BGH Beschluss vom 19.06.2007 – XI ZR 375/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die
Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats
des Kammergerichts
in Berlin-Schöneberg
vom
4. Oktober 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechts-
sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die
Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-
visionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Die uneingeschränkte analoge Anwendung des
§ 129 Abs. 1 HGB auf Gesellschafter einer BGB-Ge-
sellschaft ist ebenso längst geklärt (BGHZ 146, 341,
358 f.; BGH WM 2006, 1076, 1077 Tz. 15) wie die
Nichtanwendung der §§ 4 und 6 VerbrKrG auf Objekt-
finanzierungsdarlehen einer gewerblich tätigen BGB-
Gesellschaft (BGH WM 2006, 1673, 1677 Tz. 37, 38).
Die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde zur
fehlerhaften Gesellschaft liegen neben der Sache. Der
Beklagte ist der Gesellschaft am 28. September 1992
selbst wirksam beigetreten. Auch die Ausführungen
der Nichtzulassungsbeschwerde zur Subsidiärhaftung
entbehren jeder Grundlage. Dem Fondsprospekt, das
im Übrigen bei der Auslegung der Darlehensverträge
nicht zu berücksichtigen ist, ist für eine Verwertungs-
reihenfolge nichts zu entnehmen. Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 72.689,26 €.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Grüneberg
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 04.04.2006 - 36 O 155/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 04.10.2006 - 24 U 83/06 -