Kundenstamm der Beklagten übertragen hat, indem sie ihr, ihrer vertragli-
chen Verpflichtung folgend, fortlaufend über das Verkaufsgeschäft berichtet,
insbesondere unverzüglich die Auftragseingangs- und Zulassungsmeldungen
zugeleitet hat. Dadurch war die Beklagte gemäß den unangegriffenen Feststel-
lungen des Berufungsgerichts nach Vertragsende in der Lage, die Kunden-
adressen zu nutzen und die Kunden ihrerseits anzusprechen.
2. Zu Recht und unangegriffen hat das Berufungsgericht weiter ange-
nommen, dass die Beklagte zwar aufgrund der Anmeldung der Insolvenz durch
die Schuldnerin gemäß Nummer 11.4 Buchst. a) der Vertragshändlerverträge
zur fristlosen Kündigung berechtigt war, der geltend gemachte Ausgleichsan-
spruch jedoch mangels schuldhafter Verursachung der Insolvenz durch die
Schuldnerin nicht entsprechend § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen ist.
3. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts,
dem Kläger sei die Zahlung eines Ausgleichs insgesamt zu versagen, da sie
wegen der Übertragung der Kundenkartei der Firma B.
auf den Ehemann der Schuldnerin unter Berücksichtigung aller Umstände
nicht der Billigkeit im Sinne des § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB entspreche. Diese Auf-
fassung widerspricht nicht nur einem – unveröffentlichten – Senatsbeschluss
(Beschluss vom 16. September 1998 – VIII ZR 230/97, m.w.Nachw.), sondern
– ohne dass das Berufungsgericht dies erwähnt hat – auch einem früheren Ur-
teil des Berufungsgerichts selbst, in dem der genannte Senatsbeschluss zu-
stimmend wiedergegeben wird (Urteil vom 4. Dezember 2002 – 7 U 2177/02;
die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Be-
schluss vom 13. September 2005 – VIII ZR 251/04 zurückgewiesen).
a) Dem Berufungsgericht ist zwar zuzustimmen, dass bei der Beantwor-
tung der Frage, wie sich die Übertragung der Kundenkartei auf den Ehemann
der Schuldnerin auf den streitigen Ausgleichsanspruch auswirkt, von dessen
Voraussetzungen auszugehen ist. Diesem zutreffenden Ansatz wird es jedoch
nicht gerecht.
Es ist schon nicht richtig, dass der Unternehmer durch die Zahlung des
Ausgleichs die Möglichkeit erwerben soll, den Kundenstamm ohne störende
Einflüsse durch den Handelsvertreter zu nutzen. Der Zweck des Ausgleichsan-
spruchs besteht vielmehr, wie auch das Berufungsgericht an anderer Stelle
nicht verkannt hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs darin, die Nachteile auszugleichen, die der Handelsvertreter dadurch erlei-
det, dass er infolge der Vertragsbeendigung die von ihm geschaffenen Kunden-
kontakte nicht mehr nutzen kann. Der Handelsvertreter soll damit eine Gegen-
leistung für einen auf seiner Tätigkeit beruhenden, ihm aber infolge der Ver-
tragsbeendigung nicht mehr vergüteten Vorteil des Unternehmers erhalten, wie
er in der Schaffung des Kundenstamms liegt (BGHZ 24, 30, 33; 24, 214, 221 f.;
30, 98, 101 f.; 55, 45, 54; 56, 290, 294). Der Ausgleichsanspruch setzt daher
voraus, dass der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit den vom Han-
delsvertreter geworbenen Kunden auch nach Beendigung des Handelsvertre-
terverhältnisses weiterhin noch erhebliche Vorteile hat (§ 89b Abs. 1 Nr. 1
HGB), während der Handelsvertreter Nachteile durch entsprechende künftige
Provisionsverluste erleidet (Nr. 2); schließlich muss die Zahlung eines Aus-
gleichs der Billigkeit entsprechen (Nr. 3). Danach kommt bei einer Konkurrenz-
tätigkeit des ausgeschiedenen Handelsvertreters unter Ausnutzung der wäh-
rend des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses gewonnenen Kunden-
kontakte ein Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nicht von vorneherein insge-
samt, sondern nur insoweit in Betracht, als dadurch einerseits die Vorteile des
Unternehmers aus Geschäften mit den betreffenden Kunden und andererseits
die Nachteile des Handelsvertreters infolge von Provisionsverlusten gemindert
werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1975 – I ZR 141/74, WM 1975, 856 unter
II 4; Urteil vom 27. Februar 1981 – I ZR 39/79, WM 1981, 817 unter II 2 c, jew.
