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BGH Beschluss vom 21.06.2007 – 5 StR 83/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 21. Juni 2007 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-
lungen vom 20. und 21. Juni 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Schaal,
Richter Prof. Dr. Jäger
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin K.
Rechtsanwalt Z.
Justizangestellte
als Verteidigerin für den Angeklagten H. ,
als Verteidiger für den Angeklagten P. J. ,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 21. Juni 2007 für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft
gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2006
werden verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-
gen.
Die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und die
den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-
lagen trägt die Staatskasse.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
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Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge jeweils zu einer Freiheits-
strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit Verfahrensrügen und der
Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revisionen, die vom Generalbun-
desanwalt vertreten werden, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
Sämtliche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I.
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Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Zur Tatzeit verbüßten die Angeklagten H. und P. J.
den Rest von mehrjährigen Freiheitsstrafen aus einschlägigen Verurteilungen
im offenen Vollzug. Während die beiden Angeklagten kurz vor der Entlas-
sung aus der Strafhaft standen, hatte der Zeuge P. noch mehrere Jahre zu
verbüßen. Der Angeklagte H. und P. waren gut miteinander be-
kannt und unterhielten sich oft über ihre Verbindungen zur Rauschgiftszene,
wobei sie sich jeweils ihrer guten Kontakte rühmten.
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Um sich Hafterleichterungen zu verschaffen, beschloss der Zeuge,
aus den bis dahin allgemeinen und unverbindlichen Gesprächen Kapital zu
schlagen und unter Hinzuziehung der Polizei ein Drogengeschäft zu arran-
gieren. Er wandte sich von sich aus an den Angeklagten H. , erklärte,
er kenne „draußen“ jemanden, der Kokain kaufen wolle, und bat um Mithilfe.
Erst nachdem der Zeuge das Einverständnis des Landeskriminalamtes er-
langt hatte, mit dem Angeklagten ein fingiertes Drogengeschäft durchzufüh-
ren, nannte er H. konkrete Mengen und Preise. In Absprache mit
dem Landeskriminalamt erklärte P. , 1 kg Kokain zum Grammpreis von
35 Euro kaufen zu wollen. H. , „der bis zu diesem Zeitpunkt der Be-
gehung neuer Straftaten nicht zugeneigt war“, wandte sich daraufhin an den
Mitangeklagten P. J. , auf den der Zeuge ihn aufmerksam gemacht
hatte. Dieser sagte zu, über eine dritte Person außerhalb der Vollzugsanstalt
die von P. gewünschte Menge zu beschaffen. Er ging von einem Gramm-
preis von 32 Euro aus und die Angeklagten H. und P. J.
fassten den Entschluss, die zu erwartende Differenz von 3.000 Euro unter
sich aufzuteilen. Beide beabsichtigten, das erhoffte Geld als Startkapital für
das bevorstehende Leben in Freiheit einzusetzen.
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Nach Abstimmung mit dem Landeskriminalamt verabredete P. mit
H. für den 13. Juni 2005 die Übergabe einer durch die Kontaktper-
son des Mitangeklagten P. J. zu liefernden Menge von 1 kg Kokain.
Die Übergabe erfolgte dann in der Weise, dass P. J. eine Übergabe
des Rauschgifts – allerdings nur 471,2 g Kokaingemisch – durch seine Kon-
taktleute in seiner Anwesenheit an H. veranlasste, der es dann an
dem verabredeten Treffpunkt dem Zeugen P. gegen Aushändigung des
vom Landeskriminalamtes zur Verfügung gestellten Kaufpreises übergab.
Unmittelbar darauf erfolgte der Zugriff durch Einsatzkräfte der Polizei, die das
Drogengeschäft von Beginn an überwacht hatten, die Angeklagten festnah-
men und das Rauschgift sicherstellten.
