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BGH Urteil vom 22.06.2007 – V ZR 260/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

V ZR 260/06

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. Juni 2007 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 139; ZGB/DDR § 45 Abs. 3

a) Die Verpflichtung zum Rückverkauf eines Grundstücks war nach ZGB/DDR zuläs-

sig.

b) Eine unbefristete Rückverkaufsverpflichtung ist bei Verkäufen nach dem Ver- kaufsgesetz jedenfalls mit der Maßgabe wirksam, dass der Rückkaufsanspruch innerhalb von 30 Jahren geltend gemacht werden kann.

BGH, Urt. v. 22. Juni 2007 - V ZR 260/06 - KG Berlin

LG Berlin

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die

Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 26. Oktober 2006 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer

des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagten und ihrem verstorbenen, von der Beklagten allein beerb-

ten Ehemann gehörte ein Wohnhaus auf einem volkseigenen Grundstück im

Ostteil von Berlin, an dem ihnen ein Nutzungsrecht verliehen worden war. Laut

notariellem Vertrag vom 7. Juni 1990 kauften sie vom Magistrat von Berlin für

1.638 Mark/DDR das Grundstück auf der Grundlage des Gesetzes über den

Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I S. 157, Verkaufsge-

setz, VerkaufsG) hinzu. Der Vertrag enthält u.a. folgende Bestimmung:

"Die Erwerber verpflichten sich, das Grundstück nicht zu veräu- ßern. Im Verkaufsfall muss das Grundstück dem Magistrat von

Berlin zum Rückkauf angeboten werden, zu den jetzigen Ver- tragsbedingungen. …"

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Der Kaufvertrag wurde am 28. November 1990 im Grundbuch vollzogen.

Nach dem Tod ihres Ehemannes verkaufte die Beklagte am 12. Dezember

2002 das Hausgrundstück an einen Dritten, ohne den Kläger hierüber zu unter-

richten. Der Kläger verlangt von der Beklagten wegen Vereitelung seiner Rech-

te aus der genannten Vertragsbestimmung Schadensersatz in Höhe des hälfti-

gen Bodenwerts, den er mit 32.550 € beziffert. Das Landgericht hat der Klage

stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage

abgewiesen. Mit seiner von dem Kammergericht zugelassenen Revision möch-

te der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Die

Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

3

Das Berufungsgericht hält die Rückkaufabrede für „(form-) unwirksam“.

Sie entspreche nicht der in § 297 ZGB vorgeschriebenen Form. Sie enthalte

nämlich nicht die unbedingte und unbefristete Erklärung des Veräußerers und

des Erwerbers darüber, dass das Eigentum an dem Grundstück auf den Erwer-

ber übergehen soll. Jedenfalls aber sei der Vertrag nach § 68 Abs. 1 ZGB nich-

tig, weil er gegen das Verkaufsgesetz verstoße. Danach erworbene Grundstü-

cke seien veräußerbar gewesen. Die einzige Einschränkung habe in der gesetz-

lichen Wartefrist von drei Jahren nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VerkaufsG bestanden.

Weitere Einschränkungen seien unzulässig gewesen. Jedenfalls aber habe das

Rückkaufsrecht darauf gezielt, einen möglichen Weiterverkauf zu vereiteln, und

sei deshalb sittenwidrig. Die Nichtigkeit dieser Rückkaufsklausel beeinträchtige

die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.

II.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Dem Kläger steht nach §§ 90 Abs. 3, 93 ZGB, Art. 232 § 1 EGBGB ein

Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu. Die Beklagte hat die

Erfüllung des Anspruchs des Klägers aus der Rückverkaufsabrede durch den

Weiterverkauf an Dritte schuldhaft unmöglich gemacht. Der dem Kläger zu er-

setzende Schaden besteht in dem Kaufpreis, den er bei einem Verkauf des

Grundstücks an die Beklagte nach Maßgabe des Sachenrechtsbereinigungsge-

setzes hätte erzielen können. Das ist nach § 68 SachenRBerG der halbe Bo-

denwert, den der Kläger, von der Beklagten unbeanstandet, mit 32.550 € bezif-

fert hat.

