Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.06.2007 – X ZR 15/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:

Lugano-Übk Art. 18

Im Anwendungsbereich des Luganer Übereinkommens wird die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet, wenn sich der Beklagte in der Berufungsinstanz zur Sache einlässt, ohne eine in erster Instanz erhobene Zuständigkeitsrüge zu wiederholen.

BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - X ZR 15/05 - OLG Köln

LG Aachen

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Juni 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof.

Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil

des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Dezember

2004 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 244.227,25 € festge-

setzt.

Gründe

1

A. Die Klägerin vertreibt Anlagen und Programme zur elektronischen

Datenverarbeitung und erbringt Dienstleistungen auf diesem Gebiet. Die Be-

klagte, eine Aktiengesellschaft polnischen Rechts, befasst sich mit der Herstel-

lung und dem Vertrieb von Fleisch und Fleischprodukten. Am 29. April 1999

unterzeichneten die Klägerin und der damalige Vorsitzende des Aufsichtsrates

der Beklagten N.

(N.) eine Urkunde, nach der

"dem Käu-

fer/Lizenznehmer … von C. (Klägerin) folgende Hardware verkauft und/oder

Software zur Nutzung überlassen bzw. Dienstleistungen erbracht" werden; der

Projektinhalt ist nachfolgend näher bezeichnet und ein "Gesamtprojektpreis"

von 600.000,- DM angegeben. Dem folgte am 17. Juni 1999 eine Einigung über

mehrere Zahlungstermine. Nach weiteren Gesprächen erteilte die Klägerin der

Beklagten unter dem 23. Juni 1999 eine Auftragsbestätigung, deren Zugang

streitig ist. Die Beklagte zahlte eine erste Rate in Höhe von 50.000 DM; weitere

Zahlungen wurden nicht geleistet. Mit Anwaltsschreiben vom 9. Oktober 2001

forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zur Zahlung auf; gleichzei-

tig kündigte sie an, bei fruchtlosem Fristablauf die Erfüllung abzulehnen und

Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Mit Schreiben vom 19. Ok-

tober 2001 wies der Vorsitzende des Vorstandes der Beklagten die Forderun-

gen u.a. mit der Begründung zurück, N. habe den Vertrag ohne Vollmacht ge-

schlossen.

2

Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatz wegen Nichterfüllung

in Höhe von 244.227,25 € geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben; die Revision nicht zugelas-

sen worden. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläge-

rin.

4

B.

Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des Berufungsur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache, da das Berufungsgericht den An-

spruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise

verletzt hat (§ 544 Abs. 7 ZPO).

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen

wie folgt begründet: Zu Recht sei das Landgericht von der internationalen Zu-

ständigkeit deutscher Gerichte ausgegangen. Sie ergebe sich entweder aus

den in der Vertragsurkunde in Bezug genommenen allgemeinen Geschäftsbe-

dingungen der Klägerin oder aus Art. 5 Nr. 1 und Art. 3 Abs. 1 LugÜ i.V.m.

Art. 57 Abs. 1 lit. a CISG. Die danach zulässige Klage sei jedoch unbegründet.

Dabei könne dahinstehen, ob das Landgericht zu Recht eine wirksame Vertre-

tung der Beklagten durch N. verneint habe. Denn es sei davon auszugehen,

dass es sich bei dem als "Vertrag" bezeichneten Schriftstück lediglich um einen

unverbindlichen Ausgangspunkt von Vertragsverhandlungen und nicht bereits

um einen für beide Seiten verbindlichen Vertrag im Rechtssinne handele, der in

der Folgezeit etwa nur geändert beziehungsweise durch die Auftragsbestäti-

gung bekräftigt worden wäre. Die Klägerin habe die Übersendung des Bestäti-

gungsschreibens selbst damit begründet, dass die Vertragsverhandlungen erst

unmittelbar vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen seien.

5

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, die Auffassung des Beru-

fungsgerichts, die am 29. April 1999 unterzeichnete, ausdrücklich als Vertrag

bezeichnete Vereinbarung stelle lediglich einen unverbindlichen Ausgangspunkt

für Vertragsverhandlungen und nicht bereits einen für beide Seiten verbindli-

chen Vertrag dar, verletze den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in

entscheidungserheblicher Weise. Die Klägerin habe bereits erstinstanzlich vor-

getragen, der Vertrag zwischen den Parteien sei mit der Unterzeichnung durch

den als Zeugen benannten Aufsichtsratsvorsitzenden N. am 29. April 1999 zu-

stande gekommen. Auch die Beklagte habe eingeräumt, dass sich die für die

Parteien handelnden Personen bereits am 29. April 1999 über den Vertrags-

schluss einig gewesen seien. Lediglich hilfsweise habe die Klägerin geltend

gemacht, der Vertrag sei spätestens dadurch zustande gekommen, dass die

Beklagte der Auftragsbestätigung vom 23. Juni 1999 nicht widersprochen habe,

da sich aus den dem Vertragsschluss am 29. April 1999 folgenden Projektge-

sprächen bis Mitte Juni noch Änderungen ihrer Leistungen und dementspre-

7

chende Vertragsänderungen ergeben hätten, die die Anwendung der Grundsät-

ze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben rechtfertigten.

