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BGH Urteil vom 19.06.2007 – 1 StR 16/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

19. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 2007,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Boetticher,

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

Dr. Graf,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Stuttgart vom 16. August 2006 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts-

strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges aus

tatsächlichen Gründen freigesprochen. Er habe nicht mit Betrugsvorsatz ge-

handelt, auch nicht mit bedingtem. Dagegen wendet sich die Revision der

Staatsanwaltschaft. Sie beanstandet die Verletzung formellen und materiellen

Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung

zur inneren Tatseite ist nicht frei von Rechtsfehlern. Auf die Verfahrensrügen

kommt es nicht mehr an.

I.

2

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, zusammen mit anderen von Febru-

ar bis Mai 2000 als „Administrator der Firma P.

(Pe. ) mit Sitz in Malaga/Spanien“ unter dem wahrheitswidrigen

Versprechen einer sicheren und rentablen Kapitalanlage von zwölf „Investoren“

3.372.729,19 DM, 1.999.980,00 US-$ und 190.000,-- CHF vereinnahmt und

vorgefasster Absicht entsprechend für andere, private Zwecke verwendet zu

haben.

4

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren am Tatgeschehen

folgende drei Personen maßgeblich beteiligt:

a) G. , ein seit vielen Jahren weltweit insbesondere

mit gefälschten oder nicht existenten Bankpapieren agierender Finanzmakler,

der sich erstklassiger Kontakte zur Finanz- und Bankenwelt berühmt und durch

eloquentes und überzeugendes Auftreten besticht. Er war schon vor dem hier

maßgeblichen Tatzeitraum wegen Betruges, Untreue, Urkundenfälschung sowie

wegen des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen vor-

bestraft. Dem Angeklagten war dies zur Tatzeit nicht bekannt.

5

b) J. V. , ein Diplom-Jurist aus der DDR, der nach der Wieder-

vereinigung „wegen Regelungen im Einigungsvertrag trotz gravierender Wis-

senslücken gerade auch in den Kernbereichen des bundesrepublikanischen

Rechts im Jahre 1994 als Rechtsanwalt zugelassen werden musste“ und der es

vorzüglich verstand, „unzureichende Kompetenz durch überzeugendes und se-

riös anmutendes Auftreten zu kompensieren“. Seine besondere Vorliebe galt

der lukrativen Beratung in Angelegenheiten vermeintlicher Hochfinanz. Mit ihm

arbeitete der Angeklagte seit etwa einem Jahr - vor den hier maßgeblichen Vor-

gängen - geschäftlich zusammen. Eine vom Angeklagten über J. V.

eingeholte Auskunft der C. Stuttgart war „unauffällig“.

6

c) S. , der Angeklagte, geboren im Jahre 1946. Nach Erlan-

gung der Mittleren Reife war er in verschiedenen Geschäftsbereichen auch

selbständig tätig. Seit 1982 musste er alle vier Jahre die eidesstattliche Versi-

cherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ablegen. Er ist

seit 1970 mehrfach vorbestraft wegen Betruges, versuchter Erpressung und

Urkundenfälschung, zuletzt 1986 wegen der Beteiligung am Versuch der Ver-

wertung von gefälschten Sparbriefen der Co. im Nennwert von ca.

25 Millionen DM in Liechtenstein, Luxemburg und in der Schweiz, sowie wegen

der Fertigung von 60 weiteren falschen Sparbriefblanketten über insgesamt

10 Millionen DM. Er hat „vor allem wegen eines Herzleidens eine deutlich ver-

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kürzte Lebenserwartung“.

2. Zur Vorgeschichte:

Der Angeklagte hatte schon früher Geschäftsbeziehungen nach Spanien.