2. Unschädlich ist, dass der Vertrag noch namens des früheren Magist-

rats von Berlin abgeschlossen worden ist. Dieser Mangel (BGH, Urt. v. 23. Ja-

nuar 1997, VII ZR 218/95, VIZ 1997, 379, 380 f) ist durch Art. 231 § 8 Abs. 2

Satz 1 EGBGB geheilt worden.

3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Rückverkaufs-

vereinbarung nicht (vollständig) unwirksam.

a) Die Rückverkaufsklausel ist Teil des notariell beurkundeten Kaufver-

trages der Parteien. Sie genügt deshalb der in § 297 Abs. 1 und 2 ZGB be-

stimmten Form.

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b) Eine solche Rückverkaufsvereinbarung ist im Zivilgesetzbuch der DDR

zwar nicht vorgesehen. Das stünde ihrer Wirksamkeit nach § 45 Abs. 3 ZGB

aber nur entgegen, wenn sie zwingendem Recht oder dem Inhalt und Zweck

von Vorschriften des Zivilgesetzbuches in der DDR zuwiderliefe. Das ist nicht

der Fall.

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aa) Ob ein Wiederverkaufsrecht nach dem Modell des § 456 BGB zuläs-

sig wäre, ist zweifelhaft. Nach § 456 Abs. 1 BGB würde der Wiederkauf mit der

Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, dass er das Wiederkaufs-

recht ausübe, zustande kommen. Im Ergebnis wäre also das Zustandekommen

des Wiederkaufs durch eine Erklärung des Verkäufers bedingt. Es spricht viel

dafür, dass die Bedingung des Kaufs in dieser Weise mit § 297 Abs. 1 Satz 1

ZGB nicht zu vereinbaren und damit unzulässig wäre. Nach dieser Vorschrift

bilden nämlich der Kaufvertrag und die Übertragung des Eigentums zu seiner

Erfüllung anders als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine untrennbare Ein-

heit (sog. Kausalprinzip im Gegensatz zum Abstraktionsprinzip des BGB). Das

könnte dazu führen, dass nicht nur die Übertragung des Eigentums bedin-

gungsfeindlich ist, sondern auch der Kaufvertrag selbst. Für diese Annahme

spricht die Konstruktion des Vorkaufsrechts in § 307 ZGB (Andrae, NJ 1994,

251, 252). Das bedarf aber keiner Vertiefung. Die Parteien haben hier kein

Wiederkaufsrecht nach dem Modell des § 456 BGB vereinbart.

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bb) Die Parteien haben vielmehr lediglich die Verpflichtung der Beklagten

vereinbart, über das Grundstück nicht zu verfügen und dem Kläger im Verkaufs-

fall den Abschluss eines Rückkaufsvertrages anzubieten. Das ist eine Rückver-

kaufsverpflichtung, die mit § 297 ZGB in Einklang steht. Sie enthält nämlich we-

der eine Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung, die nach dem Zivilgesetz-

buch der DDR mit der Einigung über den Eigentumsübergang verbunden sein

müsste, noch eine bedingte Einigung über den Eigentumsübergang, die nach

dem Zivilgesetzbuch der DDR nicht zulässig wäre. Dieser soll erst aufgrund des

Vertrages erfolgen, dessen Abschluss die Beklagte dem Kläger anbieten soll.

Dass eine solche Regelung nach dem Zivilgesetzbuch der DDR nicht zu bean-

standen ist, zeigt sich schon an ihrem Vergleich mit dem darin geregelten Vor-

kaufsrecht. Die Ausübung des Vorkaufsrechts führt nach § 307 Abs. 2 ZGB,

anders als nach § 464 Abs. 2 BGB, nicht zum Abschluss eines Kaufvertrages

zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Verkäufer. Sie löst nach § 307