III.

Die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet.

1.

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und

Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu

ziehen. In einem rechtsstaatlichen Verfahren muss jeder Verfahrensbeteiligte

die Möglichkeit haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen. Dies setzt vor-

aus, dass das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteilig-

ten zur Kenntnis nimmt und auf seine sachlich-rechtliche und verfahrensrechtli-

che Entscheidungserheblichkeit prüft und ferner keine Erkenntnisse verwertet,

zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äußern konnten (Sen.Beschl. v.

11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur, m.w.N.).

8

Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass

Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Ent-

scheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 65, 293, 295; 70, 288, 293; 86,

133, 145 f.; st. Rspr.). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Ge-

richt das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis

genommen und in Erwägung gezogen hat, ohne dass das Gericht verpflichtet

wäre, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen aus-

drücklich zu befassen. Geht das Gericht indessen auf den wesentlichen Kern

des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von

besonderer Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung

des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Ge-

richts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86,

133, 146).

10

2.

Den dargestellten Anforderungen ist das Berufungsgericht nicht

gerecht geworden.

Seine Annahme, bei dem am 29. April 1999 unterzeichneten Schriftstück

handele es sich lediglich um einen unverbindlichen Ausgangspunkt von Ver-

tragsverhandlungen und nicht bereits um einen Vertrag im Rechtssinne, der in

der Folgezeit nur geändert worden sei, findet weder in dem vom Berufungsge-

richt herangezogenen schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin noch im Vor-

bringen der Beklagten eine Stütze. Die Klägerin hat bereits in erster Instanz

vorgetragen, dass zwischen den Parteien am 29. April 1999 ein Vertrag zustan-

de gekommen sei. Auch die Beklagte ist von einem Vertragsschluss ausgegan-

gen. Sie hat lediglich ihre Verpflichtung aus dem Vertrag in Abrede gestellt und

geltend gemacht, N. habe weder eine gesetzliche noch eine rechtsgeschäftliche

Vollmacht zu ihrer Vertretung gehabt; ferner hat sie gerügt, dass N. nur die von

der Klägerin als Vertragsurkunde vorgelegte Anlage K 1, nicht jedoch die nach

dem Klagevorbringen zum Vertrag gehörenden Produktscheine unterzeichnet

habe. Das Landgericht hat demgemäß festgestellt, dass am 29. April 1999 ein

Vertrag abgeschlossen worden ist. Abweichendes tatsächliches Vorbringen ist

auch den im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätzen nicht zu entneh-

men. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, der Vertrag wäre auch nach den

Grundsätzen des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben

zustande gekommen, handelt es sich um Hilfsvorbringen, wie schon daraus

folgt, dass sie sich in der Berufungsbegründung in erster Linie gegen die Auf-

fassung des Landgerichts gewandt hat, N. sei nicht bevollmächtigt gewesen,

die Beklagte beim Abschluss des Vertrages vom 29. April 1999 zu vertreten.

Dementsprechend hat sie auch gerügt, das Landgericht sei fehlerhaft ihrem

Beweisangebot zur Bevollmächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden N. nicht

nachgegangen, und hat sich im Übrigen auf die Grundsätze der Anscheinsvoll-

macht bezogen und hierzu vorgetragen, weshalb sie auf eine Bevollmächtigung

des Aufsichtsratsvorsitzenden N. habe vertrauen dürfen. Die Klägerin hat in

diesem Zusammenhang ihre Berufung auf die Grundsätze des kaufmännischen

Bestätigungsschreibens damit gerechtfertigt, dass nach dem 29. April 1999 wei-

tere Detailgespräche der Parteien stattgefunden hätten, in deren Folge sie - die

Klägerin - bestätigte Produktscheine erstellt und der Beklagten habe zukommen

lassen. Erst in diesen bestätigten Produktscheinen sei abschließend der ge-

schuldete Leistungsumfang festgelegt worden; ein Vergleich der ursprünglichen

Produktscheine mit den bestätigten Produktscheinen zeige, dass der Leis-

tungsumfang den konkreten Bedürfnissen, wie sie sich aufgrund der Projektge-

spräche und Verhandlungen nach dem 29. April 1999 ergeben hätten, ange-

passt worden sei. Im Zuge dieser Gespräche hätten die Parteien auch die ur-

sprünglich vorgesehenen Zahlungsbedingungen verhandelt und am 17. Juni

1999 abschließend festgelegt, was sie - die Klägerin - unter dem 23. Juni 1999

bestätigt habe.

