Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.05.2003 – XI ZR 248/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 20. Mai 2003 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

ZPO n.F. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2

Eine unwirksame Beschränkung der Zulassung einer Revision durch das Berufungsgericht führt auch nach § 543 ZPO n.F. dazu, daß allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung der Revision unwirksam ist mit der Folge, daß die Revision unbeschränkt zugelassen ist.

BGB a.F. § 276 (Fb)

Eine etwa gegebene Aufklärungspflichtverletzung der Bank, die es un- terlassen hat, den Darlehensnehmer über die Nachteile einer Finanzie- rung mittels Festkredit und Kapitallebensversicherung zu unterrichten, rechtfertigt keinen Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückabwicklung

- -2 des Darlehensvertrages, sondern nur auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten.

BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - OLG München LG München I

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 20. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die

Richter Dr. Joeres, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den

Richter Dr. Appl

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des

15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

16. Januar 2002 wird auf seine Kosten zurückgewie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Rückabwicklung

eines Realkreditvertrages, den er mit der Rechtsvorgängerin der Be-

klagten zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung ge-

schlossen hat. Er begehrt die Erstattung gezahlter Zinsen und entstan-

dener Aufwendungen

in Höhe

von

insgesamt

37.500,25

(= 73.344,12 DM) nebst Zinsen, die Freistellung von allen Verpflichtun-

gen aus dem Darlehen, die Rückabtretung der Rechte aus einer Kapital-

lebensversicherung sowie die Feststellung, daß die Beklagte ihm alle

weiteren im Zusammenhang mit dem Kauf und der Finanzierung der Ei-

gentumswohnung entstandenen Schäden zu ersetzen hat. Dem liegt fol-

gender Sachverhalt zugrunde:

Zur Finanzierung des Kaufpreises von 69.215 DM für eine im No-

vember 1990 zu Steuersparzwecken erworbene Eigentumswohnung, von

14.542 DM für einen Tiefgaragenplatz und der Nebenkosten nahm der

Kläger mit Vertrag vom 19./22. November 1990 bei der Rechtsvorgänge-

rin der Beklagten ein Darlehen über 102.000 DM auf. Die Tilgung des

Festdarlehens war zunächst ausgesetzt und sollte über eine gleichzeitig

abgeschlossene Kapitallebensversicherung erfolgen. Eine Widerrufsbe-

lehrung im Sinne des Haustürwiderrufsgesetzes wurde dem Kläger nicht

erteilt.

Seit Januar 2001 leistet der Kläger auf das Darlehen keine Zah-

lungen mehr. Er hat seine am 19. November 1990 in den Geschäftsräu-

men der Beklagten abgegebene auf den Abschluß des Darlehensvertra-

ges gerichtete Willenserklärung gemäß § 1 HWiG in der bis zum

30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) widerrufen

und macht geltend, der Vermittler W. B. habe ihn Ende Oktober 1990

mehrfach in seiner Privatwohnung aufgesucht und zum Abschluß der

Verträge überredet. Außerdem treffe die Beklagte ein vorvertragliches

Aufklärungsverschulden. Insbesondere habe sie es pflichtwidrig unter-

lassen, auf die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises, die darin

"versteckte Innenprovision" sowie auf die Nachteile hinzuweisen, die sich

aus einer Finanzierung durch Festkredit und Kapitallebensversicherung

ergäben.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Re-

vision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

A.

Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers ist

insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung

der Revisionserwiderung ist die Zulassung der Revision nicht auf etwaige

Ansprüche, die dem Kläger aus einem wirksamen Widerruf des Darle-

hensvertrages nach § 3 HWiG zustehen können, beschränkt.

Zwar hat das Berufungsgericht die im Tenor nicht eingeschränkte

Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen ausschließlich

damit begründet, daß sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäi-

schen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) mögli-

cherweise Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der nationalen

Regelung des § 1 Abs. 1 HWiG ergeben könnten. Zu Recht weist die Re-

visionserwiderung auch darauf hin, daß sich eine wirksame Beschrän-

kung der Revisionszulassung nach der ständigen Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs nicht nur aus dem Urteilstenor, sondern auch aus

der Begründung ergeben kann, die für die Zulassung gegeben wird

(BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98,

NJW 2000, 1794, 1796, m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 144, 59 nicht ab-

gedruckt). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung enthalten

die Urteilsgründe hier aber jedenfalls keine wirksame Beschränkung der

Revisionszulassung.

Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstän-

digen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand

eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst sei-

ne Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf

einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte

Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; je-

weils m.w.Nachw.). Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulas-

sung auf Ansprüche aus § 3 HWiG aus, da es sich insoweit nur um eine

von mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen für den geltend gemach-

ten Zahlungs- und Freistellungsanspruch handelt.

Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung muß

das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH, Urteil

vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, NJW 1984, 615 m.w.Nachw., insoweit in

BGHZ 88, 85 ff. nicht abgedruckt). An diesem Grundsatz ist auch nach

der Änderung des Rechtsmittelrechts festzuhalten. Fehlt es an einer

wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung,

nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbeschränkt

zugelassen (MünchKomm-Wenzel, ZPO 2. Aufl., Aktualisierungsband

§ 543 Rdn. 29; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 543 Rdn. 16). Dies folgt

schon daraus, daß das Revisionsgericht an die Zulassung, soweit sie

reicht, gebunden ist (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO), auch wenn sich die Ent-

scheidung des Berufungsgerichts als fehlerhaft erweist (MünchKomm-

Wenzel aaO Rdn. 44).

B.

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Ein Widerruf gemäß § 1 HWiG a.F. scheide aus, da bei Abschluß

des Darlehensvertrages eine zum Widerruf berechtigende Haustürsitua-

tion im Sinne des § 1 HWiG a.F. nicht mehr vorgelegen habe. Aufklä-

rungspflichten habe die Beklagte nicht verletzt. Ein etwaiges Fehlver-

halten des Vermittlers müsse sie sich nicht über § 278 BGB zurechnen

lassen. Auch ein Einwendungsdurchgriff scheide aus, da Kaufvertrag und

Darlehensvertrag kein verbundenes Geschäft seien.

II.

Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis ge-

langt, daß der Kläger seine zum Abschluß des Darlehensvertrages füh-

rende Willenserklärung nicht wirksam gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. wi-

derrufen hat.

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht einem

Widerruf allerdings nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ent-

gegen. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untä-

tigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver

Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein

Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Gel-

tendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (Senatsurteil vom

6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88, WM 1989, 354, 355; BGH, Urteil vom

14. November 2002 - VII ZR 23/02, NJW 2003, 824;

jeweils m.w.

Nachw.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Schützenswertes Vertrauen

in den Bestand eines die Voraussetzungen des § 1 HWiG a.F. erfüllen-

den Darlehensvertrages kann bei dem Kreditgeber nicht entstehen, wenn

dem Kunden - wie hier - keine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwi-

derrufsgesetz erteilt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 12. November

2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63). Das Verhalten eines Kunden, der

von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, läßt keinen Schluß darauf

zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch

machen.

b) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind jedoch die Ausfüh-

rungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Darlehensvertrag

nicht in einer Haustürsituation geschlossen. Es fehle angesichts des

zeitlichen Abstands von rund drei Wochen zwischen den Besuchen des

Vermittlers in der Privatwohnung des Klägers im Oktober 1990 und dem

in den Räumen der Bank gestellten Antrag auf Gewährung eines Darle-

hens am 19. November 1990 sowie angesichts des zwischenzeitlich vom

Kläger abgegebenen notariell beurkundeten Angebots zum Abschluß des

Kaufvertrages an der Fortdauer des Überrumpelungseffekts, vor dem das

Haustürwiderrufsgesetz schützen wolle.

