Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.06.2007 – V ZB 187/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 233 D

Ist ein für das Rechtsmittelgericht bestimmter fristgebundener Schriftsatz bei dem mit der Sache befassten erstinstanzlichen Gericht eingereicht worden, darf der Rechtsanwalt auf dessen Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang auch dann vertrauen, wenn er seinen Fehler noch rechtzeitig vor Fristablauf bemerkt.

BGH, Beschl. v. 28. Juni 2007 - V ZB 187/06 - OLG Dresden

LG Chemnitz

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juni 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr.

Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des

10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Oktober

2006 aufgehoben.

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

49.143,66 €.

Gründe

I.

1

Die Beklagte ist durch ein am 2. Dezember 2005 verkündetes Urteil

des Landgerichts zur Zahlung verurteilt worden. Mit einem an das Landge-

richt gerichteten Schriftsatz vom 24. April 2006 legte der Prozessbevollmäch-

tigte der Beklagten gegen das noch nicht zugestellte Urteil Berufung ein und

beantragte zugleich, ihm das Urteil kurzfristig zu übermitteln. Dies geschah

am 2. Mai 2006. Den Schriftsatz vom 24. April 2006 leitete das Landgericht

nicht an das Oberlandesgericht weiter.

2

Am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist fragte ein Mitarbeiter

des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei dem Oberlandesgericht

nach dem dortigen Aktenzeichen und erhielt die Mitteilung, dass eine Beru-

fung in dieser Sache nicht registriert sei. Die Beklagte hat ihre rechtzeitig

eingegangene Berufungsbegründung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand gegen die versäumte Berufungsfrist verbunden.

3

Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückge-

wiesen und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts

als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der

Beklagten. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

4

Das Berufungsgericht meint, die Beklagte könne sich nicht darauf be-

II.

rufen, dass das Landgericht verpflichtet gewesen sei, die Berufungsschrift an

das Oberlandesgericht zu senden. Zwar müsse ein zuvor mit dem Verfahren

befasstes Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine

Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht weiterleiten. Hier gelte aber

etwas anderes, weil der Schriftsatz vom 24. April 2006 inhaltlich nicht nur für

das Oberlandesgericht, sondern auch für das Landgericht bestimmt gewesen

sei. Zudem habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten anlässlich der

Zustellung des Urteils am 2. Mai 2006 die falsche Adressierung der Beru-

fungsschrift bemerken und die rechtzeitige Berufungseinlegung sicherstellen

können. Er habe auch damit rechnen müssen, dass das Landgericht den

Schriftsatz vom 24. April 2006 durch die Urteilszustellung als beantwortet

ansehen und ihn deshalb nicht an das Oberlandesgericht weiterleiten würde.

Der Prozessbevollmächtigte sei deshalb gehalten gewesen, innerhalb der bis

zum 2. Juni 2006 laufenden Berufungsfrist bei dem Oberlandesgericht nach-

zufragen, ob der Schriftsatz dort eingegangen sei. Da er dies unterlassen

habe, sei die Berufungsfrist nicht ohne Verschulden der Beklagten versäumt

worden.

5

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 238

III.

Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch zulässig. Die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechts-

beschwerdegerichts, weil das Berufungsgericht die Anforderung an das, was

eine Partei veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zu erlangen, überspannt und dadurch den Anspruch der Beklagten auf

Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem

Rechtsstaatsprinzip) verletzt hat (vgl. Senat, BGHZ 151, 221, 226).

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

a) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass die

Beklagte die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) versäumt hat, weil die Einreichung

einer Rechtsmittelschrift bei einem unzuständigen Gericht nicht fristwahrend

wirkt und der Schriftsatz vom 24. April 2006 nicht innerhalb eines Monats seit

Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an das Oberlandesgericht gelangt

ist.

11

b) Der Beklagten ist auf ihren rechtzeitigen Antrag hin jedoch Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 234 ZPO).

aa) Nach der auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechts-

suchender darauf vertrauen, dass ein mit der Sache bereits befasstes Ge-

richt einen bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimm-

ten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird. Geht

der Schriftsatz dabei so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das

Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet

werden kann, darf die Partei auch darauf vertrauen, dass er noch fristgerecht

bei dem Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, ist der

Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewäh-

ren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (vgl. BVerfGE

93, 99, 115; BGH, Beschl. v. 1. Dezember 1997, II ZR 85/97, NJW 1998,

908; Beschl. v. 3. September 1998, IX ZB 46/98, VersR 1999, 1170, 1171;

Beschl. v. 27. Juli 2000, III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730, 1731; Beschl. v.

