BGH Urteil vom 24.10.2007 – XII ZR 155/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 24. Oktober 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2
Zur Aufklärungspflicht des Vermieters bei Vermietung eines Unfallersatzfahr-
zeugs (im Anschluss an das Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 -
NJW 2006, 2618).
BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 155/05 - LG Hamburg
AG Hamburg-Barmbek
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Oktober 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landge-
richts Hamburg vom 14. September 2005 wird auf Kosten der Klä-
gerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten rück-
ständige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend.
Nach einem Verkehrsunfall am 3. Oktober 2003, bei dem der vom Be-
klagten geführte Pkw beschädigt worden war, mietete dieser am 28. Oktober
2003 von der Klägerin einen Ersatzwagen zum Unfallersatztarif von 158 € zu-
züglich MWSt pro Tag. Mit Rechnung vom 12. November 2003 machte die Klä-
gerin insgesamt 1.292,24 € geltend.
Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung für
den Unfallschaden nicht streitig ist, zahlte 385 €, den Betrag, der bei Zugrunde-
legung des von der Klägerin angebotenen Normaltarifs angefallen wäre. Die
Differenz von 907,24 € verlangt die Klägerin vom Beklagten.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist
ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Landge-
richt zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, nach der höchstrichterlichen Recht-
sprechung, der die Kammer folge, seien Mietwagenkosten eines Unfallgeschä-
digten vom Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht ohne Weiteres, sondern
nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erstatten. Das entspreche allgemei-
nen Rechtsgrundsätzen, wonach nur solche Kosten zu erstatten seien, die zur
Behebung des eingetretenen Schadens tatsächlich erforderlich gewesen seien.
In Fällen der vorliegenden Art bedeute dies für den Geschädigten, dass er bei
Vereinbarung eines Unfallersatztarifs die damit verbundenen Kosten unter Um-
ständen nicht bzw. nicht in vollem Umfang vom Haftpflichtversicherer des
Schädigers erstattet bekomme, auch wenn das den Schaden verursachende
Unfallereignis allein vom Unfallgegner verursacht und verschuldet worden sei.
Dieses Risiko sei für die Entscheidung des Geschädigten über die Auswahl
mehrerer zur Verfügung stehender Mietvertragstarife von wesentlicher Bedeu-
tung, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass die Unfallersatztarife
durchweg - wie auch hier - mit erheblich höheren Mietkosten verbunden seien
als alle anderen angebotenen Tarife.
Wegen des Gewichts des damit für den geschädigten Mietinteressenten
verbundenen Risikos erachte die Kammer den gewerblichen Kfz-Vermieter für
verpflichtet, in Fällen der vorliegenden Art seine Kundschaft auf dieses Risiko
ungefragt hinzuweisen, auch wenn eine allgemeine Aufklärungspflicht über alle
für die Entscheidung des Vertragspartners maßgeblichen Umstände zu Recht
nicht angenommen werde. Diese Verpflichtung habe die Klägerin unstreitig
nicht erfüllt und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht. Etwas anderes
ergebe sich auch nicht daraus, dass die zitierte höchstrichterliche Rechtspre-
chung aus
jüngerer Zeit stamme, während der Vertragsschluss vom
28. Oktober 2003 datiere. Denn die zugrunde liegenden Probleme seien bereits
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der Branche der gewerblichen Kraft-
fahrzeugvermieter aus den von beiden Parteien zitierten Entscheidungen be-
kannt gewesen, in jüngster Zeit höchstrichterlich lediglich weiter geklärt und
bestätigt worden.
2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung
stand.
a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass das Berufungsgericht
zu Unrecht das Bestehen einer Aufklärungspflicht auf Seiten der Klägerin bejaht
habe. Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - eine Aufklärungspflicht
des Autovermieters gegenüber den Interessenten eines Unfallersatzwagens
bejaht (Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618 f.;
vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 - NJW 2007, 1447 f.; vom 7. Februar 2007
- XII ZR 125/04 - NJW 2007, 2181 f. und vom 27. Juni 2007 - XII ZR 53/05 -
NJW 2007, 2759). Zwar muss der Mieter nicht über den gespaltenen Tarifmarkt,
d.h. weder über die eigenen verschiedenen Tarife noch über günstigere Ange-
bote der Konkurrenz aufgeklärt werden; es ist grundsätzlich Sache des Mieters,
sich zu vergewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von
Vorteil sind oder nicht. Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten aber einen
Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt
liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den
vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären. Danach ist es
erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter unmissverständlich darauf hin-
zuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif
möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.
b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, vorab müsse geklärt wer-
den, welche Ansprüche der Geschädigte gegen den Schädiger habe. Ein An-
spruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht sei, falls er überhaupt beste-
he, subsidiär und komme nur in Betracht, wenn der Haftpflichtversicherer die
Mietwagenkosten nicht voll übernehmen müsse. Dieser Auffassung liegt die
unzutreffende Vorstellung zugrunde, dass der Geschädigte einen Unfallersatz-
tarif regelmäßig ersetzt verlangen könne. Dem ist aber nicht so.
aa) Nach der neueren Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundes-
gerichtshofs zu den Unfallersatztarifen (Nachweise im Senatsurteil vom 28. Juni
2006 aaO) ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, der Haftpflichtver-
sicherer des Unfallgegners gerade nicht ohne weiteres zur Erstattung von über
dem "Normaltarif" liegenden "Unfallersatztarifen" verpflichtet. Vielmehr kann der
Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach § 249
BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwa-
genkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in
der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der
Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung
und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst
in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergelei-
teten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von
mehreren möglichen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu
wählen. Für die Anmietung eines Unfallersatzwagens bedeutet dies, dass er
von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädig-
te - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzwagens
(innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigsten Miet-
preis ersetzt verlangen kann.
