BGH Beschluss vom 12.07.2007 – IX ZB 82/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2007
in dem Nachlassinsolvenzeröffnungsverfahren
über den Nachlass des
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 13 Abs. 1, § 317
Der Eröffnungsantrag eines Nachlasspflegers ist zulässig, wenn er eine Über-
schuldung des Nachlasses in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt;
eine Schlüssigkeit im technischen Sinne ist nicht erforderlich.
BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - IX ZB 82/04 - LG Duisburg
AG Duisburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 12. Juli 2007
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be-
schluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom
9. März 2004 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der
Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 2. Februar 2004 auf-
gehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-
dung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens -
an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.260 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das zuständige Nachlassgericht hat den Antragsteller mit Beschluss vom
6. Juni 2002 als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des verstorbenen
D. bestellt. Als Wirkungskreis wurde die Sicherung und Verwaltung
des Nachlasses bestimmt. Die Ehefrau, die Tochter, die Eltern sowie der Bruder
des Erblassers haben die Erbschaft ausgeschlagen.
Mit einem am 27. November 2003 beim Insolvenzgericht eingegangenen
Antrag hat der Antragsteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den
Nachlass des Verstorbenen wegen Überschuldung beantragt. Zur Begründung
hat er ausgeführt, der Nachlass bestehe aus Wohnungseinrichtungsgegen-
ständen, die die Ehefrau übernommen habe, sowie aus dem Erlös dreier älterer
Kraftfahrzeuge in Höhe von 1.260 € abzüglich Verwertungskosten. Demgegen-
über beliefen sich die Verbindlichkeiten des Erblassers auf 28.097,89 €,
5.259,49 € und 4.109,98 € bei drei verschiedenen Kreditinstituten.
Das Insolvenzgericht hat nach Beiziehung der Nachlassakten den An-
tragsteller mit Verfügung vom 22. Januar 2004 darauf hingewiesen, ein Eröff-
nungsgrund sei nicht hinreichend dargetan. Es fehle insbesondere an einer
ordnungsgemäßen Nachlassübersicht. Auch sei es erforderlich, die näheren
beruflichen und persönlichen Lebensumstände des Erblassers in den letzten
Jahren darzustellen, soweit sie für die Beurteilung der Vermögensverhältnisse
bedeutsam sein können. Hierauf teilte der Antragsteller mit, er habe in seinem
Insolvenzantrag bereits eine vollständige Nachlassübersicht gegeben. Nähere
berufliche und persönliche Lebensumstände seien nicht bekannt.
Mit Beschluss vom 2. Februar 2004 hat das Insolvenzgericht den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen. Das Landgericht hat
die sofortige Beschwerde des Antragstellers für sachlich unbegründet erachtet.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die gemäß §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übri-
gen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache
Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, nach § 317 Abs. 1 InsO könne
ein Nachlasspfleger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Hierbei
seien die Voraussetzungen des Insolvenzgrundes von dem Antragsteller auch
im Falle des Antrags auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens nach-
vollziehbar darzustellen. Diesen Anforderungen genüge der Antrag nicht. Es
fehle insbesondere an einer Darstellung der näheren Lebensumstände des
Verstorbenen, der Art der Auffindung des Nachlasses sowie der Bemühungen
des Antragstellers zur vollständigen Erfassung des Nachlasses. Auch habe der
Antragsteller davon abgesehen, nachvollziehbare Angaben zu Bankkonten und
etwaigen regelmäßigen Einkünften des Verstorbenen zu machen.
2. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht Stand.
a) Für das allgemeine Insolvenzverfahren ist anerkannt, dass der
Schuldner entsprechend § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO einen Eröff-
nungsgrund in substantiierter, nachvollziehbarer Form darzulegen hat. Erforder-
lich - aber auch genügend - ist die Mitteilung von Tatsachen, welche die we-
sentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes im Sinne von §§ 17 f InsO er-
kennen lassen. Die tatsächlichen Angaben müssen die Finanzlage des Schuld-
ners nachvollziehbar darstellen, ohne dass sich daraus bei zutreffender Rechts-
anwendung schon das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ergeben muss; eine
Schlüssigkeit im technischen Sinne ist nicht vorauszusetzen. Der Schuldner
muss - wie sich im Umkehrschluss aus § 14 Abs. 1 InsO ergibt - den Eröff-
nungsgrund nicht glaubhaft machen (BGHZ 153, 205, 207; HK-InsO/Kirchhof
4. Aufl. § 13 Rn. 20). Im Zulassungsverfahren besteht noch keine Amtsermitt-
lungspflicht gemäß § 5 InsO. Diese greift erst ein, wenn ein zulässiger Eröff-
nungsantrag vorliegt (BGHZ 153, 205, 207; BGH, Beschl. v. 10. April 2003
- IX ZB 586/02, ZIP 2003, 1005). Genügt ein Antrag den vorstehend angeführ-
ten Mindesterfordernissen nicht, hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf
den Mangel hinzuweisen und eine Frist zu dessen Behebung zu setzen; nach
fruchtlosem Ablauf darf - und muss - es den Antrag als unzulässig zurückwei-
sen (BGHZ 153, 205, 207 f; HK-InsO/Kirchhof aaO; HambKomm-InsO/Wehr
§ 13 Rn. 10).
