Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.11.2009 – V ZR 255/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 13. November 2009 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die

Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlan-

desgerichts Koblenz vom 10. Juli 2008 wird als unzulässig ver-

worfen, soweit über den Feststellungs- und den Unterlassungs-

antrag zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin vertreibt stilles Mineralwasser in Mehrwegflaschen aus

Kunststoff. Die Flaschen tragen die Prägung "GG-Pool". Sie werden von der

Klägerin und in den weiteren Stufen des Handels gegen 0,15 € Pfand abgege-

ben. Die Beklagte importiert stilles Mineralwasser, das sie in individualisierten

Einwegflaschen aus Kunststoff vertreibt, für die 0,25 € Pfand erhoben werden.

Die von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Flaschen weisen eine Bande-

role mit dem Aufdruck "Pfand" oder "Pfandflasche" auf.

2

Das zurückgegebene Leergut wird unzureichend sortiert; von der Kläge-

rin in den Verkehr gebrachte Mehrwegflaschen gelangen an die Beklagte, Ein-

wegflaschen, die die Beklagte in den Verkehr gebracht hat, gelangen an die

Klägerin. Die Beklagte verpresste die an sie gelangten Mehrwegflaschen. Die

Klägerin bot der Beklagten die an sie gelangten, von der Beklagten in den Ver-

kehr gebrachten Einwegflaschen zur Rücknahme an und verlangte Auszahlung

des Pfands. Das verweigerte die Beklagte. Nachdem sich mehrere 100.000 von

der Beklagten in den Verkehr gebrachte Flaschen bei der Klägerin angesam-

melt hatten, ließ auch die Klägerin die Flaschen verpressen und veräußerte das

hierdurch gewonnene Material.

3

Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte ver-

pflichtet

sei,

an

sie

gelangte

oder

künftig

gelangende

"G."-

PET-Mehrwegflaschen gegen Erstattung von 0,15 € pro Flasche herauszuge-

ben, es zu unterlassen, diese Flaschen zu vernichten, und 193.180,06 € (Pfand

für 796.230 Einwegflaschen zuzüglich 3.677,29 € Verpressungskosten abzüg-

lich 9.554,73 € Erlös) zuzüglich Zinsen an sie zu zahlen.

4

Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Auf die

Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dem Feststellungs- und dem

Unterlassungsantrag stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von

166.108,24 € zuzüglich der verlangten Zinsen verurteilt. Mit der von dem Ober-

landesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der

Klage, soweit zugunsten der Klägerin entschieden worden ist.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe durch den Verkauf ihres

Wassers an den Großhandel und durch den weiteren Vertrieb das Eigentum an

den von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen nicht verloren. Die Beklagte

dürfe die Flaschen nicht vernichten, sondern habe sie der Klägerin herauszu-

geben. Dies bedeute nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

keine nach Art. 28 EG verbotene Diskriminierung der Beklagten.

6

Der Aufdruck "Pfand" oder "Pfandflasche" auf der Banderole der von der

Beklagten in den Verkehr gebrachten Flaschen führe zu der rechtsgeschäftli-

chen Verpflichtung der Beklagten, die von ihr in den Verkehr gebrachten Fla-

schen gegen Erstattung des Pfands zurückzunehmen. Das gelte auch für die in

den Besitz der Klägerin gelangten Flaschen. Da diese zwischenzeitlich ver-

presst worden seien, sei die Beklagte nach §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB in-

soweit zu Schadensersatz verpflichtet. Es seien 0,216 € pro Flasche zu erset-

zen; die in dem Pfandbetrag von 0,25 € enthaltene Mehrwertsteuer brauche die

Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zur Zahlung von Scha-

densersatz nicht zu erstatten. Auch insoweit sei das Verlangen der Klägerin im

Hinblick auf Art. 28 EG unbedenklich.

II.

