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BGH Urteil vom 28.06.2007 – IX ZR 73/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 28. Juni 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Der Inhaber einer so genannten oktroyierten Masseverbindlichkeit hat während

der Wohlverhaltensphase ein Rechtsschutzinteresse an einer Zahlungsklage

gegen den Schuldner.

BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - IX ZR 73/06 - AG Hamburg-Altona

LG Hamburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. Juni 2007 durch die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak, die Richterin

Lohmann und den Richter Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer

des Landgerichts Hamburg vom 24. März 2006 wird als unzulässig

verworfen, soweit diese die Verurteilung der Beklagten in Höhe

von 153 € beantragt hat.

Im Übrigen wird das vorbezeichnete Urteil auf die Revision der

Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage

in Höhe von 3.187,05 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts

Hamburg-Altona vom 23. Juni 2005 abgeändert: Die Beklagte wird

verurteilt, an die Klägerin 3.187,05 € nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember

2004 zu zahlen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin vermietete der Beklagten einen Frisörsalon in Hamburg. Die

monatliche Miete betrug 637,57 €. Seit April 2002 blieb die Beklagte den Miet-

zins schuldig. Auf ihren Antrag wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermö-

gen eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte das Mietverhältnis zum 30. Sep-

tember 2002. Die Klägerin meldete ihre Mietzinsforderung für den Zeitraum von

April bis September 2002 zur Tabelle an. Im Schlusstermin wurde ein Betrag

von 642,07 € - die Aprilmiete sowie eine Rücklastgebühr - als Insolvenzforde-

rung festgestellt. Im Übrigen bestritt der Verwalter die Forderung mit der Be-

gründung, dass es sich um eine Masseforderung handele. Diese wurde jedoch

aus der Masse nicht beglichen.

Das Insolvenzgericht hob das Insolvenzverfahren nach Vollzug der

Schlussverteilung mit Beschluss vom 28. Juni 2005 auf; die Beklagte befindet

sich nunmehr in der sogenannten "Wohlverhaltensphase".

Im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren nahm die Klägerin

zweimal ihre Rechtschutzversicherung in Anspruch; infolge der Selbstbeteili-

gung entstanden ihr Kosten in Höhe von insgesamt 306 €.

Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung der Mietzinsen für die Mona-

te Mai bis September 2002 sowie auf Ersatz der Selbstbeteiligungskosten im

Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung hat das Landgericht die Klage

abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Klägerin, das amtsge-

richtliche Urteil wiederherzustellen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg.

I.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit die Klägerin die Wiederherstel-

lung des amtsgerichtlichen Urteils auch insoweit begehrt, als die Beklagte in

erster Instanz zur Zahlung von 153 € verurteilt worden ist. Insoweit hat sie die

Revision nicht begründet (§ 551 ZPO).

II.

Soweit das Rechtsmittel zulässig ist, ist es auch begründet.

1. Das Landgericht hat zur Begründung der Klageabweisung Folgendes

ausgeführt: Die Berufung der Beklagten sei zulässig, weil sie nicht unter einer

Bedingung eingelegt worden sei. Das Rechtsmittel führe zur Abweisung der

Klage, weil die Klägerin an der Durchsetzung der Mietforderungen durch

§§ 286, 301 InsO gehindert sei.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Allerdings ist das Landgericht mit Recht von einer form- und fristge-

recht eingelegten Berufung ausgegangen. Das Berufungsgericht hat den am

26. Juli 2005 eingegangenen Schriftsatz als unbedingt eingelegte Berufung

ausgelegt. Diese Auslegung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Insoweit kann

der Senat als Revisionsgericht die Würdigung der in der Berufungseinlegung

liegenden prozessualen Willenserklärung uneingeschränkt nachprüfen und die

erforderliche Auslegung der Erklärung selbst vornehmen (z.B. BGH, Beschl. v.

11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568; Urt. v. 31. Mai 1995

- VIII ZR 267/94, NJW 1995, 2563, 2564).