Die bessere Lebensqualität, die er sich dort versprach, und „die wechselvollen

Erfahrungen seines Werdegangs in Deutschland, wo es ihm nicht mehr gefiel“,

bewogen ihn im Jahre 1996 im Alter von 50 Jahren nochmals einen neuen Le-

bensabschnitt zu beginnen und in die Nähe von Marbella/Spanien überzusie-

deln. Dort erwarb er die oben genannte spanische Aktiengesellschaft

„Pe. “ für 100.000,00 DM, die er in Raten bezahlte, weitgehend aus den

Erträgen kleinerer „Projektentwicklungen“, vom Einbau von Sattelitenanlagen

bis hin zur Erstellung eines Einfamilienhauses. Das Ziel seiner spanischen Un-

ternehmung ging darüber jedoch weit hinaus. Sein Bestreben war, sich durch

die Entwicklung und den Vertrieb eines einträglichen Großprojekts ausreichen-

de finanzielle Ressourcen für seine Alterssicherung zu schaffen. Bei der Reali-

sierung einer großzügig angelegten Seniorenresidenz mit zugehörigem

5-Sterne-Hotel am Mittelmeer zwischen Malaga und Marbella kam er jedoch im

Jahre 1998 nicht zum Zug.

9

Stattdessen sah er im Herbst 1999 mit dem sogenannten Ro. projekt,

bei dessen Umsetzung es dann zu den verfahrensgegenständlichen Taten kam,

„endlich seine Chance gekommen, lang gehegte finanzielle Hoffnungen zu ver-

wirklichen“. Nahe dem südspanischen Städtchen Ro. - im Einzugsbereich

von Marbella und Malaga - wurde ein gut gelegenes knapp acht Quadratkilome-

ter großes Areal für 40 Millionen US-$ zum Kauf angeboten. Darauf wollte der

Angeklagte mit einem Investitionsvolumen von 700 Millionen US-$ zwei 18-

Loch-Golfplätze nebst weiteren Sportanlagen, zwei große 4-Sterne-Hotels, 424

Villen und 350 Appartements sowie die zugehörige Infrastruktur errichten. Ins-

besondere durch den Weiterverkauf der Villen und Appartements an Kunden

mit gehobenen Ansprüchen erwartete er eine jährliche Rendite von 100 %.

10

Da weder er noch sein Unternehmen über nennenswertes Vermögen

verfügten, das beim Erwerb des Grundstücks hätte eingesetzt werden können,

empfand es der Angeklagte „als geradezu glückliche Fügung“, als er just zu

dieser Zeit in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung ein Inserat las, in welchem

die in Gl. in Griechenland ansässige Firma I. 100%-ige Finanzie-

rungen in der von ihm benötigten Größenordnung anbot. Als maßgeblicher

Repräsentant des Unternehmens stellte sich G. heraus. Mit

diesem traf sich der Angeklagte umgehend. G. zeigte sich

sehr interessiert und diente dem Angeklagten gleich noch ein weiteres Projekt

an, die Errichtung von 6.000 Häusern - unter Einschaltung der Weltbank - in

einem griechischen Erdbebengebiet. Dieses Vorhaben wollte der Angeklagte

aber erst in zweiter Linie angehen.

11

Zur Finanzierung des Grundstückskaufpreises für das Ro. projekt

schlug G. zunächst vor, ein Bankdarlehen in Anspruch zu

nehmen. Er gab - der Wahrheit zuwider - vor, das hierzu erforderliche Eigenka-

pital in Höhe von 10 Millionen US-$ dem Angeklagten aus Mitteln eines Hedge-

Fonds italienischer Investoren und Steuersparer, über die er verfüge, besorgen

zu können. Das Eigenkapital könne als „proof of fund“ dokumentiert und nach-

gewiesen werden.

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Da der Angeklagte „allgemein wusste“, dass zur vermeintlichen Siche-

rung von Finanzierungen gerade jener Größenordnung, wie er sie durchführen

wollte, häufig gefälschte Bankpapiere kursieren, und er sich eine Überprüfung

der Dokumente nicht zutraute, bezog er den - damaligen - Rechtsanwalt J.

V. in das Vorhaben ein und vereinbarte mit diesem - unter anderem -,

dass er die Echtheit und Werthaltigkeit der zur Verwendung anstehenden

Bankpapiere gewährleisten solle.

