BGH Urteil vom 19.06.2007 – 1 StR 16/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
19. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 2007,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
Dr. Graf,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Stuttgart vom 16. August 2006 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts-
strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges aus
tatsächlichen Gründen freigesprochen. Er habe nicht mit Betrugsvorsatz ge-
handelt, auch nicht mit bedingtem. Dagegen wendet sich die Revision der
Staatsanwaltschaft. Sie beanstandet die Verletzung formellen und materiellen
Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung
zur inneren Tatseite ist nicht frei von Rechtsfehlern. Auf die Verfahrensrügen
kommt es nicht mehr an.
I.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, zusammen mit anderen von Febru-
ar bis Mai 2000 als „Administrator der Firma P.
(Pe. ) mit Sitz in Malaga/Spanien“ unter dem wahrheitswidrigen
Versprechen einer sicheren und rentablen Kapitalanlage von zwölf „Investoren“
3.372.729,19 DM, 1.999.980,00 US-$ und 190.000,-- CHF vereinnahmt und
vorgefasster Absicht entsprechend für andere, private Zwecke verwendet zu
haben.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren am Tatgeschehen
folgende drei Personen maßgeblich beteiligt:
a) G. , ein seit vielen Jahren weltweit insbesondere
mit gefälschten oder nicht existenten Bankpapieren agierender Finanzmakler,
der sich erstklassiger Kontakte zur Finanz- und Bankenwelt berühmt und durch
eloquentes und überzeugendes Auftreten besticht. Er war schon vor dem hier
maßgeblichen Tatzeitraum wegen Betruges, Untreue, Urkundenfälschung sowie
wegen des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen vor-
bestraft. Dem Angeklagten war dies zur Tatzeit nicht bekannt.
b) J. V. , ein Diplom-Jurist aus der DDR, der nach der Wieder-
vereinigung „wegen Regelungen im Einigungsvertrag trotz gravierender Wis-
senslücken gerade auch in den Kernbereichen des bundesrepublikanischen
Rechts im Jahre 1994 als Rechtsanwalt zugelassen werden musste“ und der es
vorzüglich verstand, „unzureichende Kompetenz durch überzeugendes und se-
riös anmutendes Auftreten zu kompensieren“. Seine besondere Vorliebe galt
der lukrativen Beratung in Angelegenheiten vermeintlicher Hochfinanz. Mit ihm
arbeitete der Angeklagte seit etwa einem Jahr - vor den hier maßgeblichen Vor-
gängen - geschäftlich zusammen. Eine vom Angeklagten über J. V.
eingeholte Auskunft der C. Stuttgart war „unauffällig“.
c) S. , der Angeklagte, geboren im Jahre 1946. Nach Erlan-
gung der Mittleren Reife war er in verschiedenen Geschäftsbereichen auch
selbständig tätig. Seit 1982 musste er alle vier Jahre die eidesstattliche Versi-
cherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ablegen. Er ist
seit 1970 mehrfach vorbestraft wegen Betruges, versuchter Erpressung und
Urkundenfälschung, zuletzt 1986 wegen der Beteiligung am Versuch der Ver-
wertung von gefälschten Sparbriefen der Co. im Nennwert von ca.
25 Millionen DM in Liechtenstein, Luxemburg und in der Schweiz, sowie wegen
der Fertigung von 60 weiteren falschen Sparbriefblanketten über insgesamt
10 Millionen DM. Er hat „vor allem wegen eines Herzleidens eine deutlich ver-
kürzte Lebenserwartung“.
2. Zur Vorgeschichte:
Der Angeklagte hatte schon früher Geschäftsbeziehungen nach Spanien.
