BGH Versäumnisurteil vom 11.07.2007 – VIII ZR 310/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 11. Juli 2007 E r m e l, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers
und die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der 6. Zivilkam-
mer des Landgerichts Bonn vom 9. November 2006 aufgehoben
und das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 29. Juni 2006 teilweise
abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Ge-
samtgläubiger weitere 175,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-
zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. März 2006 zu
zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger vermieteten dem Beklagten mit Vertrag vom 20. Oktober 2005
ab dem 1. Dezember 2005 eine Wohnung in W. zu einer monatlichen
Miete von 210 € zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von 95 €. Nach-
dem der Beklagte die Miete für Februar und März 2006 sowie eine vertraglich
vereinbarte Kaution von 500 € nicht gezahlt hatte, kündigten die Kläger mit
Schreiben ihrer späteren Prozessbevollmächtigten vom 15. März 2006 das
Mietverhältnis fristlos und forderten den Beklagten vergeblich auf, die Wohnung
bis zum 29. März 2006 geräumt an sie herauszugeben und den rückständigen
Betrag in Höhe von insgesamt 1.110 € zu zahlen.
Mit ihrer nachfolgenden Räumungs- und Zahlungsklage haben die Kläger
vom Beklagten auch die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten für die
fristlose Kündigung in Höhe von 373,98 € nebst Zinsen verlangt.
Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Räumung und
Zahlung von 1.110 € sowie zur Zahlung weiterer 198,59 € für die durch die an-
waltliche Kündigung vorprozessual entstandenen Rechtsverfolgungskosten
verurteilt. Hinsichtlich der weitergehend geltend gemachten vorgerichtlichen
Kosten von 175,39 € hat es die Klage abgewiesen. Die vom Amtsgericht zuge-
lassene Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Er-
stattung der restlichen vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Kläger hat Erfolg.
Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu ent-
scheiden, da der Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ord-
nungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Ur-
teil indessen nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprü-
fung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
I.
Das Berufungsgericht (LG Bonn ZMR 2007, 374) hat zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt:
Den Klägern stehe der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung au-
ßergerichtlicher Kosten nur in Höhe von 198,59 € zu, weil ihnen ein weiterge-
hender ersatzfähiger Schaden wegen der teilweisen Anrechnung der Ge-
schäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nicht entstanden sei. Für den Aus-
spruch der Kündigung hätten die Prozessbevollmächtigten der Kläger insge-
samt 373,98 € verdient (1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 der Anlage 1 zum
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) aus einem Gegenstandswert von
2.520 €, 0,3 Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG, 20 € Auslagenpauscha-
le nach Nr. 7002 VV RVG und 16 % Umsatzsteuer aus den vorgenannten Be-
trägen nach Nr. 7008 VV RVG). Die auf den Satz von 1,6 erhöhte Geschäftsge-
bühr sei nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG zur Hälfte, also mit ei-
nem Gebührensatz von 0,8, auf die Verfahrensgebühr des vorliegenden
Rechtsstreits anzurechnen.
Der Ausspruch einer Kündigung und der anschließende Räumungs-
rechtsstreit beträfen denselben Gegenstand. Deshalb sei die für den Ausspruch
der Kündigung verdiente Geschäftsgebühr teilweise auf die Verfahrensgebühr
des anschließenden Räumungsrechtsstreits anzurechnen.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zwar ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der
Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der mit dem
Ausspruch der Kündigung beauftragt ist, das Räumungsverlangen des Vermie-
ters und somit denselben Gegenstand betrifft wie eine spätere gerichtliche Tä-
tigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Räumungsklage (Senatsurteil vom
14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 = NZM 2007, 396 unter II 2 b).
2. Wie der Bundesgerichtshof (Senatsurteil vom 7. März 2007 - VIII ZR
86/06, NJW 2007, 2049 = NZM 2007, 397) - nach Erlass der Entscheidung des
Berufungsgerichts - aber bereits entschieden hat, führt die in der Vorbemer-
kung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG angeordnete Anrechnung der Geschäftsge-
bühr auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens zu
einer Reduzierung der letztgenannten Gebühr. Nach dem eindeutigen Wortlaut
dieser Bestimmung erfolgt die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr des nach-
folgenden gerichtlichen Verfahrens, so dass sich nicht die vorgerichtliche Ge-
schäftsgebühr, sondern die Verfahrensgebühr im Umfang der Anrechnung re-
duziert. Diese Anrechnung ist erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfah-
rens zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 14. März 2007, aaO, unter II 2 d).
Soweit prozessökonomische Gründe für den umgekehrten Weg der hälf-
tigen Anrechnung der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr sprechen
mögen (beispielsweise: KG JurBüro 2006, 202; OVG NRW NJW 2006, 1991),
weil die vorgerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG - anders als
die Verfahrensgebühr - nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104
ZPO berücksichtigt werden kann, rechtfertigt dies nicht, das Gesetz gegen sei-
nen klaren Wortlaut anzuwenden.
Den Klägern steht daher gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung
weiterer 175,39 € nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB zu, da ihnen insgesamt ein
verzugsbedingter Schaden in Höhe der ihren Prozessbevollmächtigten zuste-
henden Vergütung von 373,98 € für die fristlose Kündigung entstanden ist. Der
Beklagte befand sich mit Mietzahlungen für zwei Monate in Verzug. Auf dieser
Pflichtverletzung beruhte die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der
Kläger zur außergerichtlichen Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere zur
Erklärung der - gemäß § 543 Abs. 1, 2 Nr. 3 Buchst. a BGB berechtigten - frist-
losen Kündigung des Mietverhältnisses.
III.
Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, da es keiner weiteren
Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte ist unter teilweiser Ab-
änderung des erstinstanzlichen Versäumnisurteils zur Zahlung weiterer
175,39 € zu verurteilen.
Ball Wiechers Hermanns
Dr. Milger Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 29.06.2006 - 6 C 189/06 -
LG Bonn, Entscheidung vom 09.11.2006 - 6 S 227/06 -