Abs. 2 ZGB vielmehr nur die Verpflichtung des Verkäufers aus, die Sache zu

den Bedingungen des in Aussicht genommenen Vertrages mit dem Dritten (nur)

an den Vorkaufsberechtigten zu verkaufen. Das Gesetz verwendet zwar die

Formulierung, dass der Verkäufer nur noch an den Vorkaufsberechtigten ver-

kaufen dürfe. Ein Verstoß hiergegen führt aber nach § 309 Abs. 1 Satz 1 ZGB

nicht zur Unwirksamkeit eines Vertrages zwischen dem Verkäufer und dem Drit-

ten, sondern nur dazu, dass der Vorkaufsberechtigte von dem Dritten die Über-

eignung der Sache Zug um Zug gegen Erstattung des gezahlten Kaufpreises

verlangen kann. Eine Rückverkaufspflicht führt zu einem konstruktiv im Wesent-

lichen identischen Ergebnis und widerspricht deshalb tragenden Prinzipien des

Zivilgesetzbuches der DDR nicht. Sie ist nach § 45 Abs. 3 ZGB zulässig.

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c) Die Rückverkaufsverpflichtung ist auch nicht nach § 68 Abs. 1 Nr. 1

ZGB nichtig, weil sie gegen § 6 Abs. 1 Satz 2 VerkaufsG verstieße.

aa) Nach dieser Vorschrift muss zwischen dem Ankauf eines Grund-

stücks nach dem Verkaufsgesetz und seinem späteren Verkauf ein Zeitraum

von drei Jahren liegen. Damit will das Gesetz Bodenspekulationen entgegen-

wirken. Anhaltspunkte dafür, dass die für den Verkauf zuständigen Stellen we-

der Klauseln zur Absicherung dieser Wartefrist sollten vereinbaren noch zusätz-

liche Maßnahmen zur Verhinderung der Bodenspekulation sollten ergreifen

können, sind nicht ersichtlich. Nach dem im Gesetzblatt der DDR verkündeten

Wortlaut enthält die Klausel lediglich einen Mindeststandard, der durch zusätzli-

che Maßnahmen überboten werden kann. Dieser Wortlaut weicht allerdings ge-

rade in diesem Punkt von dem Beschluss der Volkskammer ab. Am 7. März

1990 hatte sich die Volkskammer erneut mit dem Entwurf des Ministerrat der

DDR für ein Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 1. März 1990

(Volkskammer-Drucks. 9/82) und dem Vorschlag einer Fraktion befasst, den in

dem Entwurf des Ministerrats nicht vorgesehenen Verkauf volkseigener

Grundstücke ebenfalls zu erlauben (Plenarprotokoll der 18. Tagung der

9. Volkskammer am 6./7. März 1990 in stenographische Protokolle der 9. WP

der Volkskammer S. 542). Sie folgte diesem Antrag mit Einschränkungen und

nahm dabei auch einen Änderungsvorschlag des Ministers der Finanzen der

DDR an, der Vorschrift des § 6 Abs. 1 den Satz "Zwischen Kauf und Verkauf

muss eine Frist von drei Jahren liegen." anzufügen (Plenarprotokoll aaO

S. 552). Dieser Unterschied zwischen dem beschlossenen und dem verkünde-

ten Wortlaut der Vorschrift ändert in der Sache nichts.

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bb) Mit der Ergänzung des Verkaufsgesetzes um die Möglichkeit eines

Ankaufs volkseigener Grundstücke hat die Volkskammer den Bürgern nicht die

Möglichkeit verschaffen wollen, volkseigene Grundstücke durch den späteren

Weiterverkauf zu verwerten. Sie hielt im Gegenteil die Ergänzung an sich für

unnötig, weil die vorhandenen Nutzungsrechte den Bürgern ausreichende Nut-

zungsmöglichkeiten boten. Tragendes Motiv für die Ergänzung und ihre Be-

schränkung auf Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke war vielmehr die Über-

legung, dass die dinglichen Nutzungsrechte angesichts der sich abzeichnenden

grundlegenden Veränderungen ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Wert ver-

