BGH Beschluss vom 27.06.2007 – X ZR 15/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:
Lugano-Übk Art. 18
Im Anwendungsbereich des Luganer Übereinkommens wird die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet, wenn sich der Beklagte in der Berufungsinstanz zur Sache einlässt, ohne eine in erster Instanz erhobene Zuständigkeitsrüge zu wiederholen.
BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - X ZR 15/05 - OLG Köln
LG Aachen
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Juni 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof.
Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil
des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Dezember
2004 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 244.227,25 € festge-
setzt.
Gründe
A. Die Klägerin vertreibt Anlagen und Programme zur elektronischen
Datenverarbeitung und erbringt Dienstleistungen auf diesem Gebiet. Die Be-
klagte, eine Aktiengesellschaft polnischen Rechts, befasst sich mit der Herstel-
lung und dem Vertrieb von Fleisch und Fleischprodukten. Am 29. April 1999
unterzeichneten die Klägerin und der damalige Vorsitzende des Aufsichtsrates
der Beklagten N.
(N.) eine Urkunde, nach der
"dem Käu-
fer/Lizenznehmer … von C. (Klägerin) folgende Hardware verkauft und/oder
Software zur Nutzung überlassen bzw. Dienstleistungen erbracht" werden; der
Projektinhalt ist nachfolgend näher bezeichnet und ein "Gesamtprojektpreis"
von 600.000,- DM angegeben. Dem folgte am 17. Juni 1999 eine Einigung über
mehrere Zahlungstermine. Nach weiteren Gesprächen erteilte die Klägerin der
Beklagten unter dem 23. Juni 1999 eine Auftragsbestätigung, deren Zugang
streitig ist. Die Beklagte zahlte eine erste Rate in Höhe von 50.000 DM; weitere
Zahlungen wurden nicht geleistet. Mit Anwaltsschreiben vom 9. Oktober 2001
forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zur Zahlung auf; gleichzei-
tig kündigte sie an, bei fruchtlosem Fristablauf die Erfüllung abzulehnen und
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Mit Schreiben vom 19. Ok-
tober 2001 wies der Vorsitzende des Vorstandes der Beklagten die Forderun-
gen u.a. mit der Begründung zurück, N. habe den Vertrag ohne Vollmacht ge-
schlossen.
Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatz wegen Nichterfüllung
in Höhe von 244.227,25 € geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben; die Revision nicht zugelas-
sen worden. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläge-
rin.
B.
Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des Berufungsur-
teils und zur Zurückverweisung der Sache, da das Berufungsgericht den An-
spruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
verletzt hat (§ 544 Abs. 7 ZPO).
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen
wie folgt begründet: Zu Recht sei das Landgericht von der internationalen Zu-
ständigkeit deutscher Gerichte ausgegangen. Sie ergebe sich entweder aus
den in der Vertragsurkunde in Bezug genommenen allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen der Klägerin oder aus Art. 5 Nr. 1 und Art. 3 Abs. 1 LugÜ i.V.m.
Art. 57 Abs. 1 lit. a CISG. Die danach zulässige Klage sei jedoch unbegründet.
Dabei könne dahinstehen, ob das Landgericht zu Recht eine wirksame Vertre-
tung der Beklagten durch N. verneint habe. Denn es sei davon auszugehen,
dass es sich bei dem als "Vertrag" bezeichneten Schriftstück lediglich um einen
unverbindlichen Ausgangspunkt von Vertragsverhandlungen und nicht bereits
um einen für beide Seiten verbindlichen Vertrag im Rechtssinne handele, der in
der Folgezeit etwa nur geändert beziehungsweise durch die Auftragsbestäti-
gung bekräftigt worden wäre. Die Klägerin habe die Übersendung des Bestäti-
gungsschreibens selbst damit begründet, dass die Vertragsverhandlungen erst
unmittelbar vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen seien.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, die am 29. April 1999 unterzeichnete, ausdrücklich als Vertrag
bezeichnete Vereinbarung stelle lediglich einen unverbindlichen Ausgangspunkt
für Vertragsverhandlungen und nicht bereits einen für beide Seiten verbindli-
chen Vertrag dar, verletze den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in
entscheidungserheblicher Weise. Die Klägerin habe bereits erstinstanzlich vor-
getragen, der Vertrag zwischen den Parteien sei mit der Unterzeichnung durch
den als Zeugen benannten Aufsichtsratsvorsitzenden N. am 29. April 1999 zu-
stande gekommen. Auch die Beklagte habe eingeräumt, dass sich die für die
Parteien handelnden Personen bereits am 29. April 1999 über den Vertrags-
schluss einig gewesen seien. Lediglich hilfsweise habe die Klägerin geltend
gemacht, der Vertrag sei spätestens dadurch zustande gekommen, dass die
Beklagte der Auftragsbestätigung vom 23. Juni 1999 nicht widersprochen habe,
da sich aus den dem Vertragsschluss am 29. April 1999 folgenden Projektge-
sprächen bis Mitte Juni noch Änderungen ihrer Leistungen und dementspre-
chende Vertragsänderungen ergeben hätten, die die Anwendung der Grundsät-
ze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben rechtfertigten.
