BGH Beschluss vom 20.06.2007 – XII ZB 142/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juni 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Zur Beschwer eines selbständig tätigen Auskunftspflichtigen, der zur Vorlage
von Jahresabschlüssen in Form von Bilanzen verurteilt wurde, obwohl er nicht
bilanzierungspflichtig ist, sondern Einnahme-Überschussrechnungen nach § 4
Abs. 3 EStG erstellt.
BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 142/05 - OLG Rostock
AG Schwerin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familien-
senats des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. Juni 2005 wird
auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: bis 300 €
Gründe
I.
Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Trennungsunterhalt in
Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts verur-
teilt, der Klägerin Auskunft über sein Einkommen in den Jahren 2001 bis 2003
durch eine systematische Aufstellung der Einkünfte zu erteilen. Die Einkünfte
waren unter anderem zu belegen durch "die Anlage N (Einkünfte aus nichtselb-
ständiger Arbeit", die Anlage "GSE (Gewerbetreibende und Selbständige) nebst
den zugrunde liegenden Einnahme-Überschussrechnungen" und "den Jahres-
abschluss, bestehend aus Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnungen und
Bilanzerläuterungen".
Gegen das Teilurteil legte der Beklagte Berufung ein. Mit Verfügung des
Vorsitzenden des Berufungssenats vom 30. Mai 2005 wurde er darauf hinge-
wiesen, dass der Beschwerdewert 600 € nicht erreiche; er erhalte Gelegenheit,
sich hierzu binnen vier Wochen zu äußern. Vor Ablauf dieser Frist verwarf das
Berufungsgericht die Berufung als unzulässig. Am 28. Juni 2005 - und damit
innerhalb der zur Stellungnahme gesetzten Frist - ging ein Schriftsatz des Pro-
zessbevollmächtigten des Beklagten ein, mit dem geltend gemacht wurde, die
Beschwer übersteige den Betrag von 2.000 €; allein die Erstellung von Bilanzen
verursache Kosten von 2.094,96 €. Da der Beklagte nicht bilanzierungspflichtig
sei, müsse er die Bilanzen allein zur Erteilung der Auskunft anfertigen lassen.
Gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss richtet sich die Rechts-
beschwerde des Beklagten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil der allein geltend gemachte Zulas-
sungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2
Nr. 2 ZPO) nicht vorliegt.
1. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung ist eine Rechtsbeschwerde u.a. dann zulässig, wenn einem Gericht
bei der Rechtsanwendung Fehler unterlaufen, die die Wiederholung durch das-
selbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen,
und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung
zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitent-
scheidung notwendig ist. Dabei muss es sich um einen Rechtsfehler von symp-
tomatischer Bedeutung handeln (BGHZ 152, 182, 187). Diese Voraussetzungen
sind also nicht schon dann erfüllt, wenn die Entscheidung des Berufungsge-
richts, gemessen an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, fehlerhaft
ergangen ist (BGHZ 154, 288, 293). Ein schwerer, das Vertrauen der Allge-
meinheit in eine funktionierende Rechtsprechung gefährdender Rechtsfehler
liegt erst dann vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwen-
dung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen
grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen
verstoßen hat und die Entscheidung deswegen von Verfassungs wegen der
Korrektur bedarf. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, wenn die angefochtene
Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner
Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der
Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers - insbesondere des Anspruchs
auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) - beruht (BGHZ 154,
288, 296). Das ist hier nicht der Fall.
2. Die Rechtsbeschwerde rügt zwar zu Recht, dass das Oberlandesge-
richt die Berufung des Beklagten vor Ablauf der ihm gesetzten Frist zur Stel-
lungnahme zu der Frage der Beschwer verworfen und damit dessen Ausfüh-
rungen, er sei als Prüfingenieur nicht bilanzierungspflichtig und verfüge dem-
gemäß nicht über Jahresabschlüsse in Form von Bilanzen, nicht zur Kenntnis
genommen hat. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Anspruch des Beklag-
ten auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise ver-
letzt worden wäre, weil seine Beschwer selbst unter Zugrundelegung seines
Vortrags den Betrag von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht übersteigt.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die
Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur
Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Aus-
kunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem vorliegend nicht hinreichend
dargelegten Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen (vgl.
insoweit Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05 - FamRZ 2005,
1986, 1987) - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfäl-
tige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGHZ - GSZ - 128, 85, 87
f.).
