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BGH Urteil vom 26.01.2005 – IV ZR 239/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 26. Januar 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

AKB § 7 I Nr. 2 Satz 3 - Musterbedingungen Stand Oktober 1996

1. Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung treten nicht bereits kraft Gesetzes und ohne weiteres Zutun des Versicherers ein. Die Inanspruch- nahme der vertraglich ausbedungenen Leistungsfreiheit hängt deshalb von einer Entschließung des Versicherers ab, die gegenüber dem Versiche- rungsnehmer zu erklären ist.

2. Aufklärungsobliegenheiten - wie die des § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB - dienen dem Zweck, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Ent- schlüsse zu fassen. Fehlt das entsprechende Aufklärungsbedürfnis des Versicherers deshalb, weil er einen maßgeblichen Umstand bereits kennt, so verletzen unzulängliche Angaben des Versicherungsnehmers über die- sen Umstand keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers und kön- nen deshalb die Sanktion der Leistungsfreiheit des Versicherers nicht rechtfertigen.

BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - IV ZR 239/03 - OLG München LG Ingolstadt

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 26. Januar 2005

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Ok-

tober 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, ein in Deutschland lebender italienischer Staatsange-

höriger, behauptet, der von ihm geleaste, bei der Beklagten seit Novem-

ber 1998 kaskoversicherte … , sei ihm während eines Besuches

bei Verwandten am 27. Juni 2000 in N. gestohlen worden. Er fordert

deshalb von der Beklagten Versicherungsleistungen

in Höhe von

33.436,80 €.

Das genannte Fahrzeug war am 31. Januar 2000 beschädigt wor-

den, nachdem es auf Glatteis von der Straße abgekommen und gegen

eine Leitplanke geprallt war. Seinerzeit hatte die Beklagte einen Kasko-

schaden in Höhe von 10.918,69 DM reguliert.

Am 3. Juli 2000 erstattete der Kläger gegenüber einem Mitarbeiter

der Beklagten telefonisch eine Schadensmeldung wegen des Diebstahls

des Fahrzeuges. Ein aufgrund dieser telefonischen Angaben bereits aus-

gefüllter Fragebogen wurde dem Kläger sodann zugefaxt, von ihm unter-

schrieben und schließlich der Beklagten zugeleitet. Bei der Frage nach

früheren Unfallschäden ist die Antwort "nein" angekreuzt.

Der Kläger behauptet, am 27. Juni 2000 habe er in N. seinen

Schwager nach dessen Arbeitsunfall in ein Krankenhaus gefahren. Wäh-

rend der Behandlung des Verletzten sei der ordnungsgemäß verschlos-

sene und mit einer Wegfahrsperre gesicherte … von einem bewach-

ten Parkplatz vor dem Krankenhaus gestohlen worden. Der Parkplatz-

wächter habe sich später daran erinnert, daß ein gut gekleideter Mann

mit einem Aktenkoffer in das Fahrzeug gestiegen und damit weggefahren

sei. Er, der Kläger, sei mit seinem Sohn noch am selben Abend mit der

Bahn nach Deutschland zurückgereist.

Die Beklagte hält den Diebstahl für vorgetäuscht. Dafür spreche

insbesondere, daß dem ihr vom Kläger übersandten, nach seiner Be-

hauptung noch unmittelbar vor dem Diebstahl benutzten, Fahrzeug-

schlüssel Nr. 2 der für die Deaktivierung der Wegfahrsperre erforderliche

Transponder gefehlt habe. Auch sei die Darstellung des Klägers zu den

Umständen seiner sofortigen Abreise per Bahn wenig glaubhaft. Eine er-

hebliche Verletzung des Versicherungsvertrages, welche sich negativ auf

die Glaubwürdigkeit des Klägers auswirke, liege ferner darin, daß er bei

Beantwortung des Fragebogens den Vorschaden aus Januar 2000 ver-

schwiegen habe, der zu einer merkantilen Wertminderung des Fahrzeugs

geführt habe.

