Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 22.03.2005 – XI ZB 36/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. März 2005

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

ZPO (Fassung: 1. Januar 2002) §§ 233 Ff, 520

Das Vertrauen auf die Bewilligung der beantragten Verlängerung der Berufungs- begründungsfrist ist nicht gerechtfertigt, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Be- rufungsklägers die ihm gegenüber erklärte, gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO er- forderliche Einwilligung des Gegners in dem Verlängerungsantrag nicht erwähnt.

BGH, Beschluß vom 22. März 2005 - XI ZB 36/04 - OLG Bremen LG Bremen

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Dr. Joeres, Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Appl und

Dr. Ellenberger

am 22. März 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Be-

schluß des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-

desgerichts in Bremen vom 8. Juli 2004 wird auf seine

Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert beträgt 161.587,18 €.

Gründe

I.

Der Kläger hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des

Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Auf seinen ersten - ohne

Zustimmung des Beklagten gestellten - Antrag hat der Vorsitzende des

zuständigen Zivilsenats die Begründungsfrist um einen Monat bis zum

26. Mai 2004 verlängert. Am 26. Mai 2004 um 17.25 Uhr reichte der Pro-

zeßbevollmächtigte des Klägers per Telefax einen zweiten Antrag auf

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen weiteren Monat

bis zum 26. Juni 2004 ein, den er mit Arbeitsüberlastung begründete.

Der Senatsvorsitzende lehnte diesen Antrag am 1. Juni 2004 ab,

weil die gemäß § 520 Abs. 2 ZPO erforderliche Einwilligung des Gegners

nicht binnen der am 26. Mai 2004 abgelaufenen Frist dargetan worden

sei. Diese Verfügung wurde dem Prozeßbevollmächtigen des Klägers am

15. Juni 2004 zugestellt, der mit Telefax vom 17. Juni 2004 die schriftli-

che Einverständniserklärung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten

vom 26. Mai 2004 vorlegte.

Am 29. Juni 2004 hat der Kläger seine Berufung begründet und

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat

er vorgetragen, er habe auf die Gewährung der beantragten Fristverlän-

gerung vertrauen dürfen, weil die Zustimmung des gegnerischen Pro-

zeßbevollmächtigten objektiv vorgelegen habe. Daß dem Gericht im An-

trag vom 26. Mai 2004 diese Zustimmung nicht mitgeteilt und die Zu-

stimmungserklärung nicht mitübersandt worden sei, beruhe darauf, daß

die zuständige und sonst immer zuverlässige Bürokraft seines Prozeß-

bevollmächtigten die ihr insofern erteilte Einzelweisung versehentlich

nicht beachtet habe. Sie sei angewiesen worden, den Fristverlänge-

rungsantrag zu schreiben und auf das vorliegende Einverständnis der

Gegenseite hinzuweisen sowie den Fristverlängerungsantrag vorab per

Telefax unter Beifügung der Einverständniserklärung abzusenden. Sein

Prozeßbevollmächtigter habe den Fristverlängerungsantrag im Vertrauen

darauf unterzeichnet, daß er ordnungsgemäß vorbereitet worden sei.

Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurück-

gewiesen und gleichzeitig die Berufung wegen Versäumung der Beru-

fungsbegründungsfrist verworfen. Zur Begründung hat es im wesentli-

chen ausgeführt, der Kläger sei nicht ohne sein Verschulden gehindert

gewesen, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten.

Insbesondere

könne der Kläger seinen Wiedereinsetzungsantrag nicht darauf stützen,

daß er mit der Ablehnung seines zweiten Fristverlängerungsantrages

nicht habe rechnen müssen. Da die Berufungsbegründungsfrist bereits

erstmals um einen Monat verlängert gewesen sei, sei für eine weitere

Fristverlängerung nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Einwilligung des

Gegners notwendig gewesen. Nachdem der Kläger das Vorliegen dieser

unverzichtbaren Voraussetzung für eine erneute Fristverlängerung nicht

vorgetragen habe - und zwar weder bis zum Fristablauf noch bis zur Ent-

scheidung des Vorsitzenden vom 1. Juni 2004 -, sei die Ablehnung des

Fristverlängerungsantrages zu Recht erfolgt. Die Verfügung des Vorsit-

zenden werde nicht dadurch gesetzeswidrig, daß dem Kläger die Einwil-

ligung des Gegners tatsächlich bei Stellung des Fristverlängerungsan-

trages vorgelegen habe. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne

nicht gewährt werden, weil der Prozeßbevollmächtigte des Klägers es zu

vertreten habe, daß die vorliegende Zustimmung des Gegners im Antrag

weder erwähnt noch diesem beigefügt worden sei.

Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die Aufhebung die-

ses Beschlusses und die Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.

mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die

Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbe-

schwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Be-

schluß gewahrt sein müssen (Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004

- XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 m.w.Nachw. zur Veröffentlichung in

BGHZ 159, 135 vorgesehen und vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04,

NJW 2005, 72, 73 m.w.Nachw. zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-

hen), sind nicht erfüllt.

