BGH Urteil vom 11.07.2007 – IV ZR 332/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 11. Juli 2007 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VVG § 6 Abs. 3
Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer Verletzung der Aufklärungsob- liegenheit kommt nicht in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer bei der Schadensanzeige einen Umstand verschweigt, den der Versicherer bereits positiv kennt.
Hat der Versicherer einen Vorschaden im Rahmen eines laufenden, auch für die neue Schadensmeldung maßgeblichen Versicherungsvertrages über einen bestimmten versicherten Gegenstand selbst reguliert, so kennt er diesen Vor- schaden in seinen Einzelheiten (Fortführung des Senatsurteils vom 26. Januar 2005 - IV ZR 239/03 - VersR 2005, 493 unter 2 a; Abgrenzung zu Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - IV ZR 106/06 - VersR 2007, 481).
BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 - IV ZR 332/05 - KG Berlin LG Berlin
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2007
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
27. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 6. Ja-
nuar 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger fordert vom beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz
wegen schuldhafter Versäumnis der Frist des § 12 Abs. 3 VVG bei Erhe-
bung einer Klage auf Versicherungsleistungen nach einem behaupteten
Kfz-Diebstahl.
Für seinen erstmals am 20. Juli 1998 zugelassenen Pkw BMW
525 TDS hielt der Kläger eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung
bei der O. AG. Am 21. September 1999 erlitt das
Fahrzeug einen Unfallschaden, für dessen Reparatur der Versicherer
aus der Vollkaskoversicherung 7.835,18 DM leistete.
Im Juni 2000 zeigte der Kläger dem Versicherer an, das Fahrzeug
sei ihm am 2. Juni 2000 in P. gestohlen worden. Ein Trickdieb habe
den Fahrzeugschlüssel an sich genommen, der während eines durch
Reifenschaden erzwungenen Radwechsels im Kofferraumschloss ge-
steckt habe, und sei, als der Kläger gerade das ausgewechselte Rad in
den Kofferraum habe legen wollen, unter Benutzung des Schlüssels
plötzlich davongefahren.
In den ihm daraufhin übersandten Fragebogen zur Schadensmel-
dung trug der Kläger zu der Frage nach Zeitpunkt und Umfang von Schä-
den von der Erstzulassung bis zur Entwendung (reparierte und unrepa-
rierte) die Antwort "keine" ein. Der Versicherer lehnte Versicherungsleis-
tungen wegen Verschweigens des Vorschadens und auch deshalb ab,
weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.
Das Ablehnungsschreiben ging dem Kläger am 30. Mai 2001 zu. Am
15. November 2001 reichte der vom Kläger beauftragte Beklagte beim
Landgericht Klage auf Versicherungsleistungen in Höhe von 18.657,26 €
ein. Die Klage wurde abgewiesen, weil der Anfang Dezember beim Klä-
ger eingeforderte Gerichtskostenvorschuss erst am 13. März 2002 ein-
gezahlt, die Klage deshalb nicht mehr "demnächst" im Sinne von § 167
ZPO zugestellt worden und die Frist des § 12 Abs. 3 VVG damit nicht
gewahrt war.
Wegen der genannten Klagforderung, ferner wegen der ihm im
Vorprozess entstandenen Kosten in Höhe von 3.653,24 € nimmt der Klä-
ger den Beklagten in Regress. Er meint, der Beklagte habe nicht ausrei-
chend darauf geachtet, dass der Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig
eingezahlt und die Klage rechtzeitig zugestellt wurde.
Der Beklagte hat eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der
Klagezustellung in Abrede gestellt. Unter anderem sei er davon über-
rascht worden, dass die Anforderung des Gebührenvorschusses, nach
der er sich unstreitig zweimal telefonisch beim Landgericht erkundigt hat-
te, nicht unmittelbar an ihn, sondern an den Kläger persönlich übermittelt
worden sei. Im Übrigen sei dem Kläger auch kein Schaden entstanden,
weil der Versicherer infolge der falschen Angaben des Klägers zu dem
Vorschaden und auch wegen dessen grob fahrlässiger Herbeiführung
des Versicherungsfalls leistungsfrei gewesen sei.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision
verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht meint, dem Kläger sei schon deshalb kein
Schaden entstanden, weil der Kaskoversicherer nach § 6 Abs. 3 VVG in
Verbindung mit § 7 Nr. 5 Abs. 4 der hier maßgeblichen AKB leistungsfrei
geworden sei, nachdem der Kläger den Vorschaden vom 21. September
1999 verschwiegen habe. Die gesetzliche Vermutung, dass die Aufklä-
rungsobliegenheit vorsätzlich verletzt sei, habe der Kläger nicht wider-
legt. Auch die nach der Relevanzrechtsprechung geforderten weiteren
Voraussetzungen der Leistungsfreiheit seien erfüllt. Das Verschweigen
des Vorschadens sei generell geeignet gewesen, die Interessen des
Versicherers ernsthaft zu gefährden. Daran ändere sich nichts dadurch,
dass die Datenverwaltung des Versicherers so eingerichtet gewesen sei,
dass bei Aufruf der für die Bearbeitung eines Schadens erforderlichen
Schadenshauptmaske dem Sachbearbeiter automatisch die Zahl der
Vorschäden eines versicherten Fahrzeugs angezeigt werde. Denn das
entbinde den Versicherungsnehmer nicht von seiner Obliegenheit, bei
der Schadensanzeige zutreffende Angaben zu machen. Gerade in Ent-
wendungsfällen sei der Versicherer in besonderem Maße auf zutreffende
Angaben des Versicherungsnehmers zum Wert des Fahrzeugs angewie-
sen, weil dieses regelmäßig nicht für eine Begutachtung zur Verfügung
stehe. Dass eine generelle Weisung an die Sachbearbeiter des Versiche-
rers ergangen sei, bei der Schadensbearbeitung vorhandene Datenbe-
stände auf verzeichnete Vorschäden zu überprüfen, habe der Kläger
nicht behauptet. Der Versicherer müsse sich nicht darauf verweisen las-
sen, notwendige Erkenntnisse über Vorschäden aus archivierten Unter-
lagen oder Datenbankbeständen zu ermitteln.