Die bessere Lebensqualität, die er sich dort versprach, und „die wechselvollen
Erfahrungen seines Werdegangs in Deutschland, wo es ihm nicht mehr gefiel“,
bewogen ihn im Jahre 1996 im Alter von 50 Jahren nochmals einen neuen Le-
bensabschnitt zu beginnen und in die Nähe von Marbella/Spanien überzusie-
deln. Dort erwarb er die oben genannte spanische Aktiengesellschaft
„Pe. “ für 100.000,00 DM, die er in Raten bezahlte, weitgehend aus den
Erträgen kleinerer „Projektentwicklungen“, vom Einbau von Sattelitenanlagen
bis hin zur Erstellung eines Einfamilienhauses. Das Ziel seiner spanischen Un-
ternehmung ging darüber jedoch weit hinaus. Sein Bestreben war, sich durch
die Entwicklung und den Vertrieb eines einträglichen Großprojekts ausreichen-
de finanzielle Ressourcen für seine Alterssicherung zu schaffen. Bei der Reali-
sierung einer großzügig angelegten Seniorenresidenz mit zugehörigem
5-Sterne-Hotel am Mittelmeer zwischen Malaga und Marbella kam er jedoch im
Jahre 1998 nicht zum Zug.
Stattdessen sah er im Herbst 1999 mit dem sogenannten Ro. projekt,
bei dessen Umsetzung es dann zu den verfahrensgegenständlichen Taten kam,
„endlich seine Chance gekommen, lang gehegte finanzielle Hoffnungen zu ver-
wirklichen“. Nahe dem südspanischen Städtchen Ro. - im Einzugsbereich
von Marbella und Malaga - wurde ein gut gelegenes knapp acht Quadratkilome-
ter großes Areal für 40 Millionen US-$ zum Kauf angeboten. Darauf wollte der
Angeklagte mit einem Investitionsvolumen von 700 Millionen US-$ zwei 18-
Loch-Golfplätze nebst weiteren Sportanlagen, zwei große 4-Sterne-Hotels, 424
Villen und 350 Appartements sowie die zugehörige Infrastruktur errichten. Ins-
besondere durch den Weiterverkauf der Villen und Appartements an Kunden
mit gehobenen Ansprüchen erwartete er eine jährliche Rendite von 100 %.
Da weder er noch sein Unternehmen über nennenswertes Vermögen
verfügten, das beim Erwerb des Grundstücks hätte eingesetzt werden können,
empfand es der Angeklagte „als geradezu glückliche Fügung“, als er just zu
dieser Zeit in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung ein Inserat las, in welchem
die in Gl. in Griechenland ansässige Firma I. 100%-ige Finanzie-
rungen in der von ihm benötigten Größenordnung anbot. Als maßgeblicher
Repräsentant des Unternehmens stellte sich G. heraus. Mit
diesem traf sich der Angeklagte umgehend. G. zeigte sich
sehr interessiert und diente dem Angeklagten gleich noch ein weiteres Projekt
an, die Errichtung von 6.000 Häusern - unter Einschaltung der Weltbank - in
einem griechischen Erdbebengebiet. Dieses Vorhaben wollte der Angeklagte
aber erst in zweiter Linie angehen.
Zur Finanzierung des Grundstückskaufpreises für das Ro. projekt
schlug G. zunächst vor, ein Bankdarlehen in Anspruch zu
nehmen. Er gab - der Wahrheit zuwider - vor, das hierzu erforderliche Eigenka-
pital in Höhe von 10 Millionen US-$ dem Angeklagten aus Mitteln eines Hedge-
Fonds italienischer Investoren und Steuersparer, über die er verfüge, besorgen
zu können. Das Eigenkapital könne als „proof of fund“ dokumentiert und nach-
gewiesen werden.
Da der Angeklagte „allgemein wusste“, dass zur vermeintlichen Siche-
rung von Finanzierungen gerade jener Größenordnung, wie er sie durchführen
wollte, häufig gefälschte Bankpapiere kursieren, und er sich eine Überprüfung
der Dokumente nicht zutraute, bezog er den - damaligen - Rechtsanwalt J.
V. in das Vorhaben ein und vereinbarte mit diesem - unter anderem -,
dass er die Echtheit und Werthaltigkeit der zur Verwendung anstehenden
Bankpapiere gewährleisten solle.
