BGH Urteil vom 17.10.2008 – V ZR 14/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 17. Oktober 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 139
Die Aufspaltung einer sittenwidrigen Vertragsklausel in einen wirksamen und einen
unwirksamen Teil (sog. quantitative Teilbarkeit) kommt nur in Betracht, wenn konkre-
te, über allgemeine Billigkeitserwägungen hinausgehende Anhaltspunkte die Annah-
me rechtfertigen, dass die Aufspaltung dem entspricht, was die Parteien bei Kenntnis
der Nichtigkeit ihrer Vereinbarung geregelt hätten.
BGH, Urteil vom 17. Oktober 2008 - V ZR 14/08 - OLG Stuttgart
LG Tübingen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter
Dr. Czub und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 10. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. September 2007 aufgeho-
ben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Tübingen vom 16. Februar 2007 wird zurückge-
wiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren mit
Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die diesem auferlegt wer-
den.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten betrieben etwa 30 Jahre lang auf ihnen gehörenden
Grundstücken ein Hotel mit angeschlossenem Restaurant. Mit notariellem Ver-
trag vom 10. Januar 1992 verkauften sie das Anwesen an den Kläger zu 2. Sei-
ne Ehefrau, die Klägerin zu 1, erwarb das Inventar des Hotels. Als Kaufpreis
wurden 450.000 DM für die Grundstücke und 171.000 DM für das Inventar ver-
einbart. Außerdem verpflichteten sich die Kläger, den Beklagten eine wertgesi-
cherte Rente von 5.000 DM monatlich zu zahlen. Zur Absicherung dieser Ver-
pflichtung bestellten die Kläger den Beklagten eine Reallast an den zu übertra-
genden Grundstücken.
Ferner enthält der Vertrag ein Belastungsverbot und eine Verfallklausel,
die wie folgt lauten:
"Der Käufer…verpflichtet sich, die Vertragsgrundstücke zu Lebzei- ten der Eheleute K. [= Bekl.] weder ganz noch teilweise zu veräu- ßern und nicht mit Grundpfandrechten zu belasten, ausgenommen eine Grundschuld bis zu 80.000 DM ohne Zinsen und ohne Ne- benleistungen. Wenn der Käufer gegen diese Verpflichtung ver- stößt…. oder der Käufer mit der… Rentenzahlung mit mehr als zwei Monatsbeträgen im Rückstand ist, sind alle Grundstücke samt Zubehör an die Eheleute K., nach dem Tod eines Ehegatten auf den überlebenden Teil allein, ohne Gegenleistung zurückzu- übertragen. Die bezahlten Kaufpreise von 450.000 DM und 171.000 DM und die bezahlten Rentenbeträge sind nicht zurück- zuerstatten.
Zur Sicherung dieses Anspruchs der Eheleute K. wird die Eintra- gung einer Auflassungsvormerkung….bewilligt und beantragt…"
Der Vertrag wurde durchgeführt. Bis zum Jahr 2001 erbrachten die Klä-
ger die monatlichen, sich zuletzt auf 3.128,55 € belaufenden Rentenzahlungen
ordnungsgemäß. Die nachfolgenden Erhöhungen leisteten sie nicht mehr; ab
Mitte 2005 stellten sie ihre Zahlungen ganz ein. Die Beklagten betreiben des-
halb die Zwangsvollstreckung aus der Kaufvertragsurkunde.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit einer Zwangsvollstreckungsge-
genklage. Sie möchten ferner festgestellt wissen, dass sie nicht verpflichtet
sind, die monatlichen Rentenzahlungen zu erbringen. Das Landgericht hat der
Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der von
dem Senat zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung
des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der
Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, das Belastungsverbot und die Verfallklausel
führten zu einer sittenwidrigen Übersicherung der Beklagten im Sinne des § 138
Abs. 1 BGB. Die Rentenzahlungspflicht der Kläger bestehe jedoch fort, denn
die aus der Sittenwidrigkeit folgende Nichtigkeit erfasse nicht den gesamten
Vertrag. Zwar sei nicht anzunehmen, dass die Beklagten den Vertrag ohne das
Belastungsverbot und die Verfallklausel abgeschlossen hätten. Beide Regelun-
gen ließen sich aber in eindeutig abgrenzbarer Weise in einen nichtigen und
einen wirksamen Teil aufteilen und daher nach § 139 BGB aufrechterhalten.