11

Unter diesen Umständen rechtfertigt die Auffassung des Berufungsge-

richts, dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung sei nicht zu

entnehmen, dass sie mit der Auftragsbestätigung etwa nur zwischenzeitliche

Änderungen des aus ihrer Sicht am 29. April 1999 vollständig und verbindlich

geschlossenen Vertrages in einzelnen Punkten habe bestätigen wollen, die An-

nahme, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zum Ablauf der

Vertragsverhandlungen und zum Vertragsschluss nicht zur Kenntnis genommen

und erwogen hat.

12

3.

Das angefochtene Urteil beruht auch auf der Grundrechtsverlet-

zung. Denn da das Berufungsgericht das betreffende Vorbringen der Klägerin

nicht geprüft hat, ist für das Beschwerdeverfahren die Behauptung zugrunde zu

legen, dass N. von der Beklagten bevollmächtigt war und nach dem insoweit

14

maßgeblichen polnischen Recht auch rechtsgeschäftlich bevollmächtigt werden

konnte.

IV.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

1.

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen,

dass die deutschen Gerichte international zur Sachentscheidung berufen sind.

Die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in jedem Verfahrensabschnitt

von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

(BGHZ 153, 82, 85 m.w.N.) ist jedenfalls gemäß Art. 18 LugÜ dadurch begrün-

det worden, dass die Beklagte sich in der Berufungsinstanz auf das Verfahren

eingelassen hat, ohne die Rüge der internationalen Zuständigkeit weiterzuver-

folgen.

15

Zutreffend ist das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit des Luganer

Übereinkommens ausgegangen. Nach Art. 66 Abs. 1 EuGVVO sind die Vor-

schriften dieser Verordnung nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben

wurden, nachdem die Verordnung in Kraft getreten ist; für die mit Wirkung zum

1. Mai 2004 der Gemeinschaft beigetretenen Mitgliedstaaten ist insoweit der

Beitrittstag maßgeblich (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl.,

Art. 66 EuGVVO Rdn. 1). Da die Klage am 12. Februar 2003 und somit vor dem

Beitritt Polens zugestellt worden ist, bestimmt sich die internationale Zuständig-

keit im Streitfall nach dem Luganer Übereinkommen, das für Polen am 1. Feb-

ruar 2000 in Kraft getreten ist (Kropholler, aaO, Einl. Rdn. 53).

16

Fehlerhaft ist indessen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die

rügelose Einlassung der Beklagten im Berufungsverfahren habe nach § 39 ZPO

die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht begründen kön-

nen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar die interna-

tionale Zuständigkeit nicht aus § 39 ZPO hergeleitet werden, wenn der Beklag-

te, der im ersten Rechtszug die Zuständigkeitsrüge erhoben hatte, in der

Rechtsmittelinstanz zur Hauptsache verhandelt, ohne die Rüge nochmals zu

erheben (BGH, Urt. v. 13.7.1987 - II ZR 188/86, NJW 1987, 3081). § 39 ZPO

wird jedoch im Anwendungsbereich des Luganer Übereinkommens durch

Art. 18 LugÜ (der Art. 24 EuGVVO entspricht) verdrängt (vgl. Geimer, Internati-

onales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Rdn. 1419; Gottwald in MünchKomm. ZPO,

2. Aufl., Art. 18 EuGVÜ Rdn. 5; Kropholler, aaO, Art. 24 EuGVVO Rdn. 5; Stau-

dinger/Hausmann, BGB, Bearbeitung 2002, Anhang II zu Art. 27-37 EGBGB

Rdn. 16). Nach Art. 18 LugÜ wird ein Gericht eines Vertragsstaates, sofern es

nicht bereits nach anderen Vorschriften des Übereinkommens zuständig ist,

zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Eine Be-

schränkung auf das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszuges enthält

Art. 18 LugÜ nicht; die Zuständigkeit wird daher auch durch rügelose Einlas-

sung in der Berufungsinstanz begründet (Geimer/Schütze, Europäisches Zivil-

verfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rdn. 63 f.; Kropholler, aaO, Art. 24