13

Anfang November 1999 bezahlte der Angeklagte 85.000,-- US-$ an

G. zur Begleichung angeblich bei der Ausstellung des „proof

of fund“ anfallender Bankkosten. Das Geld stammte aus einer „in einer anderen

Sache“ bezahlten „Einlage“ des im Herbst 1999 gewonnenen „Joint-Venture-

Partners“ Ch. N. . Nach der Zahlung erhielt der Angeklagte von

G. einen angeblich am 8. November 1999 von der Banca

Ca. , /Italien, in Höhe von 10 Millionen US-$ für den Angeklagten be-

ziehungsweise sein Unternehmen ausgestellten, tatsächlich aber total gefälsch-

ten Eigenkapitalnachweis. „Bei den sich anschließenden Verhandlungen stellte

sich für den Angeklagten heraus, dass die Finanzierung des Ro. projekts über

ein Bankdarlehen schon deshalb nicht zu realisieren war, weil ein ‚proof of fund’

der vom Angeklagten erlangten Art ungeachtet dessen, dass ein Falsifikat vor-

lag, nicht beleihbar war.“

3. Das Tatgeschehen:

G. unterbreitete dem Angeklagten daraufhin unter er-

neutem Hinweis auf seine angeblich exzellenten und bereits vielfach bewährten

Bankkontakte ein weiteres Finanzierungskonzept:

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„Es sah in der ersten Stufe vor, als Anschubfinanzierung benötigte Mittel

durch Kapital privater Investoren zu gewinnen, welche bereit waren, mit der

Pe. Joint-Venture-Verträge abzuschließen. Darin verpflichteten sich die

Investoren, der Pe. auf die Dauer von zwei bis vier Monaten Kapital in

namhafter Höhe zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug übernahm die Pe.

die Verpflichtung, spätestens mit dem Ende der vereinbarten Laufzeit Beträ-

ge an die Investoren zu bezahlen, die sich auf das bis zu vierfache des jeweils

eingesetzten Kapitals beliefen. Mit dem eingebrachten Geld sollten die Kosten

der Avalisierung zahlreicher namens der Pe. im Zug der Finanzierung

ausgestellter und auf sie gezogener Eigenwechsel, so genannter „promissory

notes“, bei der B. di R. und der anschließenden Diskontierung dieser

Wechsel bei der B. N. de P. (‚ ’) bedient werden. Für Avalisie-

rungskosten waren ungefähr 3 % und als Disagio insgesamt etwa 12 % des

Nennwerts der Wechsel zu veranschlagen. G. s Erläuterungen zufolge

waren das Kapital der Investoren durch die Wechselavale und die Avale wieder

durch vermeintlich seiner Verfügungsmöglichkeit unterliegende Mittel italieni-

scher Anleger bei der B. di R. abgesichert. Mit den von der BNP in Höhe

von rund 85 % des Wechselnennwertes diskontierten Beträgen sollten die ge-

leisteten Einlagen und vereinbarten Gewinne der Investoren ausbezahlt und

insbesondere eine in Höhe von 56 Mio. US-$ zu Gunsten der Pe. ausge-

stellte Bankgarantie erlangt werden, die angeblich 2 Mio. US-$ kostete. Vorge-

sehen war, mit Hilfe dieses Papiers in der zweiten Stufe des von G.

vorgeschlagenen Finanzierungskonzepts das für das Ro. projekt vorgesehene

Areal zu erwerben. Ohne Beteiligung der Investoren sollten mit dem Projekt

Renditen erwirtschaftet und daraus die von der Pe. eingegangenen

Wechselverbindlichkeiten nach Eintritt ihrer Fälligkeit getilgt werden. Sofern die

Erträgnisse dazu nicht ausreichten, war geplant, Wechsel zu revolvieren.“

17

„Unschwer ließ sich der Angeklagte von G. davon

überzeugen, dass die Realisierung der vorgeschlagenen Finanzierung durch

dessen exzellente und bereits vielfach bewährte Bankkontakte gewährleistet

wären.“ Der Angeklagte unterzeichnete Ende 1999/Anfang 2000 blanko zahlrei-

che als „Joint-Venture-Vertrag zur Erreichung von Kapitalgewinnen“ bezeichne-

te Vereinbarungen. Diese übergab er J. V. , dem es vereinbarungs-

gemäß oblag, interessierte „Joint-Venture-Partner als Kapitalgeber zu akquirie-

ren“.