1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat die Rechts-

sache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die

Rechtsbeschwerde formuliert zwar die für grundsätzlich gehaltene Zulas-

sungsfrage, ob „einem Berufungskläger Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren

ist, wenn bei einem rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist

gestellten Fristverlängerungsantrag die nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO

erforderliche Einwilligung des Gegners tatsächlich vorliegt und diese nur

aufgrund eines Versehens einer Büroangestellten dem Gericht nicht mit-

geteilt wird“. In Rechtsprechung und Literatur ist aber bereits geklärt,

daß ein berechtigtes Vertrauen auf die Gewährung einer beantragten

Fristverlängerung die Vollständigkeit des Verlängerungsantrages voraus-

setzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92,

NJW 1993, 134, 135 und vom 4. Dezember 1997

NJW-RR 1998, 573, 574; Stein/Jonas/Herbert Roth, ZPO 22. Aufl. § 233

Rdn. 33 Stichwort Fristverlängerung; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 233

Rdn. 23 Stichwort Fristverlängerung; Musielak/Grandel, ZPO 4. Aufl.

§ 233 Rdn. 28; jeweils m.w. Nachw.). Dazu gehört, wie das Oberlandes-

gericht zu Recht angenommen hat, die Darlegung der Einwilligung des

Gegners (vgl. Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen 6. Aufl.

Rdn. 142; Wieczorek/Schütze/Uwe Gerken, ZPO 3. Aufl. § 520 Rdn. 37),

wenn dieser sie nicht unmittelbar gegenüber dem Gericht erklärt hat.

2. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die ange-

fochtene Entscheidung verletzt kein Verfahrensgrundrecht des Klägers

(vgl. BGHZ 154, 288, 296 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; Se-

natsbeschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408

m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ 159, 135 vorgesehen).

a) Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen

Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats-

prinzip) verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in

der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus

Sachgründen nicht

zu

rechtfertigender Weise

zu erschweren

(BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, 381, 385; BVerfG

NJW 2001, 2161, 2162 und NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227).

Deshalb darf ein Gericht einer Partei die Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand nicht aufgrund von überspannten Anforderungen an die Sorg-

faltspflichten ihres Prozeßbevollmächtigten versagen, die nach höchst-

richterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die

Partei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angeru-

fenen Gerichts nicht rechnen mußte (BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG

NJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151, 221, 227 f.; BGH, Beschluß vom

13. Mai 2003 - VI ZB 76/02, FamRZ 2003, 1271).

Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht versto-

ßen. Insbesondere hat es die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts

zu stellenden Anforderungen nicht in verfassungsrechtlich zu beanstan-

dender Weise überspannt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ent-

spricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Danach darf ein Rechtsanwalt die Anfertigung von Rechtsmittelschriften

nicht seinem Büropersonal überlassen, ohne das Arbeitsergebnis auf

Richtigkeit und Vollständigkeit selbst sorgfältig zu überprüfen (BGH, Be-

schluß vom 20. Februar 1995 - II ZB 16/94, NJW 1995, 1499; Urteil vom

1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW 1998, 908; jeweils m.w.Nachw.).

Dasselbe gilt für Anträge auf Verlängerung der Berufungsbegründungs-

frist (BGH, Beschluß vom 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97, NJW 1998,

2291, 2292). Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers kann sich deshalb

zu seiner Entschuldigung nicht darauf berufen, die Büroangestellte, die

die Antragsschrift geschrieben habe, habe die Einwilligung des Gegners

versehentlich nicht erwähnt. Dies entlastet den Prozeßbevollmächtigten

des Klägers nicht, weil er die Antragsschrift nicht selbst sorgfältig auf

Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft hat.

b) Der angefochtene Beschluß verletzt auch nicht die Ansprüche

des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und auf ein

faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts-

staatsprinzip (vgl. hierzu BVerfGE 93, 99, 113; BVerfG NJW 2005, 814,

815; Senatsbeschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407,

1409, zur Veröffentlichung in BGHZ 159, 135 vorgesehen). Es ist verfas-

sungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Pro-

zeßbevollmächtigten des Klägers nicht bereits vor der Bescheidung sei-

nes Verlängerungsantrages darauf hingewiesen hat, daß in diesem An-

trag die erforderliche Einwilligung des Gegners nicht erwähnt war. Einen

gerichtlichen Hinweis, der ihm die Vorlage der Einwilligung des Gegners

noch innerhalb der am 26. Mai 2004 ablaufenden Frist ermöglicht hätte,

konnte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht erwarten, weil er

den Verlängerungsantrag erst so spät gestellt hatte, daß mit seiner Vor-

lage an den Vorsitzenden nicht mehr innerhalb der Frist zu rechnen war.

Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers durfte auch nicht darauf vertrau-

en, der Vorsitzende werde selbst ermitteln, ob die Einwilligung des Geg-

ners vorliege. Hierzu bestand kein Anlaß, weil der Antragsschrift nicht zu

entnehmen war, daß der Gegner bereits von dem Verlängerungsantrag

unterrichtet worden war. Der Vorsitzende mußte deshalb nicht die fern

liegende Möglichkeit in Erwägung ziehen, der Prozeßbevollmächtigte des

Klägers habe die Einwilligung des Gegners zwar eingeholt, aber in der

Antragsschrift nicht erwähnt. Er konnte vielmehr davon ausgehen, der

Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe das Einwilligungserfordernis

übersehen. Ob eine Fristverlängerung noch zulässig gewesen wäre,

wenn die vor Fristablauf erteilte Einwilligung dem Vorsitzenden nach

Fristablauf, aber noch vor seiner Entscheidung über den Verlängerungs-

antrag bekannt geworden wäre, kann dahinstehen. Entscheidend ist, daß

der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mangels Darlegung der Einwilli-

gung auf die Gewährung der Fristverlängerung nicht vertrauen durfte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Joeres Müller Mayen

Appl Ellenberger