EuGVVO Rdn. 13; Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht,

2. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rdn. 26; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., Art. 24

EuGVVO Rdn. 4; s. auch bereits Geimer, RIW 1988, 221 f.). Zu Unrecht meint

Hausmann (in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., Art. 18 EuGVÜ Rdn. 14), da

der Mangel der internationalen Zuständigkeit nach dem insoweit maßgeblichen

deutschen Zivilprozessrecht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu

berücksichtigen sei, müsse die in erster Instanz erhobene Rüge der internatio-

nalen Unzuständigkeit nicht erneut vorgebracht werden. Dabei bleibt unberück-

sichtigt, dass sich die Prüfung der internationalen Zuständigkeit in diesem Fall

darauf beschränken kann, ob sich der Beklagte in zweiter Instanz rügelos ein-

gelassen hat.

17

Im Streitfall hat die Beklagte lediglich in erster Instanz die internationale

Zuständigkeit gerügt. Dass sie deren Fehlen geltend machen wollte, ergab sich

mit hinreichender Deutlichkeit aus ihrer Verteidigung. Denn sie hat die Zustän-

digkeit des Landgerichts Aachen gerügt und dies damit begründet, dass ihr

Vorsitzender des Aufsichtsrates keine Vollmacht zum Abschluss des Vertrages

gehabt habe und dass deswegen die Gerichtsstandsvereinbarung nicht wirk-

sam sei. In der Berufungsinstanz hat sie allerdings nur noch ausgeführt, wes-

halb das Landgericht, das die internationale Zuständigkeit der deutschen Ge-

richte bejaht hat, ihrer Auffassung nach zu Recht die Klage für unbegründet

gehalten habe. Damit hat sie sich nur noch zur Sache eingelassen, ohne Rügen

gegen die Zulässigkeit der Klage zu erheben. Jedenfalls hierdurch ist gemäß

Art. 18 LugÜ die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet

worden.

18

2.

In der Sache wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob ein

Vertragsschluss am 29. April 1999 - durch N. - von der Beklagten zugestanden

worden ist (§ 288 Abs. 1 ZPO).

19

3.

Sollte es auf die Frage ankommen, ob N. von der Beklagten

rechtgeschäftlich hierzu bevollmächtigt gewesen ist, wird von der Vernehmung

der von der Klägerin angebotenen Zeugen nicht mit der vom Landgericht gege-

benen Begründung abgesehen werden können, die Klägerin habe eine Voll-

macht ohne tatsächliche Anknüpfungspunkte behauptet. Die Klägerin hat vorge-

tragen, neben dem Aufsichtsratsvorsitzenden N. seien weitere Mitarbeiter der

Beklagten in das Projekt eingebunden gewesen, wie der Finanzdirektor, die Di-

rektorin der EDV-Abteilung sowie zwei namentlich genannte weitere Mitarbeiter.

Nach dem 29. April 1999 hätten weitere Projektbesprechungen im Unterneh-

men der Beklagten stattgefunden und die Klägerin habe dort bereits einzelne

Leistungen erbracht. Darüber hinaus habe die Beklagte die erste Teilzahlung in

Höhe von 50.000 DM geleistet. Hierbei handelt es sich um zusätzliche Beweis-

anzeichen, die geeignet sind, das Vorbringen der Klägerin, die über keine eige-

ne Kenntnis der internen Verhältnisse der Beklagten verfügt, hinreichend zu

substantiieren.

20

4.

Sollte eine (rechtsgeschäftlich begründete) Vertretungsmacht des

Aufsichtsratsvorsitzenden N. ausscheiden oder nicht festzustellen sein, wird

das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob die Klägerin das

Verhalten der Beklagten vor und/oder nach dem 29. April 1999 als Zustimmung

oder Genehmigung des Vertragsschlusses durch ihre gesetzlichen Vertreter

verstehen durfte oder sich die Berufung der Beklagten auf eine fehlende Voll-

macht des Aufsichtsratsvorsitzenden N. als treuwidrig darstellt. Auch insoweit

kann gegebenenfalls das zu 3. erwähnte Vorbringen Bedeutung gewinnen. Hin-

sichtlich des insoweit maßgeblichen Rechts wird auf das Vertragsstatut abzu-

stellen sein (Art. 31 Abs. 1 EGBGB).

Melullis

Keukenschrijver

Meier-Beck

Asendorf

Gröning

Vorinstanzen:

LG Aachen, Entscheidung vom 08.10.2003 - 43 O 59/02 -

OLG Köln, Entscheidung vom 22.12.2004 - 19 U 184/03 -