7

Die Revision der Beklagten ist unzulässig, soweit das Berufungsgericht

über den von der Klägerin erhobenen Feststellungs- und den Unterlassungsan-

trag entschieden hat. Insoweit hat das Berufungsgericht die Revision nicht zu-

gelassen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

8

1. Wenn - wie hier - die Revision nach dem Tenor des Berufungsurteils

uneingeschränkt zugelassen ist, kann sich nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs gleichwohl eine Beschränkung der Zulassung aus den Ent-

scheidungsgründen ergeben. So verhält es sich, wenn das Berufungsgericht die

Möglichkeit der Nachprüfung im Revisionsverfahren hinreichend klar auf einen

abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (st. Rechtspr., vgl. BGHZ

155, 392, 394; BGH, Urt. v. 5. November 2003, VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004,

426; Urt. v. 27. Mai 2009, XII ZR 111/08, NJW 2009, 2450, 2451; Senat,

Beschl. v. 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431, 1432). Das ist hier

der Fall. Zur Zulassung der Revision heißt es in dem Urteil des Berufungsge-

richts, die Revision sei zuzulassen, weil bisher "noch nicht höchstrichterlich ent-

schieden (sei), ob es mit der Gewährleistung des freien Warenverkehrs in Art.

28 EG vereinbar ist, einen ausländischen Abfüller oder Vertreiber von Geträn-

ken in Einweggetränkeverpackungen allein aufgrund des Aufdruckes "Pfand"

auf der Banderole seiner Flaschen zur Pfandrückzahlung auch an inländische

Getränkeabfüller oder -vertreiber zu verpflichten."

9

Damit hat das Berufungsgericht seine Zulassungsentscheidung nicht nur

begründet, sondern die Zulassung der Revision auf die Verurteilung der Beklag-

ten zur Zahlung beschränkt. Die - nach Ansicht des Berufungsgerichts - grund-

sätzlich zu klärende Rechtsfrage hat nur die Entscheidung über die Verpflich-

tung der Beklagten zur Erstattung von Pfand für die von ihr in den Verkehr ge-

brachten Einwegflaschen zum Gegenstand, während Gegenstand des Urteils

im Übrigen die Pflichten der Beklagten im Hinblick auf die von der Klägerin in

den Verkehr gebrachten Mehrwegflaschen sind.

10

Bei dem Zahlungsantrag handelt es sich um einen selbständigen prozes-

sualen Anspruch, über den durch Teil- oder Grundurteil hätte entschieden wer-

den können (§§ 301, 304 ZPO). Bezieht sich aber bei einer Anspruchshäufung

(§ 260 ZPO) die Zulassungsfrage nur auf einen prozessualen Anspruch, ist in

der Angabe des Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung

der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen (BGHZ 155, 392,

394; BGH, Urt. v. 27. Mai 2009, XII ZR 111/08, NJW 2009, 2450, 2451; Senat,

Beschl. v. 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431, 1432; ferner BGHZ

153, 358, 362 zu §§ 621d, 546 ZPO a.F.). Dieses Verständnis trägt der mit dem

Prinzip der Zulassungsrevision verfolgten Konzentration des Revisionsgerichts

auf rechtsgrundsätzliche Fragen Rechnung, indem es verhindert, dass durch

eine formal undifferenzierte Zulassung der Revision abtrennbare Teile des

Streitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer revisionsrechtlichen Prüfung unter-

zogen werden müssen (BGH, Urt. v. 27. Mai 2009, XII ZR 111/08, NJW 2009,

2450, 2451 m.w.N.), und entspricht der Auffassung des Berufungsgerichts,

dass sich im Hinblick auf die von der Klägerin in den Verkehr gebrachten

Mehrwegflaschen weder eine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzli-

cher Bedeutung stellt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision erfordert (§ 543

ZPO).

11

2. Gründe, die im vorliegenden Fall ein anderes Verständnis der Zulas-

sungsentscheidung nahe legen könnten, liegen nicht vor. Aus der ausführlichen

Erörterung der Auswirkungen von Art. 28 EG auf die von der Klägerin aus dem

Eigentum an den Mehrwegflaschen geltend gemachten Ansprüche folgt nicht,

dass das Berufungsgericht die aufgeworfene Rechtsfrage auch diesbezüglich

für grundsätzlich klärungsbedürftig hielte. Insoweit wendet es nämlich - anders

als hinsichtlich der von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Einwegfla-

schen - die höchstrichterliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

an, zu der es aus der Sicht des Berufungsgerichts einer ergänzenden Stellung-

nahme des Bundesgerichtshofs aus der Sicht des Berufungsgerichts nicht mehr

bedarf.

