BGH Urteil vom 09.07.2007 – II ZR 232/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 9. Juli 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 133 C, 157 C
Der Begriff "Pfand" auf einer individualisierten - dauerhaft von den Produkten
anderer Hersteller/Vertreiber unterscheidbaren - Getränkeflasche beinhaltet das
Angebot des dort namentlich genannten Getränkeherstellers/Vertreibers an je-
dermann, die Flasche gegen Zahlung des Pfandbetrages zurückzunehmen.
BGH, Urteil vom 9. Juli 2007 - II ZR 232/05 - OLG Frankfurt am Main
LG Wiesbaden
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 9. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2005 wird
auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, die einen Flaschengroßhandel betreibt, befasst sich mit der
Sortierung von Getränkeflaschen. Sie bietet diese Dienstleistung Getränkeher-
stellern an und sortiert aus den mit Leergut bestückten Getränkekästen ihrer
Vertragspartner die Flaschen anderer Hersteller aus. Als Entgelt darf sie in dem
jeweils vereinbarten Verhältnis die aussortierten Fremdflaschen behalten. Auf
diese Weise haben sich bei der Klägerin erhebliche Bestände an Flaschen der
französischen Mineralwassermarken V. und E. angesammelt. Die Be-
klagte vertreibt diese Wassersorten in Deutschland und verwendet hierzu
1,5 Liter PET-Einwegpfandflaschen, die sie beim Verkauf des Wassers mit ei-
nem Pfandbetrag von 0,25 € belegt; dieser Betrag wird auch auf den nachfol-
genden Handelsstufen vom jeweiligen Käufer erhoben. Der Name des jeweili-
gen Wassers ist in die Flaschen eingestanzt, das Wort "Pfand" bzw. "Pfandfla-
sche" ist aufgedruckt. Die Flaschen sind mit Banderolen versehen. Die Bande-
rolen enthalten neben den Angaben zu dem Mineralwasser und zu seiner Her-
kunft u.a. den Aufdruck "Pfand € 0,25" bzw. "0,25 € Pfand" und den Hinweis,
dass das Wasser in Deutschland von der Beklagten vertrieben wird. Die Kläge-
rin nimmt die Beklagte mit der Behauptung, sie sei im Besitz von jeweils 60.000
leeren Flaschen der Marken V. und E. , die von der Beklagten gegen
Pfandzahlung in den Verkehr gebracht worden seien, auf Auszahlung des
Pfandgeldes
(30.000,00 €) Zug um Zug gegen Herausgabe dieser
120.000 Flaschen in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben,
das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich
die - von dem Berufungsgericht zugelassene - Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt erfolglos.
I. Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, NJW 2005, 3148) hat
zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Das Flaschenetikett erwecke bei dem Endverbraucher den Eindruck,
dass die Beklagte als Vertreiberin des Wassers eine Rückgabe des Leerguts
wünsche und bereit sei, neben dem Abfüller des Mineralwassers für den
Einsatzbetrag aufzukommen. Hieraus ergebe sich eine vertragliche Verpflich-
tung der Beklagten, dem Endkunden den Pfandbetrag zu erstatten. Dieser An-
spruch des Endkunden gehe nach § 426 BGB auf einen Händler über, der bei
der Rücknahme der Flasche das Pfand einlöse; einem Dritten, der den Besitz
an der Flasche erwerbe, werde der Anspruch stillschweigend abgetreten.
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nur im Ergeb-
nis stand.
1. Im Ausgangspunkt noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon
aus, dass die Frage, ob die Beklagte nicht nur gegenüber ihren unmittelbaren
Vertragspartnern, sondern auch gegenüber der außerhalb ihrer Vertriebskette
stehenden Klägerin zur Erstattung des Pfandbetrages und zur Rücknahme der
von ihr in den Handel gebrachten Pfandflaschen verpflichtet ist, nur mit Blick auf
den Erklärungsinhalt der Flaschenbanderole beantwortet werden kann. Ebenso
wenig zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die in
der Banderole enthaltenen Erklärungen - jedenfalls - der Beklagten als dem dort
genannten Vertriebsunternehmen zuzurechnen sind.
2. Verfehlt ist jedoch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, aus
der Banderole ergebe sich lediglich die Verpflichtung der Beklagten, die von ihr
in den Verkehr gebrachten Flaschen von dem Endverbraucher zurückzuneh-
men und diesem das Pfandgeld zu erstatten. Nach dem objektiven Erklärungs-
inhalt der Banderole ist die Beklagte verpflichtet, die von ihr vertriebenen Fla-
schen von jedem beliebigen Besitzer einer solchen Flasche zurückzunehmen
und ihm den Pfandbetrag auszuzahlen.
a) Der Senat kann den in den Flaschenbanderolen verkörperten Erklä-
rungsinhalt nach objektiven Kriterien selbst feststellen, weil die Beklagte eine
Vielzahl von Flaschen mit derartigen Banderolen in den Verkehr gebracht hat,
die für einen zahlenmäßig nicht eingegrenzten Personenkreis bestimmt sind
(vgl. Sen.Urt. v. 16. Mai 1994 - II ZR 223/92, NJW-RR 1994, 1185 f.; Sen.Urt. v.