Das Belastungsverbot sei nichtig, soweit es Belastungen betreffe, die Investitio-
nen in die verkauften Grundstücke und den Hotelbetrieb absicherten; im Übri-
gen sei es wirksam. Die Verfallklausel sei wirksam, soweit die von den Beklag-
ten erhaltenen und zurück zu gewährenden Leistungen den Wert der zurück zu
übertragenden Grundstücke überstiegen. Im Übrigen sei die Berufung der Klä-
ger auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages treuwidrig (§ 242 BGB), weil die
sittenwidrigen Regelungen ausschließlich den Interessen der Beklagten dien-
ten.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Nicht zu beanstanden und auch von der Revisionserwiderung nicht in
Zweifel gezogen ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wo-
nach das Belastungsverbot und die Verfallklausel sittenwidrig im Sinne des
§ 138 Abs. 1 BGB sind.
a) Das Belastungsverbot beschränkt die wirtschaftlichen Entfaltungsmög-
lichkeiten der Kläger in einem Maße, dass diese ihre Selbständigkeit und wirt-
schaftliche Handlungsfreiheit in einem wesentlichen Teil eingebüßt haben, und
stellt sich damit als sittenwidrige Knebelung dar (vgl. BGH, Urt. v. 7. Januar
1993, IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587, 1588 m.w.N.). Da das Grundstück als
Sicherheit für Kredite nicht zur Verfügung steht und ein erheblicher Teil der lau-
fenden Einnahmen an die Beklagten zu zahlen ist, können die Kläger - obwohl
sie als Grundstückseigentümer und Betriebsinhaber das volle unternehmeri-
sche Risiko tragen - zu Lebzeiten der Beklagten keine größeren Mittel aufbrin-
gen, um das Hotel durch laufende Investitionen auf einem neuzeitlichen Stand
zu halten und für Gäste attraktiv zu gestalten. Ihr wirtschaftlicher Misserfolg war
durch die Vertragsgestaltung vorgezeichnet. Dies war auch für die Beklagten
erkennbar, da sie nach den Feststellungen des Landgerichts wussten, dass die
Kläger über keine finanziellen Reserven verfügten, sondern sie - im Gegenteil -
eindringlich darum gebeten hatten, die Grundstücke in größerem Umfang be-
lasten zu dürfen. Die weitreichende Beschränkung der wirtschaftlichen Hand-
lungsfreiheit der Kläger war auch nicht durch ein Sicherungsbedürfnis der Be-
klagten gerechtfertigt. Ihrem Interesse, die Grundstücke zur Sicherung ihres
Rentenanspruchs zu nutzen, war bereits durch die zur ihren Gunsten eingetra-
gene, etwaigen späteren Belastungen des Grundstücks im Rang vorgehende
Reallast Rechnung getragen.
b) Die Verfallklausel stellt eine gänzlich unangemessene, die Beklagten
einseitig begünstigende Regelung dar und ist deshalb ebenfalls nicht mit den
guten Sitten zu vereinbaren. Ihre - scheinbare - Zielrichtung, die Kläger zu einer
ordnungsgemäßen Zahlung der monatlichen Rente anzuhalten und den Beklag-
ten im Verletzungsfall eine erleichterte Schadloshaltung zu ermöglichen, ist
zwar nicht zu missbilligen. Tatsächlich ist die Klausel aber nicht an diesem
Zweck ausgerichtet worden. Denn die bei einem Verzug mit der Rentenzahlung
verfallende Summe entspricht den bis dahin erbrachten Leistungen, wächst
also mit der Höhe der auf den Kaufpreis erbrachten Zahlungen. Die Kläger ste-
hen mithin umso schlechter, je vertragstreuer sie sich verhalten, und desto bes-
ser, je früher sie die Rentenzahlungen einstellen. Damit wird die Druckfunktion
der Verfallklausel in ihr Gegenteil verkehrt. Entsprechendes gilt für die Scha-
denspauschalierung. Indem die Beklagten im Fall ihres Rücktritts vom Vertrag
die bis dahin erlangten Leistungen behalten dürfen, wird ihr Vorteil umso grö-
ßer, je vertragstreuer sich die Kläger verhalten haben. Jegliche Verknüpfung mit
dem tatsächlichen oder nach den Umständen zu erwartenden Schaden der Be-
klagten fehlt. Damit dient die Verfallklausel nur dazu, den Beklagten im Fall ei-
ner Rückabwicklung zu Lasten der Kläger den größtmöglichen Vorteil zu si-
chern: Sie sollen die von ihnen erbrachte Leistung zurückverlangen können,
ohne die empfangenen Leistungen herausgeben zu müssen. Eine solche ein-
seitige und völlig unverhältnismäßige Regelung verstößt gegen die guten Sitten
und ist damit nichtig (vgl. BGH Urt. v. 8. Oktober 1992, IX ZR 98/91, NJW-RR
1993, 243, 247).