18

Des Weiteren stellte der Angeklagte etwa zeitgleich namens der Pe.

17 „promissory notes“ (Wechsel) in einem Nennwert von jeweils 1 Million

US-$ mit einer Laufzeit von einem Jahr aus, die er nach und nach

G. übergab, der sie - ehe sie angeblich an die B. N. de

P. zur Diskontierung weitergegeben werden sollten - mit gefälschten Avalen

der B. di R. versehen ließ. Der Angeklagte erhielt unbeglaubigte Ko-

pien, die er an J. V. weitergab. Ende Mai 2000 besorgte G.

noch eine total gefälschte Bankgarantie der B. di R. über 56 Millionen

US-$.

19

J. V. gelang es mit dem Versprechen einer absolut risikofrei-

en Anlage - im Hinblick auf die Bankbürgschaft - und dem Abschluss einer

Treuhandvereinbarung, wonach er die Anlagebeträge erst nach Nachweis der

Sicherheit weitergeben durfte, in der Zeit vom 17. Februar 2000 bis zum 25. Mai

2000 12 Anlageverträge mit einer Laufzeit von jeweils zwei bis vier Monaten

abzuschließen und insgesamt etwa 7,8 Millionen DM (3.372.729,19 DM,

1.999.980 US-$ und 190.000 CHF) auf seinem hierfür eingerichteten Rechts-

anwaltsanderkonto zu vereinnahmen, um die die Anleger endgültig geschädigt

sind. Über fünf Millionen beanspruchte J. V. als Rechtsanwaltshono-

rar und Treuhändervergütung für sich und transferierte die entsprechenden Be-

träge auf eigene Konten. 1,14 Millionen DM überwies er dem Angeklagten auf

dessen Konto in Gl. . 1.048.000,-- DM davon gab der Angeklagte an

G. weiter zur Begleichung angeblicher Avalisierungs- und Dis-

kontierungskosten. Lediglich 61.260,24 DM überwies der Angeklagte während

des angeklagten Tatzeitraums auf das Konto seiner damaligen Freundin, über

das er Vollmacht besaß, zur Deckung eigener Unkosten.

20

Der Angeklagte handelte nach den Feststellungen des Landgerichts den

Anlegern gegenüber nicht mit Betrugsvorsatz. Er hatte - so die Strafkammer -

nicht ausschließbar den ernstlichen Willen zur Vertragserfüllung und an die

Durchführung des von G. vorgeschlagenen Finanzierungs-

konzepts sowie an eine ausreichende Besicherung des Investorenkapitals ge-

glaubt. Er wollte - so das Landgericht - die Anleger nicht täuschen und nicht an

ihrem Vermögen schädigen. Dies hat er auch nicht als möglich erkannt und bil-

ligend in Kauf genommen.

21

4. Erst nach dem von der Anklage umfassten Tatzeitraum schöpfte der

Angeklagte gegen G. Verdacht. Als dann im Juli 2000 von

J. V. weitere 650.000,00 DM an „Investorenkapital“ überwiesen wur-

den, leitete er nur noch 350.000,00 DM an G. weiter.

300.000,00 DM transferierte er, „als er sich der heraufziehenden Weiterungen

gewahr wurde, kurzentschlossen“ auf das Konto seiner Freundin zur eigenen

Verwendung, zur Tilgung von Schulden, zum Kauf eines Jaguar-Cabriolets und

zu anderem.

22

J. V. setzte sich im September 2000 nach Neuseeland ab.

G. ist unbekannten Aufenthalts. Der Angeklagte kehrte im

Jahre 2001 nach Deutschland zurück. Hier wurde er erst - aufgrund eines Haft-

befehls vom 22. Dezember 2005 - am 16. Januar 2006 in Haft genommen. Das

für das Ro. projekt vorgesehene Grundstück wurde von den Eigentümern im

Januar 2005 für 25 Millionen Euro an einen anderen Interessenten verkauft.

23

5. Die Strafkammer konnte sich die für einen Schuldspruch erforderliche

Überzeugung von einem auch nur bedingten Betrugsvorsatz nicht verschaffen

und stellte dazu folgende Erwägungen an:

24

Gegen den Angeklagten spreche, dass er einschlägig vorbestraft ist, all-

gemein wusste, dass Falsifikate vermeintlicher Banksicherheiten kursieren,

dass im Herbst 1999 ein Joint-Venture-Geschäft mit dem Anleger Ch.

