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BGH Beschluss vom 04.07.2007 – XII ZB 55/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Juli 2007

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats

- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom

8. März 2005 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewie-

sen.

Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe

I.

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Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Die am 11. Dezember 1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde 1989

durch Verbundurteil rechtskräftig geschieden und der öffentlich-rechtliche Ver-

sorgungsausgleich durchgeführt.

Nach den Feststellungen im Verbundurteil hatten beide Ehegatten in der

Ehezeit (1. Dezember 1964 bis 31. Oktober 1988, § 1587 Abs. 2 BGB) Anrech-

te in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die Antragstellerin (im Fol-

genden: Ehefrau) in Höhe von 438,10 DM, der Antragsgegner (im Folgenden:

Ehemann) in Höhe von 1.499,40 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den

31. Oktober 1988. Außerdem hatte das Amtsgericht für den Ehemann Anrechte

auf eine dem Grunde nach unverfallbare Betriebsrente der S. AG in Höhe von

jährlich 17.388 DM festgestellt, deren Ehezeitanteil es mit 10.309,63 DM er-

rechnet hatte. Es hatte den Versorgungsausgleich sodann dahin geregelt, dass

es im Wege des Splittings von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei

der Bundesversicherungsanstalt in Berlin (BfA) auf das Rentenkonto der Ehe-

frau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 530,65 DM, monatlich und

bezogen auf den 31. Oktober 1988, übertragen hat. Zum Ausgleich der Be-

triebsrente des Ehemannes hatte es im Wege des erweiterten Splittings weitere

61,60 DM (= 31,50 €), monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 1988, vom

Rentenkonto des Ehemannes bei der BfA auf das der Ehefrau bei der BfA über-

tragen. Dabei war es davon ausgegangen, dass die Betriebsrente nicht dyna-

misch ist; es hatte sie deshalb mittels der BarwertVO (in der damals geltenden

Fassung) in eine monatliche dynamische Rentenanwartschaft umgerechnet. Im

übrigen hatte das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

vorbehalten.

Beide Parteien beziehen inzwischen Altersrente der gesetzlichen Ren-

tenversicherung, der Ehemann zudem die Betriebsrente, deren Höhe ab dem

1. Januar 2002 2.391 DM = 1.222,50 € monatlich beträgt.

Auf den Antrag der Ehefrau hat das Amtsgericht den Ehemann im vorlie-

genden Verfahren verpflichtet, an sie ab dem 1. Januar 2002 eine schuldrechtli-

che Ausgleichsrente in Höhe von 17,0004 % der ihm jeweils gewährten Be-

triebsrente, derzeit 207,83 €, zu zahlen und an die Ehefrau seinen Anspruch auf

Zahlung der Betriebsrente in Höhe des genannten Vom-Hundert-Satzes abzu-

treten.

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Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht diese Ent-

scheidung abgeändert und den Ehemann verpflichtet, an sie zum Ausgleich

seiner Betriebsrente eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen, und zwar

ab dem 1. Januar 2002 in Höhe von 320,68 €, ab dem 1. Juli 2002 in Höhe von

319,78 € und ab dem 1. Juli 2003 in Höhe von 319,34 €. Außerdem hat es den

Ehemann verpflichtet, seinen Anspruch auf Zahlung der Betriebsrente in Höhe

der zuvor genannten Ausgleichsbeträge abzutreten.

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Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen Rechtsbe-

schwerde.

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II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war der Ehemann

bei der S. AG insgesamt 376 Monate beschäftigt, von denen 223 Monate in die

Ehezeit fallen. Es hat dementsprechend den Ehezeitanteil der mit 1.222,50 €

ausgezahlten Betriebsrente mit 725,05 € ermittelt. Das ist nicht zu beanstanden

(vgl. § 1587 b Abs. 2 Nr. 3 lit. b) BGB); auch die Rechtsbeschwerde erinnert

hiergegen nichts.

