BGH Beschluss vom 19.06.2007 – XI ZR 402/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres,
die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Nürnberg vom 8. November 2006 wird zurückge-
wiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-
tung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen eines
konkreten Wissensvorsprungs über ein besonders grobes
Missverhältnis von Kaufpreis und Verkehrswert einer Im-
mobilie setzt positive Kenntnis von diesem Missverhältnis
voraus. Eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Be-
klagte, die die Wohnung vor Abschluss des Darlehensver-
trages nicht besichtigt hat und auch nicht besichtigen oder
bewerten lassen musste, Kenntnis von einem besonders
groben Missverhältnis von Kaufpreis und Verkehrswert hat-
te, gibt es nicht. Anders als die Verkäuferin, bei der die
subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit auch oh-
ne ihre Kenntnis von dem Wertverhältnis vermutet werden
(BGHZ 146, 298, 303 f.), musste sich die Beklagte über das
Verhältnis von Kaufpreis und Verkehrswert keine Gedanken
machen (OLG Frankfurt WM 2006, 2207, 2209). Das Beru-
fungsgericht und die Nichtzulassungsbeschwerde missver-
stehen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbe-
sondere die zitierten Senatsurteile vom 18. April 2000 (XI
ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247), vom 12. November
2002 (XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63) und vom 20. Mai 2003
(XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372), wenn sie daraus ei-
ne widerlegliche Vermutung entnehmen wollen, die kredit-
gebende Bank habe das grobe Missverhältnis von Kauf-
preis und Verkehrswert der Wohnung gekannt. Die in der
Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen gehen
deshalb von falschen Voraussetzungen aus; sie stellen sich
nicht.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
120.000 €.
Nobbe
Müller
Joeres
Mayen
Grüneberg
Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 26.10.2005 - 10 O 12602/04 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.11.2006 - 12 U 2705/05 -