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BGH Urteil vom 21.11.2007 – XII ZR 15/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 21. November 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter

Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landge-

richts Dresden vom 15. Dezember 2005 wird auf Kosten der Klä-

gerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten rück-

ständige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend.

Nach einem Verkehrsunfall am 26. Februar 2002, bei dem der vom Be-

klagten geführte Pkw beschädigt worden war, mietete dieser am gleichen Tag

von der Klägerin einen Ersatzwagen zu einem Unfallersatztarif. Mit Rechnung

vom 7. März 2002 machte die Klägerin dafür insgesamt 1.561,36 € geltend.

Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung für

den Unfallschaden nicht streitig ist, zahlte 423,64 €. Die Klägerin verlangt von

dem Beklagten noch 838,55 €.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin

hatte lediglich in Höhe von 223,36 € Erfolg. Dagegen wendet sich die Klägerin

mit der vom Landgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei dem Beklagten zum

Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihre Aufklärungspflicht ihm gegenüber ver-

letzt habe. Im Unfallersatzwagengeschäft habe sich eine Differenzierung im

Preisgefüge herausgebildet, die für den potentiellen Mieter nicht ohne weiteres

erkennbar sei. Im Gegensatz zum Beklagten sei der Klägerin die Problematik

der Angemessenheit und der Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen be-

kannt gewesen. Die Klägerin habe den Begriff "Unfallersatztarif" vermieden und

den Mietpreis erst nach Unterzeichnung durch den Beklagten in den Vertrag

eingetragen und damit verhindert, dass der Beklagte die Problematik bemerkt

habe. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass gerade die Haftpflichtversiche-

rung des Unfallgegners schon mehrfach die Unangemessenheit der Tarife der

Klägerin geltend gemacht habe. Darauf, ob im konkreten Fall der Unfallersatzta-

rif der Klägerin aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen über dem Normaltarif

liegenden Preis rechtfertige, komme es nicht an. Denn dem Mietwageninteres-

senten drohe selbst bei Angemessenheit des Unfallersatztarifes, dass er die

Erstattung gegenüber der Haftpflichtversicherung unter Umständen nur streitig

durchsetzen könne und er dabei das Beweislastrisiko trage. Der vereinbarte

Tagespreis habe hier deutlich über dem Normaltarif von 101 € gelegen. Eine

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hinreichende Aufklärung sei nicht erfolgt. Ein Schaden sei auch nicht deshalb

zu verneinen, weil die Haftpflichtversicherung dem Beklagten zugesagt habe,

ihn von weiteren Mietzinszahlungen an die Klägerin und den Kosten des vorlie-

genden Prozesses freizustellen. Es sei davon auszugehen, dass sich der Be-

klagte im Falle einer Aufklärung für eine Minimierung des Risikos entschieden

hätte und nicht bei der Klägerin, sondern bei einem Drittunternehmen ein Fahr-

zeug zu einem Normaltarif angemietet hätte. Der Beklagte hätte dabei 647 €

aufwenden müssen. Nach Abzug der von der Haftpflichtversicherung erstatte-

ten 423,64 € schulde der Beklagte noch 223,36 €.

2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung

stand.

a) Das Berufungsgericht hat zu Recht das Bestehen einer Aufklärungs-

pflicht der Klägerin angenommen. Der Senat hat - nach Erlass des Berufungs-

urteils - eine Aufklärungspflicht des Autovermieters gegenüber den Interessen-

ten eines Unfallersatzwagens bejaht (Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - XII ZR

50/04 - NZW 2006, 2618 f.; vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 - NJW 2007,

1447 f.; vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - NJW 2007, 2181 f.; vom 27. Juni

2007 - XII ZR 53/05 - NJW 2007, 2759; vom 24. Oktober 2007 - XII ZR

155/05 -). Zwar muss der Mieter nicht über den gespaltenen Tarifmarkt, d.h.

weder über die eigenen verschiedenen Tarife noch über günstigere Angebote

der Konkurrenz aufgeklärt werden; es ist grundsätzlich Sache des Mieters, sich

zu vergewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von

Vorteil sind oder nicht. Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten aber einen

Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt

liegt und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den

vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären. Danach ist es

erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter unmissverständlich darauf hin-

zuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif

möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.