bb) Soweit nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesge-
richtshofs (Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - NJW 2006, 1506) eine
Erstattungspflicht des Unfallersatztarifes - ausnahmsweise - zu bejahen ist, weil
dem Geschädigten im Hinblick auf die gebotene subjektive Schadensbetrach-
tung unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmög-
lichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumut-
baren Anstrengungen auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesent-
lich günstigerer Normaltarif zugänglich war, kann die Durchsetzung mit Schwie-
rigkeiten verbunden sein. Verweigert der Versicherer die Erstattung des Unfall-
ersatztarifes mit der Begründung, der Mieter habe zu einem niedrigeren Tarif
abschließen können, trifft den Mieter die Beweislast. Nach der Rechtsprechung
des VI. Zivilsenats (aaO) muss er darlegen und beweisen, dass ihm kein we-
sentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war. Kann er diesen Nachweis nicht
erbringen, erhält er nur den Normaltarif erstattet. Dies bedeutet, dass die
Durchsetzung des Erstattungsanspruchs, falls er denn besteht, mit Schwierig-
keiten und Risiken behaftet ist. Davor soll die Aufklärungspflicht des Mietwa-
genunternehmers den Mieter schützen. Diesem soll klargemacht werden, dass,
wenn er zum Unfallersatztarif anmietet, die Erstattung der über dem Normaltarif
liegenden Miete mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Diese Aufklärungs-
pflicht verlöre ihren Sinn, wenn der Geschädigte vor Inanspruchnahme des
Vermieters klären lassen müsste, ob der Unfallersatztarif - ausnahmsweise - zu
erstatten ist.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang meint, dem Mietwagen-
unternehmer sei die Aufklärung nicht zuzumuten, weil er das Risiko einer ein-
geschränkten Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifes nicht zuverlässig be-
urteilen könne, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Revision verkennt, dass der
Vermieter nicht darüber aufklären soll, ob dem Geschädigten ein Anspruch auf
Ersatz des Unfallersatztarifs zustehe, sondern darüber, dass die Durchsetzbar-
keit mit Schwierigkeiten verbunden sein könne (Senatsurteil vom 28. Juni 2006
aaO).
c) Die Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie geltend
macht, der Beklagte könne sich nicht auf eine fehlende Aufklärung durch die
Klägerin berufen, weil er genügend Zeit gehabt habe, sich über die Erstattungs-
fähigkeit von Mietwagenkosten zu informieren; der Unfall habe sich am
3. Oktober 2003 ereignet, das Unfallfahrzeug habe der Beklagte aber erst am
28. Oktober 2003 zur Reparatur weggegeben und erst ab diesem Zeitpunkt ein
Ersatzfahrzeug angemietet.
Zwar hätte der Beklagte im Streitfall ausreichend Zeit gehabt, sich über
die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten zu erkundigen. Die Tarifspaltung
und die damit drohenden Nachteile sind dem Mieter aber in der Regel nicht be-
kannt. Er geht vielmehr davon aus, dass der Unfallersatztarif gerade für seine
Situation entwickelt worden sei, von der gegnerischen Haftpflichtversicherung
akzeptiert werde und für ihn insgesamt eine günstige Regelung darstelle. Dem-
gegenüber weiß der Vermieter, dass die Tarifspaltung für den Mieter nachteilig
sein kann und er weiß auch, dass dem Mieter weder die Tarifspaltung noch die
ihm daraus drohenden Gefahren vertraut sind, sondern dieser davon ausgeht,
dass ihm die Mietwagenkosten vollständig ersetzt werden und ihm kein Nachteil
entsteht (Senatsurteil vom 28. Juni 2006 aaO). Es ist weder vorgetragen noch
sonst ersichtlich, dass dem Beklagten bei Abschluss des Mietvertrages zu dem
von der Klägerin angebotenen Unfallersatztarif bekannt war oder er damit rech-
nen musste, die gegnerische Haftpflichtversicherung werde den Unfallersatztarif
nicht erstatten.
d) Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, die Klägerin habe vorge-
tragen und unter Beweis gestellt, dass der Beklagte bei Vorlage des Mietvertra-
ges gefragt worden sei, ob er nicht eine Sicherheitsleistung erbringen wolle, da
ansonsten lediglich eine Vermietung zum Unfallersatztarif möglich sei. Ein aus-
reichender Hinweis, dass es beim Abschluss zu diesem Tarif zu Schwierigkei-
ten bei der Erstattung kommen könne, liegt darin nicht. Ob dem Beklagten, wie
die Revision meint, der Normaltarif nicht zugänglich war, ist nicht entschei-
dungserheblich, da, wie unter b) ausgeführt, die Aufklärungspflicht nicht davon
abhängt, ob dem Geschädigten - ausnahmsweise - ein Anspruch auf Erstattung
des Unfallersatztarifes zusteht.
e) Danach steht dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c.
Mietzinsforderung entgegenhalten kann (Senatsurteil vom 10. Januar 2007
aaO). Nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen hätte der Beklag-
te bei ausreichender Aufklärung ein Kraftfahrzeug zum Normaltarif angemietet
und sich damit Kosten in Höhe der Klageforderung erspart.
Hahne
Fuchs
Ahlt
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 15.12.2004 - 811A C 395/04 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 14.09.2005 - 318 S 7/05 -