2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Anwendung des § 139
BGB durch das Berufungsgericht. Die Vorschrift besagt, dass ein Rechtsge-
schäft bei Nichtigkeit eines Teils des Geschäfts insgesamt nichtig ist, wenn
nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein
würde. Von Letzterem ist bei einem einheitlichen Rechtsgeschäft auszugehen,
wenn die nach Abtrennung des von dem Nichtigkeitsgrund betroffenen Ver-
tragsteils verbleibenden Vereinbarungen ein selbständiges Rechtsgeschäft bil-
den und anzunehmen ist, dass die Parteien bei Kenntnis der teilweisen Nichtig-
keit ihrer Vereinbarungen dieses Rechtsgeschäft abgeschlossen hätten.
a) Bezogen auf das Belastungsverbot und auf die Verfallklausel im Gan-
zen ist hiernach von einer Nichtigkeit des gesamten Kaufvertrages auszugehen.
Denn das Berufungsgericht hat sich erklärtermaßen nicht davon überzeugen
können, dass die Beklagten den Vertrag auch ohne diese Klauseln abgeschlos-
sen hätten.
b) Im Ansatz zutreffend nimmt das Berufungsgericht weiter an, dass die
für eine Aufrechterhaltung eines Vertrages notwendige Abtrennung des von
dem Nichtigkeitsgrund betroffenen Teils nicht ausschließlich durch das "Hin-
ausstreichen" der nichtigen Regelung erfolgen kann. Nach Sinn und Zweck von
§ 139 BGB, ein teilweise nichtiges Rechtsgeschäft nach Möglichkeit aufrecht-
zuerhalten, wenn dies dem tatsächlichen oder hypothetischen Parteiwillen ent-
spricht, ist grundsätzlich auch eine sog. quantitative Teilbarkeit möglich, also
eine Aufspaltung der nichtigen Regelung in einen wirksamen und einen unwirk-
samen Teil. Sie kommt vor allem in Betracht, wenn eine Vertragsklausel wegen
des Übermaßes der in ihr enthaltenen Rechte oder Pflichten nichtig ist und an-
genommen werden kann, dass die Parteien bei Kenntnis dieses Umstands an
ihrer Stelle eine auf das zulässige Maß beschränkte Regelung getroffen hätten
(BGHZ 105, 213, 220 ff.; 107, 351, 355 ff.; 146, 37, 47 f.).
Eine solche quantitative Teilbarkeit von Vertragsklauseln ist jedoch nur
möglich, wenn sich feststellen lässt, was die Parteien bei Kenntnis der Nichtig-
keit einer Regelung an deren Stelle gesetzt hätten. Das folgt aus Sinn und
Zweck der Vorschrift des § 139 BGB, den hypothetischen Willen der Vertrags-
parteien zu verwirklichen (BGH, Urt. v. 13. März 1986, III ZR 114/84, NJW
1986, 2576, 2577). Wo dieser Wille nicht zu ermitteln ist, weil mehrere Möglich-
keiten zur Ersetzung der nichtigen Bestimmung gegeben sind und keine An-
haltspunkte dafür bestehen, welche von ihnen die Parteien gewählt hätten, ist
der Regelungsbereich der Vorschrift überschritten (BGHZ 107, 351, 356). In
einem solchen Fall kommt nur ein "Hinausstreichen" der nichtigen Bestimmung
oder aber die Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts in Betracht.
Der Grenze zwischen der Verwirklichung des hypothetischen Parteiwil-
lens und einer unzulässigen richterlichen Vertragsgestaltung (vgl. dazu BGHZ
107, 351, 357) kommt bei sittenwidrigen Regelungen besondere Bedeutung zu.
Könnte ein Gericht bereits daraus, dass eine von ihm erwogene Aufspaltung in
einen wirksamen und einen nichtigen Teil zu einem vernünftigen Interessen-
ausgleich führt, folgern, diese entspräche dem hypothetischen Willen der Par-
teiwillen, verlören sittenwidrige Rechtsgeschäfte das Risiko, mit dem sie infolge
der gesetzlich angeordneten Nichtigkeitssanktion behaftet sind (vgl. BGHZ 146,
37, 47 f.). Der Begünstigte könnte nämlich damit rechnen, schlimmstenfalls
durch gerichtliche Festsetzung das zu bekommen, was die Parteien nach Auf-
fassung des Gerichts bei redlicher Denkweise als gerechten Interessenaus-
gleich hätten akzeptieren sollen. Fast jede sittenwidrige Vertragsklausel ließe
sich auf diese Weise im Wege der quantitativen Teilbarkeit aufrechterhalten.
