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BGH Versäumnisurteil vom 11.07.2007 – VIII ZR 310/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 11. Juli 2007 E r m e l, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers

und die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der 6. Zivilkam-

mer des Landgerichts Bonn vom 9. November 2006 aufgehoben

und das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 29. Juni 2006 teilweise

abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Ge-

samtgläubiger weitere 175,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-

zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. März 2006 zu

zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger vermieteten dem Beklagten mit Vertrag vom 20. Oktober 2005

ab dem 1. Dezember 2005 eine Wohnung in W. zu einer monatlichen

Miete von 210 € zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von 95 €. Nach-

dem der Beklagte die Miete für Februar und März 2006 sowie eine vertraglich

vereinbarte Kaution von 500 € nicht gezahlt hatte, kündigten die Kläger mit

Schreiben ihrer späteren Prozessbevollmächtigten vom 15. März 2006 das

Mietverhältnis fristlos und forderten den Beklagten vergeblich auf, die Wohnung

5

bis zum 29. März 2006 geräumt an sie herauszugeben und den rückständigen

Betrag in Höhe von insgesamt 1.110 € zu zahlen.

Mit ihrer nachfolgenden Räumungs- und Zahlungsklage haben die Kläger

vom Beklagten auch die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten für die

fristlose Kündigung in Höhe von 373,98 € nebst Zinsen verlangt.

Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Räumung und

Zahlung von 1.110 € sowie zur Zahlung weiterer 198,59 € für die durch die an-

waltliche Kündigung vorprozessual entstandenen Rechtsverfolgungskosten

verurteilt. Hinsichtlich der weitergehend geltend gemachten vorgerichtlichen

Kosten von 175,39 € hat es die Klage abgewiesen. Die vom Amtsgericht zuge-

lassene Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Er-

stattung der restlichen vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger hat Erfolg.

Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu ent-

scheiden, da der Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ord-

nungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Ur-

teil indessen nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprü-

fung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).

I.

6

Das Berufungsgericht (LG Bonn ZMR 2007, 374) hat zur Begründung im

Wesentlichen ausgeführt:

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Den Klägern stehe der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung au-

ßergerichtlicher Kosten nur in Höhe von 198,59 € zu, weil ihnen ein weiterge-

hender ersatzfähiger Schaden wegen der teilweisen Anrechnung der Ge-

schäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nicht entstanden sei. Für den Aus-

spruch der Kündigung hätten die Prozessbevollmächtigten der Kläger insge-

samt 373,98 € verdient (1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 der Anlage 1 zum

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) aus einem Gegenstandswert von

2.520 €, 0,3 Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG, 20 € Auslagenpauscha-

le nach Nr. 7002 VV RVG und 16 % Umsatzsteuer aus den vorgenannten Be-

trägen nach Nr. 7008 VV RVG). Die auf den Satz von 1,6 erhöhte Geschäftsge-

bühr sei nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG zur Hälfte, also mit ei-

nem Gebührensatz von 0,8, auf die Verfahrensgebühr des vorliegenden

Rechtsstreits anzurechnen.

8

Der Ausspruch einer Kündigung und der anschließende Räumungs-

rechtsstreit beträfen denselben Gegenstand. Deshalb sei die für den Ausspruch

der Kündigung verdiente Geschäftsgebühr teilweise auf die Verfahrensgebühr

des anschließenden Räumungsrechtsstreits anzurechnen.

II.

10

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Zwar ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der

Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der mit dem

Ausspruch der Kündigung beauftragt ist, das Räumungsverlangen des Vermie-

ters und somit denselben Gegenstand betrifft wie eine spätere gerichtliche Tä-

tigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Räumungsklage (Senatsurteil vom

14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 = NZM 2007, 396 unter II 2 b).

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2. Wie der Bundesgerichtshof (Senatsurteil vom 7. März 2007 - VIII ZR

86/06, NJW 2007, 2049 = NZM 2007, 397) - nach Erlass der Entscheidung des

Berufungsgerichts - aber bereits entschieden hat, führt die in der Vorbemer-

kung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG angeordnete Anrechnung der Geschäftsge-

bühr auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens zu

einer Reduzierung der letztgenannten Gebühr. Nach dem eindeutigen Wortlaut

dieser Bestimmung erfolgt die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr des nach-

folgenden gerichtlichen Verfahrens, so dass sich nicht die vorgerichtliche Ge-

schäftsgebühr, sondern die Verfahrensgebühr im Umfang der Anrechnung re-

duziert. Diese Anrechnung ist erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfah-

rens zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 14. März 2007, aaO, unter II 2 d).

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Soweit prozessökonomische Gründe für den umgekehrten Weg der hälf-

tigen Anrechnung der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr sprechen

mögen (beispielsweise: KG JurBüro 2006, 202; OVG NRW NJW 2006, 1991),

weil die vorgerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG - anders als

die Verfahrensgebühr - nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104

ZPO berücksichtigt werden kann, rechtfertigt dies nicht, das Gesetz gegen sei-

nen klaren Wortlaut anzuwenden.

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Den Klägern steht daher gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung

weiterer 175,39 € nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB zu, da ihnen insgesamt ein

verzugsbedingter Schaden in Höhe der ihren Prozessbevollmächtigten zuste-

henden Vergütung von 373,98 € für die fristlose Kündigung entstanden ist. Der

Beklagte befand sich mit Mietzahlungen für zwei Monate in Verzug. Auf dieser

Pflichtverletzung beruhte die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der

Kläger zur außergerichtlichen Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere zur

Erklärung der - gemäß § 543 Abs. 1, 2 Nr. 3 Buchst. a BGB berechtigten - frist-

losen Kündigung des Mietverhältnisses.

III.

14

Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1

ZPO). Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, da es keiner weiteren

Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte ist unter teilweiser Ab-

änderung des erstinstanzlichen Versäumnisurteils zur Zahlung weiterer

175,39 € zu verurteilen.

Ball Wiechers Hermanns

Dr. Milger Dr. Hessel

Vorinstanzen:

AG Bonn, Entscheidung vom 29.06.2006 - 6 C 189/06 -

LG Bonn, Entscheidung vom 09.11.2006 - 6 S 227/06 -