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BGH Urteil vom 27.06.2007 – XII ZR 53/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 27. Juni 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 138 Aa, Ba, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2

Zur Aufklärungspflicht des Vermieters bei Vermietung eines Unfallersatzfahr-

zeuges (im Anschluss an das Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 -

NJW 2006, 2618).

BGH, Urteil vom 27. Juni 2007 - XII ZR 53/05 - LG Hildesheim

AG Peine

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-

mäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 16. Mai 2007 am 27. Juni

2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, die

Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Hildesheim vom 25. Februar 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger, ein Autovermieter, macht gegen den Beklagten rückständige

Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend.

Nach einem Verkehrsunfall, bei dem der vom Beklagten geführte Pkw

beschädigt worden war, mietete dieser vom Kläger für die Dauer von 14 Tagen

einen Ersatzwagen zum Unfallersatztarif von 126,94 € (einschließlich MWSt)

pro Tag.

Mit Rechnung vom 11. Dezember 2003 machte der Kläger einen Betrag

von 1.777,12 € geltend. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen

volle Haftung für den Unfallschaden nicht streitig ist, zahlte nur 714 €. Die Diffe-

renz von 1.063,12 € verlangt der Kläger vom Beklagten.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist

ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Landge-

richt zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, der restliche Mietzinsanspruch sei

durch Aufrechnung erloschen. Aus dem mit dem Beklagten geschlossenen

Mietvertrag stehe dem Kläger die beanspruchte Miete grundsätzlich zu, auch

wenn über die genaue Höhe der Miete bei Vertragschluss nicht gesprochen

worden sei. Der Vertrag verstoße nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG und sei auch

nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB.

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Dem Beklagten stehe aber in Höhe der Klageforderung ein Schadenser-

satzanspruch zu, mit dem er aufgerechnet habe. Die Kammer folge der unter

den Instanzgerichten vorherrschenden Ansicht, dass der Mietwagenunterneh-

mer, der einen Mietvertrag zu einem über dem Normaltarif liegenden Unfaller-

satztarif abschließen wolle, eine vorausgehende Beratungspflicht gegenüber

dem Kunden habe. Auch wenn Vertragspartner im Rechtsverkehr grundsätzlich

nicht gehalten seien, auf anderweitige günstige Abschlussmöglichkeiten hinzu-

weisen, treffe den Vermieter eine Hinweis- bzw. Beratungspflicht im Hinblick auf

die Besonderheiten des sogenannten Unfallersatztarifs. Wenn, wie im vorlie-

genden Fall, der Unfallgegner für den Schaden des Mieters in vollem Umfang

hafte, gehe es dem Geschädigten bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges er-

kennbar darum, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Mietwagen-

kosten in vollem Umfang abdecke. Die Beratungspflicht entfalle auch nicht des-

halb, weil der Geschädigte von der Existenz billigerer Tarife habe Kenntnis ha-

ben müssen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Regel-

fall ein Unfallgeschädigter wisse, dass es außer dem Unfallersatztarif eine Viel-

zahl anderer Tarife gebe und die Unterschiede zu dem ihm angebotenen Un-

fallersatztarif bekannt seien. Dies gelte um so mehr, als er nach einem Ver-

kehrsunfall plötzlich mit der für ihn ungewohnten Situation konfrontiert werde,

ein Ersatzfahrzeug anmieten zu müssen. Der Aufklärungspflicht stehe nicht

entgegen, dass der Kläger behaupte, in seinem Hause existiere nur der "Unfall-

ersatztarif". Selbst wenn der Kläger nur nach dem Unfallersatztarif abrechne,

schließe das seine Hinweispflicht, dass es sich dabei um eine gegenüber dem

Normaltarif erheblich teurere Miete handele, nicht aus.

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Der Kläger sei, wie sich aus dem Mietvertrag vom 25. November 2003

unmittelbar ergebe, an die O. -rent-Lizenz gebunden. Er behaupte selbst

nicht, dass O. -rent nicht auch andere Tarifgestaltungen anbiete. Deshalb sei

sein Bestreiten zur Höhe des sogenannten Normaltarifs von 51 € nicht hinrei-

chend konkret.

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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vol-

lem Umfang stand.

a) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, dass das Beru-

fungsgericht zu Unrecht die Verletzung einer Aufklärungspflicht durch den Klä-

ger bejaht hat. Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - eine Aufklä-

rungspflicht des Autovermieters gegenüber dem Interessenten eines Unfaller-

satzwagens bejaht (Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006,

2618 f.). Zwar muss der Vermieter nicht, wie das Berufungsgericht meint, über

den gespaltenen Tarifmarkt, d.h. weder über die eigenen verschiedenen Tarife

noch über günstigere Angebote der Konkurrenz aufklären; es ist grundsätzlich

Sache des Mieters, sich zu vergewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbe-

dingungen für ihn von Vorteil sind oder nicht. Bietet der Vermieter dem Unfall-

geschädigten aber einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem

örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haft-

pflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter

darüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mie-

ter unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflicht-

versicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang

erstattet.

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b) Ohne Erfolg rügt die Revision, der Kläger habe sich darauf berufen,

dass andere Haftpflichtversicherungen noch im September und Oktober 2004

die Mietwagenkosten vollständig ersetzt hätten, und zum Beweis dafür fünf Ab-

rechnungen vorgelegt. Wie in der Senatsentscheidung vom 28. Juni 2006 aus-

geführt, ist jedenfalls ab dem Jahre 2002 eine Aufklärungspflicht zu bejahen,

weil damals mehrere Versicherer dazu übergangen sind, die Unfallersatztarife

nicht mehr zu bezahlen und dieses Regulierungsverhalten bei den Instanzge-

richten zunehmend Billigung gefunden hat. Dass andere Versicherer weiterhin

die Unfallersatztarife in vollem Umfang erstattet haben, kann den Kläger nicht

entlasten.

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Dass der Beklagte bei dem Kläger bereits mehrmals nach Unfällen Autos

zum Unfallersatztarif gemietet hat und dieser Tarif in vollem Umfang erstattet

worden ist, kann den Kläger ebenfalls nicht entlasten. Diese Regulierungen er-

folgten in den Jahren 1998 und 2000, somit zu Zeiten, als die Erstattung der

Unfallersatztarife noch nicht in dem Umfang umstritten war wie ab dem Jahre

2002.

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3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil nicht fest-

steht, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Beklagten durch die Verlet-

zung der Aufklärungspflicht ein Schaden entstanden ist. Der Beklagte hat unter

Beweisantritt vorgetragen, dass er - nach Aufklärung - beim Kläger zum Nor-

maltarif angemietet hätte. Der Kläger hat bestritten, dass er zum Normaltarif

vermietet. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellung getroffen. Nach

der Entscheidung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2006 aaO) kommt

es allerdings nicht allein darauf an, ob der Beklagte beim Kläger zum Normalta-

rif hätte anmieten können. Maßgebend ist vielmehr, ob der Beklagte auf dem

örtlich relevanten Markt ein Fahrzeug zum Normaltarif hätte mieten können. Die

Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, dazu ergänzend vorzutragen.

Hahne

Sprick

Fuchs

Vézina

Dose

Vorinstanzen: AG Peine, Entscheidung vom 14.10.2004 - 5 C 349/04 - LG Hildesheim, Entscheidung vom 25.02.2005 - 7 S 301/04 -