III.
Die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet.
1.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und
Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
ziehen. In einem rechtsstaatlichen Verfahren muss jeder Verfahrensbeteiligte
die Möglichkeit haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen. Dies setzt vor-
aus, dass das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteilig-
ten zur Kenntnis nimmt und auf seine sachlich-rechtliche und verfahrensrechtli-
che Entscheidungserheblichkeit prüft und ferner keine Erkenntnisse verwertet,
zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äußern konnten (Sen.Beschl. v.
11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur, m.w.N.).
Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass
Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Ent-
scheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 65, 293, 295; 70, 288, 293; 86,
133, 145 f.; st. Rspr.). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Ge-
richt das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis
genommen und in Erwägung gezogen hat, ohne dass das Gericht verpflichtet
wäre, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen aus-
drücklich zu befassen. Geht das Gericht indessen auf den wesentlichen Kern
des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von
besonderer Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung
des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Ge-
richts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86,
133, 146).
2.
Den dargestellten Anforderungen ist das Berufungsgericht nicht
gerecht geworden.
Seine Annahme, bei dem am 29. April 1999 unterzeichneten Schriftstück
handele es sich lediglich um einen unverbindlichen Ausgangspunkt von Ver-
tragsverhandlungen und nicht bereits um einen Vertrag im Rechtssinne, der in
der Folgezeit nur geändert worden sei, findet weder in dem vom Berufungsge-
richt herangezogenen schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin noch im Vor-
bringen der Beklagten eine Stütze. Die Klägerin hat bereits in erster Instanz
vorgetragen, dass zwischen den Parteien am 29. April 1999 ein Vertrag zustan-
de gekommen sei. Auch die Beklagte ist von einem Vertragsschluss ausgegan-
gen. Sie hat lediglich ihre Verpflichtung aus dem Vertrag in Abrede gestellt und
geltend gemacht, N. habe weder eine gesetzliche noch eine rechtsgeschäftliche
Vollmacht zu ihrer Vertretung gehabt; ferner hat sie gerügt, dass N. nur die von
der Klägerin als Vertragsurkunde vorgelegte Anlage K 1, nicht jedoch die nach
dem Klagevorbringen zum Vertrag gehörenden Produktscheine unterzeichnet
habe. Das Landgericht hat demgemäß festgestellt, dass am 29. April 1999 ein
Vertrag abgeschlossen worden ist. Abweichendes tatsächliches Vorbringen ist
auch den im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätzen nicht zu entneh-
men. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, der Vertrag wäre auch nach den
Grundsätzen des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben
zustande gekommen, handelt es sich um Hilfsvorbringen, wie schon daraus
folgt, dass sie sich in der Berufungsbegründung in erster Linie gegen die Auf-
fassung des Landgerichts gewandt hat, N. sei nicht bevollmächtigt gewesen,
die Beklagte beim Abschluss des Vertrages vom 29. April 1999 zu vertreten.
Dementsprechend hat sie auch gerügt, das Landgericht sei fehlerhaft ihrem
Beweisangebot zur Bevollmächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden N. nicht
nachgegangen, und hat sich im Übrigen auf die Grundsätze der Anscheinsvoll-
macht bezogen und hierzu vorgetragen, weshalb sie auf eine Bevollmächtigung
des Aufsichtsratsvorsitzenden N. habe vertrauen dürfen. Die Klägerin hat in
diesem Zusammenhang ihre Berufung auf die Grundsätze des kaufmännischen
Bestätigungsschreibens damit gerechtfertigt, dass nach dem 29. April 1999 wei-
tere Detailgespräche der Parteien stattgefunden hätten, in deren Folge sie - die
Klägerin - bestätigte Produktscheine erstellt und der Beklagten habe zukommen
lassen. Erst in diesen bestätigten Produktscheinen sei abschließend der ge-
schuldete Leistungsumfang festgelegt worden; ein Vergleich der ursprünglichen
Produktscheine mit den bestätigten Produktscheinen zeige, dass der Leis-
tungsumfang den konkreten Bedürfnissen, wie sie sich aufgrund der Projektge-
spräche und Verhandlungen nach dem 29. April 1999 ergeben hätten, ange-
passt worden sei. Im Zuge dieser Gespräche hätten die Parteien auch die ur-
sprünglich vorgesehenen Zahlungsbedingungen verhandelt und am 17. Juni
1999 abschließend festgelegt, was sie - die Klägerin - unter dem 23. Juni 1999
bestätigt habe.