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Das Landgericht hat die Tat als gemeinschaftliches Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet, die Annahme eines
minder schweren Falles abgelehnt und die Strafe für beide Angeklagte dem
Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG (bei H. gemildert nach
§ 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB) entnommen. Bei der Strafzumessung hat die
Strafkammer in erheblichem Maße berücksichtigt, dass das Drogengeschäft
letztlich seitens der Polizeibehörde initiiert gewesen sei und durchgängig un-
ter Aufsicht der staatlichen Stellen stattgefunden habe. Da das Drogenge-
schäft ohne das von der Polizei unterstützte Eingreifen des Zeugen P. nicht
stattgefunden hätte, seien die Grenzen einer zulässigen Tatprovokation be-
reits überschritten und Art. 6 Abs. 1 MRK tangiert. Die Gesamtwürdigung des
Geschehens ergebe, dass das tatprovozierende Verhalten des Zeugen P.
als Lockspitzel der Polizei ein solches Gewicht erlangt habe, dass demge-
genüber der „durchaus ebenfalls“ schwerwiegende Beitrag der Angeklagten
in den Hintergrund trete. Unter Berücksichtigung auch der strafschärfenden
Gesichtspunkte wie einschlägige Vorstrafen, Tatbegehung im Rahmen ge-
währter Vollzugslockerungen und Art und Menge des Rauschgifts hat das
Landgericht bei beiden Angeklagten die an sich verwirkten Freiheitsstrafen
im Hinblick auf die Tatprovokation um neun Monate ermäßigt und jeweils auf
drei Jahre und sechs Monate erkannt.
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II.
Sämtliche Revisionen bleiben erfolglos.
1. Revision des Angeklagten H.
Soweit sich der Angeklagte gegen die Beweiswürdigung des Landge-
richts wendet, ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Gene-
ralbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auch die
Angriffe gegen die Strafzumessung gehen fehl. Selbst vor dem Hintergrund
der vom Landgericht angenommenen rechtsstaatswidrigen Tatprovokation
sind die Ablehnung eines minder schweren Falles und das Ergebnis der
Strafzumessung angesichts der erheblichen Vorstrafen des Angeklagten und
des Umstandes, dass die Tat während des Vollzuges einer einschlägigen
Verurteilung begangen wurde, nicht zu beanstanden.
2. Revision des Angeklagten P. J.
Die von diesem Beschwerdeführer erhobene Besetzungsrüge ist ent-
sprechend den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts unzu-
lässig, sie wäre im Übrigen offensichtlich unbegründet (vgl. Meyer-Goßner,
StPO 49. Aufl. § 54 GVG Rdn. 10). Auch der Sachrüge bleibt der Erfolg ver-
sagt. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen, die Tatbeiträge des Ange-
klagten P. J. seien lediglich als Beihilfe zum Betäubungsmittelhandel
zu werten. Denn es war dieser Angeklagte, der die Verbindung zum Lieferan-
ten des Kokains hergestellt hat. Berücksichtigt man weiter, dass er die Hälfte
des Gewinns erhalten sollte, liegt die Annahme von Beihilfe eher fern. Was
die Strafzumessung betrifft, so rechtfertigen die vom Landgericht hierzu an-
gestellten Erwägungen auch bei diesem Angeklagten die Nichtannahme ei-
nes minder schweren Falles und die Höhe der erkannten Strafe.
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3. Revisionen der Staatsanwaltschaft
Ebenso erfolglos bleiben die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die
sich mit der Sachrüge gegen die Annahme einer unzulässigen Tatprovokati-
on und die hierfür gewährte Strafmilderung wendet. Der Senat kann dabei
offenlassen, ob es für die Beanstandung der Bewertung eines Lockspit-
zeleinsatzes grundsätzlich der Erhebung einer Verfahrensrüge bedurft hätte
(vgl. BGHSt 45, 321, 323; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2004 – 2 ARs 33/04,
insoweit in StraFo 2004, 356 nicht abgedruckt). Jedenfalls sieht sich der Se-
nat anhand der Revisionen der Staatsanwaltschaft in der Lage, die rechtli-
chen Folgerungen des Landgerichts nach Maßgabe der Urteilsgründe zu
überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06, Rdn. 13, zur
Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
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Danach ist der Beschwerdeführerin zwar zuzugeben, dass die von der
Rechtsprechung für das Vorliegen einer „klassischen“ unzulässigen Tatpro-
vokation im Einzelnen aufgeführten Kriterien bei dem Angeklagten P.