Anfang November 1999 bezahlte der Angeklagte 85.000,-- US-$ an
G. zur Begleichung angeblich bei der Ausstellung des „proof
of fund“ anfallender Bankkosten. Das Geld stammte aus einer „in einer anderen
Sache“ bezahlten „Einlage“ des im Herbst 1999 gewonnenen „Joint-Venture-
Partners“ Ch. N. . Nach der Zahlung erhielt der Angeklagte von
G. einen angeblich am 8. November 1999 von der Banca
Ca. , /Italien, in Höhe von 10 Millionen US-$ für den Angeklagten be-
ziehungsweise sein Unternehmen ausgestellten, tatsächlich aber total gefälsch-
ten Eigenkapitalnachweis. „Bei den sich anschließenden Verhandlungen stellte
sich für den Angeklagten heraus, dass die Finanzierung des Ro. projekts über
ein Bankdarlehen schon deshalb nicht zu realisieren war, weil ein ‚proof of fund’
der vom Angeklagten erlangten Art ungeachtet dessen, dass ein Falsifikat vor-
lag, nicht beleihbar war.“
3. Das Tatgeschehen:
G. unterbreitete dem Angeklagten daraufhin unter er-
neutem Hinweis auf seine angeblich exzellenten und bereits vielfach bewährten
Bankkontakte ein weiteres Finanzierungskonzept:
„Es sah in der ersten Stufe vor, als Anschubfinanzierung benötigte Mittel
durch Kapital privater Investoren zu gewinnen, welche bereit waren, mit der
Pe. Joint-Venture-Verträge abzuschließen. Darin verpflichteten sich die
Investoren, der Pe. auf die Dauer von zwei bis vier Monaten Kapital in
namhafter Höhe zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug übernahm die Pe.
die Verpflichtung, spätestens mit dem Ende der vereinbarten Laufzeit Beträ-
ge an die Investoren zu bezahlen, die sich auf das bis zu vierfache des jeweils
eingesetzten Kapitals beliefen. Mit dem eingebrachten Geld sollten die Kosten
der Avalisierung zahlreicher namens der Pe. im Zug der Finanzierung
ausgestellter und auf sie gezogener Eigenwechsel, so genannter „promissory
notes“, bei der B. di R. und der anschließenden Diskontierung dieser
Wechsel bei der B. N. de P. (‚ ’) bedient werden. Für Avalisie-
rungskosten waren ungefähr 3 % und als Disagio insgesamt etwa 12 % des
Nennwerts der Wechsel zu veranschlagen. G. s Erläuterungen zufolge
waren das Kapital der Investoren durch die Wechselavale und die Avale wieder
durch vermeintlich seiner Verfügungsmöglichkeit unterliegende Mittel italieni-
scher Anleger bei der B. di R. abgesichert. Mit den von der BNP in Höhe
von rund 85 % des Wechselnennwertes diskontierten Beträgen sollten die ge-
leisteten Einlagen und vereinbarten Gewinne der Investoren ausbezahlt und
insbesondere eine in Höhe von 56 Mio. US-$ zu Gunsten der Pe. ausge-
stellte Bankgarantie erlangt werden, die angeblich 2 Mio. US-$ kostete. Vorge-
sehen war, mit Hilfe dieses Papiers in der zweiten Stufe des von G.
vorgeschlagenen Finanzierungskonzepts das für das Ro. projekt vorgesehene
Areal zu erwerben. Ohne Beteiligung der Investoren sollten mit dem Projekt
Renditen erwirtschaftet und daraus die von der Pe. eingegangenen
Wechselverbindlichkeiten nach Eintritt ihrer Fälligkeit getilgt werden. Sofern die
Erträgnisse dazu nicht ausreichten, war geplant, Wechsel zu revolvieren.“
„Unschwer ließ sich der Angeklagte von G. davon
überzeugen, dass die Realisierung der vorgeschlagenen Finanzierung durch
dessen exzellente und bereits vielfach bewährte Bankkontakte gewährleistet
wären.“ Der Angeklagte unterzeichnete Ende 1999/Anfang 2000 blanko zahlrei-
che als „Joint-Venture-Vertrag zur Erreichung von Kapitalgewinnen“ bezeichne-
te Vereinbarungen. Diese übergab er J. V. , dem es vereinbarungs-
gemäß oblag, interessierte „Joint-Venture-Partner als Kapitalgeber zu akquirie-
ren“.
Des Weiteren stellte der Angeklagte etwa zeitgleich namens der Pe.
