BGH Urteil vom 16.07.2007 – II ZR 109/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 16. Juli 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GmbHG § 46 Nr. 5; HGB §§ 125, 161 Abs. 2
In einer Komplementär-GmbH, deren Anteile von der KG gehalten werden, nehmen
- sofern der Gesellschaftsvertrag der KG keine abweichenden Regeln enthält - die
der KG als Alleingesellschafterin zustehenden Rechte in der Gesellschafterversamm-
lung die organschaftlichen Vertreter der GmbH wahr. Über die Kündigung des organ-
schaftlichen Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers der Komplementärin
entscheiden deswegen dessen Mitgeschäftsführer.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2007 - II ZR 109/06 - OLG Bremen
LG Bremen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 16. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 23. März
2006 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Bremen vom 11. November
2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger schloss mit der beklagten K. GmbH am
15. Oktober 2002 einen ab dem 1. Mai 2003 laufenden Geschäftsführer-
Anstellungsvertrag auf die Dauer von zunächst zwei Jahren. Der Vertrag sollte
sich um jeweils vier Jahre verlängern, wenn er nicht von einer der Vertragspar-
teien mit einer Frist von sechs Monaten zum Vertragsende gekündigt wird.
Am 25. Oktober 2004 wurde dem Kläger ein mit dem Briefkopf "I.
" versehenes Schreiben vom 21. Oktober 2004 ausgehändigt, in dem es
einleitend heißt: "Wie Ihnen bereits mündlich erörtert, kündigen wir Ihren Anstel-
lungsvertrag mit der K. GmbH vom 15.10.2002 zum 30.4.2005."
Unterschrieben war das nach der Schlußformel mit "I. Hol-
ding GmbH" gekennzeichnete Schreiben von M. B. ("President Germa-
ny"), P. V. ("Chief People Officer InBev S.A.") und T. Br.
("VP Human Resources").
Alleingesellschafterin der Beklagten ist die Brauerei B. GmbH & Co.
KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin - ohne Kapitaleinlage - die
durch die beklagte K. GmbH vertretene K.
GmbH & Co. OHG und deren Mehrheitsgesellschafterin mit einem Kommandit-
kapitalanteil von über 80 % die I. Holding GmbH ist. Im
Kündigungszeitpunkt waren neben dem Kläger M. B. , T. D. ,
Dr. H. E. und R. To. zu Geschäftsführern der Beklagten be-
stellt. Sie wurde nach der Satzung durch zwei Geschäftsführer oder einen Ge-
schäftsführer und einen Prokuristen, zu denen T. Br. gehörte,
vertreten. Die Kündigung des Anstellungsvertrages des Klägers war von den
übrigen Geschäftsführern der Beklagten am 23. September 2004 beschlossen
worden. Der ursprünglich für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsfüh-
rer der Beklagten zuständige Beirat der Brauerei B. GmbH & Co. KG, der
noch den Anstellungsvertrag mit dem Kläger geschlossen hatte, wurde durch
eine Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 5. Mai 2003 abgeschafft.
Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam, weil sie nicht von der Be-
klagten, sondern der I. Holding GmbH ausgesprochen
worden sei. Er hat die Feststellung beantragt, dass das zwischen den Parteien
bestehende Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis nicht durch die Kündigung
vom 21. Oktober 2004 beendet worden sei und zu unveränderten Bedingungen
über den 30. April 2005 fortbestehe. Das Oberlandesgericht hat dem erstin-
stanzlich abgewiesenen Klagebegehren stattgegeben. Dagegen richtet sich die
von dem erkennenden Senat zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt unter Aufhebung der an-
gefochtenen Entscheidung zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I. Das Oberlandesgericht hat die Kündigung als unwirksam erachtet, weil
sie nicht im Namen der Brauerei B. GmbH & Co. KG als Alleingesellschafte-
rin der Beklagten abgegeben worden sei. Tatsächlich sei die Kündigung auf
dem Briefpapier der "I. " ausdrücklich für die I.
Holding GmbH erklärt worden. Das Kündigungsschreiben biete keinen Anhalt
dafür, dass die Kündigung durch die Brauerei B. GmbH & Co. KG ausge-
sprochen worden sei. Die Berechtigung der Mitunterzeichner B. und Br.
, als Vertreter für die Brauerei B. GmbH & Co. KG zu handeln, ersetze
nicht eine entsprechende Erklärung. Bei der Kündigung seien lediglich die kon-
zerninternen Kompetenzrichtlinien, aber nicht die gesellschaftsrechtlichen Er-
fordernisse beachtet worden.
II. Diese Ausführungen halten im entscheidenden Punkt rechtlicher Prü-
fung nicht stand.
