Rechtsprechung / BGH

BGH Urteile vom 27.10.2008 – VI ZB 40/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2008 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Mai 2008 wird auf Kosten

des Klägers zurückgewiesen.

Gegenstandswert der Beschwerde: 304,56 €

Gründe

I.

1

Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen ei-

nes Verkehrsunfalls in Anspruch genommen. In der Klageschrift haben die Pro-

zessbevollmächtigten des Klägers für ihre außergerichtliche Tätigkeit insgesamt

709,29 € in Rechnung gestellt. Dabei setzten sie eine 1,3 Verfahrensgebühr

(richtig: Geschäftsgebühr) gemäß Nr. 2400 VV RVG (nunmehr: Nr. 2300 VV

RVG) an. Im Hinblick auf die Anrechnung der Gebühr auf die Verfahrensgebühr

nach Nr. 3100 VV RVG machten sie weiteren Verzugsschaden in Höhe von

361,75 € geltend. Nach der Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts vom

4. Juni 2007 sind die Kosten des Rechtsstreits zu 1/20 vom Kläger und 19/20

von der Beklagten zu tragen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Novem-

ber 2007 hat der Rechtspfleger des Landgerichts zu Gunsten des Klägers einen

Erstattungsbetrag von 2.123,44 € nebst Zinsen festgesetzt. Hiergegen hat die

Beklagte Erinnerung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass die zu

Gunsten des Prozessbevollmächtigten des Klägers angefallene Geschäftsge-

bühr auf die Verfahrensgebühr des zugrunde liegenden Rechtsstreits anzu-

rechnen sei. Der Rechtspfleger hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen. Das für

die Entscheidung in der Sache zuständige Oberlandesgericht hat dem Kläger

wegen der Anrechnungsbestimmung in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu

Nr. 3100 VV RVG lediglich eine 0,65-Verfahrensgebühr zuerkannt. Mit der vom

Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein

Begehren auf Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr weiter.

3

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und

auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch in der Sache unbegründet. Die ange-

fochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden.

1. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

vermindert sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstande-

nen anwaltlichen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG auf die Verfah-

rensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4

VV RVG die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV

RVG anfallende Verfahrensgebühr (Senat, Beschluss vom 3. Juni 2008 - VI ZB

55/07 - RVG professionell 2008, 145 zur Anrechnung für das selbständige Be-

weisverfahren; BGH, Urteile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007,

2049; vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06 - NJW 2007, 2050 und vom 11. Juli

2007 - VIII ZR 310/06 - NJW 2007, 3500; Beschluss vom 22. Januar 2008

- VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323, 1324 Rn. 6 und vom 30. April 2008 - III ZB

8/08 - NJW-RR 2008, 1095). Mit den dagegen überwiegend in der Instanzrecht-

sprechung vorgebrachten Argumenten (z.B. KG, AGS 2007, 439; OLG Mün-

chen, Rpfleger 2007, 686; OLG Karlsruhe, AGS 2007, 494; OLG Koblenz,

AnwBl 2007, 873; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Oktober 2007, AGS 2008,

43), derentwegen die vorliegende Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist

und die sich die Rechtsbeschwerde zu Eigen macht, hat sich der VIII. Zivilsenat

eingehend auseinandergesetzt und sie sämtlich für nicht durchgreifend erach-

tet. Darauf wird Bezug genommen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Januar

2008 - VIII ZB 57/07 - aaO Rn. 11 ff.). Die dadurch bedingte Belastung des Kos-

tenfestsetzungsverfahrens mit materiell-rechtlichen Fragen in manchen Fällen

ist angesichts der eindeutigen Fassung des Gesetzes ebenso hinzunehmen wie

Einschränkungen der Kostenerstattungsansprüche gegenüber der früheren Pra-

xis, die die Anrechnungsvorschriften gegen deren Wortlaut im Kostenfestset-

zungsverfahren grundsätzlich nicht angewendet hatte.

4

2. Mit Recht haben hiernach die Vorinstanzen die vom Kläger zur Fest-

setzung angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr unter Teilanrechnung der wegen

desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr auf die Hälfte ver-

mindert. Die Rechtsbeschwerde kann sich nicht darauf berufen, dass eine Ge-

schäftsgebühr durch die vorgerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten

des Klägers vor dem Prozess nicht ausgelöst worden sei, weil mangels eines

gesonderten Auftrags keine selbständige Angelegenheit gegeben sei. Hierbei

handelt es sich um neue Tatsachen, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht

mehr zugelassen werden können (§ 576 Abs. 1 ZPO). Hinzu kommt, dass die-

ser Vortrag in Widerspruch steht zum Inhalt der Klageschrift.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 07.11.2007 - 26 O 341/05 - OLG Köln, Entscheidung vom 19.05.2008 - 17 W 84/08 -