17 „promissory notes“ (Wechsel) in einem Nennwert von jeweils 1 Million
US-$ mit einer Laufzeit von einem Jahr aus, die er nach und nach
G. übergab, der sie - ehe sie angeblich an die B. N. de
P. zur Diskontierung weitergegeben werden sollten - mit gefälschten Avalen
der B. di R. versehen ließ. Der Angeklagte erhielt unbeglaubigte Ko-
pien, die er an J. V. weitergab. Ende Mai 2000 besorgte G.
noch eine total gefälschte Bankgarantie der B. di R. über 56 Millionen
US-$.
J. V. gelang es mit dem Versprechen einer absolut risikofrei-
en Anlage - im Hinblick auf die Bankbürgschaft - und dem Abschluss einer
Treuhandvereinbarung, wonach er die Anlagebeträge erst nach Nachweis der
Sicherheit weitergeben durfte, in der Zeit vom 17. Februar 2000 bis zum 25. Mai
2000 12 Anlageverträge mit einer Laufzeit von jeweils zwei bis vier Monaten
abzuschließen und insgesamt etwa 7,8 Millionen DM (3.372.729,19 DM,
1.999.980 US-$ und 190.000 CHF) auf seinem hierfür eingerichteten Rechts-
anwaltsanderkonto zu vereinnahmen, um die die Anleger endgültig geschädigt
sind. Über fünf Millionen beanspruchte J. V. als Rechtsanwaltshono-
rar und Treuhändervergütung für sich und transferierte die entsprechenden Be-
träge auf eigene Konten. 1,14 Millionen DM überwies er dem Angeklagten auf
dessen Konto in Gl. . 1.048.000,-- DM davon gab der Angeklagte an
G. weiter zur Begleichung angeblicher Avalisierungs- und Dis-
kontierungskosten. Lediglich 61.260,24 DM überwies der Angeklagte während
des angeklagten Tatzeitraums auf das Konto seiner damaligen Freundin, über
das er Vollmacht besaß, zur Deckung eigener Unkosten.
Der Angeklagte handelte nach den Feststellungen des Landgerichts den
Anlegern gegenüber nicht mit Betrugsvorsatz. Er hatte - so die Strafkammer -
nicht ausschließbar den ernstlichen Willen zur Vertragserfüllung und an die
Durchführung des von G. vorgeschlagenen Finanzierungs-
konzepts sowie an eine ausreichende Besicherung des Investorenkapitals ge-
glaubt. Er wollte - so das Landgericht - die Anleger nicht täuschen und nicht an
ihrem Vermögen schädigen. Dies hat er auch nicht als möglich erkannt und bil-
ligend in Kauf genommen.
4. Erst nach dem von der Anklage umfassten Tatzeitraum schöpfte der
Angeklagte gegen G. Verdacht. Als dann im Juli 2000 von
J. V. weitere 650.000,00 DM an „Investorenkapital“ überwiesen wur-
den, leitete er nur noch 350.000,00 DM an G. weiter.
300.000,00 DM transferierte er, „als er sich der heraufziehenden Weiterungen
gewahr wurde, kurzentschlossen“ auf das Konto seiner Freundin zur eigenen
Verwendung, zur Tilgung von Schulden, zum Kauf eines Jaguar-Cabriolets und
zu anderem.
J. V. setzte sich im September 2000 nach Neuseeland ab.
G. ist unbekannten Aufenthalts. Der Angeklagte kehrte im
Jahre 2001 nach Deutschland zurück. Hier wurde er erst - aufgrund eines Haft-
befehls vom 22. Dezember 2005 - am 16. Januar 2006 in Haft genommen. Das
für das Ro. projekt vorgesehene Grundstück wurde von den Eigentümern im
Januar 2005 für 25 Millionen Euro an einen anderen Interessenten verkauft.
5. Die Strafkammer konnte sich die für einen Schuldspruch erforderliche
Überzeugung von einem auch nur bedingten Betrugsvorsatz nicht verschaffen
und stellte dazu folgende Erwägungen an:
Gegen den Angeklagten spreche, dass er einschlägig vorbestraft ist, all-
gemein wusste, dass Falsifikate vermeintlicher Banksicherheiten kursieren,
dass im Herbst 1999 ein Joint-Venture-Geschäft mit dem Anleger Ch.
