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BGH Beschluss vom 11.07.2007 – IV ZB 38/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

IV ZB 38/06

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

ZPO § 42

Für ein Ablehnungsgesuch, das sich im Tatbestandsberichtigungsverfahren gegen sämtliche Richter des Spruchkörpers richtet, besteht kein Rechts- schutzinteresse.

BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06 - OLG München

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

am 11. Juli 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober

2006 in Verbindung mit dem Ergänzungsbeschluss vom

9. November 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückge-

wiesen.

Gründe:

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1. Der Kläger nimmt den Beklagten im Rahmen erbrechtlicher

Streitigkeiten wegen Verletzung einer Verfügungsunterlassungsverpflich-

tung auf Schadensersatz in Anspruch.

Nach Zustellung des seine Berufung zurückweisenden Urteils am

18. September 2006 beantragte er mit Schriftsatz vom 28. September

2006 Tatbestandsberichtigung und lehnte mit Schriftsatz vom 29. Sep-

tember 2006 die drei erkennenden Richter des Berufungssenats wegen

Besorgnis der Befangenheit ab.

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Durch Beschluss vom 12. Oktober 2006 hat das Berufungsgericht

in der Besetzung mit drei weiteren Senatsmitgliedern das Ablehnungsge-

such ohne Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter

als unzulässig verworfen. Es fehle trotz des noch anhängigen Tatbe-

standsberichtigungsverfahrens am Rechtsschutzbedürfnis. Bei Begrün-

detheit des Ablehnungsgesuchs käme die begehrte Tatbestandsberichti-

gung nicht mehr in Betracht, da bei der Entscheidung darüber gemäß

§ 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO nur die Richter mitwirken könnten, die bei dem

Urteil mitgewirkt haben. Für ein Ablehnungsgesuch, das darauf abziele,

die künftige Verfahrenstätigkeit aller dieser Richter zu unterbinden, sei

daher das Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr gegeben. Auf die mit

Schriftsatz vom 19. Oktober 2006 erhobene Gegenvorstellung hat das

Berufungsgericht mit Ergänzungsbeschluss vom 9. November 2006 die

Rechtsbeschwerde zugelassen.

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2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

ZPO). Sie ist insbesondere auf die rechtzeitig erhobene Gegenvorstel-

lung im Ergänzungsbeschluss wirksam zugelassen worden (vgl. BGHZ

150, 133, 136 f.; BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03 - ju-

ris Tz. 7-9 = NJW 2004, 2529 unter III 3). In der Sache hat sie jedoch

keinen Erfolg.

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Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsge-

such grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter

ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die ge-

troffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss dar-

an abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (allge-

meine Meinung, vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Februar 2001 - III ZR 45/00 -

NJW 2001, 1502 unter I 4, 5; BFHE 157, 494, 495 f. = BB 1990, 271 = ju-

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ris Tz. 10 ff.; BVerwG MDR 1970, 442; Musielak/Heinrich, ZPO 5. Aufl.

§ 44 Rdn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 42

Rdn. 6, jeweils m.w.N.).

Das ist hier der Fall. Das Ablehnungsgesuch ist erst nach der Ur-

teilsverkündung gestellt worden.

Zwar ist die beantragte Tatbestandsberichtigung noch nicht be-

schieden worden. Die Vorschriften der §§ 42 ff. ZPO gelten grundsätzlich

für alle Verfahrensabschnitte, in denen eine Ausübung des Richteramtes

in Betracht kommt, mithin auch für das Tatbestandsberichtigungsverfah-

ren (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1962 - V ZR 212/60 - NJW 1963, 46 un-

ter I; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 44 Rdn. 11 m.w.N.). Das vermit-

telt dem Kläger aber hier für seinen Ablehnungsantrag nicht das erfor-

derliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Entscheidung über seinen An-

trag auf Ablehnung aller Richter hätte im Streitfall bei begründeter Ab-

lehnung zur Folge, dass die von ihm angestrebte Tatbestandsberichti-

gung überhaupt nicht mehr möglich wäre. Ist aber bei Begründetheit des

Ablehnungsgesuchs eine weitere richterliche Tätigkeit im Tatbestandsbe-

richtigungsverfahren ausgeschlossen, besteht an der Entscheidung dar-

über auch kein Rechtsschutzinteresse (BFH aaO; vgl. ferner BFH, Be-

schlüsse vom 10. April 1991 - II B 150/90 - BFH/NV 1992, 518 = juris

Tz. 5 und vom 17. Februar 1999 - IV B 41/98 - BFH/NV 1999, 962 f. = ju-

ris Tz. 12 zur Unzulässigkeit bei noch ausstehender Kostenentscheidung

nach übereinstimmender Erledigungserklärung; OLGR Frankfurt 1997,

154 zur Unzulässigkeit bei noch anhängiger Gegenvorstellung; OLG

Karlsruhe FamRZ 2007, 55 = juris Tz. 3 zur Unzulässigkeit bei noch vor-

zunehmender Abgabe des Rechtsstreits).

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Ohne Erfolg hält die Beschwerde dem entgegen, dass noch nicht

feststehe, ob das Ablehnungsgesuch insgesamt Erfolg haben werde; bei

nur teilweisem Erfolg bliebe die Tatbestandsberichtigung noch möglich.

Abzustellen ist dagegen auf das Ablehnungsgesuch, das auf den

Ausschluss aller beteiligten Berufungsrichter abzielt. Über dieses kann

denkgesetzlich auch nur einheitlich entschieden werden, weil jeder der

drei Richter in demselben Maß für den Inhalt des Urteils verantwortlich

ist, zumal der Kläger hier allen Richtern gleichermaßen vorhält und sie

deswegen auch für befangen hält, wesentliches Vorbringen - wie etwa

die Berufungsgründe - insgesamt nicht zur Kenntnis genommen zu ha-

ben. Unterschiedliche Entscheidungen hinsichtlich der einzelnen abge-

lehnten Richter sind daher ausgeschlossen (vgl. OLG Frankfurt MDR

1979, 940). Richterliche Hinweise gemäß § 139 ZPO durch das Beru-

fungsgericht oder durch den Senat waren nicht veranlasst.

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Ebenso wenig lässt sich - entgegen der Auffassung der Beschwer-

de - ein Rechtsschutzbedürfnis daraus ableiten, dass das Berufungsge-

richt bislang den Streitwert noch nicht abschließend festgesetzt hat. Es

ist bereits zweifelhaft, ob diese Nebenentscheidung - vor allem auch an-

gesichts des hier bestehenden Zusammenhangs des Ablehnungsge-

suchs mit der vom Kläger angestrebten Tatbestandsberichtigung - über-

haupt geeignet sein kann, ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zu be-

gründen. Der Senat hat mit seiner Entscheidung über die Zurückweisung

der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers vom heutigen Tage auch

den Streitwert für die Tatsacheninstanzen festgesetzt.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanz:

OLG München, Entscheidung vom 12.10.2006 - 8 U 1670/06 -