m.w.Nachw.). Darüber hinaus ist gegebenenfalls ein Abzug aus Billigkeitsgrün-
den möglich (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1996 – VIII ZR 7/95, WM 1996, 1558
unter B I 4 a, m.w.Nachw.).
Ausgleichsrechtlich macht es dabei keinen Unterschied, ob der ausge-
schiedene Handelsvertreter selbst oder ob ein Dritter sich nach Vertragsbeen-
digung den von dem Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamm in den
Grenzen des Zulässigen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 – I ZR 294/90,
WM 1993, 1471 unter II 1 a) für eine Konkurrenztätigkeit nutzbar macht (Se-
natsbeschluss vom 16. September 1998, aaO.). Auch in dem hier gegebenen
Fall, dass der Handelsvertreter beziehungsweise der Vertragshändler dem Drit-
ten die Konkurrenztätigkeit durch Übertragung der Kundenkartei ermöglicht, ist
der Konkurrenztätigkeit daher lediglich bei der Prognose der Unternehmervor-
teile und der Nachteile des Handelsvertreters beziehungsweise des Vertrags-
händlers sowie einem etwaigen Billigkeitsabzug Rechnung zu tragen. Dagegen
ist der Ausgleichsanspruch nicht von vorneherein insgesamt ausgeschlossen.
b) Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als
richtig dar (§ 561 ZPO).
Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegan-
gen werden, dass aufgrund der Übertragung der Kundenkartei der Firma B.
auf den Ehemann der Schuldnerin der Beklagten keine
erheblichen Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit den von der Schuldnerin
geworbenen Kunden und dem Kläger keine entsprechenden Nachteile aus de-
ren Beendigung verbleiben. Das Berufungsgericht hat lediglich pauschal fest-
gestellt, dass die Vorteile der Beklagten durch den Verkauf des Kundenstam-
mes „in erheblicher Weise geschmälert“ worden seien. Selbst nach dieser unzu-
länglichen Feststellung kann keine Rede davon sein, dass die Beklagte in dem
ehemaligen Kundenkreis der Schuldnerin keine Neufahrzeuge mehr absetzen
kann, zumal ihr, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Kunden-
daten aufgrund der vertraglichen Verpflichtung der Schuldnerin zur fortlaufen-
den Unterrichtung für eigene Werbezwecke zur Verfügung stehen. Das gilt un-
abhängig davon, ob dem Ehemann der Schuldnerin, der von der Beklagten
nicht mit Neufahrzeugen beliefert wird, der Reimport solcher Fahrzeuge aus
dem EG-Raum möglich ist, wie das Berufungsgericht angenommen hat. In Be-
zug auf den Provisionsverlust der Schuldnerin fehlt es an jeder Feststellung.
Insoweit hat sich das Berufungsgericht auf den Hinweis beschränkt, der Kläger
habe durch die Veräußerung der Kundenkartei den Kundenstamm nach eigener
Entscheidung verwertet, weswegen es auf die Höhe des Kaufpreises nicht an-
komme. Angesichts dessen ist offen, ob der Provisionsverlust der Schuldnerin
durch den Verwertungserlös vollständig ausgeglichen ist.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sa-
che ist nicht zur Endentscheidung reif, da es gemäß den vorstehenden Ausfüh-
rungen noch weiterer Feststellungen zu den Voraussetzungen des vom Kläger
geltend gemachten Ausgleichsanspruchs in entsprechender Anwendung des
§ 89b Abs. 1 HGB bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die
Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.
Dr. Deppert
Ball
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Frellesen
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 09.12.2003 - 16 HKO 20600/02 -
OLG München, Entscheidung vom 24.11.2004 - 7 U 1518/04 -