III.

13

Soweit die Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung wendet, ist

die Revision zulässig, aber nicht begründet.

1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Be-

klagte der Klägerin die Pfandbeträge für die Einwegflaschen zu erstatten hat,

die die Beklagte in den Verkehr gebracht hat. Diese Verpflichtung ergibt sich

aus den rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien. Entgegen der Ansicht

des Berufungsgerichts hatte das Verpressen dieser Flaschen nicht zur Folge,

dass ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB

an die Stelle des - weiterhin erfüllbaren - Anspruchs der Klägerin auf Pfander-

stattung getreten ist.

14

a) Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe durch den Aufdruck

"Pfand" oder "Pfandflasche" auf ihren Flaschen gegenüber jedem Besitzer ihre

Bereitschaft erklärt, gegen die Rückgabe der Flasche einen Pfandbetrag zu er-

statten. Das ist entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden.

15

Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs

(BGHZ 173, 159, 169) enthält der auf die Flaschenbanderole aufgedruckte Beg-

riff "Pfand" die verbindliche Zusage, die Flasche gegen Erstattung des Pfandbe-

trags zurückzunehmen. Diese Willenserklärung wird von dem Vertreiber da-

durch abgegeben, dass er eine individualisierte Flasche mit einer Banderole in

den Verkehr bringt, nach der bei dem Erwerb des abgefüllten Getränks für die

Flasche Pfand zu zahlen ist. Das bedeutet zugleich, dass die Flasche zurück-

gegeben werden kann und der als Pfand bezahlte Betrag erstattet wird. Die

Aussage richtet sich nicht nur an die Vertragspartner des Vertreibers und ist

auch nicht auf dessen Abnehmer begrenzt. Die Auslegung der in der Banderole

enthaltenen Erklärung ergibt vielmehr, dass der Vertreiber sich zur Rückzah-

lung des Pfands an jeden Dritten bereit erklärt, der im Besitz seiner Flaschen

ist, ohne dass insoweit zwischen Mehrweg- und Einwegflaschen zu unterschei-

den ist (BGH, Urt. v. 9. Juli 2007, II ZR 232/05, NJW 2007, 2912).

16

Dem schließt sich der Senat an. Weder kritische Stimmen in der Literatur

(Hartmann/Henn, Jura 2008, 691, 695; Weber, NJW 2008, 948, 951; zustim-

mend dagegen Faust, JuS 2007, 1059, 1060; Wilhelm, LMK II/2007, 64) noch

die Einwände der Revision führen zu einer anderen Beurteilung.

17

aa) Es ist nämlich allein sachgerecht, dass der Abfüller oder Erstvertrei-

ber, der bei dem Inverkehrbringen seiner Flaschen Pfand erhält, die einge-

nommenen Pfandbeträge später wieder auskehren muss. Das folgt aus dem

System der Pfanderhebung. Nach diesem können die geleerten Einwegflaschen

nicht nur an den Vertreiber zurückgegeben werden, der sie in den Verkehr ge-

bracht hat, sondern an alle Abfüller oder Vertreiber, die pfandpflichtige Einweg-

flaschen gleicher Art in den Verkehr bringen. Gälte das Angebot zur Erstattung

des Pfands jedoch nicht gegenüber einem Abfüller oder Erstvertreiber, fehlte es

diesem gegenüber an einer vertraglichen Verpflichtung zur Pfanderstattung. Ein

Hersteller oder Vertreiber, an den fremde Flaschen zurückgelangen, hätte kei-

nen durch den Besitz der Flaschen vermittelten vertraglichen Anspruch gegen

denjenigen, der die Flaschen in den Verkehr gebracht und das Pfand für diese

eingenommen hat. Das Pfandsystem würde gestört.