27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244).
b) Der auf der Flaschenbanderole aufgedruckte Begriff "Pfand" beinhaltet
die verbindliche Zusage, diese Flasche gegen Erstattung des angegebenen
Betrages zurück zu nehmen. Diese Willenserklärung wird von der Beklagten
abgegeben, weil die Beklagte die für den Vertrieb des Mineralwassers verwen-
deten Flaschen mit dieser Banderole versehen in den Verkehr gebracht hat. Sie
richtet sich nicht nur an die Vertragspartner der Beklagten und ist auch nicht auf
deren Abnehmer begrenzt. Die Auslegung der in der Banderole enthaltenen
Erklärung ergibt vielmehr, dass die Beklagte den Vertrag mit jedem abzuschlie-
ßen bereit ist, der im Besitz ihrer Flaschen ist und ihr diese zurückbringt. Das
Wort "Pfand" in Verbindung mit der Angabe eines bestimmten Geldbetrages
vermittelt dem Erklärungsadressaten die Vorstellung, dass die Beklagte, die ihr
Wasser in so etikettierten und durch den eingestanzten Namen des Wassers
dauerhaft von den Produkten anderer Hersteller/Vertreiber unterscheidbaren
Flaschen in den Verkehr gebracht hat, ein Interesse daran hat, diese Flaschen
zurück zu bekommen und deshalb bereit ist, jedem beliebigen Dritten für die
Rückgabe einer solchen Flasche den angegebenen Betrag zu zahlen. Dieses
- auf dem Inhalt der Banderole beruhende - Verständnis des Rechtsverkehrs
wird zudem durch den auch auf den Flaschen selbst befindlichen Aufdruck
"Pfand" oder "Pfandflasche" bestätigt.
c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass die Beklagte eine derar-
tige Verpflichtungserklärung gegenüber jedermann nicht abgeben will, weil sie
an der Rückführung der von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen kein wirt-
schaftliches Interesse hat. Hierauf kommt es nicht an. Aus dem objektiven In-
halt der Banderole, insbesondere aus dem dort verwendeten Begriff "Pfand",
verbunden mit der Angabe eines Zahlungsbetrages, ergibt sich eindeutig das
Gegenteil. Hieran muss sich die Beklagte festhalten lassen. Bei der Auslegung
von Willenserklärungen, die für eine Vielzahl von Personen Bedeutung erlangen
können, ist ausschließlich der objektive Inhalt der Erklärung maßgeblich. Hin-
gegen dürfen subjektive Vorstellungen der Beklagten, die den potentiellen Er-
klärungsadressaten nicht bekannt und auch nicht erkennbar sind, weil sie im
Inhalt der Erklärung keinen Ausdruck gefunden haben, nicht berücksichtigt wer-
den (vgl. Sen.Urt. v. 30. April 1979 - II ZR 57/78, NJW 1979, 2102).
d) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Annahme eines - an
jedermann gerichteten - Angebotes der Beklagten, die Flasche gegen Zahlung
des Pfandbetrages zurückzunehmen, nicht entgegen, dass der Banderole nur
eine Postfachanschrift der Beklagten zu entnehmen ist. Die unmissverständli-
che Bedeutung des auf der Banderole aufgedruckten Wortes "Pfand" lässt kei-
ne andere Auslegung der in der Banderole verkörperten Erklärung zu.
Durch dieses Verständnis der Banderole wird die Beklagte nicht unzu-
mutbar belastet. Anders als die Revision offenbar befürchtet, führt das Verspre-
chen der Beklagten, die von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen gegen
Auszahlung des auf der Banderole angegebenen Betrages von jedermann zu-
rückzunehmen, nicht dazu, dass der Rücklauf der leeren Getränkeflaschen
nicht mehr regelmäßig auf dem durch das Vertriebssystem vorgegebenen Weg
stattfindet, sondern dass die Flaschen von jeder Vertriebsstufe einschließlich
des Endverbrauchers unmittelbar an die Beklagte zurückgeliefert werden. Es
gewährleistet jedoch dem Abnehmer ihres Produktes - ungeachtet etwa beste-
hender öffentlich-rechtlicher Rücknahmeverpflichtungen - einen großzügigen
und bequemen Rücklauf des Leergutes, weil sich jeder zur Rücknahme des
Leergutes bereite Händler darauf verlassen kann, seine Pfanderstattungsan-
sprüche jedenfalls gegen die Beklagte durchsetzen zu können.
e) Ob die Beklagte nicht nur durch das in der Flaschenbanderole erklärte
und von der Klägerin - mit der Aufforderung, ihr die Pfandbeträge gegen Rück-
gabe der Flaschen zu erstatten - angenommene Angebot, sondern auch nach
den Vorschriften der Verpackungsverordnung zur Rücknahme der Flaschen
und Auszahlung des Pfandgeldes verpflichtet ist, bedarf hier keiner Entschei-
dung.
3. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-
fungsgerichts, aufgrund der Aussagen der Zeugen Z. und M. stehe
fest, dass sich im Besitz der Klägerin jeweils 60.000 1,5 Liter Pfandflaschen der
Marken V. und E. befinden, die von der Beklagten in Deutschland
vertrieben wurden. Die gegen Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen
Verfahrensrügen sind nicht begründet. Die tatrichterliche Würdigung der Zeu-
genaussagen ist möglich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Re-
vision zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf. Darauf, ob für sämtliche bei der
Klägerin lagernden Flaschen der Pfandbetrag von einem Endverbraucher ge-
leistet wurde, kommt es nach dem vom Senat festgestellten Erklärungsinhalt
der Flaschenbanderole nicht an.
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.11.2004 - 11 O 84/03 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.07.2005 - 10 U 274/04 -