Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.07.2007 – VI ZR 159/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2008 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die

Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 27. Mai

2008 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Der Rechtsbehelf des § 321a ZPO ist zur Verwirklichung des verfas-

sungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz im Nichtzulassungsbe-

schwerdeverfahren nur dann erforderlich, wenn sich die Anhörungsrüge gegen

eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den

Bundesgerichtshof selbst richtet. Andernfalls ist die Anhörungsrüge als Rechts-

behelf nicht geboten und infolgedessen unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom

20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923; BGH, Beschluss vom

13. Dezember 2007 - I ZR 47/06 - juris Rn. 1, 6 ff.).

2

Mit der Anhörungsrüge rügt die Beschwerdeführerin, der Bundesge-

richtshof sei in seinem Beschluss nicht auf das Vorbringen der Klägerin in der

Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen, das Berufungsgericht habe das Pri-

vatgutachten Dr. von A. übergangen und deshalb das rechtliche

Gehör verletzt. Damit macht sie keine "neue und eigenständige" Verletzung des

rechtlichen Gehörs durch den Bundesgerichtshof selbst geltend. Eine solche

kann nämlich nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Senat von

der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung abzusehen (vgl. Senatsbe-

schluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - aaO, 924; BGH, Beschluss

vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06 - aaO.)

II.

3

Im Übrigen hat der Senat bei seiner Entscheidung das Vorbringen der

Klägerin umfassend berücksichtigt. Dabei hat sich ergeben, dass die Instanzge-

richte die Ausführungen des Privatgutachters Dr. A. beachtet

haben. Sie haben zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Gerichtssach-

verständige insbesondere mit dessen Gutachten ausführlich auseinanderge-

setzt hat, jedoch teilweise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt ist. Unter

diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass sich das Berufungsgericht

auf das Gerichtsgutachten gestützt hat, zumal sich der Privatgutachter nicht

fallbezogen geäußert, sondern allgemeine Ausführungen zum Morbus-Sudeck

und zu dem Sudeck-Typ A gemacht hat. Demgegenüber hat der Gerichtssach-

verständige konkret bezogen auf die Klägerin begründet, dass die Erkennbar-

keit der Gefahr eines Sudeck-Syndroms erst ab dem 20. Oktober 1997 gege-

ben war.

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 09.08.2006 - 25 O 430/03 -

OLG Köln, Entscheidung vom 30.05.2007 - 5 U 184/06 -