Der Kläger verweist darauf, daß die Beklagte den von ihr selbst

regulierten Vorschaden gekannt habe; insofern habe es keinen Sinn ge-

macht, diesen Vorschaden zu verschweigen. Er habe sich lediglich dar-

auf verlassen, daß der Fragebogen durch den von ihm telefonisch unter-

richteten Mitarbeiter der Beklagten ordnungsgemäß ausgefüllt worden

sei. Im übrigen bestreitet der Kläger, daß der Transponder im Fahrzeug-

schlüssel Nr. 2 bereits bei dessen Übergabe an Mitarbeiter der Beklag-

ten gefehlt habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach einem rechtli-

chen Hinweis darauf, daß im Verschweigen des Vorschadens eine dem

Kläger vorwerfbare Obliegenheitsverletzung liegen könne, hat das Beru-

fungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision

verfolgt dieser sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils

und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hält die Beklagte deshalb für leistungsfrei,

weil es im Verschweigen des bereits früher am versicherten Fahrzeug

eingetretenen Unfallschadens eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung

des Klägers gesehen hat. Für die insoweit falsche Antwort im Fragebo-

gen der Schadensmeldung habe der Kläger mit seiner Unterschrift unge-

achtet dessen die Verantwortung übernommen, daß der Fragebogen zu-

nächst aufgrund telefonischer Angaben des Klägers von einem Mitarbei-

ter der Beklagten ausgefüllt worden war. Auf den drohenden Verlust des

Versicherungsschutzes selbst bei folgenlosen vorsätzlich falschen Anga-

ben sei er schriftlich hingewiesen worden. Der vom Gesetz insoweit oh-

nehin vermutete Vorsatz des Klägers ergebe sich insbesondere daraus,

daß der Unfall zur Zeit des behaupteten Diebstahlsereignisses noch

nicht lange zurückgelegen habe und dem Kläger deshalb noch in Erinne-

rung gewesen sei. Einen geringeren Grad des Verschuldens als Vorsatz

oder grobe Fahrlässigkeit habe der Kläger nicht dargetan.

Der Unfallschaden habe sich nicht nur unerheblich auf die Wert-

bemessung des seinerzeit erst 14 Monate alten Fahrzeugs ausgewirkt,

denn auch nach der Reparatur sei der merkantile Wert deutlich vermin-

dert gewesen.

Daß die Beklagte Kenntnis von dem Unfallschaden gehabt habe,

ändere am Ergebnis nichts, denn nach der Rechtsprechung (KG VersR

2003, 1119 f.) lasse die Möglichkeit anderweitiger Informationsbeschaf-

fung wegen früherer Erstattungen die Leistungsfreiheit des Versicherers

wegen unrichtiger Schadensanzeige nicht entfallen.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Die Revision beanstandet bereits zu Recht, das Berufungsge-

richt habe übersehen, daß bei einer Obliegenheitsverletzung Leistungs-

freiheit des Versicherers nur dann eintritt, wenn er sich gegenüber dem

Versicherungsnehmer darauf beruft.

a) Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung (hier nach § 7 I

Nr. 2 Satz 3 AKB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG) treten nicht bereits kraft Ge-

setzes und ohne weiteres Zutun des Versicherers ein. Vielmehr kann er

über die Rechte aus einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungs-

nehmers disponieren (BGH, Urteile vom 18. Dezember 1989 - II ZR

34/89 - VersR 1990, 384 unter 3; vom 24. April 1974 - IV ZR 202/72 -

VersR 1974, 689 unter 2). Das beruht darauf, daß einerseits die den

Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung innewohnende Verwirkungs-

regelung allein in seinem Interesse geschaffen worden ist, andererseits

der Versicherungsvertrag ein die gegenseitige Rücksichtnahme erfor-

derndes Vertrauensverhältnis schafft, mit dem sich die ausnahmslose

Verhängung der Sanktion "Leistungsfreiheit" auch bei Verstößen gerin-

gen Gewichts nicht verträgt. Im übrigen erschiene eine von selbst eintre-

tende Leistungsfreiheit auch aus wirtschaftlichen Erwägungen mit Blick

auf Ruf und Wettbewerbsfähigkeit eines Versicherers undurchführbar

und würde ihn an einer verständigen Handhabung der Verwirkungsrege-

lung hindern. Die Inanspruchnahme des ihm eingeräumten Leistungs-

verweigerungsrechts hängt deshalb von einer Entschließung des Versi-

cherers ab, die gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären ist

(BGH, Urteil vom 24. April 1974 aaO; vgl. auch Römer in Römer/Lang-

heid, VVG, 2. Aufl. § 6 Rdn. 130; BK-Schwintowski, § 6 Rdn 60; Versi-

cherungsrechts-Handbuch/Heß/Höke, § 29 Rdn. 233; a.A. Prölss

in

Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 6 Rdn 86). Aus der Erklärung muß für den

Versicherungsnehmer klar hervorgehen, daß der Versicherer die Lei-

stung gerade wegen der Obliegenheitsverletzung verweigert.

b) An einer solchen Erklärung des Versicherers fehlt es hier.