N. rasch notleidend wurde, zahlreiche Wechsel in beträchtlicher Höhe
von der vermögenslosen Pe. gezeichnet wurden, der Angeklagte sich im
Tatzeitraum überwiegend in unmittelbarer Nähe des G. aufhielt,
die Zusammenarbeit mit diesem nicht vertraglich
fixiert war und dass
J. V. Investoren zu Vorableistungen, wie für Anlagebetrügereien ty-
pisch, veranlasst hat.
Demgegenüber sei - so die Strafkammer - die einen Betrugsvorsatz in
Abrede stellende Einlassung des Angeklagten von guter Qualität, detailliert, in
sich schlüssig und von rückhaltlosem Aufklärungsbemühen getragen. Seine
Geschäftpartner hätten nicht den Eindruck gewonnen, der Angeklagte betreibe
bewusst kriminelle Machenschaften und hätten ihn nicht nur als rechte Hand
von G. erlebt. Hinzu komme der zu dessen Person - mittel-
bar - gewonnene Eindruck, geprägt von Überzeugungskraft sowie eloquentem,
kompetentem und überzeugend wirkendem Auftreten. So war es für die Straf-
kammer „unschwer nachzuvollziehen“, dass der Angeklagte die Besicherung
und Abwicklung der für das Ro. projekt erhofften Finanzierung im Tatzeit-
raum „vertrauensvoll in die Hände von G. gelegt“ und auch
dadurch keinen Verdacht geschöpft hat, dass die ihm in Aussicht gestellte Fi-
nanzierung in „praxisüblicher“ Manier die Ausstellung von Eigenwechseln der
Pe. und die weitere Besonderheit vorsah, dass Avalisierung und Diskon-
tierung der Wechsel durch verschiedene Banken erfolgen sollten, zumal es sich
um Falsifikate von guter Qualität gehandelt habe. Der Angeklagte sei letztlich
von G. getäuscht worden, der ihm mit Hinweisen auf bankin-
terne Schwierigkeiten und der unvollständigen Einzahlung eines Großinvestors
auch die ausbleibende Diskontierung der Wechsel plausibel erläutert habe. Der
Angeklagte habe auch darauf vertrauen dürfen, dass J. V. , ein von
ihm hochbezahlter Rechtsanwalt, den er gerade wegen der von ihm allgemein
erkannten Gefahr kursierender Falsifikate eingeschaltet hatte, vorgelegte Si-
cherheiten prüfen würde. Schließlich spreche die Rückkehr des Angeklagten
nach Deutschland für ihn.
II.
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht
hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn ein Angeklagter deshalb freigespro-
chen wird, weil das Instanzgericht Zweifel an der Täterschaft nicht zu überwin-
den vermag. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene
Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Die revisionsge-
richtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unter-
laufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweis-
würdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze
und gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Der Prüfung unterliegt auch, ob über-
spannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit ge-
stellt worden sind (st. Rspr.; BGH NJW 2005, 1727; BGH, Urteil vom 16. März
2004 - 5 StR 490/03; BGH NStZ-RR 2003, 371; BGH NStZ 2002, 48; BGH
NStZ-RR 2000, 171; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33, jeweils
m.w.N.). Ein Rechtsfehler kann auch darin liegen, dass eine nach den Feststel-
lungen nicht nahe liegende Schlussfolgerung gezogen wurde, ohne dass kon-
krete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen könnten. Denn es ist
weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des
Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten
Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. BGH NJW 2005, 1727; NStZ-RR 2005, 147).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Beweiswürdigung der Straf-
kammer zur subjektiven Tatseite des Angeklagten aus revisionsrechtlicher Sicht
nicht völlig frei von Rechtsfehlern.
1. Die Beweiswürdigung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand, so-
weit die Strafkammer beim Angeklagten direkten Betrugsvorsatz im Hinblick auf
eine von vorneherein beabsichtigte endgültige Schädigung der Anleger verneint
hat. Dieser Schluss ist allein schon aufgrund der Mittelverwendung möglich,
zwingend muss er nicht sein.
