Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.06.2007 – XII ZB 142/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Juni 2007

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zur Beschwer eines selbständig tätigen Auskunftspflichtigen, der zur Vorlage

von Jahresabschlüssen in Form von Bilanzen verurteilt wurde, obwohl er nicht

bilanzierungspflichtig ist, sondern Einnahme-Überschussrechnungen nach § 4

Abs. 3 EStG erstellt.

BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 142/05 - OLG Rostock

AG Schwerin

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2007 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter

Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familien-

senats des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. Juni 2005 wird

auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: bis 300 €

Gründe

I.

1

Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Trennungsunterhalt in

Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts verur-

teilt, der Klägerin Auskunft über sein Einkommen in den Jahren 2001 bis 2003

durch eine systematische Aufstellung der Einkünfte zu erteilen. Die Einkünfte

waren unter anderem zu belegen durch "die Anlage N (Einkünfte aus nichtselb-

ständiger Arbeit", die Anlage "GSE (Gewerbetreibende und Selbständige) nebst

den zugrunde liegenden Einnahme-Überschussrechnungen" und "den Jahres-

abschluss, bestehend aus Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnungen und

Bilanzerläuterungen".

2

Gegen das Teilurteil legte der Beklagte Berufung ein. Mit Verfügung des

Vorsitzenden des Berufungssenats vom 30. Mai 2005 wurde er darauf hinge-

wiesen, dass der Beschwerdewert 600 € nicht erreiche; er erhalte Gelegenheit,

sich hierzu binnen vier Wochen zu äußern. Vor Ablauf dieser Frist verwarf das

Berufungsgericht die Berufung als unzulässig. Am 28. Juni 2005 - und damit

innerhalb der zur Stellungnahme gesetzten Frist - ging ein Schriftsatz des Pro-

zessbevollmächtigten des Beklagten ein, mit dem geltend gemacht wurde, die

Beschwer übersteige den Betrag von 2.000 €; allein die Erstellung von Bilanzen

verursache Kosten von 2.094,96 €. Da der Beklagte nicht bilanzierungspflichtig

sei, müsse er die Bilanzen allein zur Erteilung der Auskunft anfertigen lassen.

3

Gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss richtet sich die Rechts-

beschwerde des Beklagten.

5

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4

ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil der allein geltend gemachte Zulas-

sungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2

Nr. 2 ZPO) nicht vorliegt.

1. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung ist eine Rechtsbeschwerde u.a. dann zulässig, wenn einem Gericht

bei der Rechtsanwendung Fehler unterlaufen, die die Wiederholung durch das-

selbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen,

und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung

zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitent-

scheidung notwendig ist. Dabei muss es sich um einen Rechtsfehler von symp-

tomatischer Bedeutung handeln (BGHZ 152, 182, 187). Diese Voraussetzungen

sind also nicht schon dann erfüllt, wenn die Entscheidung des Berufungsge-

richts, gemessen an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, fehlerhaft

ergangen ist (BGHZ 154, 288, 293). Ein schwerer, das Vertrauen der Allge-

meinheit in eine funktionierende Rechtsprechung gefährdender Rechtsfehler

liegt erst dann vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwen-

dung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen

grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen

verstoßen hat und die Entscheidung deswegen von Verfassungs wegen der

Korrektur bedarf. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, wenn die angefochtene

Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner

Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der

Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers - insbesondere des Anspruchs

auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) - beruht (BGHZ 154,

288, 296). Das ist hier nicht der Fall.

6

2. Die Rechtsbeschwerde rügt zwar zu Recht, dass das Oberlandesge-

richt die Berufung des Beklagten vor Ablauf der ihm gesetzten Frist zur Stel-

lungnahme zu der Frage der Beschwer verworfen und damit dessen Ausfüh-

rungen, er sei als Prüfingenieur nicht bilanzierungspflichtig und verfüge dem-

gemäß nicht über Jahresabschlüsse in Form von Bilanzen, nicht zur Kenntnis

genommen hat. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Anspruch des Beklag-

ten auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise ver-

letzt worden wäre, weil seine Beschwer selbst unter Zugrundelegung seines

Vortrags den Betrag von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht übersteigt.

7

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die

Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur

Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Aus-

kunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem vorliegend nicht hinreichend

dargelegten Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen (vgl.

insoweit Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05 - FamRZ 2005,

1986, 1987) - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfäl-

tige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGHZ - GSZ - 128, 85, 87

f.).