18

Das ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb an-

ders zu beurteilen, weil die Verpflichtung der Beklagten aus der Verpackungs-

verordnung, die von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen zurückzunehmen,

beendet war, nachdem die Flaschen an die Klägerin gelangt waren (BGH, Urt.

v. 6. März 2007, KZR 6/06, NJW-RR 2007, 836, 837). Die Verpackungsverord-

nung regelt allein die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, bei dem Inverkehrbrin-

gen von Einwegflaschen und deren weiterer Abgabe die Rückgabe der Fla-

schen durch die Erhebung von Pfand sicherzustellen und so die Umwelt davor

zu bewahren, von weggeworfenen Flaschen belastet zu werden. Dieses Ziel ist

erreicht, wenn die leeren Flaschen an einen Abfüller gelangen, der seinerseits

an die Vorgaben der Verpackungsverordnung gebunden und bei dem damit die

ordnungsgemäße Vernichtung der Flaschen sichergestellt ist.

19

Das hiervon zu unterscheidende zivilrechtliche Pfandsystem kann sich

sinnvollerweise nicht auf die bloße Umsetzung dieser öffentlich-rechtlichen Vor-

gaben beschränken. Es muss auch den erforderlichen Innenausgleich unter

den Abfüllern herstellen und verhindern, dass ein Abfüller aufgrund der gesetz-

lichen Rücknahmepflicht mehr Pfand auszahlen muss, als er selbst eingenom-

men hat. Das lässt sich systemgerecht nur erreichen, wenn ein Abfüller oder

Erstvertreiber, an den weniger Flaschen zurückgelangen, als er in den Verkehr

gebracht hat, auf vertraglicher Grundlage anderen Systemteilnehmern zur

Pfanderstattung verpflichtet ist, an die die Flaschen gelangen.

20

bb) Die Auslegung der Bezeichnung "Pfandflasche" als Angebot auf Ab-

schluss eines Vertrages, die Flasche entleert gegen Zahlung des Pfandbetrags

zurückzunehmen, scheitert auch nicht daran, dass die Modalitäten der Rückga-

be nicht aufgeführt sind. Diese ergeben sich vielmehr ohne weiteres aus dem in

der Praxis geübten Verfahren.

21

Bei den von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Flaschen handelt

es sich um individualisierte Flaschen, die den Aufdruck "Pfand" oder "Pfandfla-

sche" tragen. Dass der Pfandbetrag nicht angegeben ist, steht der Auslegung

der Banderole als Angebot an jedermann nicht entgegen. Es entspricht nämlich

der Üblichkeit, dass für bestimmte Flaschenarten stets derselbe Betrag erhoben

wird. Dieser Betrag ist den beteiligten Marktkreisen bekannt oder zumindest

gemäß § 315 BGB bestimmbar (vgl. BGH, Urt. v. 2. Oktober 1991, VIII ZR

240/90, NJW-RR 1992, 183, 184). Danach ist hier derjenige Pfandbetrag ge-

schuldet, der für 1,5 Liter PET Einwegpfandflaschen üblicherweise erhoben

wird. Das ist der in der Verpackungsverordnung als Mindestpfand für Einwegge-

tränkeverpackungen bestimmte Betrag von 0,25 € (vgl. auch BGH, Urt. v. 9. Juli

2007, II ZR 232/05, NJW 2007, 2912). Aus dem Umstand, dass die Höhe des

nach dem Angebot der Beklagten geschuldeten Pfandes damit letztlich auf die

Verpackungsverordnung zurückgeht, folgt entgegen der Ansicht der Revision

jedoch nicht, dass auch die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung heran-

zuziehen wären. Die rechtsgeschäftliche Verpflichtung der Beklagten zur Aus-

zahlung des Pfands besteht nämlich grundsätzlich unabhängig von einer etwai-

gen entsprechenden Verpflichtung nach der Verordnung (BGH, Urt. v. 9. Juli

2007, II ZR 232/05, NJW 2007, 2912, 2913).

22

cc) Entgegen der Ansicht der Revision werden die Interessen eines an-

deren Herstellers oder Vertreibers, zu dem die Flaschen gelangen, auch nicht

dadurch gewahrt, dass er diese verpressen und das Rohmaterial veräußern

kann. Wie die Revisionserwiderung zutreffend aufzeigt, steht dem entgegen,

dass der Materialwert weit unter dem Pfandbetrag liegt. Die Klägerin hat aus

der Verpressung von 796.230 Flaschen einen Reinerlös von 5.877,44 € erzielt,

also 0,0074 € je Flasche, während die Beklagte für diese Flaschen jeweils

0,25 € je Flasche als Pfand eingenommen hat.