b) Diese Grundsätze finden auch auf die Antragstellung eines Nachlass-
pflegers gemäß § 317 Abs. 1 InsO Anwendung, wenn diesem die Sicherung
und Verwaltung des Nachlasses obliegt.
aa) § 317 InsO bestimmt die Antragsberechtigten für die Eröffnung eines
Nachlassinsolvenzverfahrens. Für die Einzelheiten der Antragstellung gelten die
Rn. 3), wie auch im Übrigen die Sonderregelungen des Nachlassinsolvenzver-
fahrens durch die allgemeinen Vorschriften der Insolvenzordnung zur Regelin-
solvenz ergänzt werden (Graf-Schlicker/Messner, InsO vor §§ 315 bis 331
Rn. 2; MünchKomm-InsO/Siegmann vor §§ 315 bis 331 Rn. 1; HambKomm-
Rn. 1).
bb) Wird der Nachlasspfleger allgemein mit der Sicherung und Verwal-
tung betraut, gehört es insbesondere zu seinen Pflichten, den Nachlass zu er-
halten und zu verwalten und die Vermögensinteressen der noch festzustellen-
den Erben wahrzunehmen. Dazu hat er namentlich kraft Amtes den Nachlass
an sich zu nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 1982 - IVa ZR 166/81, NJW
1983, 226; Palandt/Edenhofer, BGB 66. Aufl. § 1960 Rn. 13). Um diesen Auf-
gaben ordnungsgemäß nachzukommen, muss sich der Nachlasspfleger zuvor
einen allgemeinen Überblick über die näheren Lebens- und Einkommensver-
hältnisse des Erblassers verschaffen. Nur aufgrund der dabei gewonnenen Er-
kenntnisse ist er in der Lage, den Nachlass vollständig zu erfassen. Der Nach-
lasspfleger ist demnach, ebenso wie der Schuldner, regelmäßig imstande, die
Vermögensverhältnisse in substantiierter, nachvollziehbarer Form darzulegen.
c) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller hinreichende Tatsachen vor-
getragen, welche die wesentlichen Merkmale des Eröffnungsgrundes der Über-
schuldung erkennen lassen.
Aus den Angaben in der Antragsschrift ergibt sich, dass der Erblasser mit
Ausnahme der zwischenzeitlich veräußerten Kraftfahrzeuge und des von seiner
Ehefrau übernommenen Hausrats über keine nennenswerten Vermögensge-
genstände verfügt hat. Der Gesamterlös für die Kraftfahrzeuge betrug lediglich
1.800 € und stimmte, wie sich aus den weiteren Angaben in der Nachlassakte,
die das Insolvenzgericht zu Recht beigezogen hatte, mit den vom Antragsteller
in der Antragsschrift angeführten PKW-Wertgutachten überein. Dem Nettobe-
trag von 1.260 € hat der Antragsteller Bankverbindlichkeiten von insgesamt
37.468,36 € gegenübergestellt. Hieraus sowie aus dem weiter vom Antragstel-
ler mitgeteilten Hinweis, dass die bisher bekannten Erben die Erbschaft ausge-
schlagen haben, was durch die angeführte Nachlassakte bestätigt wird, erga-
ben sich hinreichende Anzeichen dafür, dass der Nachlass überschuldet ist. Bei
diesem Verfahrensstand war die Schwelle vom Zulassungs- zum Eröffnungs-
verfahren bereits überschritten (vgl. BGHZ 153, 205, 208; Kübler/Prütting, InsO
§ 20 Rn. 34). Daher durfte das Insolvenzgericht den gestellten Antrag nicht als
unzulässig zurückweisen, was auch das Beschwerdegericht nicht hinreichend
beachtet hat.
d) Wenn das Insolvenzgericht gleichwohl die Voraussetzungen eines Er-
öffnungsgrundes noch nicht als gegeben ansieht, hat es in Ausübung der ihm
obliegenden Amtsermittlungspflicht nunmehr eigenständig aufzuklären, ob der
Eröffnungsantrag begründet ist (vgl. BGHZ 153, 205, 208). Dazu stehen ihm
gegebenenfalls die Mittel des § 20 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 97, 98, 101 InsO zur
Verfügung. Insoweit ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen,
dass für die vom Insolvenzgericht verlangte Glaubhaftmachung des Eröff-
nungsgrundes bei einem Antrag durch den Nachlasspfleger kein Raum ist (vgl.
BGHZ 153, 205, 207).
e) Der Senat hält es für angezeigt, die Zurückverweisung in die erste In-
stanz auszusprechen (BGHZ 160, 176, 185 f; BGH, Beschl. v. 4. November
2004 - IX ZB 70/03, ZVI 2004, 743, 744; Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 287/03,
ZVI 2006, 29, 30).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 02.02.2004 - 62 IN 398/03 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 09.03.2004 - 7 T 50/04 -