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BGH Beschluss vom 21.06.2007 – IX ZB 300/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 300/05

BESCHLUSS

vom

21. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev

Fischer

am 21. Juni 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts

Stuttgart vom 24. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten als

unzulässig verworfen.

Der Antrag der Beklagten, ihr einen Notanwalt zu bestellen, wird

zurückgewiesen.

Gründe:

1

2

Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzu-

lässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-

lassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH,

Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).

Ein Notanwalt war der Beklagten nicht zu bestellen. Ein Notanwalt ist

einer Partei nämlich nur zu bestellen, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung berei-

ten Rechtsanwalt findet. Das wiederum ist nur der Fall, wenn die Partei trotz

zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt

nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substanti-

iert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. BGH, Beschl. v.

27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016; Beschl. v. 12. Mai 1999

- IV ZR 207/98, n.V.; Beschl. v. 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR

2004, 864). Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat ihre Anstrengungen, einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, nicht näher

dargelegt.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Waiblingen, Entscheidung vom 11.05.2005 - 9 C 2107/03 -

LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.10.2005 - 13 S 204/05 -