23

b) Auch die Meinung der Revision, das Angebot der Beklagten auf Rück-

erstattung des Pfandbetrages sei wegen Widerrufs nach § 130 Abs. 1 Satz 2

oder § 658 BGB unwirksam, führt zu keiner anderen Beurteilung.

24

Das Angebot der Beklagten zur Pfanderstattung ist nicht widerrufbar.

§ 130 BGB ist abdingbar (BGH, Urt. v. 4. Juli 1976, IV ZR 123/75, WM 1976,

1130, 1132; MünchKomm-BGB/Einsele, 5. Aufl., § 130 Rdn. 40 a.E.; Pa-

landt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 130 Rdn. 11; Soergel/Hefermehl, BGB,

13. Aufl., § 130 Rdn. 29; Kümpel, WM 1993, 824, 825; ferner Staudin-

ger/Singer/Benedict, BGB [2004], § 130 Rdn. 24). Der Aufdruck "Pfand" oder

"Pfandflasche" auf den von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Flaschen

enthält keinen Widerrufsvorbehalt. Das System der Pfanderstattung schließt

einen Widerruf aus.

25

Die Systembeteiligten müssen auch Flaschen zurücknehmen, die sie

nicht in den Verkehr gebracht haben. Damit ist es unvereinbar, dass diesen ei-

nerseits fremde Flaschen angedient werden können und andererseits die Ver-

pflichtung zur Rücknahme und Pfanderstattung widerrufen werden könnte. Die

Teilnahme an dem zivilrechtlichen Pfandsystem bedeutet vielmehr den Verzicht

auf das Recht, die in dem Aufdruck auf der Banderole verkörperte Erklärung

gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB widerrufen zu können.

26

Entgegen der Ansicht der Revision gilt dies unabhängig davon, wie der

Vertrag rechtlich zu qualifizieren ist, dessen Abschluss durch den Aufdruck

"Pfand" oder "Pfandflasche" angeboten wird.

28

2. Auch die Verpressung der Flaschen steht dem Zahlungsanspruch der

Klägerin nicht entgegen.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin zu-

mindest für einen Teil der an sie gelangten, von der Beklagten in den Verkehr

gebrachten Einwegflaschen Zahlung von 0,25 € Pfand je Flasche gegen Rück-

gabe der Flaschen von der Beklagten gefordert. Hinsichtlich dieser Flaschen

hat die Klägerin mithin erklärt, das Angebot der Beklagten auf Erstattung des

Pfands anzunehmen. Auf die Aufforderung der Klägerin, die Flaschen zurück-

zunehmen, weil ihre Lagerkapazitäten erschöpft seien und die Flaschen daher

verpresst werden müssten, hat die Beklagte der Klägerin die Verpressung frei-

gestellt. Dementsprechend ist die Klägerin verfahren.

29

Damit ist der Klägerin die Übergabe der Flaschen an die Beklagte un-

möglich geworden. Das berührt den Zahlungsanspruch der Klägerin nicht, weil

die eingetretene Unmöglichkeit in erster Linie auf dem Verhalten der Beklagten

beruht, die Rücknahme der Flaschen zu verweigern und der Klägerin die Ver-

pressung anheim zu stellen, § 326 Abs. 2 BGB. Das Interesse der Beklagten an

einem Rückerhalt der Flaschen erschöpfte sich im Hinblick auf deren geringen

Materialwert, der auch noch um die Verpressungskosten zu mindern ist, im We-

sentlichen darin, zu verhindern, für dieselben Flaschen noch einmal auf Zahlung

in Anspruch genommen werden zu können. Dass dies nicht passieren würde,

war durch die Verpressung der Flaschen seitens der Klägerin gewährleistet.