N. rasch notleidend wurde, zahlreiche Wechsel in beträchtlicher Höhe

von der vermögenslosen Pe. gezeichnet wurden, der Angeklagte sich im

Tatzeitraum überwiegend in unmittelbarer Nähe des G. aufhielt,

die Zusammenarbeit mit diesem nicht vertraglich

fixiert war und dass

J. V. Investoren zu Vorableistungen, wie für Anlagebetrügereien ty-

pisch, veranlasst hat.

25

Demgegenüber sei - so die Strafkammer - die einen Betrugsvorsatz in

Abrede stellende Einlassung des Angeklagten von guter Qualität, detailliert, in

sich schlüssig und von rückhaltlosem Aufklärungsbemühen getragen. Seine

Geschäftpartner hätten nicht den Eindruck gewonnen, der Angeklagte betreibe

bewusst kriminelle Machenschaften und hätten ihn nicht nur als rechte Hand

von G. erlebt. Hinzu komme der zu dessen Person - mittel-

bar - gewonnene Eindruck, geprägt von Überzeugungskraft sowie eloquentem,

kompetentem und überzeugend wirkendem Auftreten. So war es für die Straf-

kammer „unschwer nachzuvollziehen“, dass der Angeklagte die Besicherung

und Abwicklung der für das Ro. projekt erhofften Finanzierung im Tatzeit-

raum „vertrauensvoll in die Hände von G. gelegt“ und auch

dadurch keinen Verdacht geschöpft hat, dass die ihm in Aussicht gestellte Fi-

nanzierung in „praxisüblicher“ Manier die Ausstellung von Eigenwechseln der

Pe. und die weitere Besonderheit vorsah, dass Avalisierung und Diskon-

tierung der Wechsel durch verschiedene Banken erfolgen sollten, zumal es sich

um Falsifikate von guter Qualität gehandelt habe. Der Angeklagte sei letztlich

von G. getäuscht worden, der ihm mit Hinweisen auf bankin-

terne Schwierigkeiten und der unvollständigen Einzahlung eines Großinvestors

auch die ausbleibende Diskontierung der Wechsel plausibel erläutert habe. Der

Angeklagte habe auch darauf vertrauen dürfen, dass J. V. , ein von

ihm hochbezahlter Rechtsanwalt, den er gerade wegen der von ihm allgemein

erkannten Gefahr kursierender Falsifikate eingeschaltet hatte, vorgelegte Si-

cherheiten prüfen würde. Schließlich spreche die Rückkehr des Angeklagten

nach Deutschland für ihn.

II.

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Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht

hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn ein Angeklagter deshalb freigespro-

chen wird, weil das Instanzgericht Zweifel an der Täterschaft nicht zu überwin-

den vermag. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene

Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Die revisionsge-

richtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unter-

laufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweis-

würdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze

und gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Der Prüfung unterliegt auch, ob über-

spannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit ge-

stellt worden sind (st. Rspr.; BGH NJW 2005, 1727; BGH, Urteil vom 16. März

2004 - 5 StR 490/03; BGH NStZ-RR 2003, 371; BGH NStZ 2002, 48; BGH

NStZ-RR 2000, 171; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33, jeweils

m.w.N.). Ein Rechtsfehler kann auch darin liegen, dass eine nach den Feststel-

lungen nicht nahe liegende Schlussfolgerung gezogen wurde, ohne dass kon-

krete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen könnten. Denn es ist

weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des

Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten

Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. BGH NJW 2005, 1727; NStZ-RR 2005, 147).

27

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Beweiswürdigung der Straf-

kammer zur subjektiven Tatseite des Angeklagten aus revisionsrechtlicher Sicht

nicht völlig frei von Rechtsfehlern.

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1. Die Beweiswürdigung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand, so-

weit die Strafkammer beim Angeklagten direkten Betrugsvorsatz im Hinblick auf

eine von vorneherein beabsichtigte endgültige Schädigung der Anleger verneint

hat. Dieser Schluss ist allein schon aufgrund der Mittelverwendung möglich,

zwingend muss er nicht sein.