Hierzu darf eine entsprechende Anwendung von § 139 BGB nicht führen. Im
Grundsatz ist deshalb von der Nichtigkeit einer sittenwidrigen Klausel auszuge-
hen. Nur ausnahmsweise kommt eine Aufspaltung in einen wirksamen und ei-
nen unwirksamen Teil entsprechend § 139 BGB in Betracht, wenn konkrete,
über allgemeine Billigkeitserwägungen hinausgehende Anhaltspunkte den
Schluss rechtfertigen, dass die Aufspaltung dem entspricht, was die Parteien
bei Kenntnis der Nichtigkeit ihrer Vereinbarung geregelt hätten (vgl. BGHZ aaO,
48).
c) Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getrof-
fen. Soweit es davon ausgeht, die unwirksamen Teile des Belastungsverbots
und der Verfallklausel ließen sich im Wege der quantitativen Teilbarkeit genau
bestimmen und abtrennen, beruht dies ersichtlich auf eigenen Billigkeitserwä-
gungen. Dies wird darin offenbar, dass das Berufungsgericht die auf der Hand
liegenden vielfältigen anderen angemessenen Regelungen, die die Parteien an
Stelle der unwirksamen hätten vereinbaren können, nicht ansatzweise erwägt.
Beispielsweise hätte eine gleichwertige Möglichkeit, die Wirkungen des Belas-
tungsverbots zu reduzieren, in einer deutlichen, unter Umständen nach Zeitab-
schnitten gestaffelten, Erhöhung des auf 80.000 DM beschränkten Betrages
bestanden. Eine solche Lösung hätte Streit darüber vermieden, ob bestimmte
Belastungen tatsächlich Investitionen in den Hotelbetrieb absicherten, und wäre
von den Parteien möglicherweise gegenüber einer an dem Zweck der gesicher-
ten Verbindlichkeit ausgerichteten Regelung bevorzugt worden. Entsprechen-
des gilt für die Verfallklausel. Das Berufungsgericht nennt wiederum nur eine
der möglichen Regelungen, die die Parteien anstelle der getroffenen Regelung
hätten vereinbaren können. Gemeint ist offenbar eine Begrenzung der im Fall
eines Rücktritts der Beklagten nach den Vorschriften der §§ 346 ff. BGB a.F.
geschuldeten Leistungen auf den aktuellen Wert der von den Klägern zurück-
zuübertragenden Grundstücke. Es kann schon bezweifelt werden, ob mit einer
solchen Regelung dem Interesse der Beklagten hinreichend Rechung getragen
gewesen wäre, die Kläger durch Vereinbarung einer Sanktion dazu anzuhalten,
ihrer Rentenzahlungspflicht nachzukommen. Jedenfalls wäre dieses Ziel durch
andere wirksame Regelungen zu erreichen gewesen. Hierzu zählt insbesondere
die Vereinbarung einer - wiederum in verschiedensten Ausgestaltungen denk-
baren - Vertragsstrafe.
Konnte an die Stelle der nichtigen Bestimmungen aber jeweils eine von
mehreren denkbaren Möglichkeiten gesetzt werden, wäre die von dem Beru-
fungsgericht vorgenommene Aufspaltung in einen wirksamen und einen unwirk-
samen Teil, wie ausgeführt, nur zulässig, wenn sich ein entsprechender (hypo-
thetischer) Wille der Parteien nicht nur an allgemeinen Billigkeitserwägungen,
sondern an bestimmten objektiven Verhältnissen und Umständen festmachen
ließe. Daran fehlt es vorliegend.
d) Hierin besteht zugleich der maßgebliche Unterschied zu den von dem
Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.
Dort waren anderen Rechtsbeziehungen der Parteien oder einer gesetzlichen
Regelung konkrete Anhaltspunkte für das zu entnehmen, worauf sich die Par-
teien bei Kenntnis der Unwirksamkeit ihrer Vereinbarung verständigt hätten
(sog. Vorregelung, vgl. BGHZ 107, 351, 358). So wurde die in einem Gesell-
schaftsvertrag enthaltene sittenwidrige Regelung, die einem Gesellschafter das
Recht einräumte, Mitgesellschafter nach freiem Ermessen aus der Gesellschaft
auszuschließen, vor dem Hintergrund von § 140 HGB mit dem Inhalt aufrecht-
erhalten, dass dieses Recht nur bei Vorliegen eines wichtigen Grunds gegeben
war (BGHZ aaO). Beispiele für die Reduzierung einer Klausel auf das nach der
gesetzlichen Regelung zulässige Maß sind ferner die teilweise Aufrechterhal-
tung einer über drei Monatsmieten hinausgehenden Kautionsabrede (BGH, Urt.
v. 30. Juni 2004, VIII ZR 243/03, NJW 2004, 3045) und des Kündigungsver-
zichts eines Mieters im Rahmen eines Staffelmietvertrages (BGH, Urt. v.