Zwar setzt § 1 Abs. 1 HWiG a.F. nicht den Abschluß des Vertrages

in der Haustürsituation voraus, sondern es genügt eine Haustürsituation

bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluß ursäch-

lich war. Auch wird ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der

mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der Vertrags-

erklärung vom Gesetz nicht gefordert. Bei zunehmendem zeitlichen Ab-

stand wird aber die Indizwirkung für die Kausalität entfallen (BGHZ 131,

385, 392 m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem

größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und

dem Vertragsschluß durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in einer

Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt

ist, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Ab-

stand zu nehmen (BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der

Würdigung des Einzelfalles (Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR

125/02, WM 2003, 483, 484 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02,

WM 2003, 918, 921) und vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht

zu beanstandender Weise verneint worden. Einen konkreten Verfah-

rensfehler zeigt die Revision nicht auf, sondern wendet sich unbehelflich

gegen die tatrichterliche Würdigung.

Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) ist insoweit ohne Bedeutung.

Der Europäische Gerichtshof hat darin zu den Tatbestandsvorausset-

zungen des Art. 1 der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 be-

treffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäfts-

räumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG, ABl. Nr. L 372/31 vom

31. Dezember 1985) keine Stellung genommen, sondern eine Haustür-

situation im Sinne dieser Richtlinie vorausgesetzt (aaO S. 2436).

2. Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen, mit

denen das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers

gegen die Beklagte wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs-

pflichten verneint hat.

a) Eine kreditgebende Bank ist nach ständiger Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger-

und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Ge-

schäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf

regelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die

notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls

der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können

sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen

des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zu-

sammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des

Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu

den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen

Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen

begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung

sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwer-

wiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spe-

zielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor

dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil

vom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Senatsurteile

vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, WM 1992, 133, vom 17. De-

zember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 217, vom 31. März 1992

- XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902, vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99,

WM 2000, 1245, 1246 und vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00,

ZIP 2003, 160, 161).

b) Das Berufungsgericht hat zu Recht keine Umstände festgestellt,

die ausnahmsweise die Annahme einer Verletzung vorvertraglicher Auf-

klärungspflichten rechtfertigen würden. Auch die Revision zeigt solche

Umstände nicht auf.

aa) Ihr Einwand, das Berufungsgericht hätte angesichts eines weit

überteuerten Kaufpreises, der doppelt so hoch wie der Wert der Woh-

nung gewesen sei, eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen eines

- für sie erkennbaren - konkreten Wissensvorsprungs bejahen müssen,

greift nicht. Wie auch die Revision nicht verkennt, begründet ein Wis-

sensvorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwerber zu zahlende

Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwer-

benden Objekts steht, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs grundsätzlich keine Aufklärungspflicht (vgl. BGH, Urteile vom

15. Oktober 1987 - III ZR 235/86, WM 1987, 1426, 1428, vom 21. Januar

1988 - III ZR 179/86, WM 1988, 561, 563, vom 11. Februar 1999 - IX ZR

352/97, WM 1999, 678, 679 und Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR

193/99, WM 2000, 1245, 1246 sowie vom 12. November 2002 - XI ZR

3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02,

WM 2003, 918, 921). Denn es gehört zu den eigenen Aufgaben des

Käufers, auch wenn der Kauf kreditfinanziert wird, die Angemessenheit

des Kaufpreises zu prüfen.

Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des

Kaufpreises kommt danach nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die

Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer

sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen

muß (Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245,

1247 m.w.Nachw., vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61,

62 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Das ist

hier entgegen der Auffassung der Revision aber nicht der Fall. Nicht je-

des, auch nicht jedes auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und

Gegenleistung führt zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einem be-

sonders groben Mißverhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven

Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, vielmehr erst ausge-

gangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist

wie der Wert der Gegenleistung (BGHZ 146, 298, 302 ff. m.w.Nachw.;

Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62

und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Ein sol-

ches Mißverhältnis bestand hier aber nach den zutreffenden Ausführun-

gen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht verwiesen hat,

schon nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht. Einem Wert der

Eigentumswohnung von mindestens 38.000 DM stand danach ein Kauf-

preis von 69.215 DM gegenüber. Die hieraus folgende Überteuerung von

rund 80% genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für

die Feststellung der Sittenwidrigkeit allein nicht (vgl. zuletzt Senatsurteil

vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Der Hinweis

der Revision auf den Gesamtkaufpreis von 83.757 DM rechtfertigt kein

anderes Ergebnis. Von diesem Betrag entfielen nämlich ausweislich des

notariellen Kaufvertrages 14.542 DM auf den Kauf eines Tiefgaragen-

stellplatzes.