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2. Nach den bislang getroffenen Feststellungen liegt es andererseits

nicht fern, dass der Angeklagte in seinem Bestreben, sich durch die Entwick-

lung und den Vertrieb eines einträglichen Großprojekts doch noch ausreichende

finanzielle Ressourcen für seine Alterssicherung zu schaffen, bereit war, jedes

wirtschaftliche Risiko - insbesondere für Dritte, er selbst hatte ja nichts mehr zu

verlieren - in Kauf zu nehmen, und dass er deshalb sich auch ihm aufdrängen-

de Bedenken bewusst beiseite schob, sich nur allzu gern „vertrauensvoll in die

Hände von G. “ begab und sich zudem mit dem Prüfungsauf-

trag an Rechtsanwalt J. V. zu exkulpieren suchte. Der Angeklagte

hätte dann die Verlustgefahr für das einbezahlte Kapital der Anleger bewusst in

Kauf genommen, er hätte hinsichtlich des mit der Zahlung an J. V. ,

dessen auftragsgemäße Kapitalanwerbung er sich zurechnen lassen muss,

eingetretenen und von ihm erkannten Gefährdungsschadens mit direktem Vor-

satz gehandelt. Dies abschließend zu bewerten, ist nicht Sache des Revisions-

gerichts. Diese nach den bislang getroffenen Feststellungen aber deutlich im

Raum stehende Variante hätte jedoch der Überlegung bedurft unter Berücksich-

tigung der Prüfung folgender Umstände (Indiztatsachen), deren fehlende oder

nicht ausreichende Erörterung sich vor dem genannten Hintergrund als Lücke in

der Beweiswürdigung darstellt.

30

3. Die Beweiswürdigung der Strafkammer basiert letztlich zum einen dar-

auf, das Ro. projekt sei grundsätzlich realisierbar und zwar auch durch den

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Angeklagten, zum anderen, G. habe ein aus Sicht des An-

geklagten plausibles Finanzierungsmodell präsentiert.

In beiden Bereichen ist die Beweiswürdigung unvollständig.

Die Strafkammer geht zwar mit tragfähiger Begründung davon aus, dass

das Ro. projekt grundsätzlich zu verwirklichen war beziehungsweise ist und

dann auch eine hohe Rendite abzuwerfen verspricht. Es drängen sich hierzu

jedoch folgende Fragen auf, die der Erörterung bedurft hätten:

- Bestand auch nur die geringste Chance, dass ausgerechnet das Unter-

nehmen des Angeklagten, die kleine Pe. Aktiengesellschaft ohne

wesentliche Eigenmittel, die bislang lediglich mit dem Bau von Antennen-

anlagen und allenfalls mit der Errichtung von Einfamilienhäusern befasst

war, mit einem wegen Betruges vorbestraften, mittellosen Geschäftsführer

an der Spitze, der in Deutschland seit 1982 regelmäßig zur Abgabe der ei-

desstattlichen Versicherung gezwungen war, in der Lage sein könnte, -

nach dem zu (über) 100 % über Wechsel finanzierten Kauf des Grund-

stücks - das gesamte 700 Millionen-Projekt umzusetzen? Musste daran

nicht auch der Angeklagte zweifeln? Denn seinen dann notwendigen Ge-

schäftspartnern, wie Bauunternehmen, Projektentwicklungsgesellschaften,

Hotelbetreibern usw. wäre der wirtschaftliche Hintergrund des Auftragge-

bers, seine finanzielle Potenz wohl kaum gleichgültig gewesen. Sie hätten

sich bei der Größenordnung des Objekts mit hoher Wahrscheinlichkeit

auch in Deutschland über den Angeklagten erkundigt. Jede Schufa-

Auskunft wäre aber voraussichtlich vernichtend gewesen. Nicht umsonst

wickelte der Angeklagte seine Geldgeschäfte in Deutschland über das

Konto seiner Freundin ab. Der Angeklagte selbst mag geglaubt haben,

dass er alle Schwierigkeiten überwinden kann. Dies käme aber der Hoff-

nung auf ein Wunder oder auf einen Lotteriegewinn sehr nahe. Die die

Zweifel begründenden Fakten wären dem Angeklagten gleichwohl bewusst

gewesen. Hinzu kam, dass er im Jahre 1998 schon beim Bau nur eines

Hotels nicht zum Zuge gekommen war.

- Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist nicht ersichtlich, wie sich

die Finanzierung des Gesamtprojekts über den Grundstückskauf hinaus

gestalten sollte, ob es überhaupt Überlegungen hierzu gab. Die zeitnahe

Umsetzung des Vorhabens wäre notwendig gewesen, um - so die bislang

getroffenen Feststellungen - aus den Gewinnen bei der Vermarktung die

Wechsel bedienen zu können, mit denen der Gründstückskauf finanziert

werden sollte. Fehlte es an konkreten realistischen Vorstellungen zur zeit-

nahen Finanzierung könnten Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Planungen

aufkommen. Dann könnte sich das ganze Projekt unter Umständen doch

nur als Teil der Täuschung der Kapitalgeber darstellen.

- Bislang nicht nachvollziehbar ist die nicht weiter erläuterte Feststellung der

Strafkammer - aufgrund einer entsprechenden, aber ebenfalls nicht weiter

untermauerten Bekundung des Zeugen Dr. Ne. - die Umsetzung des

Vorhabens verspreche eine jährliche, also dauerhafte Rendite von 100 %.

Dies steht teilweise auch im Widerspruch zu den Feststellungen über die

geplante Umsetzung des Ro. projekts. Danach war jedenfalls bei den

Villen und Appartements nicht geplant, diese im Firmenvermögen zu hal-

ten, um etwa durch Vermietung eine dauernde Einnahmequelle zu schaf-

fen. Diese Immobilien sollten nach Erstellung mit hohem Gewinn veräußert

werden. Dies verspricht eine einmalige, wahrscheinlich auch hohe, unter

Umständen auch über mehrere Jahre verteilte Rendite. Einen dauerhaften

Gewinn von jährlich 100 % vermag dies ohne weitere Erläuterungen jedoch

nicht zu erklären.

33

Die Erwägungen zum guten Glauben des Angeklagten an die Finanzie-

rungskünste des G. sind unvollständig. Allein mit dem Hin-

weis auf die Überzeugungskraft von G. sind an objektive,

dem Angeklagten bekannte Umstände anknüpfende Fragen, die geeignet sind,

die Gutgläubigkeit des Angeklagten in Zweifel zu ziehen, nicht ausreichend be-

antwortet.

- Dem von G. präsentierten Finanzierungsmodell ist die

Unseriosität auf die Stirn geschrieben. Warum sollten ein Hedge-Fond

oder andere italienische Investoren Millionenbeträge zur Verfügung stellen,

um für die Bezahlung von Wechselverbindlichkeiten einer mittellosen klei-

nen AG mit dem Angeklagten an der Spitze zu bürgen, damit die B. di

R. diese Wechsel mit einem Aval versieht. Ebenso unwahrscheinlich

ist es, dass sich eine seriöse Bank auf ein derartiges Geschäft überhaupt

einlässt. Es handelte sich nicht um Handels- sondern um reine Fi-

nanz(eigen)wechsel mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten. Die

Pe. selbst besaß keinerlei Bonität. Derartige Wechsel sind bei den

Nationalbanken nicht refinanzierbar. Sie werden deshalb im seriösen

Bankgeschäft auch nicht diskontiert. Isolierte (ohne die Verbindung mit ei-

nem Grundgeschäft) „Bankgarantien“ - der Sache nach abstrakte Zah-

lungsversprechen eines Kreditinstituts -, wie G. schließlich

eine über 56 Millionen US-$ - als Fälschung - präsentierte, gibt es so nicht

im Finanzgeschäft. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich eine Bank in

dieser Höhe verpflichten sollte gegen eine Bezahlung von nur 2 Millionen

US-$. Die 56 Millionen US-$ sollten - nach der Darstellung G. s - ja

fließen, um die zur Grundstückskaufpreisfinanzierung mit höchsten Rendi-

teversprechungen gewonnenen Anleger zu bedienen. Diese Fragen muss-

ten sich auch dem Angeklagten stellen. Schließlich war er schon zur Tat-

zeit in geschäftlichen Dingen und in betrügerischen Finanzgeschäften nicht

unerfahren. Dass bei „Bankgarantien“ mit Fälschungen zu rechnen ist, war

ihm „allgemein bekannt“.