16. Juni 2006, VIII ZR 257/04, NJW 2006, 2696) sowie die Befristung der Lauf-
zeit einer Rückverkaufsverpflichtung (Senat, Urt. v. 22. Juni 2007, V ZR 260/06,
NJW-RR 2007, 1608, 1610). Im Fall der sittenwidrigen Überforderung einer E-
hefrau durch einen Schuldbeitritt konnte aus den bisherigen Rechtsverhältnis-
sen der Beteiligten geschlossen werden, dass die Ehefrau dem Schuldbeitritt
zugestimmt hätte, soweit dieser über den Geschäftskredit ihres Ehemanns hin-
aus die Haftung für gemeinsame, wirksam begründete Verbindlichkeiten der
Eheleute betraf (BGHZ 146, 37).
3. Rechtsfehlerhaft ist ferner die Annahme, die Berufung der Kläger auf
die Gesamtnichtigkeit des Vertrages sei treuwidrig. Sie lässt sich insbesondere
nicht auf die von dem Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs stützen, wonach es einer Vertragspartei verwehrt ist, sich
unter Berufung auf § 139 BGB ihrer Vertragspflichten insgesamt zu entledigen,
wenn lediglich eine allein den anderen Teil begünstigende, abtrennbare Rege-
lung unwirksam ist und dieser andere Teil am Vertrag festhalten will (vgl. BGH,
Urt. v. 30. Januar 1997, IX ZR 133/96, NJW-RR 1997, 684, 686; Urt. v. 7. Janu-
ar 1993, IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587 1588; Urt. v. 25. April 1985, III ZR
27/84, WM 1985, 993, 994).
Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, dass die Regelung
des § 139 BGB offenkundig als Vorwand benutzt wird, um sich von einem miss-
liebig gewordenen Vertrag zu lösen, wenn der sich auf die Gesamtnichtigkeit
berufende Vertragspartner durch die unwirksame Regelung nicht nachteilig be-
troffen ist. Das kommt vor allem in Betracht, wenn die Regelung allein die ande-
re Vertragspartei begünstigt (vgl. BGH, Urt. v. 27. Januar 1983, IX ZR 95/81,
WM 1983, 267, 268) oder wenn sie bei der Durchführung des Vertrages bedeu-
tungslos geblieben ist (vgl. BGHZ 112, 288, 296).
So liegt es hier indessen nicht. Das Belastungsverbot und die Verfall-
klausel begünstigen zwar allein die Beklagten. Darauf kommt es aber nicht an.
Entscheidend ist, ob sie sich auch nur zugunsten der Beklagten auswirken, die
Kläger also nicht beeinträchtigen können oder sie in der Vergangenheit jeden-
falls in tatsächlicher Hinsicht nicht beeinträchtigt haben. Hiervon kann zumin-
dest hinsichtlich des Belastungsverbots, das die wirtschaftliche Handlungsfrei-
heit der Kläger seit Abschluss des Rechtsgeschäfts nachhaltig beschränkt und
damit jahrelang zu ihren Lasten gewirkt hat, keine Rede sein. Die während des
Rechtsstreits geäußerte Bereitschaft der Beklagten, künftig auf die Einhaltung
des Belastungsverbots zu verzichten, steht dem Recht der Kläger, sich (weiter-
hin) auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages zu berufen, daher nicht entgegen.
III.
Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der
Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil weitere Feststellungen
nicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Insbesondere zeigt die Revisions-
erwiderung keinen von dem Berufungsgericht unberücksichtigt gelassenen Vor-
trag zu objektiven Umständen und Verhältnissen auf, aus denen sich ergibt,
dass die Parteien, wäre ihnen die teilweise Nichtigkeit ihrer Vereinbarungen
bekannt gewesen, diese auf ein bestimmtes Maß reduziert hätten. Das führt zur
Wiederherstellung des auf der Annahme einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages
beruhenden erstinstanzlichen Urteils.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 Halbs. 2
ZPO.
Krüger
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 16.02.2007 - 2 O 86/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.09.2007 - 10 U 59/07 -