Das Verschulden des Klägers sei auch ungeachtet einer späteren
Korrektur seiner Angaben erheblich, denn diese Korrektur sei erst auf-
grund eines Schreibens des Versicherers vom 21. Oktober 2000 und mit-
hin nicht spontan, aus eigenem Antrieb und freiwillig erfolgt. Auch die
dem Kläger erteilte Belehrung über die Rechtsfolgen einer vorsätzlichen
folgenlosen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit genüge in Form und
Inhalt den Anforderungen der Rechtsprechung.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, das Ver-
schweigen des vom Kaskoversicherer selbst regulierten Vorschadens in
der Schadensmeldung führe zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
a) Der Senat hat bereits entschieden, dass Leistungsfreiheit des
Versicherers wegen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nicht
in Betracht kommt, wenn der Versicherungsnehmer bei der Schadensan-
zeige einen Umstand verschweigt, den der Versicherer bereits positiv
kennt (Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - IV ZR 239/03 - VersR 2005,
493 unter II 2 a). Denn Aufklärungsobliegenheiten - wie hier nach § 7
Nr. 5 Abs. 4 der AKB - dienen dem Zweck, den Versicherer in die Lage
zu versetzen, sachgemäße Entschlüsse zu fassen. Fehlt das entspre-
chende Aufklärungsbedürfnis, weil der Versicherer einen maßgeblichen
Umstand bereits kennt, so verletzen unzulängliche Angaben des Versi-
cherungsnehmers über diesen Umstand keine schutzwürdigen Interessen
des Versicherers und können deshalb die Sanktion der Leistungsfreiheit
des Versicherers nicht rechtfertigen.
b) Hat - wie hier - der Versicherer einen Vorschaden im Rahmen
eines laufenden, auch für die neue Schadensmeldung maßgeblichen
Versicherungsvertrages über einen bestimmten versicherten Gegenstand
selbst reguliert, so kennt er diesen Vorschaden in seinen Einzelheiten.
Denn diese Kenntnis ist bei seinem mit der Schadensregulierung befass-
ten Sachbearbeiter - und mithin beim Versicherer selbst - angefallen,
und es bleibt im Weiteren allein eine Frage seiner innerbetrieblichen Or-
ganisation, wie er dieses Wissen auch anderen Sachbearbeitern zugäng-
lich macht.
2. Das unterscheidet den Fall von anderen Fällen, in denen sich
der Versicherungsnehmer lediglich darauf beruft, der Versicherer habe
den von ihm verschwiegenen Sachverhalt zunächst zwar nicht positiv
gekannt, jedoch entweder auf anderem Wege noch rechtzeitig erfahren
oder sich die erforderlichen Kenntnisse jedenfalls anderweitig - etwa
durch eine Dateiabfrage - verschaffen können (vgl. dazu Senatsurteil
vom 17. Januar 2007 - IV ZR 106/06 - VersR 2007, 481; r+s 2007, 147
Tz. 15 f.). Den Versicherungsnehmer, der im Rahmen seiner Aufklä-
rungsobliegenheit grundsätzlich verpflichtet ist, alles zu tun, was zur
Sachaufklärung und zur Schadensminderung dienlich ist, entlastet es in
solchen Fällen regelmäßig nicht, wenn sich für den Versicherer lediglich
anderweitige Erkenntnismöglichkeiten ergeben. Denn diese
lassen
- anders als ein bereits sicher erworbenes Wissen - das Aufklärungsinte-
resse des Versicherers noch nicht entfallen (Senatsurteil vom 17. Januar
2007 aaO).
3. Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung und Entschei-
dung, sowohl zur Frage der anwaltlichen Pflichtverletzung wie auch der
grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 13.10.2003 - 11 O 216/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 06.01.2005 - 27 U 451/03 -