30

b) Entsprechend verhält es sich mit den später an die Klägerin gelangten

Flaschen. Die Ablehnung der Rücknahme jeglicher Flaschen von der Klägerin

führte dazu, dass es zur Begründung der vertraglichen Verpflichtung der Be-

klagten hinreichte, dass die Klägerin die von der Beklagten in den Verkehr ge-

brachten Flaschen aussortierte und verpressen ließ, § 151 BGB.

31

c) Die Beklagte wird hierdurch auch nicht unzumutbar belastet. Es wider-

spricht nicht dem Gebot der Billigkeit, dass die Beklagte Beträge, die sie als

Pfandzahlungen eingenommen hat, als sie ihre Flaschen in den Verkehr ge-

bracht hat, wieder auskehren muss (vgl. BGH, Urt. v. 6. März 2007, KZR 6/06,

NJW-RR 2007, 836, 838; Urt. v. 9. Juli 2007, II ZR 232/05, NJW 2007, 2912,

2913). Dass die Beklagte dadurch Nachteile erleidet, dass sie für an sie gelang-

te oder gelangende Mehrwegflaschen der Klägerin 0,25 € je Flasche an den

Großhandel bezahlt, von der Klägerin bei Rückgabe der Flaschen jedoch nur

0,15 € je Flasche verlangen kann, ändert hieran nichts. Dass die Beklagte ohne

eine Verpflichtung, § 8 Abs. 1 Satz 1 VerpackV a.F., Mehrwegflaschen der Klä-

gerin angenommen und für diese 0,25 € pro Flasche ausgezahlt hat, hat nichts

damit zu tun, dass die Beklagte die von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen

gegen Erstattung des vereinnahmten Pfands zurückzunehmen hat, sondern ist

Folge davon, dass die Klägerin mit dem Großhandel keine Sortierung der Fla-

schen vereinbart hat, eine Sortierung auch nicht selbst vornimmt und die an sie

gelangenden Flaschen sogleich verpresst. Die damit verbundenen Nachteile

kann die Beklagte nicht auf die Klägerin abwälzen. Diese sortiert das ihr ange-

lieferte Leergut und ist deshalb in der Lage, das Erstattungsangebot der Be-

klagten anzunehmen. Soweit beide Parteien gegenüber ihren Großhändlern

unrichtig abrechnen, berührt dies die Ansprüche der Parteien gegeneinander

nicht.

32

d) Da der Klägerin ein vertraglicher Anspruch auf Pfanderstattung zu-

steht, kann dahingestellt bleiben, ob andere Anspruchsgrundlagen, etwa die

von der Revisionserwiderung in Betracht gezogenen in § 426 Abs. 1 BGB,

§§ 683 Satz 2, 670 BGB oder § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (vgl. dazu BGH,

Urt. v. 6. März 2007, KZR 6/06, NJW-RR 2007, 836, 838) den von dem Beru-

fungsgericht der Klägerin zugesprochenen Anspruch rechtfertigen.

33

3. Auch die Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht

keine Kosten für den Transport der Flaschen von der Klägerin zu der Beklagten

angesetzt, es seien unzutreffende Verpressungskosten angenommen worden,

bleiben ohne Erfolg. Transportkosten für eine Rücklieferung der Flaschen an

die Beklagte lassen den vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Pfanderstat-

tung ebenso unberührt wie die Höhe der von der Klägerin für die Verpressung

aufgewendeten Kosten. Diese ist im Übrigen nach den tatbestandlichen Ausfüh-

rungen in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils von der Beklagten

nicht bestritten worden. Berichtigung nach § 320 ZPO hat die Beklagte nicht

beantragt. Im Revisionsverfahren ist die Höhe dieser Kosten daher als unstreiti-

ges Parteivorbringen im Sinne von § 559 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen (vgl.

BGHZ 173, 159, 168 m.w.N.).

34

4. Das Gebot der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 28 EG steht weder der

Erstattungspflicht der Beklagten entgegen noch führt es dazu, dass ein Ver-

tragsverhältnis zwischen den Parteien nicht festgestellt werden könnte. Einer

Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht.