2. Nach den bislang getroffenen Feststellungen liegt es andererseits
nicht fern, dass der Angeklagte in seinem Bestreben, sich durch die Entwick-
lung und den Vertrieb eines einträglichen Großprojekts doch noch ausreichende
finanzielle Ressourcen für seine Alterssicherung zu schaffen, bereit war, jedes
wirtschaftliche Risiko - insbesondere für Dritte, er selbst hatte ja nichts mehr zu
verlieren - in Kauf zu nehmen, und dass er deshalb sich auch ihm aufdrängen-
de Bedenken bewusst beiseite schob, sich nur allzu gern „vertrauensvoll in die
Hände von G. “ begab und sich zudem mit dem Prüfungsauf-
trag an Rechtsanwalt J. V. zu exkulpieren suchte. Der Angeklagte
hätte dann die Verlustgefahr für das einbezahlte Kapital der Anleger bewusst in
Kauf genommen, er hätte hinsichtlich des mit der Zahlung an J. V. ,
dessen auftragsgemäße Kapitalanwerbung er sich zurechnen lassen muss,
eingetretenen und von ihm erkannten Gefährdungsschadens mit direktem Vor-
satz gehandelt. Dies abschließend zu bewerten, ist nicht Sache des Revisions-
gerichts. Diese nach den bislang getroffenen Feststellungen aber deutlich im
Raum stehende Variante hätte jedoch der Überlegung bedurft unter Berücksich-
tigung der Prüfung folgender Umstände (Indiztatsachen), deren fehlende oder
nicht ausreichende Erörterung sich vor dem genannten Hintergrund als Lücke in
der Beweiswürdigung darstellt.
3. Die Beweiswürdigung der Strafkammer basiert letztlich zum einen dar-
auf, das Ro. projekt sei grundsätzlich realisierbar und zwar auch durch den
Angeklagten, zum anderen, G. habe ein aus Sicht des An-
geklagten plausibles Finanzierungsmodell präsentiert.
In beiden Bereichen ist die Beweiswürdigung unvollständig.
Die Strafkammer geht zwar mit tragfähiger Begründung davon aus, dass
das Ro. projekt grundsätzlich zu verwirklichen war beziehungsweise ist und
dann auch eine hohe Rendite abzuwerfen verspricht. Es drängen sich hierzu
jedoch folgende Fragen auf, die der Erörterung bedurft hätten:
- Bestand auch nur die geringste Chance, dass ausgerechnet das Unter-
nehmen des Angeklagten, die kleine Pe. Aktiengesellschaft ohne
wesentliche Eigenmittel, die bislang lediglich mit dem Bau von Antennen-
anlagen und allenfalls mit der Errichtung von Einfamilienhäusern befasst
war, mit einem wegen Betruges vorbestraften, mittellosen Geschäftsführer
an der Spitze, der in Deutschland seit 1982 regelmäßig zur Abgabe der ei-
desstattlichen Versicherung gezwungen war, in der Lage sein könnte, -
nach dem zu (über) 100 % über Wechsel finanzierten Kauf des Grund-
stücks - das gesamte 700 Millionen-Projekt umzusetzen? Musste daran
nicht auch der Angeklagte zweifeln? Denn seinen dann notwendigen Ge-
schäftspartnern, wie Bauunternehmen, Projektentwicklungsgesellschaften,
Hotelbetreibern usw. wäre der wirtschaftliche Hintergrund des Auftragge-
bers, seine finanzielle Potenz wohl kaum gleichgültig gewesen. Sie hätten
sich bei der Größenordnung des Objekts mit hoher Wahrscheinlichkeit
auch in Deutschland über den Angeklagten erkundigt. Jede Schufa-
Auskunft wäre aber voraussichtlich vernichtend gewesen. Nicht umsonst
wickelte der Angeklagte seine Geldgeschäfte in Deutschland über das
Konto seiner Freundin ab. Der Angeklagte selbst mag geglaubt haben,
dass er alle Schwierigkeiten überwinden kann. Dies käme aber der Hoff-
nung auf ein Wunder oder auf einen Lotteriegewinn sehr nahe. Die die
Zweifel begründenden Fakten wären dem Angeklagten gleichwohl bewusst
gewesen. Hinzu kam, dass er im Jahre 1998 schon beim Bau nur eines
Hotels nicht zum Zuge gekommen war.
- Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist nicht ersichtlich, wie sich
die Finanzierung des Gesamtprojekts über den Grundstückskauf hinaus
gestalten sollte, ob es überhaupt Überlegungen hierzu gab. Die zeitnahe
Umsetzung des Vorhabens wäre notwendig gewesen, um - so die bislang
getroffenen Feststellungen - aus den Gewinnen bei der Vermarktung die
Wechsel bedienen zu können, mit denen der Gründstückskauf finanziert
werden sollte. Fehlte es an konkreten realistischen Vorstellungen zur zeit-
nahen Finanzierung könnten Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Planungen
aufkommen. Dann könnte sich das ganze Projekt unter Umständen doch
nur als Teil der Täuschung der Kapitalgeber darstellen.
- Bislang nicht nachvollziehbar ist die nicht weiter erläuterte Feststellung der
Strafkammer - aufgrund einer entsprechenden, aber ebenfalls nicht weiter
untermauerten Bekundung des Zeugen Dr. Ne. - die Umsetzung des
Vorhabens verspreche eine jährliche, also dauerhafte Rendite von 100 %.
Dies steht teilweise auch im Widerspruch zu den Feststellungen über die
geplante Umsetzung des Ro. projekts. Danach war jedenfalls bei den
Villen und Appartements nicht geplant, diese im Firmenvermögen zu hal-
ten, um etwa durch Vermietung eine dauernde Einnahmequelle zu schaf-
fen. Diese Immobilien sollten nach Erstellung mit hohem Gewinn veräußert
werden. Dies verspricht eine einmalige, wahrscheinlich auch hohe, unter
Umständen auch über mehrere Jahre verteilte Rendite. Einen dauerhaften
Gewinn von jährlich 100 % vermag dies ohne weitere Erläuterungen jedoch
nicht zu erklären.
Die Erwägungen zum guten Glauben des Angeklagten an die Finanzie-
rungskünste des G. sind unvollständig. Allein mit dem Hin-
weis auf die Überzeugungskraft von G. sind an objektive,
dem Angeklagten bekannte Umstände anknüpfende Fragen, die geeignet sind,
die Gutgläubigkeit des Angeklagten in Zweifel zu ziehen, nicht ausreichend be-
antwortet.
- Dem von G. präsentierten Finanzierungsmodell ist die
Unseriosität auf die Stirn geschrieben. Warum sollten ein Hedge-Fond
oder andere italienische Investoren Millionenbeträge zur Verfügung stellen,
um für die Bezahlung von Wechselverbindlichkeiten einer mittellosen klei-
nen AG mit dem Angeklagten an der Spitze zu bürgen, damit die B. di
R. diese Wechsel mit einem Aval versieht. Ebenso unwahrscheinlich
ist es, dass sich eine seriöse Bank auf ein derartiges Geschäft überhaupt
einlässt. Es handelte sich nicht um Handels- sondern um reine Fi-
nanz(eigen)wechsel mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten. Die
Pe. selbst besaß keinerlei Bonität. Derartige Wechsel sind bei den
Nationalbanken nicht refinanzierbar. Sie werden deshalb im seriösen
Bankgeschäft auch nicht diskontiert. Isolierte (ohne die Verbindung mit ei-
nem Grundgeschäft) „Bankgarantien“ - der Sache nach abstrakte Zah-
lungsversprechen eines Kreditinstituts -, wie G. schließlich
eine über 56 Millionen US-$ - als Fälschung - präsentierte, gibt es so nicht
im Finanzgeschäft. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich eine Bank in
dieser Höhe verpflichten sollte gegen eine Bezahlung von nur 2 Millionen
US-$. Die 56 Millionen US-$ sollten - nach der Darstellung G. s - ja
fließen, um die zur Grundstückskaufpreisfinanzierung mit höchsten Rendi-
teversprechungen gewonnenen Anleger zu bedienen. Diese Fragen muss-
ten sich auch dem Angeklagten stellen. Schließlich war er schon zur Tat-
zeit in geschäftlichen Dingen und in betrügerischen Finanzgeschäften nicht
unerfahren. Dass bei „Bankgarantien“ mit Fälschungen zu rechnen ist, war
ihm „allgemein bekannt“.
