Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.07.2007 – IV ZR 132/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

Der Vorsitzende, der eine erste Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ablehnt, weil dafür kein erheblicher Grund dargelegt worden war, ist grund- sätzlich nicht verpflichtet, diese Entscheidung dem Rechtsmittelführer noch vor Fristablauf notfalls per Telefon oder Telefax mitzuteilen. Vielmehr hat die- ser sich rechtzeitig bei Gericht zu erkundigen, weil er mit einer Ablehnung des unbegründeten Antrags rechnen musste.

BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06 - OLG Naumburg LG Magdeburg

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 18. Juli 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im

Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg

vom 29. März 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-

wiesen.

Streitwert: 102.258 €

Gründe

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I. Im Rahmen einer Auseinandersetzung der Parteien über den

Pflichtteil der Klägerin haben die Beklagten widerklagend beantragt, die

Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld, die der Klägerin von der

Erblasserin, der Mutter der Parteien, bestellt worden war, für unzulässig

zu erklären. Das Landgericht hat der Widerklage mit Teilurteil vom

17. November 2005 stattgegeben, das der Klägerin am 22. November

2005 zugestellt worden ist. Ihr Prozessbevollmächtigter hat Berufung

eingelegt und mit einem Telefax vom 18. Januar 2006 ohne jede weitere

Erläuterung oder Begründung darum gebeten, die Frist zur Begründung

der Berufung bis zum 28. Februar 2006 zu verlängern. Der Senatsvorsit-

zende des Berufungsgerichts hat am Freitag, dem 20. Januar 2006 ver-

fügt, die Berufungsbegründungsfrist werde nicht verlängert, weil keine

Gründe für die erbetene Verlängerung dargelegt worden seien und das

Verfahren durch die Verlängerung verzögert würde (§ 520 Abs. 2 Satz 3

ZPO). Mit Telefax vom 24. Januar 2006 hat der Senatsvorsitzende den

Klägervertreter auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am Mon-

tag, dem 23. Januar 2006, hingewiesen. Nach Anwaltswechsel hat die

Klägerin mit Telefax vom 1. Februar 2006 u.a. Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand beantragt.

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Das Berufungsgericht hat diesen Antrag durch das angegriffene

Urteil zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig ver-

worfen. Soweit geltend gemacht werde, der Klägervertreter habe die ab-

lehnende Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 20. Januar 2006 erst

nach Fristablauf erhalten, sei die Berufungsbegründungsfrist nicht ohne

der Klägerin zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtig-

ten versäumt worden, weil dieser rechtzeitig bei Gericht habe nachfragen

können. Soweit in der Vergangenheit in vor dem Senat anhängigen Beru-

fungsverfahren Begründungsfristen verlängert worden seien, sei dies re-

gelmäßig nur geschehen, wenn der Berufungskläger hierfür tragfähige

Gründe mitgeteilt habe. Unabhängig von der Frage, ob eine zweiwöchige

Fristverlängerung für den Senat üblich sei, habe der Prozessbevollmäch-

tigte der Klägerin jedenfalls nicht darauf vertrauen dürfen, dass einem

unbegründeten Gesuch entsprochen werde.

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Die Klägerin hat rechtzeitig Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Sie rügt u.a. eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und macht ferner

geltend, aus Anlass des vorliegenden Falles müsse zur Rechtsfortbil-

dung die Frage geklärt werden, ob der Antragsteller, der eine Verlänge-

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rung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, ohne dafür einen Grund

anzugeben, auch dann mit einer Zurückweisung seines Antrags wegen

Verzögerung des Rechtsstreits rechnen müsse, wenn das Gericht übli-

cherweise Fristverlängerung gewähre und dafür nur "regelmäßig" eine

ausdrückliche Begründung fordere.

II. Die Beschwerde ist zulässig; ein Grund, der die Zulassung der

Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnte, liegt aber nicht

vor.

1. a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat

der Rechtsmittelführer das Risiko zu tragen, dass der Vorsitzende des

Rechtsmittelgerichts in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens die Ver-

längerung der Begründungsfrist versagt; er kann daher im Wiedereinset-

zungsverfahren grundsätzlich nicht geltend machen, er habe mit der be-

antragten Fristverlängerung rechnen dürfen. Eine Ausnahme kommt in

Betracht, wenn es sich um einen ersten Verlängerungsantrag handelt

und darin erhebliche, die beantragte Verlängerung rechtfertigende Grün-

de oder aber eine Einwilligung des Gegners dargelegt werden (vgl. u.a.

BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92 - NJW 1993, 134

unter 2 a.; vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03 - NJW 2004, 1742 unter 2;

vom 22. März 2005 - XI ZB 36/04 - NJW-RR 2005, 865 unter II 1).

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Auf eine Einwilligung des Gegners hat sich die Klägerin hier nicht

berufen. Ohne dessen Einwilligung kommt eine Verlängerung nach § 520

Abs. 2 Satz 3 ZPO nur bis zu einem Monat in Betracht. Darüber ging die

hier bis zum 28. Februar 2006 beantragte Verlängerung jedoch hinaus.

