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BGH Beschluss vom 21.06.2007 – IX ZB 300/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev
Fischer
am 21. Juni 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts
Stuttgart vom 24. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten als
unzulässig verworfen.
Der Antrag der Beklagten, ihr einen Notanwalt zu bestellen, wird
zurückgewiesen.
Gründe:
1
2
Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzu-
lässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-
lassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH,
Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
Ein Notanwalt war der Beklagten nicht zu bestellen. Ein Notanwalt ist
einer Partei nämlich nur zu bestellen, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung berei-
ten Rechtsanwalt findet. Das wiederum ist nur der Fall, wenn die Partei trotz
zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt
nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substanti-
iert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. BGH, Beschl. v.
27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016; Beschl. v. 12. Mai 1999
- IV ZR 207/98, n.V.; Beschl. v. 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR
2004, 864). Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat ihre Anstrengungen, einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, nicht näher
dargelegt.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Waiblingen, Entscheidung vom 11.05.2005 - 9 C 2107/03 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.10.2005 - 13 S 204/05 -