J. eher gar nicht und bei dem Angeklagten H. nur ansatzweise
gegeben sind (vgl. BGHSt 45, 321, 338; 47, 44, 47). Gleichwohl sind die Ta-
ten der Angeklagten durch das Verhalten der Polizeibehörde hier in bedenk-
licher Weise derart begünstigt worden, dass die darauf beruhende Strafmaß-
reduzierung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
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Zu Recht weist die Strafkammer in diesem Zusammenhang darauf hin,
dass der Strafvollzug der Resozialisierung von Gefangenen und nicht der
Animierung zu weiteren Straftaten dient. Es geht grundsätzlich nicht an, dass
der gesetzliche Auftrag der Vollzugsbehörden durch eine andere staatliche
Institution unterlaufen wird. Hier hat die Polizeibehörde die Strafanstalt über
den Lockspitzeleinsatz des P. soweit ersichtlich nicht unterrichtet, ohne
dass ein tragfähiger Grund für solches Unterlassen – etwa Verstrickung von
Vollzugsbediensteten oder außergewöhnliches Eilbedürfnis – vorgelegen
hätte, so dass eine angemessene Abwägung, ob ein solches Vorhaben aus
Sicht der Vollzugsbehörde verantwortbar sei, nicht erfolgen konnte. Der Se-
nat neigt dazu, dass jede andere Reaktion auf P. s Initiative als der Widerruf
der Vollzugslockerungen – für die Angeklagten, aber auch den Provokateur
P. – nur vertretbar gewesen wäre, wenn durch einen im Einvernehmen mit
der Anstalt veranlassten Lockspitzeleinsatz Aussicht bestanden hätte, ge-
fährliche Strukturen von Rauschgiftlieferungen in den Strafvollzug hinein auf-
zudecken – wofür keine Anhaltspunkte bestehen – oder aber einen laufen-
den gewichtigen Rauschgifthandel mit der Sicherung großer Rauschgiftmen-
gen und/oder Ergreifung gefährlicher Hinterleute – was aus dem Urteil nicht
ersichtlich ist.
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Angesichts der Bedenken, denen der festgestellte Lockspitzeleinsatz
unterliegt, durfte ihm jedenfalls erhebliche strafmildernde Bedeutung zuer-
kannt werden. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob angesichts der gegebe-
nen Verdachtsmomente und wegen der tatsächlichen Tatgeneigtheit der An-
geklagten eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu be-
jahen wäre – was der Senat ausdrücklich offenlässt. Ihrer strafvollzugswidri-
gen Strafverstrickung kommt jedenfalls beträchtliches Gewicht zu, das in
dem gefundenen Strafergebnis von jeweils drei Jahren und sechs Monaten
Freiheitsstrafe einen vertretbaren Niederschlag gefunden hat. Berücksichtigt
man zudem, dass das Geschäft von Beginn an unter staatlicher Aufsicht
stattgefunden hat, nur knapp die Hälfte der vereinbarten Menge geliefert
wurde und das Rauschgift nicht in den Verkehr gelangt ist, sind die verhäng-
ten Strafen auch unter Bedacht auf die erheblichen strafschärfenden Um-
stände im Ergebnis jedenfalls schuldangemessen (§ 354 Abs. 1a StPO).
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Dabei versteht der Senat – anders als der Generalbundesanwalt – die
Strafzumessung des Landgerichts nach dem Gesamtzusammenhang des
Urteils nicht etwa so, dass alle strafmildernden Wirkungen des Lockspit-
zeleinsatzes schon vor dem vorgenommenen „schuldunabhängigen“ Straf-
abschlag Berücksichtigung gefunden hätten. Dessen maßgebliche strafmil-
dernde Bedeutung hat sich vielmehr insbesondere in diesem numerisch be-
stimmten Abschlag niedergeschlagen. Der Senat weist in diesem Zusam-
menhang schließlich darauf hin, dass er die Methode der in BGHSt 45, 321
geforderten numerischen Strafreduzierung bei einem als rechtsstaatswidrig
bewerteten Lockspitzeleinsatz ohnehin als dem deutschen Strafzumessungs-
recht fremd erachtet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 – 1 ARs 5/04;
BGH wistra 2004, 470).
Basdorf Gerhardt Raum
Schaal Jäger