lieren könnten und die Eigentümer oder Inhaber von Ein- und Zweifamilienhäu-

sern durch den Ankauf von Grund und Boden besser abgesichert werden müss-

ten. Die Wartefrist ist eingeführt worden, um schon unmittelbar durch das Ge-

setz und unabhängig von der Praxis der für den Verkauf örtlich zuständigen

Räte Maßnahmen gegen Bodenspekulationen zu ergreifen. Ein Anhaltspunkt

dafür, dass es mit dieser Wartefrist sein Bewenden haben sollte und zusätzliche

Maßnahmen der örtlichen Räte verboten werden sollten, besteht nicht. Die sei-

nerzeit schon absehbare, aber schwer einzuschätzende Entwicklung der Bo-

denwerte und der begrenzte Zweck der Öffnung des Verkaufsgesetzes für ei-

nen Ankauf volkseigener Grundstücke - bewusste Ausklammerung des Ankaufs

von Erholungs- und Gewerbegrundstücken im Hinblick auf die Bodenspekulati-

on - zeigen, dass diese Regelung als eine Mindestregelung verstanden worden

ist, als welche sie später im Gesetzblatt verkündet wurde. Damit scheidet eine

Nichtigkeit der Klausel wegen Gesetzesverstoßes aus.

d) Die Klausel ist schließlich auch nicht wegen Verstoßes gegen die gu-

ten Sitten nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB nichtig.

aa) Im Ausgangspunkt richtig geht das Berufungsgericht davon aus, dass

für die Anwendung des § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB nicht die Grundsätze der sozialis-

tischen Moral, sondern die Grundsätze von Treu und Glauben maßgeblich sind.

Bei Abschluss des Vertrages galt § 68 Abs. 1 ZGB zwar noch in seiner Ur-

sprungsfassung. Zu diesem Zeitpunkt waren auch weder das Verfas-

sungsgrundsätzegesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I S. 299), noch das erste Zivil-

rechtsänderungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I S. 524) oder das Ratifikati-

onsgesetz vom 21. Juni 1990 (GBl. I S. 331) zu dem Vertrag über die Schaffung

einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 verkündet.

Die Ratifikation des zuletzt genannten Vertrages war zu diesem Zeitpunkt aber

bereits eingeleitet und verlangte jedenfalls von den staatlichen Stellen, alles zu

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unterlassen, was den Erfolg der Ratifikation in Frage stellen könnte. Dies lässt

es gerechtfertigt erscheinen, Nr. A I 2 des Gemeinsamen Protokolls über Leit-

sätze zu jenem Vertrag auf Verträge und Vertragsklauseln anzuwenden, die in

der Ratifikationsphase abgeschlossen wurden und über das Inkrafttreten jenes

Vertrages hinaus am 1. Juli 1990 hinauswirken sollten. Um eine solche Klausel

handelt es sich hier. Sie ist deshalb nicht mehr am Maßstab der sozialistischen

Moral, sondern am Maßstab von Treu und Glauben und der guten Sitten zu

messen (Nr. A I 2 Satz 2 des Gemeinsamen Protokolls über Leitsätze).

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bb) Ob die Klausel mit den Anforderungen von Treu und Glauben und mit

den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist, ist zweifelhaft. Einerseits wird die Be-

klagte durch diese Klausel in der Verfügung über ihr Grundstück stark einge-

schränkt. Sie kann hierüber nur auf Dauer verfügen, wenn und wie es der Klä-

ger für richtig hält. Das hält die herrschende Meinung bei dem vergleichbaren

(Senat, BGHZ 47, 387, 391) Fall des Widerkaufsrechts, dessen Ausübung nach

§ 462 BGB auf 30 Jahre befristet ist, für unzulässig (OLG Düsseldorf Rpfle-

ger 1986, 255; Erman/Grunewald, BGB, 11. Aufl., § 462 Rdn. 2; MünchKomm-

BGB/Westermann, 4. Aufl., § 462 Rdn. 1; Staudinger/Mader, BGB [2004], § 462

Rdn. 2). Das ist aber nicht unbestritten (Bamberger/Roth/Faust, § 462 Rdn. 3).

Auch waren bei Abschluss des Vertrags unbefristete Widerkaufsrechte gesetz-

lich bei der Ausgabe von Reichsheimstätten nach dem später aufgehobenen

Reichsheimstättengesetz (dazu Senatsurt. v. 30. September 2005, V ZR 37/05,

NJW-RR 2006, 299) zugelassen. Dem ist der Verkauf von ehemals volkseige-

nen Grundstücken nach dem Verkaufsgesetz in der Wertung vergleichbar. Der

Senat hat die Frage bislang offen gelassen (Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05,

NJW-RR 2006, 1452). Sie bedarf auch hier keiner Entscheidung.