11

Der mit "Berufung" überschriebene Schriftsatz ist innerhalb der Beru-

fungsfrist eingegangen und wahrt die erforderlichen Förmlichkeiten. In ihm wird

erklärt, dass gegen das näher bezeichnete Urteil des Amtsgerichts namens und

in Vollmacht der "Beklagten/Berufungsklägerin" Berufung eingelegt werde. Die

Einlegung des Rechtsmittels ist zulässigerweise mit einem Prozesskostenhilfe-

gesuch verbunden worden. In einem solchen Fall muss der Rechtsmittelführer

zwar alles vermeiden, was den Eindruck erweckt, er wolle eine (künftige) Pro-

zesshandlung nur ankündigen und sie von der Gewährung der Prozesskosten-

hilfe abhängig machen (vgl. BGHZ 165, 318, 320 m.w.N.). Wenn aber - wie

hier - die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllt sind,

kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung be-

stimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer

jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGHZ 165,

318, 320 f m.w.N.; ferner BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87,

NJW 1988, 2046, 2047). Mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer

bedingten und damit unzulässigen Berufungseinlegung ist für die Annahme ei-

ner derartigen Bedingung eine ausdrückliche zweifelsfreie Erklärung erforder-

lich, die beispielsweise darin gesehen werden kann, dass der Schriftsatz als

"Entwurf einer Berufungsschrift" bezeichnet wird oder von einer "beabsichtigten

Berufung" die Rede ist oder angekündigt wird, dass "nach Gewährung der Pro-

zesskostenhilfe" Berufung eingelegt werde (vgl. BGHZ 165, 318, 321 m.w.N.;

BGH, Beschl. v. 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06, FamRZ 2007, 801, 802).

12

Demgegenüber ist der hier zu beurteilenden Berufungsschrift eine solche

eindeutige, jeden vernünftigen Zweifel ausschließende Bedingung nicht zu ent-

nehmen. Sie ist mit "Berufung" überschrieben und enthält zunächst die aus-

drückliche und einschränkungslose Erklärung, es werde Berufung eingelegt.

Wenn sodann in der Berufungsschrift nach dieser Erklärung der Satz folgt

"Die Berufung erfolgt unter dem Vorbehalt, daß der Beklag-

ten/Berufungsklägerin Prozeßkostenhilfe gewährt wird“,

so ist dies nicht eindeutig. Diese Erklärung kann auch dahin verstanden wer-

den, dass nur die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die (weite-

re) Durchführung des Rechtsmittelverfahrens - die die Einlegung des Rechts-

mittels voraussetzt - von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig ge-

macht wird, nicht aber die Einlegung selbst, und dass die Beklagte sich für den

Fall vollständiger Versagung der Prozesskostenhilfe die Zurücknahme der Beru-

fung vorbehält (vgl. BGHZ 165, 318, 323; BGH, Urt. v. 31. Mai 1995 aaO;

Beschl. v. 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04, FamRZ 2004, 1553, 1554). Daran än-

dert der Umstand, dass der bereits angekündigte Sachantrag mit der Wendung

"Im Wege der Prozesskostenhilfe" eingeleitet wird, nichts. Denn § 519 ZPO ver-

langt noch überhaupt keine Antragstellung.

13

b) Jedoch durfte das Landgericht die Klage nicht mit der Begründung

abweisen, die Klägerin sei durch §§ 286, 301 InsO an der Durchsetzung der

Mietforderung für Mai bis September 2002 gehindert.

14

Die Klägerin kann die Beklagte persönlich auf Zahlung der Mieten in An-

spruch nehmen. Ob ein Massegläubiger im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2

InsO seine Forderung schon während des Insolvenzverfahrens gegen den

Schuldner persönlich verfolgen kann, ist zwar umstritten (befürwortend LAG

München ZIP 1990, 1217, 1218; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 53 Rn. 28; a.A.

- Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters erforderlich - MünchKomm-InsO/

Hefermehl, § 53 Rn. 46, 53). Jedenfalls dann, wenn sich nach Aufhebung des

Insolvenzverfahrens gemäß § 201 Abs. 3, §§ 286 ff InsO die so genannte

Wohlverhaltenssphase anschließt, kann - und muss - der Massegläubiger je-

doch den Schuldner persönlich verklagen (vgl. Braun/Kießner, InsO 2. Aufl.