Unter diesen Umständen rechtfertigt die Auffassung des Berufungsge-
richts, dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung sei nicht zu
entnehmen, dass sie mit der Auftragsbestätigung etwa nur zwischenzeitliche
Änderungen des aus ihrer Sicht am 29. April 1999 vollständig und verbindlich
geschlossenen Vertrages in einzelnen Punkten habe bestätigen wollen, die An-
nahme, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zum Ablauf der
Vertragsverhandlungen und zum Vertragsschluss nicht zur Kenntnis genommen
und erwogen hat.
3.
Das angefochtene Urteil beruht auch auf der Grundrechtsverlet-
zung. Denn da das Berufungsgericht das betreffende Vorbringen der Klägerin
nicht geprüft hat, ist für das Beschwerdeverfahren die Behauptung zugrunde zu
legen, dass N. von der Beklagten bevollmächtigt war und nach dem insoweit
maßgeblichen polnischen Recht auch rechtsgeschäftlich bevollmächtigt werden
konnte.
IV.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen,
dass die deutschen Gerichte international zur Sachentscheidung berufen sind.
Die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in jedem Verfahrensabschnitt
von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
(BGHZ 153, 82, 85 m.w.N.) ist jedenfalls gemäß Art. 18 LugÜ dadurch begrün-
det worden, dass die Beklagte sich in der Berufungsinstanz auf das Verfahren
eingelassen hat, ohne die Rüge der internationalen Zuständigkeit weiterzuver-
folgen.
Zutreffend ist das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit des Luganer
Übereinkommens ausgegangen. Nach Art. 66 Abs. 1 EuGVVO sind die Vor-
schriften dieser Verordnung nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben
wurden, nachdem die Verordnung in Kraft getreten ist; für die mit Wirkung zum
1. Mai 2004 der Gemeinschaft beigetretenen Mitgliedstaaten ist insoweit der
Beitrittstag maßgeblich (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl.,
Art. 66 EuGVVO Rdn. 1). Da die Klage am 12. Februar 2003 und somit vor dem
Beitritt Polens zugestellt worden ist, bestimmt sich die internationale Zuständig-
keit im Streitfall nach dem Luganer Übereinkommen, das für Polen am 1. Feb-
ruar 2000 in Kraft getreten ist (Kropholler, aaO, Einl. Rdn. 53).
Fehlerhaft ist indessen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die
rügelose Einlassung der Beklagten im Berufungsverfahren habe nach § 39 ZPO
die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht begründen kön-
nen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar die interna-
tionale Zuständigkeit nicht aus § 39 ZPO hergeleitet werden, wenn der Beklag-
te, der im ersten Rechtszug die Zuständigkeitsrüge erhoben hatte, in der
Rechtsmittelinstanz zur Hauptsache verhandelt, ohne die Rüge nochmals zu
erheben (BGH, Urt. v. 13.7.1987 - II ZR 188/86, NJW 1987, 3081). § 39 ZPO
wird jedoch im Anwendungsbereich des Luganer Übereinkommens durch
Art. 18 LugÜ (der Art. 24 EuGVVO entspricht) verdrängt (vgl. Geimer, Internati-
onales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Rdn. 1419; Gottwald in MünchKomm. ZPO,
2. Aufl., Art. 18 EuGVÜ Rdn. 5; Kropholler, aaO, Art. 24 EuGVVO Rdn. 5; Stau-
dinger/Hausmann, BGB, Bearbeitung 2002, Anhang II zu Art. 27-37 EGBGB
Rdn. 16). Nach Art. 18 LugÜ wird ein Gericht eines Vertragsstaates, sofern es
nicht bereits nach anderen Vorschriften des Übereinkommens zuständig ist,
zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Eine Be-
schränkung auf das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszuges enthält
Art. 18 LugÜ nicht; die Zuständigkeit wird daher auch durch rügelose Einlas-
sung in der Berufungsinstanz begründet (Geimer/Schütze, Europäisches Zivil-
verfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rdn. 63 f.; Kropholler, aaO, Art. 24
EuGVVO Rdn. 13; Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht,
2. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rdn. 26; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., Art. 24
EuGVVO Rdn. 4; s. auch bereits Geimer, RIW 1988, 221 f.). Zu Unrecht meint
Hausmann (in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., Art. 18 EuGVÜ Rdn. 14), da
der Mangel der internationalen Zuständigkeit nach dem insoweit maßgeblichen
deutschen Zivilprozessrecht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu
berücksichtigen sei, müsse die in erster Instanz erhobene Rüge der internatio-
nalen Unzuständigkeit nicht erneut vorgebracht werden. Dabei bleibt unberück-
sichtigt, dass sich die Prüfung der internationalen Zuständigkeit in diesem Fall
darauf beschränken kann, ob sich der Beklagte in zweiter Instanz rügelos ein-
gelassen hat.