35

a) Ausländische Getränkehersteller und -vertreiber werden von der

Pfandpflicht für Einwegverpackungen insoweit stärker betroffen als inländische

Unternehmen, als letztere in größerem Umfang Mehrwegflaschen zur Verpa-

ckung der von ihnen in den Verkehr gebrachten Getränke nutzen. Das lässt die

Vereinbarkeit von § 8 Abs. 1 VerpackV a.F., nunmehr § 9 Abs. 1 VerpackV, mit

Art. 28 EG nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom

14. Dezember 2004 jedoch unberührt, weil diese Folge im Hinblick auf den mit

der Verpackungsverordnung erstrebten Schutz der Umwelt gerechtfertigt ist

(Rs. C-463/01, Slg. 2004, I 11734 = NVwZ 2005, 194 ff. - Kommission/

Deutschland, und Rs. C-309/02, Slg. 2004, I 11794 = NVwZ 2005, 190 ff. -

Radlberger Getränkegesellschaft; ferner BGH, Urt. v. 22. Januar 2009, III ZR

233/07, NJW 2009, 2534, 2536 f.). So verhält es sich auch hier mit der Ausle-

gung der Erklärung "Pfand" oder "Pfandflasche" auf den Banderolen der von

der Beklagten in den Verkehr gebrachten Flaschen. Die Auslegung als Angebot

der Beklagten auf Erstattung des Pfands gewährleistet die Vollständigkeit der

vertraglichen Beziehungen dahin, dass kein Abfüller oder Erstvertreiber daraus

einen Vorteil ziehen kann, dass ihm weniger Flaschen zur Rückgabe angedient

werden, als er in den Verkehr gebracht hat.

36

b) Auch das Vorbringen der Revision, die Verpflichtung zur Rücknahme

von Einwegverpackungen aus Deutschland in das Ausland führe zu Transpor-

ten und damit zu zusätzlichen Umweltbelastungen, führt zu keiner anderen Be-

urteilung. Dieses Vorbringen richtet sich nicht gegen die Auslegung der Erklä-

rung auf den von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Flaschen, sondern

zielt darauf, Importeure von in Einwegflaschen abgefüllten pfandpflichtigen Ge-

tränken gegenüber inländischen Herstellern oder Abfüllern zu bevorzugen, und

ist damit offenbar verfehlt.

37

Im Übrigen ist ein Pfand- und Rücknahmesystem von Leerverpackungen

nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein notwendiger Be-

standteil eines Systems, das die Wiederverwendung von Verpackungen sicher-

stellen soll (Rs. C-309/02, aaO, Rdn. 76). Das zwingende, die Maßnahme

rechtfertigende Erfordernis des Umweltschutzes besteht in der Verbesserung

der Verpackungsabfallverwertung, in der Verringerung von Abfällen in der Natur

und - aufgrund des Anreizes, Mehrwegverpackungen zu benutzen, - in einer

Verringerung der zu beseitigenden Abfälle (Rs. C-463/01, aaO, Rdn. 76 f.; Rs.

C-309/02, aaO, Rdn. 77 f.). Transporte, die mit einer Rücknahme verbunden

sind, stehen der Erreichung dieser Ziele nicht entgegen. Darüber hinaus kann

nicht außer Betracht bleiben, dass der Transport entleerter Einwegverpackun-

gen in das Ausland durch die Teilnahme ausländischer Getränkehersteller und -

vertreiber an einem System entfällt, nach welchem die Verpackungen in

Deutschland zurückgenommen, verwertet oder vernichtet werden.

38

c) Der Europäische Gerichtshof hat dementsprechend die Einführung ei-

nes Pflichtpfands für Einwegverpackungen in den genannten Urteilen allein hin-

sichtlich der Übergangsfrist und der Möglichkeit zur Teilnahme an einem Rück-

nahmesystem beanstandet. Dass diese Momente von der Auslegung der Erklä-

rungen "Pfand" oder "Pfandflasche" berührt werden, macht die Revision weder

geltend, noch ist insoweit eine Diskriminierung der Beklagten ersichtlich.

IV.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen:

LG Mainz, Entscheidung vom 24.11.2005 - 12 HK.O 138/04 Kartell -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.07.2008 - U 1842/05. Kart -