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cc) Selbst wenn eine unbefristete Rückverkaufsverpflichtung nichtig wä-

re, führte das hier nicht zur vollständigen Nichtigkeit der Klausel oder des ge-

samten Kaufvertrags (so aber für ein unbefristetes preislimitiertes Vorkaufsrecht

in ähnlichen Verträgen KG, KG-Report 1994, 135, 137 und 243, 196, 218), son-

dern nur zur Teilnichtigkeit der Klausel.

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(1) Nach der hier noch maßgeblichen Vorschrift des § 68 Abs. 2 (Satz 1)

ZGB ist ein Vertrag teilweise nichtig, wenn sich der Nichtigkeitsgrund nur auf

einen Teil des Vertrages bezieht und der Vertrag auch ohne diesen Teil abge-

schlossen worden wäre. Eine solche Teilnichtigkeit ist zwar in erster Linie ge-

geben, wenn bei Auslassung des unwirksamen Teils ein Vertragsinhalt übrig

bleibt, der für sich allein genommen einen Sinn behält. Die Norm entspricht in

ihrer Zielsetzung aber § 139 BGB. Genau wie diese Vorschrift (BGHZ 107, 351,

355; 146, 37, 47) ist § 68 Abs. 2 (Satz 1) ZGB auch dann anwendbar, wenn die

Parteien anstelle der unwirksamen Regelung, hätten sie nicht Nichtigkeit von

Anfang an erkannt, eine andere, auf das zulässige Maß beschränkte Vereinba-

rung getroffen hätten. So liegt es hier.

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(2) Der "Magistrat von Berlin" war zum Verkauf des Grundstücks nur bei

Aufnahme einer Rückverkaufsverpflichtung bereit. Diese Gestaltungsvorstellung

war in der Sache auch berechtigt, da abzusehen war, dass der nach dem Ver-

kaufsgesetz zugrunde zu legende administrierte Verkaufspreis von 1.638 DM

der DDR erheblich von dem später erzielbaren Grundstückwert abwich. Tat-

sächlich entsprach er mit umgerechnet 418 € auch nur 6 Promille des später

erzielten Bodenwerts von 65.100 €. Die Aufnahme einer (zulässigen) Rückver-

kaufsverpflichtung entsprach auch dem Sinn und Zweck des Verkaufsgesetzes,

das den Inhabern von Ein- und Zweifamilienhäusern lediglich eine zusätzliche

Absicherung für ihr Nutzungsrecht verschaffen, aber gerade keine Spekulati-

onsmöglichkeiten eröffnen sollte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte und

ihr Ehemann eine befristete Klausel nicht genauso akzeptiert hätten, wie sie die

unbefristete Klausel akzeptiert hatten, bestehen nicht. Es ist deshalb davon

auszugehen, dass die Parteien in Kenntnis der Fragestellung die höchstzulässi-

ge Befristung vereinbart hätten. Diese hätte hier der auf für das Wiederkaufs-

recht vorgesehene Regellaufzeit von 30 Jahren (§ 462 BGB) entsprochen.

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(3) Die Laufzeit einer Rückverkaufsverpflichtung hängt entscheidend von

ihrem Zweck ab. Das war hier wie bei anderen Fällen bei der verbilligten Abga-

be von Land die Verhinderung der Bodenspekulation. Bei einem solchen Zweck

bestimmt sich die Laufzeit in erster Linie nach dem Umfang des Preisnachlas-

ses, der den Erwerbern gewährt worden ist. Bei einem Preisabschlag von bis zu

30 % hält der Senat eine Bindungsdauer von jedenfalls 15 Jahren (BGHZ 153,

93, 105; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 37/05, NJW-RR 2006, 298, 300), bei

einem Preisabschlag von 70 % einer Laufzeit von zumindest bis zu 20 Jahren

(Urt. v. 30. September 2005, V ZR 37/05, NJW-RR 2006, 298, 300) und bei

noch weitergehenden Preisabschlägen eine Bindung von bis zu 30 Jahren für

gerechtfertigt. Danach wäre hier eine Laufzeit von 30 Jahren zulässig gewesen,

weil die Beklagten und ihr verstorbener Ehemann in der Sache einen Preis-

nachlass von weit über 95 % des Grundstückswerts erhalten haben.

