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BGH Beschluss vom 21.02.2008 – IX ZA 26/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und
Prof. Dr. Gehrlein
am 21. Februar 2008
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe:
I.
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Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts vom 5. April 2007
- ihnen zugestellt am 24. Mai 2007 - zur Zahlung von Anwaltshonorar verurteilt
worden. Bereits durch Schriftsatz vom 14. Mai 2007 - am selben Tag bei dem
Oberlandesgericht eingegangen - haben die Beklagten "für folgende Berufung
Prozesskostenhilfe" beantragt und unmittelbar anschließend ausgeführt: "Die
Berufung soll nur im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingereicht
werden". Im weiteren Teil des Schriftsatzes wird Berufung eingelegt und das
Rechtsmittel zugleich begründet.
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Da die Beklagten der Aufforderung des Oberlandesgerichts vom 8. Juni
2007, bis zum 25. Juni 2007 eine Erklärung über ihre persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse vorzulegen, nicht nachgekommen sind, hat das Ober-
landesgericht durch Beschluss vom 29. Juni 2007 den Prozesskostenhilfean-
trag zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Beklagten mit Schrift-
satz vom 9. Juli 2007 - am 10. Juli 2007 bei dem Oberlandesgericht eingegan-
gen - unter Vorlage weiterer Formulare Gegenvorstellung erhoben. Der Bericht-
erstatter hat den Beklagten durch Verfügung vom 10. Juli 2007 mitgeteilt, dass
die vorgelegten Erklärungen unvollständig ausgefüllt und nicht ordnungsgemäß
unterschrieben seien. Auch in der Folgezeit sind keine ordnungsgemäßen Er-
klärungen eingereicht worden. Nach Zurückweisung der Gegenvorstellung
durch Beschluss vom 3. September 2007 hat das Oberlandesgericht die Beru-
fung durch Beschluss vom 28. September 2007 als unzulässig verworfen. Die
Beklagten beantragen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung
einer Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss.
II.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen,
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet (§ 114 ZPO). Die Beklagten haben bereits keinen Zulassungsgrund dar-
gelegt (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Davon abgesehen
lässt die Verfahrensweise des Oberlandesgerichts einen Rechtsfehler nicht er-
kennen.
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1. Das Berufungsgericht hat die mit einer Bedingung versehene Berufung
der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen.
a) Sind - wie hier - die gesetzlichen Anforderungen an den die Einlegung
und die Begründung der Berufung betreffenden Schriftsatz erfüllt, kommt nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Deutung, dass
der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung gemeint war, nur in Betracht,
wenn sich dies entweder aus dem Schriftsatz selbst oder den Begleitumständen
mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH,
Beschl. v. 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01, NJW 2002, 1352 f; BGH, Beschl. v.
20. Juli 2005 - XII ZB 31/05, FamRZ 2005, 1537; BGH, Beschl. v. 18. Juli 2007
- XII ZB 31/07, NJW-RR 2007, 1565 f). Ein solcher Ausnahmefall ist hier gege-
ben.
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b) Wird die "Durchführung" der Berufung von der Gewährung von Pro-
zesskostenhilfe abhängig gemacht, kann diese prozessuale Vorgehensweise
nicht als Bedingung verstanden werden, weil die Möglichkeit nicht auszuschlie-
ßen ist, dass nur die Entscheidung über die künftige Weiterführung des unbe-
dingt eingelegten Rechtsmittels von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ab-
hängig gemacht wird (BGH, Urt. v. 28. Juni 2007 - IX ZR 73/06, NZI 2007,
670 f; BGH, Beschl. v. 18. Juli 2007 aaO). Demgegenüber ist die Erklärung, die
Berufung werde nur für den Fall von Gewährung der Prozesskostenhilfe erho-
ben, eindeutig. Damit bringt der Rechtsmittelführer unmissverständlich den Wil-
len zum Ausdruck, seine Berufung nur unter der Bedingung der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe einlegen zu wollen (BGH, Beschl. v. 20. Juli 2005 aaO;
BGH, Beschl. v. 14. März 2007 - XII ZB 235/05, FamRZ 2007, 895 f). Im Streit-
fall haben die Beklagten ebenfalls ausdrücklich erklärt, die Berufung solle "nur
im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingereicht" werden. Dabei
handelt es sich, zumal die Erklärung in dem Berufungsschriftsatz selbst und
nicht nur in einem beigefügten Prozesskostenhilfeantrag enthalten ist, um eine
unzulässige Bedingung.
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2. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels kann auch nicht aus anderen Er-
wägungen hergeleitet werden.
Die Beklagten haben zum einen innerhalb der bis zum 24. Juni 2007 lau-
fenden Berufungsfrist (§ 517 ZPO) nicht zum Ausdruck gebracht, das Rechts-
mittel unbedingt einlegen zu wollen (BGH, Beschl. v. 14. März 2007 aaO ). Zum
andern kann den Beklagten auch nicht - mangels eines Antrages von Amts we-
gen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
währt werden, weil sie jedenfalls innerhalb der Berufungsfrist kein vollständiges
Prozesskostenhilfegesuch eingereicht haben. Der mittellose Berufungskläger ist
nur unverschuldet an der Einlegung seines Rechtsmittels gehindert, wenn er
vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck zu
den Akten gereicht hat (BGH, Beschl. v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-
RR 2006, 140 f; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl. § 233 Rn. 43 m.w.N.). Da
das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten unvollständig war, durften sie be-
reits nicht auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen.
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3. Das Oberlandesgericht war nicht gemäß § 139 ZPO verpflichtet, die
Beklagten vor Ablauf der Berufungsfrist auf die Unzulässigkeit ihres bedingt
eingelegten Rechtsmittels hinzuweisen. Vielmehr liegt in dem pflichtwidrigen
Verkennen der Anforderungen an die ordnungsgemäße Einlegung einer Beru-
fung ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten, das den Beklagten gemäß
§ 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist (BGH, Beschl. v. 14. März 2007 aaO).
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.04.2007 - 2/10 O 109/06 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.09.2007 - 8 U 111/07 -