- Zum ersten Finanzierungsversuch mit einem gefälschten Eigenkapital-

nachweis der Banca Ca. vom 8. November 1999 teilt die Strafkammer

lediglich mit, dass dies „schon deshalb nicht zu realisieren war, weil ein

‚proof of fund’ der vom Angeklagten erlangten Art ungeachtet dessen, dass

ein Falsifikat vorlag, nicht beleihbar war“. „ G. unterbrei-

tete dem Angeklagten daraufhin ein weiteres Finanzierungskonzept ...“.

Der Angeklagte ließ sich nach den Urteilsgründen dazu wie folgt ein: „Weil

die Finanzierung über ein Bankdarlehen nicht möglich gewesen sei, habe

ihn G. für ein anderes Konzept gewonnen.“ Die Reaktion des

Angeklagten auf das Scheitern dieses ersten Finanzierungsversuchs des

angeblichen Finanzfachmanns wird nicht erörtert, es sei denn aus den

- insoweit fehlenden - Feststellungen der Strafkammer könnte geschlossen

werden, dass dies den Angeklagten nicht weiter wunderte, ihm egal war.

Dies könnte aber seine Gutgläubigkeit in Frage stellen. Unerwähnt bleibt in

diesem Zusammenhang auch, was aus den für die Beschaffung bezahlten

85.000,00 US-$ wurde, ebenso wie die Frage, ob der Angeklagte in diesem

Zusammenhang erfuhr, dass ein Falsifikat zum Einsatz kam oder kommen

sollte.

Weiter hätte erwogen werden müssen:

- Die Strafkammer erwähnt ein im Herbst 1999 gescheitertes - anderes -

„Joint-Venture-Geschäft“ mit dem Anleger Ch. N. . Aus dieser

Anlage bezahlte der Angeklagte - nach Überweisung durch J. V.

an ihn - im November 1999 85.000,00 US-$ zur Begleichung angeblich

anfallender Bankkosten in dieser Sache an G. . Dar-

aus könnte geschlossen werden, dass dem Angeklagten die zweckwidrige

Verwendung von Anlagegeldern keineswegs fremd war und ihn dies auch

nicht störte.

- Weshalb das „Joint-Venture-Geschäft“ mit dem Anleger Ch. N.

im Herbst 1999 scheiterte, teilt die Strafkammer nicht mit.

- Die Strafkammer hat festgestellt, der Angeklagte habe J. V. mit

der Prüfung der Echtheit und Werthaltigkeit der erlangten Banksicherheiten

beauftragt, der damals als Rechtsanwalt zugelassen war und ihm kompe-

tent erschien. Woraus der Angeklagte auf dessen Befähigung zur Erken-

nung von Falsifikaten von hoher Qualität schloss, zumal er dann nur Ko-

pien erhielt, fragt die Strafkammer nicht. Dass ein Rechtsanwalt auf diesem

Gebiet besondere Kenntnisse besitzt, versteht sich nicht von selbst. Dies

hätte erwogen werden müssen, zumal es für Anlagebetrugsgeschäfte ty-

pisch ist, zu Täuschungszwecken einen Rechtsanwalt oder Notar einzube-

ziehen.

- Die Strafkammer hat sich schließlich nicht damit auseinandergesetzt, wie

es zu bewerten ist, dass der Angeklagte, nachdem G.

bei ihm in Betrugsverdacht geraten war, die von J. V. noch ver-

einnahmten 650.000,00 DM überwiegend gleichwohl ausgerechnet an je-

nen weiterzuleiten, statt die Gelder für die Anleger zu sichern.

34

4. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei der

gebotenen Erörterung der genannten Punkte und deren Einbeziehung in die

Beweiswürdigung hinsichtlich der subjektiven Tatseite anders entschieden hät-

te. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

Nack Boetticher Kolz

Hebenstreit Graf