aa) Die Beklagte hat in erster Instanz den gegen den Kläger ge-

richteten Vorwurf, er habe den Vorschaden am versicherten Fahrzeug

bei der Diebstahlsschadensmeldung verschwiegen, allein im Zusammen-

hang mit der Wertberechnung des Fahrzeugs erhoben und ausgeführt,

die in der Falschangabe liegende "erhebliche Verletzung der Vertrags-

bedingungen" wirke sich bei der Frage nach der Glaubwürdigkeit des

Klägers negativ aus. Daraus konnte der Kläger nicht sicher entnehmen,

ob die Beklagte, die - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - von

dem Vorschaden Kenntnis hatte, weil sie ihn selbst reguliert hatte, dar-

über hinaus auch eine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklä-

rungsobliegenheit geltend machen wollte oder insoweit selbst annahm,

die Voraussetzungen hierfür seien möglicherweise nicht erfüllt.

bb) In zweiter Instanz hat die Beklagte nur am Ende der Beru-

fungserwiderung die falschen Angaben betreffend den Vorschaden kurz

in Erinnerung gerufen, um damit erneut die Wahrheitsliebe des Klägers

in Zweifel zu ziehen. Die rechtliche Konsequenz einer Leistungsverwei-

gerung wegen Obliegenheitsverletzung wird indessen erneut nicht gezo-

gen.

cc) Schließlich hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Beru-

fungsverhandlung zum rechtlichen Hinweis des Berufungsgerichts, es

komme auch eine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung in

Betracht, keine Erklärungen abgegeben. Zwar gilt grundsätzlich, daß

sich eine Partei die in einer Beweisaufnahme zutage getretenen Um-

stände jedenfalls hilfsweise zu eigen macht, soweit diese Umstände ihre

Rechtsposition zu stützen geeignet sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom

3. April 2001 - VI ZR 203/00 - NJW 2001, 2177 unter II 1). Auf die Ent-

schließung und Erklärung des Versicherers, die Leistung wegen einer

Obliegenheitsverletzung zu verweigern, lassen sich diese Grundsätze

allerdings nicht übertragen. Denn anders als in der vorgenannten Be-

weisaufnahmesituation, welcher zugrunde liegt, daß die Partei bereits

eine bestimmte Rechtsposition eingenommen hat, steht diese Entschei-

dung vorliegend gerade noch aus und kann das Gericht dem Versicherer

die allein von ihm zu treffende Entschließung nicht mittels eines rechtli-

chen Hinweises abnehmen oder gar diese Entschließung anstelle des

Versicherers selbst herbeiführen.

2. Das Berufungsurteil kann auch aus einem weiteren Grund kei-

nen Bestand haben, denn das Berufungsgericht hat die Frage nach dem

Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung und dem Verschulden des Klä-

gers nicht ausreichend geprüft.

a) Das Berufungsgericht

legt seiner Entscheidung offenbar

zugrunde, der Beklagten sei der von ihr selbst regulierte, im Zeitpunkt

der Diebstahlsmeldung erst wenige Monate zurückliegende Kaskoscha-

den am versicherten Fahrzeug noch bekannt gewesen. Ist aber von sol-

cher Kenntnis der Beklagten auszugehen, so kommt eine Leistungsfrei-

heit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit von vornherein nicht

in Betracht.

Zwar ist § 33 Abs. 2 VVG auf die Aufklärungspflicht und die ent-

sprechenden, Obliegenheiten begründenden Versicherungsbedingungen

nicht entsprechend anwendbar. Denn diese Regelungen tragen dem Ge-

danken Rechnung, daß der Versicherer, um sachgemäße Entschlüsse

fassen zu können, sich darauf verlassen muß, daß der Versicherungs-

nehmer von sich aus richtige und lückenlose Angaben über den Versi-

cherungsfall macht. Enttäuscht der Versicherungsnehmer dieses Ver-

trauen, indem er vorsätzlich Fragen des Versicherers nicht oder nicht

richtig beantwortet, so kann er sich hinterher nicht darauf berufen, der

Versicherer habe den wahren Sachverhalt von dritter Seite rechtzeitig er-

fahren oder sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen

können (BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 133/80 - VersR 1982,

182).

Diese strengen Anforderungen sind aber nur dann und solange ge-

rechtfertigt, wie der Versicherer selbst noch keine Kenntnis über die

nicht angegebenen Umstände besitzt. Ist es Sinn der Aufklärungsoblie-

genheit, den Versicherer in die Lage zu versetzten, sachgemäße Ent-

schlüsse fassen zu können, so setzt die Obliegenheit ein entsprechen-

des Aufklärungsbedürfnis voraus. Fehlt dieses, verletzen unzulängliche

Angaben des Versicherungsnehmers keine schutzwürdigen Interessen

des Versicherers und können deshalb auch die Sanktion der Leistungs-

freiheit nicht rechtfertigen (OLG Hamm VVGE § 7 AKB Nr. 15 und ZfS

1993, 161; OLG Köln VersR 1996, 449

(LS); Knappmann

in

Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 7 AKB Rdn 10; Feyock/Jacobsen/Lemor,

Kraftfahrtversicherung 2. Aufl. § 7 AKB Rdn. 43).

Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Entscheidung des Kam-

mergerichts vom 5. September 2003 (VersR 2003, 1119 f.) steht dem

nicht entgegen. Dort hätte der Versicherer nach falschen Angaben des

Versicherungsnehmers zu lange zurückliegenden Vorerkrankungen ledig-

lich die Möglichkeit gehabt, nach einer Recherche in seinem Archiv und

Auswertung von Versicherungsfällen, die mehr als 20 Jahre zurücklagen,

herauszufinden, daß der Versicherungsnehmer bei seiner Schadensmel-

dung unrichtige Angaben gemacht hatte. Das Kammergericht hat zu

Recht angenommen, zu einer solchen Nachforschung sei der Versicherer

nicht verpflichtet.

b) Abgesehen davon tragen die Erwägungen des Berufungsge-

richts zum Verschulden des Versicherungsnehmers den Umständen des

Falles nicht vollständig Rechnung.

Zwar vermutet das Gesetz in § 6 Abs. 3 VVG zunächst, der Versi-

cherungsnehmer habe eine (objektiv gegebene) Obliegenheitsverletzung

vorsätzlich begangen, solange er nicht in der Lage ist, einen geringeren

Grad des Verschuldens nachzuweisen. Anders als das Berufungsgericht

meint, liegen im vorliegenden Fall jedoch Umstände vor, die es nahe le-

gen, jedenfalls von einem geringeren Grad des Verschuldens auszuge-

hen, und die deshalb im Rahmen einer umfassenden Abwägung hätten

geprüft werden müssen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Fragebogen zur

Schadensmeldung von einem Mitarbeiter der Beklagten nach dessen Te-

lefongespräch mit dem Kläger ausgefüllt wurde. Bei dieser Sachlage

spricht viel dafür, daß die Antwort auf die Frage nach Vorschäden von

dem Mitarbeiter der Beklagten angekreuzt worden ist und der den Kläger

treffende Vorwurf sich darin erschöpft, den bereits ausgefüllten Fragebo-

gen vor Unterzeichnung nicht mehr genau durchgelesen zu haben. Da-

für, daß der Kläger die Beklagte vorsätzlich über den Wert des Fahrzeu-

ges täuschen wollte, spricht mit Blick auf die kurz zuvor erfolgte Regulie-

rung des Kaskoschadens durch die Beklagte von vornherein wenig. Er

hat sich denn auch in der Berufungsverhandlung dahin eingelassen, es

habe keinen Sinn gemacht, den Vorschaden zu verschweigen, da dies ja

doch "aufgekommen wäre". Er habe sich darauf verlassen, daß der Fra-

gebogen vom Vertreter der Beklagten bereits ordnungsgemäß ausgefüllt

gewesen sei. Die Erwägung des Berufungsgerichts, allein der geringe

Zeitabstand zwischen dem Vorschaden und der Schadensmeldung ver-

deutliche das vorsätzliche Verschweigen des Vorschadens, schöpft die-

sen Vortrag des Klägers ersichtlich nicht aus.

c) Schließlich kommt hinzu: Selbst wenn von einer vorsätzlichen

Obliegenheitsverletzung auszugehen wäre, bliebe festzustellen, ob - ab-

gesehen von der (dann gegebenen) generellen Eignung der Obliegen-

heitsverletzung, Interessen des Versicherers zu schädigen - den Kläger

der Vorwurf eines erheblichen Verschuldens trifft (Relevanzrechtspre-

chung, vgl. die Nachweise bei Römer, aaO § 6 Rdn. 54 ff.). Unbeschadet

der Beweislast des Versicherungsnehmers hätte das Berufungsgericht

auch insoweit - wie zum Verschulden allgemein (vgl. dazu oben b) - so-

wohl den unstreitigen Sachverhalt wie auch die Einlassung des Klägers

in seine Erwägungen einbeziehen müssen.

Da das Berufungsgericht zum Eintritt des Versicherungsfalles kei-

ne Feststellungen getroffen hat, war das Berufungsurteil aufzuheben und

die Sache zur neuen tatrichterlichen Verhandlung zurückzuverweisen.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch