BGH Beschluss vom 28.06.2007 – V ZB 187/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 233 D
Ist ein für das Rechtsmittelgericht bestimmter fristgebundener Schriftsatz bei dem mit der Sache befassten erstinstanzlichen Gericht eingereicht worden, darf der Rechtsanwalt auf dessen Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang auch dann vertrauen, wenn er seinen Fehler noch rechtzeitig vor Fristablauf bemerkt.
BGH, Beschl. v. 28. Juni 2007 - V ZB 187/06 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juni 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr.
Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des
10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Oktober
2006 aufgehoben.
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
49.143,66 €.
Gründe
I.
Die Beklagte ist durch ein am 2. Dezember 2005 verkündetes Urteil
des Landgerichts zur Zahlung verurteilt worden. Mit einem an das Landge-
richt gerichteten Schriftsatz vom 24. April 2006 legte der Prozessbevollmäch-
tigte der Beklagten gegen das noch nicht zugestellte Urteil Berufung ein und
beantragte zugleich, ihm das Urteil kurzfristig zu übermitteln. Dies geschah
am 2. Mai 2006. Den Schriftsatz vom 24. April 2006 leitete das Landgericht
nicht an das Oberlandesgericht weiter.
Am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist fragte ein Mitarbeiter
des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei dem Oberlandesgericht
nach dem dortigen Aktenzeichen und erhielt die Mitteilung, dass eine Beru-
fung in dieser Sache nicht registriert sei. Die Beklagte hat ihre rechtzeitig
eingegangene Berufungsbegründung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen die versäumte Berufungsfrist verbunden.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückge-
wiesen und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts
als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der
Beklagten. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Das Berufungsgericht meint, die Beklagte könne sich nicht darauf be-
II.
rufen, dass das Landgericht verpflichtet gewesen sei, die Berufungsschrift an
das Oberlandesgericht zu senden. Zwar müsse ein zuvor mit dem Verfahren
befasstes Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine
Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht weiterleiten. Hier gelte aber
etwas anderes, weil der Schriftsatz vom 24. April 2006 inhaltlich nicht nur für
das Oberlandesgericht, sondern auch für das Landgericht bestimmt gewesen
sei. Zudem habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten anlässlich der
Zustellung des Urteils am 2. Mai 2006 die falsche Adressierung der Beru-
fungsschrift bemerken und die rechtzeitige Berufungseinlegung sicherstellen
können. Er habe auch damit rechnen müssen, dass das Landgericht den
Schriftsatz vom 24. April 2006 durch die Urteilszustellung als beantwortet
ansehen und ihn deshalb nicht an das Oberlandesgericht weiterleiten würde.
Der Prozessbevollmächtigte sei deshalb gehalten gewesen, innerhalb der bis
zum 2. Juni 2006 laufenden Berufungsfrist bei dem Oberlandesgericht nach-
zufragen, ob der Schriftsatz dort eingegangen sei. Da er dies unterlassen
habe, sei die Berufungsfrist nicht ohne Verschulden der Beklagten versäumt
worden.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 238
III.
Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch zulässig. Die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechts-
beschwerdegerichts, weil das Berufungsgericht die Anforderung an das, was
eine Partei veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu erlangen, überspannt und dadurch den Anspruch der Beklagten auf
Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem
Rechtsstaatsprinzip) verletzt hat (vgl. Senat, BGHZ 151, 221, 226).
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
a) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass die
Beklagte die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) versäumt hat, weil die Einreichung
einer Rechtsmittelschrift bei einem unzuständigen Gericht nicht fristwahrend
wirkt und der Schriftsatz vom 24. April 2006 nicht innerhalb eines Monats seit
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an das Oberlandesgericht gelangt
ist.
b) Der Beklagten ist auf ihren rechtzeitigen Antrag hin jedoch Wieder-
aa) Nach der auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechts-
suchender darauf vertrauen, dass ein mit der Sache bereits befasstes Ge-
richt einen bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimm-
ten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird. Geht
der Schriftsatz dabei so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das
Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet
werden kann, darf die Partei auch darauf vertrauen, dass er noch fristgerecht
bei dem Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, ist der
Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewäh-
ren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (vgl. BVerfGE
93, 99, 115; BGH, Beschl. v. 1. Dezember 1997, II ZR 85/97, NJW 1998,
908; Beschl. v. 3. September 1998, IX ZB 46/98, VersR 1999, 1170, 1171;
Beschl. v. 27. Juli 2000, III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730, 1731; Beschl. v.