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Soweit damit zugleich ein Antrag auf Verlängerung bis zur gesetz-

lichen Höchstfrist gestellt worden sein sollte, konnte der Klägervertreter

jedenfalls nicht damit rechnen, dass diesem Antrag stattgegeben werden

würde, weil er einen erheblichen Grund dafür nicht dargelegt hatte. An-

ders als die Beschwerde meint, ist eine Arbeitsüberlastung des Prozess-

bevollmächtigten, der einen solchen Verlängerungsantrag stellt, nicht

etwa ohne weiteres als Grund des Antrags zu vermuten. Das gilt insbe-

sondere, wenn es nicht um eine kurzfristige Fristverlängerung geht, son-

dern die Frist - wie hier - um mehr als fünf Wochen verlängert werden

soll. Die Gründe dafür müssen keineswegs immer erheblich sein. Auf die

Frage, ob der gestellte Verlängerungsantrag hier tatsächlich durch Ar-

beitsüberlastung des damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin

gerechtfertigt war, kommt es nicht an. Vielmehr musste der Prozessbe-

vollmächtigte der Klägerin damit rechnen, dass der Senatsvorsitzende in

einer nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begründeten Verlängerung

der Frist eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch

deshalb ablehnen werde (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1992 - X ZB

6/92 - NJW 1992, 2426 f.).

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b) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, wäre es

aufgrund dieser Sach- und Rechtslage die Aufgabe des Klägervertreters

gewesen, rechtzeitig vor Fristablauf beim Gericht nachzufragen, ob dem

Fristverlängerungsantrag gleichwohl stattgegeben worden sei. Insofern

hat sich das Berufungsgericht entgegen den Angriffen der Beschwerde

durchaus mit der Rüge der Klägerin befasst, der Senatsvorsitzende habe

seine ablehnende Entscheidung telefonisch oder per Telefax noch vor

Fristablauf mitteilen müssen. Die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom

20. Januar 2006 ist nach dem beigefügten Erledigungsvermerk noch an

demselben Tag, einem Freitag, ausgeführt und abgesandt worden. Da-

nach hätte mit ihrem Eingang beim Klägervertreter am Montag, dem

23. Januar 2006, dem letzten Tag der Frist, gerechnet werden können.

Ob der Brief dem Klägervertreter, wie dieser geltend macht, tatsächlich

aber in einem Umschlag, der erst am Dienstag, dem 24. Januar 2006

abgestempelt worden sei, am Mittwoch, dem 25. Januar 2006 zugegan-

gen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls war der Senatsvorsitzende bei

dieser Sachlage nicht verpflichtet, den Klägervertreter vor Fristablauf

außerhalb des üblichen Geschäftsgangs per Telefon oder Telefax zu-

sätzlich zu unterrichten. Vielmehr war es Sache des Klägervertreters,

den eine Ablehnung seines unbegründeten Verlängerungsantrags nicht

hätte überraschen dürfen, von sich aus bei Gericht rechtzeitig nachzu-

fragen, ob die Frist möglicherweise dennoch verlängert worden war, so

dass er notfalls noch vor Fristablauf die Berufungsbegründung oder je-

denfalls einen begründeten Verlängerungsantrag hätte einreichen kön-

nen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1992 aaO unter 2 c). Für die

Versäumung dieser Frist war mithin bei wertender Betrachtung eine

eventuell nicht der Klägerin zuzurechnende Verzögerung bei der Zustel-

lung der ablehnenden Verfügung des Senatsvorsitzenden nicht ursäch-

lich.

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2. Anders läge der Fall nur dann, wenn es einer ständigen Übung

des Berufungssenats entsprochen hätte, erstmaligen Gesuchen um Ver-

längerung der Berufungsbegründungsfrist für eine Dauer von einem Mo-

nat auch ohne Darlegung von Gründen zu entsprechen (vgl. BGH, Be-

schlüsse vom 16. Juni 1992 aaO; vom 7. Oktober 1992 aaO unter 2 b).

Das trägt die Klägerin aber nicht vor. Sie geht vielmehr von der Feststel-

lung im angegriffenen Berufungsurteil aus, in der Vergangenheit seien

Berufungsbegründungsfristen "regelmäßig" nur verlängert worden, wenn

der Berufungskläger hierfür tragfähige Gründe mitgeteilt habe. Damit hat

das Berufungsgericht zwar nicht ausgeschlossen, dass es Ausnahmen

gegeben haben mag. Solche Ausnahmen rechtfertigen noch kein Ver-

trauen darauf, dass grundsätzlich jedem ersten Gesuch um Verlängerung

der Berufungsbegründungsfrist auch ohne Angabe von Gründen stattge-

geben werde.

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Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass sie aus anderen

Quellen von Verlängerungen der Berufungsbegründungsfrist um einen

Monat auch ohne Darlegung von Gründen erfahren habe. Vielmehr hat

ihr Prozessbevollmächtigter in seinem Wiedereinsetzungsantrag lediglich

behauptet, telefonische Rückfragen bei Kollegen am Sitz des Berufungs-

gerichts hätten ergeben, dass mit einer üblichen Fristverlängerung von

14 Tagen zu rechnen sei. Das lässt schon offen, ob sich diese Auskünfte

auch auf Gesuche ohne Angabe eines erheblichen Grundes bezogen ha-

ben.

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3. Soweit die Beschwerde noch geltend macht, mangels gegentei-

liger Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall

durch die beantragte Verlängerung keine Verzögerung eingetreten wäre,

kann dies auf sich beruhen; eine Anfechtung des Beschlusses, durch

den das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet

nicht statt (§ 225 Abs. 3 ZPO).

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Magdeburg, Entscheidung vom 17.11.2005 - 9 O 2215/04 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.03.2006 - 5 U 156/05 -