BGH Beschluss vom 28.06.2007 – IX ZB 50/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2007
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill
und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 28. Juni 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. März 2007 wird auf Kos-
ten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, ihm einen Notanwalt
zu bestellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder von Gesetzes we-
gen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen wor-
den ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Gegen eine die Prozesskostenhilfe versagende
Entscheidung kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde überdies nur in
Betracht, wenn sich Zulassungsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO aus Fragen
ergeben, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe oder die persönlichen Vor-
aussetzungen ihrer Bewilligung betreffen (BGH, Beschl. v. 4. August 2004
- XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, 1634; v. 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03,
NJW 2005, 1659). Solche hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.
Für das Prozesskostenhilfeverfahren kann nicht wiederum die Bewilli-
gung von Prozesskostenhilfe beantragt werden. Ein Notanwalt war dem Be-
schwerdeführer nicht zu bestellen, weil seine Rechtsbeschwerde aussichtslos
ist (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO).
Ganter
Vill
Cierniak
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung vom 25.01.2007 - 9 O 389/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.03.2007 - 28 W 12/07 -