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BGH Beschluss vom 21.02.2008 – IX ZA 26/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 26/07

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und

Prof. Dr. Gehrlein

am 21. Februar 2008

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe:

I.

1

Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts vom 5. April 2007

- ihnen zugestellt am 24. Mai 2007 - zur Zahlung von Anwaltshonorar verurteilt

worden. Bereits durch Schriftsatz vom 14. Mai 2007 - am selben Tag bei dem

Oberlandesgericht eingegangen - haben die Beklagten "für folgende Berufung

Prozesskostenhilfe" beantragt und unmittelbar anschließend ausgeführt: "Die

Berufung soll nur im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingereicht

werden". Im weiteren Teil des Schriftsatzes wird Berufung eingelegt und das

Rechtsmittel zugleich begründet.

2

Da die Beklagten der Aufforderung des Oberlandesgerichts vom 8. Juni

2007, bis zum 25. Juni 2007 eine Erklärung über ihre persönlichen und wirt-

schaftlichen Verhältnisse vorzulegen, nicht nachgekommen sind, hat das Ober-

landesgericht durch Beschluss vom 29. Juni 2007 den Prozesskostenhilfean-

trag zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Beklagten mit Schrift-

satz vom 9. Juli 2007 - am 10. Juli 2007 bei dem Oberlandesgericht eingegan-

gen - unter Vorlage weiterer Formulare Gegenvorstellung erhoben. Der Bericht-

erstatter hat den Beklagten durch Verfügung vom 10. Juli 2007 mitgeteilt, dass

die vorgelegten Erklärungen unvollständig ausgefüllt und nicht ordnungsgemäß

unterschrieben seien. Auch in der Folgezeit sind keine ordnungsgemäßen Er-

klärungen eingereicht worden. Nach Zurückweisung der Gegenvorstellung

durch Beschluss vom 3. September 2007 hat das Oberlandesgericht die Beru-

fung durch Beschluss vom 28. September 2007 als unzulässig verworfen. Die

Beklagten beantragen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung

einer Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss.

II.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen,

weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg

bietet (§ 114 ZPO). Die Beklagten haben bereits keinen Zulassungsgrund dar-

gelegt (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Davon abgesehen

lässt die Verfahrensweise des Oberlandesgerichts einen Rechtsfehler nicht er-

kennen.

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1. Das Berufungsgericht hat die mit einer Bedingung versehene Berufung

der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen.

a) Sind - wie hier - die gesetzlichen Anforderungen an den die Einlegung

und die Begründung der Berufung betreffenden Schriftsatz erfüllt, kommt nach

der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Deutung, dass

der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung gemeint war, nur in Betracht,

wenn sich dies entweder aus dem Schriftsatz selbst oder den Begleitumständen

mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH,

Beschl. v. 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01, NJW 2002, 1352 f; BGH, Beschl. v.

20. Juli 2005 - XII ZB 31/05, FamRZ 2005, 1537; BGH, Beschl. v. 18. Juli 2007

- XII ZB 31/07, NJW-RR 2007, 1565 f). Ein solcher Ausnahmefall ist hier gege-

ben.

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b) Wird die "Durchführung" der Berufung von der Gewährung von Pro-

zesskostenhilfe abhängig gemacht, kann diese prozessuale Vorgehensweise

nicht als Bedingung verstanden werden, weil die Möglichkeit nicht auszuschlie-

ßen ist, dass nur die Entscheidung über die künftige Weiterführung des unbe-

dingt eingelegten Rechtsmittels von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ab-

hängig gemacht wird (BGH, Urt. v. 28. Juni 2007 - IX ZR 73/06, NZI 2007,

670 f; BGH, Beschl. v. 18. Juli 2007 aaO). Demgegenüber ist die Erklärung, die

Berufung werde nur für den Fall von Gewährung der Prozesskostenhilfe erho-

ben, eindeutig. Damit bringt der Rechtsmittelführer unmissverständlich den Wil-

len zum Ausdruck, seine Berufung nur unter der Bedingung der Bewilligung von

Prozesskostenhilfe einlegen zu wollen (BGH, Beschl. v. 20. Juli 2005 aaO;

BGH, Beschl. v. 14. März 2007 - XII ZB 235/05, FamRZ 2007, 895 f). Im Streit-

fall haben die Beklagten ebenfalls ausdrücklich erklärt, die Berufung solle "nur

im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingereicht" werden. Dabei

handelt es sich, zumal die Erklärung in dem Berufungsschriftsatz selbst und

nicht nur in einem beigefügten Prozesskostenhilfeantrag enthalten ist, um eine

unzulässige Bedingung.

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2. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels kann auch nicht aus anderen Er-

wägungen hergeleitet werden.

Die Beklagten haben zum einen innerhalb der bis zum 24. Juni 2007 lau-

fenden Berufungsfrist (§ 517 ZPO) nicht zum Ausdruck gebracht, das Rechts-

mittel unbedingt einlegen zu wollen (BGH, Beschl. v. 14. März 2007 aaO ). Zum

andern kann den Beklagten auch nicht - mangels eines Antrages von Amts we-

gen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

währt werden, weil sie jedenfalls innerhalb der Berufungsfrist kein vollständiges

Prozesskostenhilfegesuch eingereicht haben. Der mittellose Berufungskläger ist

nur unverschuldet an der Einlegung seines Rechtsmittels gehindert, wenn er

vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck zu

den Akten gereicht hat (BGH, Beschl. v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-

RR 2006, 140 f; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl. § 233 Rn. 43 m.w.N.). Da

das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten unvollständig war, durften sie be-

reits nicht auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen.

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3. Das Oberlandesgericht war nicht gemäß § 139 ZPO verpflichtet, die

Beklagten vor Ablauf der Berufungsfrist auf die Unzulässigkeit ihres bedingt

eingelegten Rechtsmittels hinzuweisen. Vielmehr liegt in dem pflichtwidrigen

Verkennen der Anforderungen an die ordnungsgemäße Einlegung einer Beru-

fung ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten, das den Beklagten gemäß

§ 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist (BGH, Beschl. v. 14. März 2007 aaO).

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.04.2007 - 2/10 O 109/06 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.09.2007 - 8 U 111/07 -