Im Streitfall hat die Beklagte lediglich in erster Instanz die internationale
Zuständigkeit gerügt. Dass sie deren Fehlen geltend machen wollte, ergab sich
mit hinreichender Deutlichkeit aus ihrer Verteidigung. Denn sie hat die Zustän-
digkeit des Landgerichts Aachen gerügt und dies damit begründet, dass ihr
Vorsitzender des Aufsichtsrates keine Vollmacht zum Abschluss des Vertrages
gehabt habe und dass deswegen die Gerichtsstandsvereinbarung nicht wirk-
sam sei. In der Berufungsinstanz hat sie allerdings nur noch ausgeführt, wes-
halb das Landgericht, das die internationale Zuständigkeit der deutschen Ge-
richte bejaht hat, ihrer Auffassung nach zu Recht die Klage für unbegründet
gehalten habe. Damit hat sie sich nur noch zur Sache eingelassen, ohne Rügen
gegen die Zulässigkeit der Klage zu erheben. Jedenfalls hierdurch ist gemäß
Art. 18 LugÜ die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet
worden.
2.
In der Sache wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob ein
Vertragsschluss am 29. April 1999 - durch N. - von der Beklagten zugestanden
worden ist (§ 288 Abs. 1 ZPO).
3.
Sollte es auf die Frage ankommen, ob N. von der Beklagten
rechtgeschäftlich hierzu bevollmächtigt gewesen ist, wird von der Vernehmung
der von der Klägerin angebotenen Zeugen nicht mit der vom Landgericht gege-
benen Begründung abgesehen werden können, die Klägerin habe eine Voll-
macht ohne tatsächliche Anknüpfungspunkte behauptet. Die Klägerin hat vorge-
tragen, neben dem Aufsichtsratsvorsitzenden N. seien weitere Mitarbeiter der
Beklagten in das Projekt eingebunden gewesen, wie der Finanzdirektor, die Di-
rektorin der EDV-Abteilung sowie zwei namentlich genannte weitere Mitarbeiter.
Nach dem 29. April 1999 hätten weitere Projektbesprechungen im Unterneh-
men der Beklagten stattgefunden und die Klägerin habe dort bereits einzelne
Leistungen erbracht. Darüber hinaus habe die Beklagte die erste Teilzahlung in
Höhe von 50.000 DM geleistet. Hierbei handelt es sich um zusätzliche Beweis-
anzeichen, die geeignet sind, das Vorbringen der Klägerin, die über keine eige-
ne Kenntnis der internen Verhältnisse der Beklagten verfügt, hinreichend zu
substantiieren.
4.
Sollte eine (rechtsgeschäftlich begründete) Vertretungsmacht des
Aufsichtsratsvorsitzenden N. ausscheiden oder nicht festzustellen sein, wird
das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob die Klägerin das
Verhalten der Beklagten vor und/oder nach dem 29. April 1999 als Zustimmung
oder Genehmigung des Vertragsschlusses durch ihre gesetzlichen Vertreter
verstehen durfte oder sich die Berufung der Beklagten auf eine fehlende Voll-
macht des Aufsichtsratsvorsitzenden N. als treuwidrig darstellt. Auch insoweit
kann gegebenenfalls das zu 3. erwähnte Vorbringen Bedeutung gewinnen. Hin-
sichtlich des insoweit maßgeblichen Rechts wird auf das Vertragsstatut abzu-
stellen sein (Art. 31 Abs. 1 EGBGB).
Melullis
Keukenschrijver
Meier-Beck
Asendorf
Gröning
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 08.10.2003 - 43 O 59/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 22.12.2004 - 19 U 184/03 -