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b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, ein Mietwagenunternehmer müsse

nicht von vornherein davon ausgehen, dass es bei der Inanspruchnahme des

Schädigers Schwierigkeiten gebe. Er sei lediglich gehalten, den Mieter zu un-

terstützen. Der Schaden des Beklagten beruhe auf dem - rechtswidrigen - Re-

gulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung. Auf eine solche Gefahr müsse

der Vermieter nicht hinweisen. Es genüge, den Geschädigten im Regulierungs-

streit mit der Haftpflichtversicherung durch Information zu unterstützen, warum

der erhöhte Tarif angemessen sei. Dazu sei er ebenso bereit gewesen wie zum

Beitritt als Streithelfer auf Seiten des Beklagten in einem Rechtsstreit gegen die

Versicherung. Dieser Auffassung liegt die unzutreffende Vorstellung zugrunde,

dass der Geschädigte einen Unfallersatztarif regelmäßig ersetzt verlangen

kann. Dem ist aber nicht so.

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aa) Nach der neueren Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundes-

gerichtshofs zu den Unfallersatztarifen (Nachweise im Senatsurteil vom 28. Juni

2006 aaO) ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners gerade nicht ohne

weiteres zur Erstattung von über dem "Normaltarif" liegenden "Unfallersatztari-

fen" verpflichtet. Vielmehr kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen

Haftpflichtversicherung nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand

nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger,

wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig

und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen

Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er

die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grund-

satz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im

Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichsten

Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für die Anmietung eines Unfallersatz-

wagens bedeutet dies, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt

- nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines

vergleichbaren Ersatzwagens (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätz-

lich nur den günstigsten Mietpreis ersetzt verlangen kann.

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bb) Soweit nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesge-

richtshofs (Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - NJW 2006, 1506) eine

Pflicht zur Erstattung des Unfallersatztarifes - ausnahmsweise - zu bejahen ist,

weil dem Geschädigten im Hinblick auf die gebotene subjektive Schadensbe-

trachtung unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Ein-

flussmöglichkeiten - sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten und

der zumutbaren Anstrengungen auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt

kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war, kann die Durchsetzung

mit Schwierigkeiten verbunden sein. Verweigert der Versicherer die Erstattung

des Unfallersatztarifs mit der Begründung, der Mieter habe zu einem niedrige-

ren Tarif abschließen können, trifft den Mieter die Beweislast. Nach der Recht-

sprechung des VI. Zivilsenats (aaO), der der Senat folgt, muss er darlegen und

beweisen, dass ihm kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war.

Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, erhält er nur den Normaltarif erstat-

tet. Dies bedeutet, dass die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs, falls er

denn besteht, mit Schwierigkeiten und Risiken behaftet ist. Davor soll die Auf-

klärungspflicht des Mietwagenunternehmers den Mieter schützen. Diesem soll

klar gemacht werden, dass, wenn er zum Unfallersatztarif anmietet, die Erstat-

tung der über dem Normaltarif liegenden Miete mit Schwierigkeiten verbunden

sein kann. Diese Aufklärungspflicht verlöre ihren Sinn, wenn der Geschädigte

vor Inanspruchnahme des Vermieters klären lassen müsste, ob der Unfaller-

satztarif - ausnahmsweise - zu erstatten ist (Senatsurteil vom 24. Oktober 2007

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c) Danach steht dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c.

(§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249 BGB) zu, den er der geltend gemachten

Mietzinsforderung entgegenhalten kann (Senatsurteil vom 10. Januar 2007

aaO). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hätte

der Beklagte nach ausreichender Aufklärung ein Kraftfahrzeug zum Normaltarif

angemietet und sich damit Kosten in Höhe der Klageforderung erspart.

Hahne Fuchs Ahlt

Vézina Dose

Vorinstanzen:

AG Meißen, Entscheidung vom 11.01.2005 - 11 C 652/04 -

LG Dresden, Entscheidung vom 15.12.2005 - 8 S 122/05 -