Das hat allerdings nicht zur Folge, dass die Kosten der Bilanzerstellung,
die der Beklagte mit 2.094,96 €, nämlich dem an seine Steuerberaterin hierfür
zu zahlenden Honorar, beziffert hat, für die Bemessung der Beschwer maßge-
bend wären. Die Rechtsbeschwerde versteht das Teilurteil des Amtsgerichts
dahin, der Beklagte sei verurteilt worden, Bilanzen für den in Rede stehenden
Zeitraum zu erstellen. In diesem Sinne ist jedoch weder der Klageantrag noch
das Teilurteil des Amtsgerichts, das jenen Antrag wörtlich übernommen hat, zu
verstehen. Die Verurteilung, die Einkünfte durch "den Jahresabschluss beste-
hend aus Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzerläuterun-
gen" zu belegen, ist vielmehr dahin zu verstehen, dass der Beklagte diese Un-
terlagen vorzulegen, nicht aber herzustellen hat. Dieses Verständnis wird zum
einen durch die Urteilsgründe, die für die Auslegung herangezogen werden
können, bestätigt. Darin führt das Amtsgericht aus, der Selbständige müsse für
einen Zeitraum von drei Jahren Belege wie Bilanzen, Gewinn- und Verlustrech-
nungen, Steuererklärungen, dazugehörige Bescheide usw. vorlegen. Bereits
aus dieser Formulierung ergibt sich, dass die Vorlage vorhandener, nicht dage-
gen erst zu erstellender Bilanzen geschuldet ist (vgl. auch Senatsbeschluss
vom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92 - FamRZ 1992, 45, 46). Zum anderen folgt
diese Betrachtungsweise aber auch aus der Urteilsformel, durch die dem Be-
klagten auch aufgegeben wird, Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit zu
belegen sowie Einnahme-Überschussrechnungen vorzulegen. Es ist unwahr-
scheinlich, dass derartige Nachweise kumulativ zur Verfügung stehen. Auch
daraus erhellt das Verständnis, der Beklagte habe nur vorhandene Belege über
sein Einkommen zur Verfügung zu stellen und nicht entsprechende Unterlagen
erst herstellen zu lassen.
b) Ungeachtet dessen musste der Beklagte aufgrund der Fassung des
Tenors des Teilurteils zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung, auf den es für die
Zulässigkeit seines Rechtsmittels im Grundsatz ankommt (BGHZ 1, 29; Se-
natsbeschluss vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 73/87 - BGHR ZPO § 511 a Wertbe-
rechnung 2), gewärtigen, von der Klägerin zur Erfüllung der titulierten Verpflich-
tung angehalten zu werden und etwaigen Vollstreckungsversuchen unter Inan-
spruchnahme anwaltlicher Hilfe entgegentreten zu müssen. Sein Rechtsmittel-
interesse ist deshalb zusätzlich nach den hierdurch anfallenden Kosten zu be-
messen (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666,
667 m.w.N.). Das rechtfertigt indessen nicht die Bemessung der Beschwer mit
einem 600 € übersteigenden Betrag.
Das von der Klägerin verfolgte Interesse an der Auskunftserteilung ist
grundsätzlich mit einem Bruchteil des Werts des Anspruchs zu bemessen, des-
sen Geltendmachung vorbereitet werden soll (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO
28. Aufl. § 3 Rdn. 21). Mangels ausreichender Anhaltspunkte für die Höhe des
in Frage kommenden Unterhalts kann insofern an sich nur der Mindestwert von
300 € zugrunde gelegt werden. Das gilt auch deshalb, weil für die Klägerin
durch die Einsicht in die Bilanzen keine über die Einnahme-Überschussrech-
nungen hinausgehenden Erkenntnisse zu erwarten sind. Aber selbst wenn als
Wert die geltend gemachten Kosten der Bilanzerstellung von 2.094,96 €
zugrunde gelegt werden, errechnen sich lediglich Anwaltskosten von 67,23 €
(0,3 der vollen Verfahrensgebühr von 161 € nach VV 3309 zuzüglich Pauschale
von 20 % nach VV 7002 zuzüglich MWSt von seinerzeit 16 %). Zusammen mit
den Kosten der Auskunftserteilung, die das Berufungsgericht von der Rechts-
beschwerde unbeanstandet mit rund 200 € angenommen hat, ergibt sich mithin
allenfalls eine Beschwer von rund 270 €.
Mit der vorliegenden Entscheidung ist der Antrag auf Erlass einer einst-
Hahne
Weber-Monecke
Wagenitz
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
AG Schwerin, Entscheidung vom 26.11.2004 - 20 F 433/04 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 21.06.2005 - 10 UF 315/04 -