bb) Die Beklagte war auch nicht wegen einer im Kaufpreis enthal-

tenen "versteckten Innenprovision" aufklärungspflichtig. Bei steuerspa-

renden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditin-

stitut grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine im

finanzierten Kaufpreis enthaltene "versteckte Innenprovision" aufzuklä-

ren. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des

Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenpro-

vision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen

Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, daß die Bank - anders als hier - von

einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer

ausgehen muß (Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01,

WM 2003, 61, 62 und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, Umdruck

S. 8 ff.; so für den Immobilienverkäufer auch BGH, Urteil vom 14. März

2003 - V ZR 308/02, Umdruck S. 5 ff.).

Der Hinweis der Revision auf das Urteil des 1. Strafsenats des

Bundesgerichtshofs vom 9. März 1999 (1 StR 50/99, NStZ 1999, 555 f.)

geht fehl. Der 1. Strafsenat hat dort lediglich eine Verurteilung von Ver-

triebsmitarbeitern wegen Betrugs aufgehoben, weil ein Vermögensscha-

den der Anleger nicht ordnungsgemäß festgestellt worden war. Für die

Aufklärungspflicht einer kreditgebenden Bank ist die Entscheidung ohne

Bedeutung, so daß eine von der Revision angeregte Anrufung der Verei-

nigten Großen Senate nicht in Betracht kommt.

cc) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte ihre Auf-

klärungspflichten auch nicht dadurch verletzt, daß sie nicht auf etwaige

wirtschaftliche Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch Fest-

kredit kombiniert mit einer neu abgeschlossenen Lebensversicherung

hingewiesen hat.

Die Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den Kreditsuchenden von

sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der von ihm

gewählten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in

denen sie dem Kunden anstelle eines von ihm gewünschten üblichen

Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen

Kreditvertrag anbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht

und die Vertragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger

ist als ein marktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck eben-

sogut erreichbar ist (Senatsurteil BGHZ 111, 117, 120; BGH, Urteil vom

9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 666). Diese Voraussetzun-

gen liegen hier aber nicht vor. Abgesehen davon hat der insoweit darle-

gungs- und beweispflichtige Kläger die wirtschaftlichen Nachteile gegen-

über einem herkömmlichen Annuitätenkredit nicht substantiiert dargetan

(zu dieser Voraussetzung vgl. OLG Köln WM 2000, 127, 129). Die pau-

schale, ohne jeden Bezug zum konkreten Fall aufgestellte Behauptung,

die gewählte Finanzierung sei um 1/3 teurer als ein Annuitätendarlehen,

reicht hierfür nicht.

Überdies könnte eine etwaige schuldhafte Aufklärungspflichtverlet-

zung der Beklagten grundsätzlich nicht zu der vom Kläger begehrten

Rückabwicklung des Darlehensvertrages, sondern nur zum Ersatz der

Vermögensdifferenz, also des Schadens führen, dessen Eintritt die Ein-

haltung der Pflicht verhindern sollte (Senatsurteile BGHZ 116, 209, 213

und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/01, Umdruck S. 10; BGH, Urteil vom

13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, ZIP 2003, 806 f. m.w.Nachw.). Der Klä-

ger könnte danach allenfalls die durch eine ungünstige Finanzierung ent-

standenen Mehrkosten ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 9. März 1989

- III ZR 269/87, aaO S. 667).

3. Die Beklagte muß sich - wie das Berufungsgericht zutreffend

ausgeführt hat - auch nicht ein Fehlverhalten des Vermittlers B. durch

unrichtige Erklärungen über den Wert und die Rentabilität der Eigen-

tumswohnung gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Dies wird von der

Revision nicht angegriffen.

III.

Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.

Nobbe Joeres Wassermann

Mayen Appl