§ 201 Rn. 5). Die Haftung des Schuldners beschränkt sich gegenständlich nicht

auf die ihm überlassene restliche, das heißt nicht verwertete Masse. Denn bei

der der Klage zugrunde liegenden Mietforderung handelt es sich um eine soge-

nannte oktroyierte Masseverbindlichkeit im Sinne des § 90 InsO, die bereits von

der Beklagten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden war

(vgl. FK/InsO-Ahrens, 4. Aufl. § 294 Rn. 14; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 53

Rn. 11).

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aa) Das Rechtsschutzinteresse kann der Klägerin nicht abgesprochen

werden. Über den Antrag der Beklagten auf Erteilung der Restschuldbefreiung

ist bisher nicht entschieden worden. Ob der Beklagten die begehrte Rest-

schuldbefreiung erteilt werden wird, kann derzeit nicht abschließend beurteilt

werden (vgl. §§ 295 ff InsO). Wird die Restschuldbefreiung versagt, können die

Insolvenzgläubiger sofort gegen die Beklagte aus der Eintragung in die Tabelle

vollstrecken (§ 201 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO). Das Vollstreckungs-

verbot des § 294 Abs. 1 InsO steht dem nicht mehr entgegen (vgl. § 299 InsO).

Die Beklagte als Massegläubigerin hat während des Insolvenzverfahrens keinen

Vollstreckungstitel für ihre Forderung erlangt; der Weg, ihre Forderung zur Ta-

belle feststellen zu lassen, stand ihr nicht offen (§§ 87, 174 Abs. 1 InsO). Folg-

lich muss sie einen Titel nunmehr erstreiten können; ein Grund, ihrer Massefor-

derung (zum Fortbestehen dieser rechtlichen Einordnung vgl. BGH, Beschl. v.

17. März 2005 - IX ZB 214/04, WM 2005, 1129, 1131) eine (mindestens) ver-

gleichbare Vollstreckungsaussicht zu verwehren, besteht nicht.

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bb) Auf die in den Vorinstanzen erörterte Frage, ob die Klageforderung

durch die von der Beklagten beantragte Restschuldbefreiung erfasst wird (§ 301

InsO), kommt es nicht an. Denn der Beklagten ist eine Restschuldbefreiung

bisher nicht erteilt worden. Selbst wenn die hier geltend gemachte Massever-

bindlichkeit entgegen dem Wortlaut des § 301 Abs. 1 InsO der Restschuldbe-

freiung unterfiele, vermöchte dieser Umstand ein Rechtsschutzbedürfnis der

Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage zu stellen. Während der Wohl-

verhaltensphase ist die Klägerin berechtigt, in das Vermögen der Beklagten zu

vollstrecken. Das Vollstreckungsverbot des § 90 Abs. 1 InsO ist spätestens mit

der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 289 Abs. 2 Satz 2 InsO) entfallen,

und dasjenige des § 294 Abs. 1 InsO gilt für Massegläubiger nicht (vgl.

FK/InsO-Ahrens, aaO; MünchKomm-InsO/Ehricke, § 294 Rn. 24). Es entzieht,

soweit nicht § 287 Abs. 2, § 295 InsO eingreifen, den Neuerwerb der Beklagten

dem Zugriff der Insolvenzgläubiger (BGHZ 163, 391, 396 f).

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cc) Hinzu kommt, dass die Klägerin auch während der Wohlverhaltens-

periode bisher nicht an der Verteilung etwaiger Einnahmen des Treuhänders

beteiligt worden ist. Gemäß § 292 Abs. 1 InsO ist sie vor den Insolvenzgläubi-

gern zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005, aaO); die Klägerin

wird ihren Anspruch auf anteilige Ausschüttung gegenüber dem Treuhänder mit

größerer Aussicht auf Erfolg durchsetzen können, wenn sie über einen ihre

Masseforderung ausweisenden Titel verfügt.

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c) Da die Mietforderung der Klägerin nach Grund und Höhe unstreitig ist,

war das der Klage stattgebende amtsgerichtliche Urteil wiederherzustellen, so-

weit die Klägerin das Berufungsurteil zulässig mit der Revision angegriffen hat.

Ganter

Vill

Cierniak

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 23.06.2005 - 318c C 49/05 -

LG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2006 - 311 S 95/05 -