BGH Beschluß vom 22.03.2005 – XI ZB 36/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. März 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
ZPO (Fassung: 1. Januar 2002) §§ 233 Ff, 520
Das Vertrauen auf die Bewilligung der beantragten Verlängerung der Berufungs- begründungsfrist ist nicht gerechtfertigt, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Be- rufungsklägers die ihm gegenüber erklärte, gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO er- forderliche Einwilligung des Gegners in dem Verlängerungsantrag nicht erwähnt.
BGH, Beschluß vom 22. März 2005 - XI ZB 36/04 - OLG Bremen LG Bremen
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Dr. Joeres, Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Appl und
Dr. Ellenberger
am 22. März 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Be-
schluß des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-
desgerichts in Bremen vom 8. Juli 2004 wird auf seine
Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert beträgt 161.587,18 €.
Gründe
I.
Der Kläger hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des
Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Auf seinen ersten - ohne
Zustimmung des Beklagten gestellten - Antrag hat der Vorsitzende des
zuständigen Zivilsenats die Begründungsfrist um einen Monat bis zum
26. Mai 2004 verlängert. Am 26. Mai 2004 um 17.25 Uhr reichte der Pro-
zeßbevollmächtigte des Klägers per Telefax einen zweiten Antrag auf
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen weiteren Monat
bis zum 26. Juni 2004 ein, den er mit Arbeitsüberlastung begründete.
Der Senatsvorsitzende lehnte diesen Antrag am 1. Juni 2004 ab,
weil die gemäß § 520 Abs. 2 ZPO erforderliche Einwilligung des Gegners
nicht binnen der am 26. Mai 2004 abgelaufenen Frist dargetan worden
sei. Diese Verfügung wurde dem Prozeßbevollmächtigen des Klägers am
15. Juni 2004 zugestellt, der mit Telefax vom 17. Juni 2004 die schriftli-
che Einverständniserklärung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten
vom 26. Mai 2004 vorlegte.
Am 29. Juni 2004 hat der Kläger seine Berufung begründet und
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat
er vorgetragen, er habe auf die Gewährung der beantragten Fristverlän-
gerung vertrauen dürfen, weil die Zustimmung des gegnerischen Pro-
zeßbevollmächtigten objektiv vorgelegen habe. Daß dem Gericht im An-
trag vom 26. Mai 2004 diese Zustimmung nicht mitgeteilt und die Zu-
stimmungserklärung nicht mitübersandt worden sei, beruhe darauf, daß
die zuständige und sonst immer zuverlässige Bürokraft seines Prozeß-
bevollmächtigten die ihr insofern erteilte Einzelweisung versehentlich
nicht beachtet habe. Sie sei angewiesen worden, den Fristverlänge-
rungsantrag zu schreiben und auf das vorliegende Einverständnis der
Gegenseite hinzuweisen sowie den Fristverlängerungsantrag vorab per
Telefax unter Beifügung der Einverständniserklärung abzusenden. Sein
Prozeßbevollmächtigter habe den Fristverlängerungsantrag im Vertrauen
darauf unterzeichnet, daß er ordnungsgemäß vorbereitet worden sei.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurück-
gewiesen und gleichzeitig die Berufung wegen Versäumung der Beru-
fungsbegründungsfrist verworfen. Zur Begründung hat es im wesentli-
chen ausgeführt, der Kläger sei nicht ohne sein Verschulden gehindert
gewesen, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten.
Insbesondere
könne der Kläger seinen Wiedereinsetzungsantrag nicht darauf stützen,
daß er mit der Ablehnung seines zweiten Fristverlängerungsantrages
nicht habe rechnen müssen. Da die Berufungsbegründungsfrist bereits
erstmals um einen Monat verlängert gewesen sei, sei für eine weitere
Fristverlängerung nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Einwilligung des
Gegners notwendig gewesen. Nachdem der Kläger das Vorliegen dieser
unverzichtbaren Voraussetzung für eine erneute Fristverlängerung nicht
vorgetragen habe - und zwar weder bis zum Fristablauf noch bis zur Ent-
scheidung des Vorsitzenden vom 1. Juni 2004 -, sei die Ablehnung des
Fristverlängerungsantrages zu Recht erfolgt. Die Verfügung des Vorsit-
zenden werde nicht dadurch gesetzeswidrig, daß dem Kläger die Einwil-
ligung des Gegners tatsächlich bei Stellung des Fristverlängerungsan-
trages vorgelegen habe. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne
nicht gewährt werden, weil der Prozeßbevollmächtigte des Klägers es zu
vertreten habe, daß die vorliegende Zustimmung des Gegners im Antrag
weder erwähnt noch diesem beigefügt worden sei.
Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die Aufhebung die-
ses Beschlusses und die Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.
mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die
Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbe-
schwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Be-
schluß gewahrt sein müssen (Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004
- XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 m.w.Nachw. zur Veröffentlichung in
BGHZ 159, 135 vorgesehen und vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04,
NJW 2005, 72, 73 m.w.Nachw. zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-
hen), sind nicht erfüllt.