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2. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass der Ehefrau ein An-

spruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zustehe, deren Höhe sich aus

dem hälftigen Zahlbetrag der ehezeitanteiligen Betriebsrente des Ehemannes

ergebe; dieser sei um die der Ehefrau bereits im Wege des öffentlich-rechtli-

chen Teilausgleichs übertragenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversiche-

rung zu vermindern. Der Nominalbetrag dieser (dynamischen) Anrechte sei da-

bei nicht unter Anwendung der BarwertVO in einen Betrag entsprechender

nicht-dynamischer Anrechte umzurechnen. Vielmehr sei die Dynamik des öf-

fentlich-rechtlichen Teilausgleichs bei der Berechnung der schuldrechtlichen

Ausgleichsrente dadurch zu berücksichtigen, dass der Nominalbetrag der im

öffentlich-rechtlichen Teilausgleich übertragenen Anrechte in dem Verhältnis

angepasst werde, in dem der zum Ehezeitende geltende aktuelle Rentenwert

gegenüber dem derzeit geltenden aktuellen Rentenwert gestiegen sei. Während

der aktuelle Rentenwert für Oktober 1988 37,27 DM = 19,0558 € betragen ha-

be, betrage der aktuelle Rentenwert für das erste Halbjahr 2002 25,31406 €, so

dass sich der im Wege des erweiterten Splittings bereits ausgeglichene Teilbe-

trag deshalb mit (31,50 € : 19,0558 x 25,31406 =) 41,85 € errechne; dieser Be-

trag sei für das erste Halbjahr 2002 von der schuldrechtlichen Ausgleichsrente

abzusetzen, die sich damit auf (725,05 € : 2 - 41,85 € =) 320,68 € belaufe. Für

die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 betrage der aktuelle Rentenwert

25,86 € und der aktualisierte Teilausgleichsbetrag mithin (31,50 € : 19,0558 x

25,86 =) 42,75 €, so dass sich eine Ausgleichsrente von (725,05 € : 2 -

42,75 € =) 319,78 € errechne. Seit dem 1. Juli 2003 betrage der aktuelle Ren-

tenwert 26,13 € und der aktualisierte Teilausgleichsbetrag mithin (31,50 € :

19,0558 x 26,13 =) 43,19 €, so dass sich eine Ausgleichsrente von (725,05 € : 2

- 43,19 € =) 319,34 € ergebe.

Auch hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.

a) Der Rechenweg des Oberlandesgerichts ist geeignet, die Mängel der

bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung, die der Senat in seinem

Beschluss vom 5. September 2001 als verfassungswidrig bezeichnet hat

(BGHZ 148, 351, 361 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.), in Grenzen aufzufan-

gen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwi-

schen durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende 2. Verordnung zur Änderung

der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 728 (Senatsbeschluss

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BGHZ 156, 64, 67 ff. = FamRZ 2003, 1639 f.) und durch die 3. Verordnung zur

Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, BGBl. I 1144 (Senatsbe-

schluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) hin-

reichend Rechnung getragen. Dennoch erscheint es nicht angängig, einen un-

ter der Geltung der früheren, verfassungswidrigen Barwert-Verordnung durch-

geführten Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b

Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine

nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen

unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung ermittelten, aber nunmehr

nach der neuen Barwert-Verordnung "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag

gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der Barwert-Verordnung be-

wirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall auf die Höhe der dem

ausgleichsberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-

gleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken.

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b) Der Senat hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses

mehrfach entschieden, dass es im Ergebnis vertretbar ist, einen unter der bis

31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten

öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versor-

gungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende

bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts we-

gen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf den aktuellen Nominalbe-

trag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich aus-

zugleichenden Betrages in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn

sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Aus-

gleich zu Lasten eines nicht volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist

und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs

stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom

Oberlandesgericht befolgten Methode (Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember

2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364; vom 9. November 2005 - XII ZB

228/03 - FamRZ 2006, 323, 324; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 -

FamRZ 2005, 1982 f.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522,

1523 und vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1467). Eben-

so hält es der Senat nach der erneuten Novellierung der Barwert-Verordnung

für geboten, einem unter Geltung der am 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen

Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich

im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entspre-

chende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrages Rechnung zu tragen

(Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120,

121 f.). Für einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung

durchgeführten Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene

Teilbetrag anhand der novellierten Barwert-Verordnung rückzurechnen ist (Se-

natsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363,

364).

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In dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war

der erweiterte Ausgleich unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-

Verordnung durchgeführt worden. Der vom Oberlandesgericht eingeschlagene

Weg einer Aktualisierung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen

Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des ak-

tuellen Rentenwerts ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Hahne

Sprick

RiBGH Weber-Monecke ist urlaubsbedingt an der Unterschrift verhindert.

Hahne

Wagenitz

Dose

Vorinstanzen:

AG Leverkusen, Entscheidung vom 12.02.2003 - 32 F 383/01 -

OLG Köln, Entscheidung vom 08.03.2005 - 25 UF 46/03 -