6. Juni 2005, II ZB 9/04, NJW-RR 2005, 1373; Beschl. v. 3. Juli 2006, II ZB

24/05, NJW 2006, 3499). Hiernach durfte die Beklagte darauf vertrauen,

dass ihre mehr als fünf Wochen vor Ablauf der Berufungsfrist bei dem Land-

gericht eingereichte Berufungsschrift an das Oberlandesgericht weitergeleitet

werden und dort rechtzeitig eingehen würde.

bb) Die von dem Berufungsgericht hervorgehobenen Besonderheiten

des Sachverhalts rechtfertigen keine Abweichung von diesem Grundsatz.

(1) Die Verpflichtung des Landgerichts, den Schriftsatz vom 24. April

2006 an das Oberlandesgericht weiterzuleiten, entfiel entgegen der Auffas-

sung des Berufungsgerichts nicht deshalb, weil dieser neben der Berufungs-

einlegung auch den - zutreffenderweise - an das Landgericht gerichteten

Antrag enthielt, das erstinstanzliche Urteil zu übermitteln. Zwar durfte und

musste sich das Landgericht zunächst mit dem in seinen Zuständigkeitsbe-

reich fallenden Antrag befassen. Da dieser in der Sache aber nur eine Erin-

nerung an die Zustellung des verkündeten Urteils enthielt, also nichts erfor-

derlich machte, was nicht ohnehin von Amts wegen zu geschehen hatte

(§ 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO), hätte das Landgericht feststellen müssen, dass

der Antrag die Weiterleitung des Schriftsatzes an das Oberlandesgericht

nicht hinderte. Aus diesem Grund und weil die Einlegung der Berufung

- auch der äußeren Gestaltung nach - erkennbar das Hauptanliegen des

Schriftsatzes war, musste der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auch

nicht damit rechnen, dass das Landgericht den Schriftsatz durch die nachfol-

gende Zustellung des erstinstanzlichen Urteils als beantwortet ansehen wür-

de.

12

Die Weiterleitung an das Oberlandesgericht durfte, anders als das Be-

rufungsgericht meint, nicht deshalb unterbleiben, weil der Schriftsatz, da er

inhaltlich auch für das Landgericht bestimmt war, in die Akte des Landge-

richts gehörte. Der Schriftsatz hätte seine Eigenschaft als Aktenbestandteil

nicht dadurch verloren, dass er an das Oberlandesgericht weitergereicht

worden wäre, dieses anschließend die Akten des Landgerichts angefordert

und den Schriftsatz dann in diese oder in einen neu anzulegenden Akten-

band eingeheftet hätte.

13

(2) Ob der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die falsche Adres-

sierung der Berufungsschrift anlässlich der Zustellung des erstinstanzlichen

Urteils erkennen konnte oder tatsächlich erkannt hat, ist entgegen der Auf-

fassung des Berufungsgerichts unerheblich. Es trifft nicht zu, dass die Ver-

pflichtung eines Gerichts, eine Rechtsmittelschrift an das Rechtsmittelgericht

weiterzuleiten, nur dann zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt,

wenn die falsche Adressierung bis zum Fristablauf unbemerkt bleibt. Der

Rechtssuchende darf darauf vertrauen, dass das mit der Sache befasst ge-

wesene Gericht den bei ihm eingegangenen, aber für das Rechtsmittelge-

richt bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterlei-

ten wird (BVerfGE 93, 99, 115). Wer darauf vertrauen darf, dass sein Fehler

korrigiert wird, darf dies auch und gerade dann tun, wenn er seinen Fehler

bemerkt. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden,

dass es, wenn eine fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäfts-

gang erwartet werden konnte, ohne Bedeutung ist, ob die Partei oder ihr

Prozessbevollmächtigter die falsche Adressierung der Rechtsmittelschrift

noch rechtzeitig bemerkt hat und daher selbst in der Lage war, durch Einrei-

chung einer neuen fehlerfreien Berufungsschrift die Frist auch auf anderem

Weg zu wahren (Beschl. v. 1. Dezember 1997, II ZR 85/97, NJW 1998, 908,

909).

Krüger Klein Stresemann

Czub Roth

Vorinstanzen:

LG Chemnitz, Entscheidung vom 02.12.2005 - 5 O 4791/04 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 30.10.2006 - 10 U 1270/06 -