1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat die Rechts-
sache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die
Rechtsbeschwerde formuliert zwar die für grundsätzlich gehaltene Zulas-
sungsfrage, ob „einem Berufungskläger Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren
ist, wenn bei einem rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist
gestellten Fristverlängerungsantrag die nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO
erforderliche Einwilligung des Gegners tatsächlich vorliegt und diese nur
aufgrund eines Versehens einer Büroangestellten dem Gericht nicht mit-
geteilt wird“. In Rechtsprechung und Literatur ist aber bereits geklärt,
daß ein berechtigtes Vertrauen auf die Gewährung einer beantragten
Fristverlängerung die Vollständigkeit des Verlängerungsantrages voraus-
setzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92,
NJW 1993, 134, 135 und vom 4. Dezember 1997
- V ZB 26/97,
NJW-RR 1998, 573, 574; Stein/Jonas/Herbert Roth, ZPO 22. Aufl. § 233
Rdn. 33 Stichwort Fristverlängerung; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 233
Rdn. 23 Stichwort Fristverlängerung; Musielak/Grandel, ZPO 4. Aufl.
§ 233 Rdn. 28; jeweils m.w. Nachw.). Dazu gehört, wie das Oberlandes-
gericht zu Recht angenommen hat, die Darlegung der Einwilligung des
Gegners (vgl. Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen 6. Aufl.
Rdn. 142; Wieczorek/Schütze/Uwe Gerken, ZPO 3. Aufl. § 520 Rdn. 37),
wenn dieser sie nicht unmittelbar gegenüber dem Gericht erklärt hat.
2. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die ange-
fochtene Entscheidung verletzt kein Verfahrensgrundrecht des Klägers
(vgl. BGHZ 154, 288, 296 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; Se-
natsbeschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408
m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ 159, 135 vorgesehen).
a) Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats-
prinzip) verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in
der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus
Sachgründen nicht
zu
rechtfertigender Weise
zu erschweren
(BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, 381, 385; BVerfG
NJW 2001, 2161, 2162 und NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227).
Deshalb darf ein Gericht einer Partei die Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand nicht aufgrund von überspannten Anforderungen an die Sorg-
faltspflichten ihres Prozeßbevollmächtigten versagen, die nach höchst-
richterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die
Partei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angeru-
fenen Gerichts nicht rechnen mußte (BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG
NJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151, 221, 227 f.; BGH, Beschluß vom
13. Mai 2003 - VI ZB 76/02, FamRZ 2003, 1271).
Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht versto-
ßen. Insbesondere hat es die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts
zu stellenden Anforderungen nicht in verfassungsrechtlich zu beanstan-
dender Weise überspannt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ent-
spricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Danach darf ein Rechtsanwalt die Anfertigung von Rechtsmittelschriften
nicht seinem Büropersonal überlassen, ohne das Arbeitsergebnis auf
Richtigkeit und Vollständigkeit selbst sorgfältig zu überprüfen (BGH, Be-
schluß vom 20. Februar 1995 - II ZB 16/94, NJW 1995, 1499; Urteil vom
1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW 1998, 908; jeweils m.w.Nachw.).
Dasselbe gilt für Anträge auf Verlängerung der Berufungsbegründungs-
frist (BGH, Beschluß vom 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97, NJW 1998,
2291, 2292). Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers kann sich deshalb
zu seiner Entschuldigung nicht darauf berufen, die Büroangestellte, die
die Antragsschrift geschrieben habe, habe die Einwilligung des Gegners
versehentlich nicht erwähnt. Dies entlastet den Prozeßbevollmächtigten
des Klägers nicht, weil er die Antragsschrift nicht selbst sorgfältig auf
Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft hat.
b) Der angefochtene Beschluß verletzt auch nicht die Ansprüche
des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und auf ein
faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts-
staatsprinzip (vgl. hierzu BVerfGE 93, 99, 113; BVerfG NJW 2005, 814,
815; Senatsbeschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407,
1409, zur Veröffentlichung in BGHZ 159, 135 vorgesehen). Es ist verfas-
sungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Pro-
zeßbevollmächtigten des Klägers nicht bereits vor der Bescheidung sei-
nes Verlängerungsantrages darauf hingewiesen hat, daß in diesem An-
trag die erforderliche Einwilligung des Gegners nicht erwähnt war. Einen
gerichtlichen Hinweis, der ihm die Vorlage der Einwilligung des Gegners
noch innerhalb der am 26. Mai 2004 ablaufenden Frist ermöglicht hätte,
konnte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht erwarten, weil er
den Verlängerungsantrag erst so spät gestellt hatte, daß mit seiner Vor-
lage an den Vorsitzenden nicht mehr innerhalb der Frist zu rechnen war.
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers durfte auch nicht darauf vertrau-
en, der Vorsitzende werde selbst ermitteln, ob die Einwilligung des Geg-
ners vorliege. Hierzu bestand kein Anlaß, weil der Antragsschrift nicht zu
entnehmen war, daß der Gegner bereits von dem Verlängerungsantrag
unterrichtet worden war. Der Vorsitzende mußte deshalb nicht die fern
liegende Möglichkeit in Erwägung ziehen, der Prozeßbevollmächtigte des
Klägers habe die Einwilligung des Gegners zwar eingeholt, aber in der
Antragsschrift nicht erwähnt. Er konnte vielmehr davon ausgehen, der
Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe das Einwilligungserfordernis
übersehen. Ob eine Fristverlängerung noch zulässig gewesen wäre,
wenn die vor Fristablauf erteilte Einwilligung dem Vorsitzenden nach
Fristablauf, aber noch vor seiner Entscheidung über den Verlängerungs-
antrag bekannt geworden wäre, kann dahinstehen. Entscheidend ist, daß
der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mangels Darlegung der Einwilli-
gung auf die Gewährung der Fristverlängerung nicht vertrauen durfte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Joeres Müller Mayen
Appl Ellenberger