Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.06.2007 – XI ZR 402/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres,

die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Nürnberg vom 8. November 2006 wird zurückge-

wiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-

tung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung

des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO). Eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen eines

konkreten Wissensvorsprungs über ein besonders grobes

Missverhältnis von Kaufpreis und Verkehrswert einer Im-

mobilie setzt positive Kenntnis von diesem Missverhältnis

voraus. Eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Be-

klagte, die die Wohnung vor Abschluss des Darlehensver-

trages nicht besichtigt hat und auch nicht besichtigen oder

bewerten lassen musste, Kenntnis von einem besonders

groben Missverhältnis von Kaufpreis und Verkehrswert hat-

te, gibt es nicht. Anders als die Verkäuferin, bei der die

subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit auch oh-

ne ihre Kenntnis von dem Wertverhältnis vermutet werden

(BGHZ 146, 298, 303 f.), musste sich die Beklagte über das

Verhältnis von Kaufpreis und Verkehrswert keine Gedanken

machen (OLG Frankfurt WM 2006, 2207, 2209). Das Beru-

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fungsgericht und die Nichtzulassungsbeschwerde missver-

stehen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbe-

sondere die zitierten Senatsurteile vom 18. April 2000 (XI

ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247), vom 12. November

2002 (XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63) und vom 20. Mai 2003

(XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372), wenn sie daraus ei-

ne widerlegliche Vermutung entnehmen wollen, die kredit-

gebende Bank habe das grobe Missverhältnis von Kauf-

preis und Verkehrswert der Wohnung gekannt. Die in der

Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen gehen

deshalb von falschen Voraussetzungen aus; sie stellen sich

nicht.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

120.000 €.

Nobbe

Müller

Joeres

Mayen

Grüneberg

Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 26.10.2005 - 10 O 12602/04 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.11.2006 - 12 U 2705/05 -