8

Das hat allerdings nicht zur Folge, dass die Kosten der Bilanzerstellung,

die der Beklagte mit 2.094,96 €, nämlich dem an seine Steuerberaterin hierfür

zu zahlenden Honorar, beziffert hat, für die Bemessung der Beschwer maßge-

bend wären. Die Rechtsbeschwerde versteht das Teilurteil des Amtsgerichts

dahin, der Beklagte sei verurteilt worden, Bilanzen für den in Rede stehenden

Zeitraum zu erstellen. In diesem Sinne ist jedoch weder der Klageantrag noch

das Teilurteil des Amtsgerichts, das jenen Antrag wörtlich übernommen hat, zu

verstehen. Die Verurteilung, die Einkünfte durch "den Jahresabschluss beste-

hend aus Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzerläuterun-

gen" zu belegen, ist vielmehr dahin zu verstehen, dass der Beklagte diese Un-

terlagen vorzulegen, nicht aber herzustellen hat. Dieses Verständnis wird zum

einen durch die Urteilsgründe, die für die Auslegung herangezogen werden

können, bestätigt. Darin führt das Amtsgericht aus, der Selbständige müsse für

einen Zeitraum von drei Jahren Belege wie Bilanzen, Gewinn- und Verlustrech-

nungen, Steuererklärungen, dazugehörige Bescheide usw. vorlegen. Bereits

aus dieser Formulierung ergibt sich, dass die Vorlage vorhandener, nicht dage-

gen erst zu erstellender Bilanzen geschuldet ist (vgl. auch Senatsbeschluss

vom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92 - FamRZ 1992, 45, 46). Zum anderen folgt

diese Betrachtungsweise aber auch aus der Urteilsformel, durch die dem Be-

klagten auch aufgegeben wird, Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit zu

belegen sowie Einnahme-Überschussrechnungen vorzulegen. Es ist unwahr-

scheinlich, dass derartige Nachweise kumulativ zur Verfügung stehen. Auch

daraus erhellt das Verständnis, der Beklagte habe nur vorhandene Belege über

sein Einkommen zur Verfügung zu stellen und nicht entsprechende Unterlagen

erst herstellen zu lassen.

9

b) Ungeachtet dessen musste der Beklagte aufgrund der Fassung des

Tenors des Teilurteils zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung, auf den es für die

Zulässigkeit seines Rechtsmittels im Grundsatz ankommt (BGHZ 1, 29; Se-

natsbeschluss vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 73/87 - BGHR ZPO § 511 a Wertbe-

rechnung 2), gewärtigen, von der Klägerin zur Erfüllung der titulierten Verpflich-

tung angehalten zu werden und etwaigen Vollstreckungsversuchen unter Inan-

spruchnahme anwaltlicher Hilfe entgegentreten zu müssen. Sein Rechtsmittel-

interesse ist deshalb zusätzlich nach den hierdurch anfallenden Kosten zu be-

messen (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666,

667 m.w.N.). Das rechtfertigt indessen nicht die Bemessung der Beschwer mit

einem 600 € übersteigenden Betrag.

10

Das von der Klägerin verfolgte Interesse an der Auskunftserteilung ist

grundsätzlich mit einem Bruchteil des Werts des Anspruchs zu bemessen, des-

sen Geltendmachung vorbereitet werden soll (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO

28. Aufl. § 3 Rdn. 21). Mangels ausreichender Anhaltspunkte für die Höhe des

in Frage kommenden Unterhalts kann insofern an sich nur der Mindestwert von

300 € zugrunde gelegt werden. Das gilt auch deshalb, weil für die Klägerin

durch die Einsicht in die Bilanzen keine über die Einnahme-Überschussrech-

nungen hinausgehenden Erkenntnisse zu erwarten sind. Aber selbst wenn als

Wert die geltend gemachten Kosten der Bilanzerstellung von 2.094,96 €

zugrunde gelegt werden, errechnen sich lediglich Anwaltskosten von 67,23 €

(0,3 der vollen Verfahrensgebühr von 161 € nach VV 3309 zuzüglich Pauschale

von 20 % nach VV 7002 zuzüglich MWSt von seinerzeit 16 %). Zusammen mit

den Kosten der Auskunftserteilung, die das Berufungsgericht von der Rechts-

beschwerde unbeanstandet mit rund 200 € angenommen hat, ergibt sich mithin

allenfalls eine Beschwer von rund 270 €.

11

Mit der vorliegenden Entscheidung ist der Antrag auf Erlass einer einst-

weiligen Anordnung nach §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO erledigt.

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

AG Schwerin, Entscheidung vom 26.11.2004 - 20 F 433/04 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 21.06.2005 - 10 UF 315/04 -