6. Juni 2005, II ZB 9/04, NJW-RR 2005, 1373; Beschl. v. 3. Juli 2006, II ZB
24/05, NJW 2006, 3499). Hiernach durfte die Beklagte darauf vertrauen,
dass ihre mehr als fünf Wochen vor Ablauf der Berufungsfrist bei dem Land-
gericht eingereichte Berufungsschrift an das Oberlandesgericht weitergeleitet
werden und dort rechtzeitig eingehen würde.
bb) Die von dem Berufungsgericht hervorgehobenen Besonderheiten
des Sachverhalts rechtfertigen keine Abweichung von diesem Grundsatz.
(1) Die Verpflichtung des Landgerichts, den Schriftsatz vom 24. April
2006 an das Oberlandesgericht weiterzuleiten, entfiel entgegen der Auffas-
sung des Berufungsgerichts nicht deshalb, weil dieser neben der Berufungs-
einlegung auch den - zutreffenderweise - an das Landgericht gerichteten
Antrag enthielt, das erstinstanzliche Urteil zu übermitteln. Zwar durfte und
musste sich das Landgericht zunächst mit dem in seinen Zuständigkeitsbe-
reich fallenden Antrag befassen. Da dieser in der Sache aber nur eine Erin-
nerung an die Zustellung des verkündeten Urteils enthielt, also nichts erfor-
derlich machte, was nicht ohnehin von Amts wegen zu geschehen hatte
(§ 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO), hätte das Landgericht feststellen müssen, dass
der Antrag die Weiterleitung des Schriftsatzes an das Oberlandesgericht
nicht hinderte. Aus diesem Grund und weil die Einlegung der Berufung
- auch der äußeren Gestaltung nach - erkennbar das Hauptanliegen des
Schriftsatzes war, musste der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auch
nicht damit rechnen, dass das Landgericht den Schriftsatz durch die nachfol-
gende Zustellung des erstinstanzlichen Urteils als beantwortet ansehen wür-
de.
Die Weiterleitung an das Oberlandesgericht durfte, anders als das Be-
rufungsgericht meint, nicht deshalb unterbleiben, weil der Schriftsatz, da er
inhaltlich auch für das Landgericht bestimmt war, in die Akte des Landge-
richts gehörte. Der Schriftsatz hätte seine Eigenschaft als Aktenbestandteil
nicht dadurch verloren, dass er an das Oberlandesgericht weitergereicht
worden wäre, dieses anschließend die Akten des Landgerichts angefordert
und den Schriftsatz dann in diese oder in einen neu anzulegenden Akten-
band eingeheftet hätte.
(2) Ob der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die falsche Adres-
sierung der Berufungsschrift anlässlich der Zustellung des erstinstanzlichen
Urteils erkennen konnte oder tatsächlich erkannt hat, ist entgegen der Auf-
fassung des Berufungsgerichts unerheblich. Es trifft nicht zu, dass die Ver-
pflichtung eines Gerichts, eine Rechtsmittelschrift an das Rechtsmittelgericht
weiterzuleiten, nur dann zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt,
wenn die falsche Adressierung bis zum Fristablauf unbemerkt bleibt. Der
Rechtssuchende darf darauf vertrauen, dass das mit der Sache befasst ge-
wesene Gericht den bei ihm eingegangenen, aber für das Rechtsmittelge-
richt bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterlei-
ten wird (BVerfGE 93, 99, 115). Wer darauf vertrauen darf, dass sein Fehler
korrigiert wird, darf dies auch und gerade dann tun, wenn er seinen Fehler
bemerkt. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden,
dass es, wenn eine fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäfts-
gang erwartet werden konnte, ohne Bedeutung ist, ob die Partei oder ihr
Prozessbevollmächtigter die falsche Adressierung der Rechtsmittelschrift
noch rechtzeitig bemerkt hat und daher selbst in der Lage war, durch Einrei-
chung einer neuen fehlerfreien Berufungsschrift die Frist auch auf anderem
Weg zu wahren (Beschl. v. 1. Dezember 1997, II ZR 85/97, NJW 1998, 908,
909).
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 02.12.2005 - 5 O 4791/04 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 30.10.2006 - 10 U 1270/06 -