- Zum ersten Finanzierungsversuch mit einem gefälschten Eigenkapital-
nachweis der Banca Ca. vom 8. November 1999 teilt die Strafkammer
lediglich mit, dass dies „schon deshalb nicht zu realisieren war, weil ein
‚proof of fund’ der vom Angeklagten erlangten Art ungeachtet dessen, dass
ein Falsifikat vorlag, nicht beleihbar war“. „ G. unterbrei-
tete dem Angeklagten daraufhin ein weiteres Finanzierungskonzept ...“.
Der Angeklagte ließ sich nach den Urteilsgründen dazu wie folgt ein: „Weil
die Finanzierung über ein Bankdarlehen nicht möglich gewesen sei, habe
ihn G. für ein anderes Konzept gewonnen.“ Die Reaktion des
Angeklagten auf das Scheitern dieses ersten Finanzierungsversuchs des
angeblichen Finanzfachmanns wird nicht erörtert, es sei denn aus den
- insoweit fehlenden - Feststellungen der Strafkammer könnte geschlossen
werden, dass dies den Angeklagten nicht weiter wunderte, ihm egal war.
Dies könnte aber seine Gutgläubigkeit in Frage stellen. Unerwähnt bleibt in
diesem Zusammenhang auch, was aus den für die Beschaffung bezahlten
85.000,00 US-$ wurde, ebenso wie die Frage, ob der Angeklagte in diesem
Zusammenhang erfuhr, dass ein Falsifikat zum Einsatz kam oder kommen
sollte.
Weiter hätte erwogen werden müssen:
- Die Strafkammer erwähnt ein im Herbst 1999 gescheitertes - anderes -
„Joint-Venture-Geschäft“ mit dem Anleger Ch. N. . Aus dieser
Anlage bezahlte der Angeklagte - nach Überweisung durch J. V.
an ihn - im November 1999 85.000,00 US-$ zur Begleichung angeblich
anfallender Bankkosten in dieser Sache an G. . Dar-
aus könnte geschlossen werden, dass dem Angeklagten die zweckwidrige
Verwendung von Anlagegeldern keineswegs fremd war und ihn dies auch
nicht störte.
- Weshalb das „Joint-Venture-Geschäft“ mit dem Anleger Ch. N.
im Herbst 1999 scheiterte, teilt die Strafkammer nicht mit.
- Die Strafkammer hat festgestellt, der Angeklagte habe J. V. mit
der Prüfung der Echtheit und Werthaltigkeit der erlangten Banksicherheiten
beauftragt, der damals als Rechtsanwalt zugelassen war und ihm kompe-
tent erschien. Woraus der Angeklagte auf dessen Befähigung zur Erken-
nung von Falsifikaten von hoher Qualität schloss, zumal er dann nur Ko-
pien erhielt, fragt die Strafkammer nicht. Dass ein Rechtsanwalt auf diesem
Gebiet besondere Kenntnisse besitzt, versteht sich nicht von selbst. Dies
hätte erwogen werden müssen, zumal es für Anlagebetrugsgeschäfte ty-
pisch ist, zu Täuschungszwecken einen Rechtsanwalt oder Notar einzube-
ziehen.
- Die Strafkammer hat sich schließlich nicht damit auseinandergesetzt, wie
es zu bewerten ist, dass der Angeklagte, nachdem G.
bei ihm in Betrugsverdacht geraten war, die von J. V. noch ver-
einnahmten 650.000,00 DM überwiegend gleichwohl ausgerechnet an je-
nen weiterzuleiten, statt die Gelder für die Anleger zu sichern.
4. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei der
gebotenen Erörterung der genannten Punkte und deren Einbeziehung in die
Beweiswürdigung hinsichtlich der subjektiven Tatseite anders entschieden hät-
te. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
Nack Boetticher Kolz
Hebenstreit Graf