Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.06.2007 – XI ZR 375/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die

Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats

des Kammergerichts

in Berlin-Schöneberg

vom

4. Oktober 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechts-

sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die

Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-

visionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO). Die uneingeschränkte analoge Anwendung des

§ 129 Abs. 1 HGB auf Gesellschafter einer BGB-Ge-

sellschaft ist ebenso längst geklärt (BGHZ 146, 341,

358 f.; BGH WM 2006, 1076, 1077 Tz. 15) wie die

Nichtanwendung der §§ 4 und 6 VerbrKrG auf Objekt-

finanzierungsdarlehen einer gewerblich tätigen BGB-

Gesellschaft (BGH WM 2006, 1673, 1677 Tz. 37, 38).

Die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde zur

fehlerhaften Gesellschaft liegen neben der Sache. Der

Beklagte ist der Gesellschaft am 28. September 1992

selbst wirksam beigetreten. Auch die Ausführungen

der Nichtzulassungsbeschwerde zur Subsidiärhaftung

entbehren jeder Grundlage. Dem Fondsprospekt, das

im Übrigen bei der Auslegung der Darlehensverträge

nicht zu berücksichtigen ist, ist für eine Verwertungs-

reihenfolge nichts zu entnehmen. Von einer weiteren

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 72.689,26 €.

Nobbe Müller Joeres

Mayen Grüneberg

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 04.04.2006 - 36 O 155/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 04.10.2006 - 24 U 83/06 -