1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen, dass nach Weg-
fall des bei der Beklagten eingerichteten Beirats die Entscheidung über die Kün-
digung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages des Klägers gemäß § 46
Nr. 5 GmbHG der Gesellschafterversammlung der Beklagten obliegt (BGHZ 12,
337, 340; Sen.Urt. v. 1. Dezember 1969 - II ZR 224/67, WM 1970, 249, 251). Zu
Recht geht das Berufungsgericht weiter davon aus, dass die Kündigungsfrist
gewahrt ist, weil der Kläger ungeachtet einer vorhergehenden sporadischen
tageweisen Beschäftigung seine Geschäftsführertätigkeit bei der Beklagten tat-
sächlich erst am 1. Mai 2003 aufgenommen hat und der Vertrag wegen der
Laufzeit von zunächst zwei Jahren am 25. Oktober 2004 mit einer Frist von
sechs Monaten zum 30. April 2005 gekündigt werden konnte.
2. Die Geschäftsführer der Beklagten haben - wie das Berufungsgericht
nicht verkannt hat - am 23. September 2004 in ihrer (Doppel-)Funktion als Ver-
treter von deren Alleingesellschafterin wirksam die Kündigung des Anstellungs-
vertrages des Klägers beschlossen (§ 46 Nr. 5 GmbHG; Sen.Beschl. v.
8. Januar 2007 - II ZR 267/05, ZIP 2007, 910 Tz. 7) und damit die rechtliche
Voraussetzung für die Gültigkeit der gesondert abzugebenden Kündigungser-
klärung geschaffen (Sen.Urt. v. 28. Oktober 2002 - II ZR 353/00, ZIP 2002,
2254; Sen.Urt. v. 27. März 1995 - II ZR 140/93, ZIP 1995, 643, 645 f.). Die Aus-
übung der Gesellschafterrechte bei der Beklagten wurde entgegen der Auffas-
sung der Revisionserwiderung nicht durch § 4 Abs. 2 Nr. 12 b des Gesell-
schaftsvertrages der Brauerei B. GmbH Co. KG auf deren Gesellschafter
übertragen, weil die Bestimmung ersichtlich nur Tochtergesellschaften, aber
nicht auch die eigene Komplementärin betrifft. Darauf, ob die genannte Be-
stimmung für die Kündigung eines organschaftlichen Anstellungsvertrages
überhaupt gilt, kommt es danach nicht an.
3. Das Anstellungsverhältnis zu dem Kläger wurde von der Alleingesell-
schafterin - wie dem Kündigungsschreiben vom 21. Oktober 2004 ohne weite-
res entnommen werden kann - wirksam im Namen der Beklagten gekündigt. Zu
Unrecht zieht das Berufungsgericht dies im Hinblick auf § 164 BGB in Zweifel
und meint, die Kündigungserklärung wäre nur gültig, wenn sie namens der Al-
leingesellschafterin der Beklagten verlautbart worden sei.
a) Der Beschluss über die Kündigung des Anstellungsvertrages des Klä-
gers vom 23. September 2004 hat seine notwendige Umsetzung in der Abgabe
der Kündigungserklärung vom 21. Oktober 2004 gefunden. Dabei wurde die
Alleingesellschafterin - wie der Kläger wusste - ordnungsgemäß durch einen
Geschäftsführer und eine Prokuristin, M. B. und T. Br. ,
vertreten (Sen.Urt. v. 28. Oktober 2002 aaO).
b) Wie aus dem Eingangssatz des Schreibens vom 21. Oktober 2004,
wonach der "Anstellungsvertrag mit der K. GmbH" gekündigt wird,
in wünschenswerter Deutlichkeit ausdrücklich hervorgeht, haben die vertre-
tungsberechtigten Unterzeichner namens der Beklagten gehandelt. Zwar mag
der Briefkopf des Schreibens ("I. ") und die Schlussformel ("I.
Holding GmbH") für ein rechtsgeschäftliches Handeln auch im
Namen der I. Holding GmbH D. sprechen. Daraus könnte
aber nur hergeleitet werden, daß die handelnden Personen in Befolgung der
"Managementrichtlinien" auch noch für die genannte Konzerngesellschaft tätig
geworden sind. Eine solche Mehrfachvertretung auf einer Seite begegnet kei-
nen Bedenken (Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 3. Aufl.
Band II § 48, 1.= S. 809), so dass der erkennbare Wille der Vertreter, für die
Beklagte zu handeln, durch den (rechtlich unerheblichen) weitergehenden Wil-
len, auch für die I. Holding GmbH D. aufzutreten, nicht berührt wird.
III. Das Berufungsurteil ist, weil die Sache nach dem festgestellten Sach-
verhältnis zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), aufzuheben und das
Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Goette Kurzwelly Kraemer
Gehrlein Reichart
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 11.11.2005 - 13 O 564/04 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 23.03.2006 - 2 U 114/05 -