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3. Die Geltendmachung dieses Schadens durch den Kläger verstößt we-

der gegen das Übermaßverbot noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

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a) An diese Grundsätze ist der Kläger bei der Geltendmachung seiner

Rechte aus dem Vertrag mit der Beklagten und ihrem Ehemann gebunden, weil

es sich hierbei um Verwaltungsprivatrecht handelt. Die staatlichen Stellen ha-

ben im Bereich des Verwaltungsprivatrechts neben den zivilrechtlichen auch die

öffentlich-rechtlichen Bindungen, insbesondere aus dem Übermaßverbot und

den Grundrechten zu beachten (BGHZ 93, 372, 381; 153, 93, 106 [Senat]; Se-

nat, Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452, 1453; Urt. v.

21. Juli 2006, V ZR 158/05, ZfIR 2006, 682, 683 f.; Urt. v. 13. Oktober

2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007, 140, 142). Dass Verkäufe nach dem Verkaufs-

gesetz zum Verwaltungsprivatrecht gehören, ergibt sich daraus, dass die mit

dem Verkauf beauftragten Stellen damit auch eine sozialpolitische Aufgabe

wahrnahmen. Jedenfalls diente der Verkauf des Grund und Bodens an die In-

haber von Ein- und Zweifamilienhäusern deren rechtlichen Absicherung für die

Zukunft und ist damit Ausdruck staatlicher Fürsorge, bei deren Wahrnehmung

die öffentlich-rechtlichen Bindungen zu beachten sind.

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b) Gegen das Übermaßverbot verstößt der Kläger nicht. Die Beklagte hat

das Grundstück zwar nicht aus spekulativen Gründen verkauft. Sie hatte aber

angesichts des verschwindend geringen Erwerbspreises eine wesentlich länge-

re Bindungsfrist einzuhalten. Bei Erfüllung der Schadensersatzforderung des

Klägers verbleibt ihr neben dem vollen Gebäudewert von rund 60.000 DM die

Hälfte des Bodenwerts.

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c) Der Kläger behandelt die Beklagte auch nicht schlechter als andere

Käufer in gleicher Lage. Der „Magistrat von Berlin“ hatte zwar in der Mehrzahl

der Verträge nach dem Verkaufsgesetz keine Rückverkaufsverpflichtung, son-

dern ein Vorkaufsrecht vorgesehen. Das führte aber zu im Wesentlichen glei-

chen Beschränkungen der Erwerber. Der Kläger war danach auch berechtigt,

zu den Bedingungen des Verkaufsgesetzes in Erwerbsverträge mit Dritten ein-

zutreten. Auch bei den nach dem Wirksamwerden des Beitritts noch zu den Be-

dingungen des Verkaufsgesetzes abgeschlossenen Kaufverträgen hat der Se-

nat von Berlin aufgrund einer Selbstverpflichtung vom 24. August 1994 (Abge-

ordnetenhaus-Drucks. 12/4904) ebenfalls ein solches Vorkaufsrecht vorgese-

hen. Als Alternative hat er allen Erwerbern die Möglichkeit eines Ankaufs nach

dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz angeboten. Die Beklagte wird deshalb

nicht anders behandelt als andere Käufer, die ehemals volkseigenen Grundstü-

cke zu den Preisen des Verkaufsgesetzes erworben haben.

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4. Mit der Nichterfüllung der Rückverkaufsverpflichtung ist dem Kläger

die Möglichkeit entgangen, das Grundstück den Beklagten nach Maßgabe des

Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zum halben Bodenwert zu verkaufen. Die-

sen Schaden macht der Kläger geltend.

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Krüger Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 31.05.2005 - 13 O 261/04 -

KG Berlin, Entscheidung vom 26.10.2006 - 20 U 119/05 -